Das Brgerliche Gesetzbuch

#1 Erstes Buch. Allgemeiner Teil

#2 Erster Abschnitt. Personen

#3 Erster Titel. Natrliche Personen

#4  1. Beginn der Rechtsfhigkeit.
Die Rechtsfhigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

#4  2. Eintritt der Volljhrigkeit.
Die Volljhrigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.

#4  3. (aufgehoben)

#4  4. (aufgehoben)

#4  5. (aufgehoben)

#4  6. Entmndigung.
(1) Entmndigt kann werden:
1. wer infolge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag;
2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt;
3. wer infolge von Trunksucht oder Rauschgiftsucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt oder die Sicherheit anderer gefhrdet.
(2) Die Entmndigung ist wieder aufzuheben, wenn der Grund der Entmndigung wegfllt.

#4  7. Wohnsitz; Begrndung und Aufhebung.
(1) Wer sich an einem Orte stndig niederlt, begrndet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

#4  8. Wohnsitz nicht voll Geschftsfhiger.
(1) Wer geschftsunfhig oder in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begrnden noch aufheben.
(2) Ein Minderjhriger, der verheiratet ist oder war, kann selbstndig einen Wohnsitz begrnden und aufheben.

#4  9. Wohnsitz eines Soldaten.
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt als der letzte inlndische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbstndig einen Wohnsitz begrnden knnen.

#4  10. (aufgehoben)

#4  11. Wohnsitz eines Kindes.
Ein minderjhriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern: es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, fr die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, fr die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behlt den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgltig aufhebt.

#4  12. Namensrecht.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, da ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeintrchtigung verlangen. Sind weitere Beeintrchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

#4  13. (aufgehoben)

#4  14. (aufgehoben)

#4  15. (aufgehoben)

#4  16. (aufgehoben)

#4  17. (aufgehoben)

#4  18. (aufgehoben)

#4  19. (aufgehoben)

#4  20. (aufgehoben)

#3 Zweiter Titel. Juristische Personen

I. Vereine

l. Allgemeine Vorschriften

#4  21. Nichtwirtschaftlicher Verein.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfhigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zustndigen Amtsgerichts.

#4  22. Wirtschaftlicher Verein.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfhigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.

#4  23. Auslndischer Verein.
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfhigkeit durch Beschlu des Bundesrats verliehen werden.

#4  24. Sitz.
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort. an welchem die Verwaltung gefhrt wird.

#4  25. Verfassung.
Die Verfassung eines rechtsfhigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

#4  26. Vorstand; Vertretungsmacht.
(1) Der Verein mu einen Vor- stand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und auergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschrnkt werden.

#4  27. Bestellung und Geschftsfhrung des Vorstandes.
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschlu der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmige Vergtung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschrnkt werden, da ein wichtiger Grund fr den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfhigkeit zur ordnungsmigen Geschftsfhrung.
(3) Auf die Geschftsfhrung des Vorstandes finden die fr den Auftrag geltenden Vorschriften der  664 bis 670 entsprechende Anwendung.

#4  28. Beschlufassung; Passivvertretung.
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlufassung nach den fr die Beschlsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der  32,34.
(2) Ist eine Willenserklrung dem Vereine gegenber abzugeben, so gengt die Abgabe gegenber einem Mitgliede des Vorstandes.

#4  29. Notbestellung durch Amtsgericht.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fllen fr Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das fr den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister fhrt.

#4  30. Besondere Vertreter.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, da neben dem Vorstande fr gewisse Geschfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschfte, die der ihm zugewiesene Geschftskreis gewhnlich mit sich bringt.

#4  31. Haftung des Vereins fr Organe.
Der Verein ist fr den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmig berufener Vertreter durch eine in Ausfhrung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufgt.

#4  32. Mitgliederversammlung.
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlufassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gltigkeit des Beschlusses ist erforderlich, da der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlufassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschlu gltig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklren.

#4  33. Satzungsnderung.
(1) Zu einem Beschlusse, der eine nderung der Satzung enthlt, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur nderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder mu schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfhigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder nderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrats erforderlich.

#4  34. Ausschlu vom Stimmrecht.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlufassung die Vornahme eines Rechtsgeschfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.

#4  35. Sonderrechte.
Sonderrechte eines Mitglieds knnen nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschlu der Mitgliederversammlung beeintrchtigt werden.

#4  36. Berufung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fllen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

#4  37. Berufung auf Verlangen einer Minderheit.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Grnde verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermchtigen; es kann Anordnungen ber die Fhrung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zustndig ist das Amtsgericht, das fr den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister fhrt. Auf die Ermchtigung mu bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

#4  38. Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft ist nicht bertragbar und nicht vererblich. Die Ausbung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen berlassen werden.

#4  39. Austritt.
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, da der Austritt nur am Schlusse eines Geschftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kndigungsfrist zulssig ist; die Kndigungsfrist kann hchstens zwei Jahre betragen.

#4  40. Nachgiebige Vorschriften.
Die Vorschriften des  27 Abs. 1,3, des  28 Abs. 1, und der  32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt.

#4  41. Auflsung. 
Der Verein kann durch Beschlu der Mitgliederversammlung aufgelst werden. Zu dem Beschlu ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

#4  42. Verlust der Rechtsfhigkeit; Konkurs.
(1) Der Verein verliert die Rechtsfhigkeit durch die Erffnung des Konkurses.
(2) Der Vorstand hat im Falle der berschuldung die Erffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzgert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fllt, den Glubigern fr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

#4  43. Entziehung der Rechtsfhigkeit.
(1) Dem Vereine kann die Rechtsfhigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschlu der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefhrdet.
(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfhigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
(3) (aufgehoben)
(4) Einem Vereine, dessen Rechtsfhigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfhigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

#4  44. Zustndigkeit und Verfahren.
(1) Die Zustndigkeit und Verfahren bestimmen sich in den Fllen des  43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsfhigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschlu des Bundesrats.

#4  45. Anfall des Vereinsvermgens.
(1) Mit der Auflsung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfhigkeit fllt das Vermgen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, da die Anfallberechtigten durch Beschlu der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermgen einer ffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fllt das Vermgen, wenn der Verein nach der Satzung ausschlielich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflsung oder der Entziehung der Rechtsfhigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hatte.

#4  46. Anfall an den Fiskus.
Fllt das Vereinsvermgen an den Fiskus, so finden die Vorschriften ber eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermgen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

#4  47. Liquidation.
Fllt das Vereinsvermgen nicht an den Fiskus, so mu eine Liquidation stattfinden.

#4  48. Liquidatoren.
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren knnen auch andere Personen bestellt werden; fr die Bestellung sind die fr die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften magebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist fr ihre Beschlsse bereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

#4  49. Aufgaben der Liquidatoren.
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das brige Vermgen in Geld umzusetzen, die Glubiger zu befriedigen und den berschu den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschfte knnen die Liquidatoren auch neue Geschfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des brigen Vermgens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maregeln nicht zur Befriedigung der Glubiger oder zur Verteilung des berschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

#4  50. Bekanntmachung.
(1) Die Auflsung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfhigkeit ist durch die Liquidatoren ffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die Glubiger zur Anmeldung ihrer Ansprche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung fr Verffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches fr Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrckung oder der ersten Einrckung als bewirkt.
(2) Bekannte Glubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.

#4  51. Sperrjahr.
Das Vermgen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflsung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfhigkeit ausgeantwortet werden.

#4  52. Sicherung fr Glubiger.
(1) Meldet sich ein bekannter Glubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, fr den Glubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausfhrbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermgen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Glubiger Sicherheit geleistet ist.

#4  53. Schadensersatzpflicht der Liquidatoren.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem  42 Abs. 2 und den  50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Glubiger Vermgen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fllt, den Glubigern fr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

#4  54. Nichtrechtsfhige Vereine.
Auf Vereine, die nicht rechtsfhig sind, finden die Vorschriften ber die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persnlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

2. Eingetragene Vereine

#4  55. Zustndigkeit des Amtsgerichts.
(1) Die Eintragung eines Vereins der im  21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen knnen die Vereinssachen einem Amtsgericht fr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.

#4  56. Mindestmitgliederzahl.
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben betrgt.

#4  57. Satzung, Mindesterfordernisse.
(1) Die Satzung mu den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, da der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

#4  58. Weitere Erfordernisse.
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. ber den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
2. darber, ob und welche Beitrge von den Mitgliedern zu leisten sind;
3. ber die Bildung des Vorstandes;
4. ber die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, ber die Form der Berufung und ber die Beurkundung der Beschlsse.

#4  59. Anmeldung
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufgen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden ber die Bestellung des Vorstandes,
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

#4  60. Zurckweisung der Anmeldung.
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der  56 bis 59 nicht gengt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Grnde zurckzuweisen.

#4  61. Einspruchsrecht der Verwaltungsbehrde.
(1) Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zustndigen Verwaltungsbehrde mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungsbehrde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem ffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann.

#4  62. Mitteilung des Einspruchs.
Erhebt die Verwaltungsbehrde Einspruch, so hat das Amtsgericht den Einspruch dem Vorstande mitzuteilen.

#4  63. Voraussetzungen der Eintragung.
(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehrde dem Amtsgericht mitteilt, da Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehrde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes zustndige Behrde nicht binnen eines Monats nach Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurckgenommen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.

#4  64. Inhalt der Eintragung.
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschrnken oder die Beschlufassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des  28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen.

#4  65. Zusatz "e. V".
Mit der Eintragung erhlt der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

#4  66. Bekanntmachung.
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das fr seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu verffentlichen.
(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurckzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den brigen Schriftstcken aufbewahrt.

#4  67. nderung des Vorstands.
(1) Jede nderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde ber die nderung beizufgen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

#4  68. "Negative Publizitt".
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten ein Rechtsgeschft vorgenommen, so kann die nderung des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die nderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlssigkeit beruht.

#4  69. Registerauszug.
Der Nachweis, da der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behrden gegenber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts ber die Eintragung gefhrt.

#4  70. Beschrnkung der Vertretungsmacht; Beschlufassung.
Vorschriften des  68 gelten auch fr Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschrnken oder die Beschlufassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des  28 Abs.1 regeln.

#4  71. nderungen der Satzung.
(1) nderungen der Satzung bedrfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die nderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die nderung enthaltende Beschlu in Urschrift und Abschrift beizufgen.
(2) Die Vorschriften der  60 bis 64 und des  66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

#4  72. Bescheinigung der Mitgliederzahl.
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung ber die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

#4  73. Entziehung der Rechtsfhigkeit.
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird von Amts wegen nach Anhrung des Vorstandes dem Verein die Rechtsfhigkeit zu entziehen.

#4  74. Auflsung des Vereins.
(1) Die Auflsung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfhigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Erffnung des Konkurses unterbleibt die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschlu der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der fr die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelst,  so hat der Vorstand die Auflsung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflsungsbeschlusses beizufgen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des  43 die Rechtsfhigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zustndigen Behrde.

#4  75. Erffnung des Konkurses.
Die Erffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt von der Aufhebung des Erffnungsbeschlusses.

#4  76. Liquidatoren.
(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlufassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des  48 Abs. 3 regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei spteren nderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschlu der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung ber die Beschlufassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufgen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

#4  77. Form der Anmeldungen.
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittels ffentlich beglaubigter Erklrung zu bewirken.

#4  78. Festsetzung von Zwangsgeld.
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des  67 Abs 1. des  71 Abs. 1, des  72, des  74 Abs. 2 und des  76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise knnen die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des  76 angehalten werden.

#4  79. Registereinsicht.
Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstcke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

II. Stiftungen

#4  80. Entstehung einer rechtsfhigen Stiftung.
Zur Entstehung einer rechtsfhigen Stiftung ist auer dem Stiftungsgeschfte die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben,. so ist die Genehmigung des Bundesrats erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung gefhrt wird.

#4  81. Stiftungsgeschft unter Lebenden; Form; Widerruf.
(1) Das Stiftungsgeschft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
(2) Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt. Ist die Genehmigung bei der zustndigen Behrde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenber erklrt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zustndigen Behrde eingereicht oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.

#4  82. bergang des Stiftungsvermgens.
Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschfte zugesicherte Vermgen auf die Stiftung zu bertragen. Rechte, zu deren bertragung der Abtretungsvertrag gengt, gehen mit der Genehmigung auf die Stiftung ber, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschfte sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.

#4  83. Stiftung von Todes wegen.
Besteht das Stiftungsgeschft in einer Verfgung von Todes wegen, so hat das Nachlagericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.

#4  84. Genehmigung nach Tod des Stifters.
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie fr die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.

#4  85. Verfassung.
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Reichs- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschft bestimmt.

#4  86. Anwendung des Vereinsrechts.
Die Vorschriften des  26, des 27 Abs. 3 und der  28 bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des  27 Abs. 3 und des  28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, da die Verwaltung der Stiftung von einer ffentlichen Behrde gefhrt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des  28 Abs. 2 und des  29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer ffentlichen Behrde gefhrt wird, keine Anwendung.

#4  87. Zwecknderung; Aufhebung.
(1) Ist die Erfllung des Stiftungszwecks unmglich geworden oder gefhrdet sie das Gemeinwohl so kann die zustndige Behrde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters tunlichst zu bercksichtigen, insbesondere dafr Sorge zu tragen, da die Ertrage des Stiftungsvermgens dem Personenkreise, dem sie zustatte kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behrde kann die Verfassung der Stiftung ndern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der nderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehrt werden.

#4  88. Vermgensanfall.
Mit dem Erlschen der Stiftung fllt das Vermgen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Die Vorschriften der  46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.

III. Juristische Personen des ffentlichen Rechtes

#4  89. Haftung fr Organe; Konkurs.
(1) Die Vorschrift des  31 findet auf den Fiskus sowie auf die Krperschaften, Stiftungen und Anstalten des ffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, soweit bei Krperschaften, Stiftungen und Anstalten des ffentlichen Rechtes der Konkurs zulssig ist, von der Vorschrift des  42 Abs. 2.

#2 Zweiter Abschnitt. Sachen

#4  90. Begriff.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur krperliche Gegenstnde.

#4  90a. Tiere.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschtzt. Auf sie sind die fr Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

#4  91. Vertretbare Sachen.
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Zahl, Ma oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

#4  92. Verbrauchbare Sachen.
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veruerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehren, dessen bestimmungsmiger Gebrauch in der Veruerung der einzelnen Sachen besteht.

#4  93. Wesentliche Bestandteile.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden knnen, ohne da der eine oder der andere zerstrt oder in seinem Wesen verndert wird (wesentliche Bestandteile), knnen nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

#4  94. Wesentliche Bestandteile eines Grundstcks oder Gebudes.
(l) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstcks gehren die mit dem Grund und Boden festverbundenen Sachen, insbesondere Gebude, sowie die Erzeugnisse des Grundstcks, solange sie mit dem Boden zusammenhngen. Samen wird mit dem Aussen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstcks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebudes gehren die zur Herstellung des Gebudes eingefgten Sachen.

#4  95. Scheinbestandteile.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstcks gehren solche Sachen nicht, die nur zu einem vorbergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Gebude oder anderen Werke, das in Ausbung eines Rechtes an einem fremden Grundstcke von dem Berechtigten mit dem Grundstcke verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorbergehenden Zwecke in ein Gebude eingefgt sind, gehren nicht zu den Bestandteilen des Gebudes.

#4  96. Rechte als Bestandteile eines Grundstcks.
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstcke verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstcks.

#4  97. Zubehr.
(1) Zubehr sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden rumlichen Verhltnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehr, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehr angesehen wird.
(2) Die vorbergehende Benutzung einer Sache fr den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begrndet nicht die Zubehreigenschaft. Die vorbergehende Trennung eines Zubehrstcks von der Hauptsache hebt die Zubehreigenschaft nicht auf.

#4  98. Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar.
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebude, das fr einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mhle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschine sonstigen Gertschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gert und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortfhrung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder hnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gute gewonnene Dnger.

#4  99. Frchte.
(1) Frchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gem gewonnen wird.
(2) Frchte eines Rechtes sind die Ertrge, welche das Recht seiner Bestimmung gem gewhrt, insbesondere bei einem Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Frchte sind auch die Ertrge, welche eine Sache oder ein Recht vermge eines Rechtsverhltnisses gewhrt.

#4  100. Nutzungen.
Nutzungen sind die Frchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewhrt.

#4  101. Verteilung der Frchte.
Ist jemand berechtigt, die Frchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebhren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1. die im  99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Frchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie whrend der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Frchte insoweit, als sie whrend der Dauer der Berechtigung fllig werden; bestehen jedoch die Frchte in der Vergtung fr die berlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmig wiederkehrenden Ertrgen, so gebhrt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.

#4  102. Ersatz der Gewinnungskosten.
Wer zur Herausgabe von Frchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Frchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Frchte nicht bersteigen.

#4  103. Verteilung der Lasten.
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhltnisse der Dauer seiner Verpflichtung andere Lasten insoweit zu tragen, als sie whrend der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.

#2 Dritter Abschnitt. Rechtsgeschfte

#3 Erster Titel. Geschftsfhigkeit

#4  104. Geschftsunfhigkeit.
Geschftsunfhig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschlieenden Zustande krankhafter Strung der Geistesttigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorbergehender ist;
3. wer wegen Geisteskrankheit entmndigt ist.

#4  105. Nichtigkeit der Willenserklrung.
(1) Die Willenserklrung eines Geschftsunfhigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklrung, die im Zustande der Bewutlosigkeit oder vorbergehender Strung der Geistesttigkeit abgegeben wird.

#4  106. Beschrnkte Geschftsfhigkeit Minderjhriger.
Ein Minderjhriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Magabe der  107 bis 113 in der Geschftsfhigkeit beschrnkt.

#4  107. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Der Minderjhrige bedarf zu einer Willenserklrung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

#4  108. Vertragsschlu ohne Einwilligung.
(1) Schliet der Minderjhrige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hngt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklrung ber die Genehmigung auf, so kann die Erklrung nur ihm gegenber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjhrigen gegenber erklrte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklrt werden; wird sie nicht erklrt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjhrige unbeschrnkt geschftsfhig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

#4  109. Widerrufsrecht des anderen Teils.
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjhrigen gegenber erklrt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjhrigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjhrige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.

#4  110. "Taschengeldparagraph".
Ein von dem Minderjhrigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjhrige die vertragsmige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfgung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten berlassen worden sind.

#4  111. Einseitige Rechtsgeschfte.
Ein einseitiges Rechtsgeschft, das der Minderjhrige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjhrige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschft einem anderen gegenber vor, so ist das Rechtsgeschft unwirksam, wenn der Minderjhrige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschft aus diesem Grunde unverzglich zurckweist. Die Zurckweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

#4  112. Selbstndiger Betrieb eines Erwerbsgeschfts.
(1) Ermchtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjhrigen zum selbstndigen Betrieb eines Erwerbsgeschfts, so ist der Minderjhrige fr solche Rechtsgeschfte unbeschrnkt geschftsfhig, welche der Geschftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermchtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurckgenommen werden.

#4  113. Dienst- oder Arbeitsverhltnis.
(1) Ermchtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjhrigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten so ist der Minderjhrige fr solche Rechtsgeschfte unbeschrnkt geschftsfhig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhltnisses der gestatteten Art oder die Erfllung der sich aus einem solchen Verhltnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Vertrge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermchtigung kann von dem Vertreter zurckgenommen oder eingeschrnkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermchtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjhrigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermchtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mndels liegt.
(4) Die fr einen einzelnen Fall erteilte Ermchtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermchtigung zur Eingehung von Verhltnissen derselben Art.

#4  114. Beschrnkte Geschftsfhigkeit Entmndigter.
Wer wegen Geistesschwche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmndigt oder wer nach  1906 unter vorlufige Vormundschaft gestellt ist, steht in Ansehung der Geschftsfhigkeit einem Minderjhrigen gleich, der das siebente Lebensjahr vollendet hat.

#4  115. Aufhebung des Entmndigungsbeschlusses.
(1) Wird ein die Entmndigung aussprechender Beschlu infolge einer Anfechtungsklage aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von oder gegenber dem Entmndigten vorgenommenen Rechtsgeschfte nicht auf Grund des Beschlusses in Frage gestellt werden. Auf die Wirksamkeit der von oder gegenber dem gesetzlichen Vertreter vorgenommenen Rechtsgeschfte hat die Aufhebung keinen Einflu.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn im Falle einer vorlufigen Vormundschaft der Antrag auf Entmndigung zurckgenommen oder rechtskrftig abgewiesen oder der die Entmndigung aussprechende Beschlu infolge einer Anfechtungsklage aufgehoben wird.

#3 Zweiter Titel. Willenserklrung

#4  116. Geheimer Vorbehalt. 
Eine Willenserklrung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklrende insgeheim vorbehlt, das Erklrte nicht zu wollen. Die Erklrung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

#4  117. Scheingeschft.
(1) Wird eine Willenserklrung, die einem anderen gegenber abzugeben ist, mit dessen Einverstndnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschft ein anderes Rechtsgeschft verdeckt, so finden die fr das verdeckte Rechtsgeschft geltenden Vorschriften Anwendung.

#4  118. Mangel der Ernstlichkeit. 
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklrung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

#4  119. Anfechtbarkeit wegen Irrtums.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklrung ber deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklrung dieses Inhalts berhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklrung anfechten, wenn anzunehmen ist, da er sie bei Kenntnis der Sachlage bei verstndiger Wrdigung des Falles nicht abgegeben haben wrde.
(2) Als Irrtum ber den Inhalt der Erklrung gilt auch der Irrtum ber solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

#4  120. Anfechtbarkeit wegen falscher bermittlung.
Eine Willenserklrung, welche durch die zur bermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig bermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach  119 eine irrtmlich abgegebene Willenserklrung.

#4  121. Anfechtungsfrist.
(1) Die Anfechtung mu in den Fllen  119, 120 ohne schuldhaftes Zgern (unverzglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklrung unverzglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklrung dreiig Jahre verstrichen sind.

#4  122. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden.
(1) Ist eine Willenserklrung nach  118 nichtig oder auf Grund der  119, 120 angefochten, so hat der Erklrende, wenn die Erklrung einem anderen gegenber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, da er auf die Gltigkeit der Erklrung vertraut, jedoch nicht ber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gltigkeit der Erklrung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschdigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlssigkeit nicht kannte (kennen mute).

#4  123. Anfechtbarkeit wegen Tuschung oder Drohung.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklrung durch arglistige Tuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklrung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Tuschung verbt, so ist eine Erklrung, die einem anderen gegenber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Tuschung kannte oder kennen mute. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenber die Erklrung abzugeben war, aus der Erklrung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklrung ihm gegenber anfechtbar, wenn er die Tuschung kannte oder kennen mute.

#4  124. Anfechtungsfrist.
(1) Die Anfechtung einer nach  123 anfechtbaren Willenserklrung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Tuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Tuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhrt. Auf den Lauf der Frist finden die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften des  203 Abs. 2 und der  206, 207 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklrung dreiig Jahre verstrichen sind.

#4  125. Nichtigkeit wegen Formmangels.
Ein Rechtsgeschft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

#4  126. Gesetzliche Schriftform.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so mu die Urkunde von dem Aussteller eigenhndig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrage mu die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden ber den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so gengt es, wenn jede Partei die fr die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

#4  127. Gewillkrte Schriftform.
Die Vorschriften des  126 gelten im Zweifel auch fr die durch Rechtsgeschft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form gengt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische bermittlung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewhlt, so kann nachtrglich eine dem  126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

#4  127a. Ersatz fr notarielle Beurkundung.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklrungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

#4  128. Notarielle Beurkundung.
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so gengt es, wenn zunchst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

#4  129. ffentliche Beglaubigung.
(1) Ist durch Gesetz fr eine Erklrung ffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so mu die Erklrung schriftlich abgefat und die Unterschrift des Erklrenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklrung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im  126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und gengend.
(2) Die ffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklrung ersetzt.

#4  130. Wirksamwerden der Willenserklrung gegenber Abwesenden.
(1) Eine Willenserklrung, die einem anderen gegenber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklrung ist es ohne Einflu, wenn der Erklrende nach der Abgabe stirbt oder geschftsunfhig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklrung einer Behrde gegenber abzugeben ist.

#4  131. Wirksamwerden gegenber nicht voll Geschftsfhigen
(1) Wird die Willenserklrung einem Geschftsunfhigen gegenber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Willenserklrung einer in der Geschftsfhigkeit beschrnkten Person gegenber abgegeben wird. Bringt die Erklrung jedoch der in der Geschftsfhigkeit beschrnkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter Einwilligung erteilt, so wird die Erklrung in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

#4  132. Ersatz des Zugehens durch Zustellung.
(1) Eine Willenserklrung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittelung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeordnung.
(2) Befindet sich der Erklrende ber die Person desjenigen, welchem gegenber die Erklrung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlssigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den fr die ffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeordnung erfolgen. Zustndig fr die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklrende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inlndischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inlndischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.

#4  133. Auslegung einer Willenserklrung.
Bei der Auslegung einer Willenserklrung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

#4  134. Gesetzliches Verbot.
Ein Rechtsgeschft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

#4  135. Gesetzliches Veruerungsverbot.
(1) Verstt die Verfgung ber einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veruerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenber unwirksam. Der rechtsgeschftlichen Verfgung steht eine Verfgung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

#4  136. Behrdliches Veruerungsverbot.
Ein Veruerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behrde innerhalb ihrer Zustndigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veruerungsverbote der im  135 bezeichneten Art gleich.

#4  137. Rechtsgeschftliches Veruerungsverbot.
Die Befugnis zur Verfgung ber ein veruerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschft ausgeschlossen oder beschrnkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, ber ein solches Recht nicht zu verfgen, wird durch diese Vorschrift nicht berhrt.

#4  138. Sittenwidriges Rechtsgeschft; Wucher.
(1) Ein Rechtsgeschft, das gegen die guten Sitten verstt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermgen oder der erheblichen Willensschwche eines anderen sich oder einem Dritten fr eine Leistung Vermgensvorteile versprechen oder gewhren lt, die in einem aufflligen Miverhltnis zu der Leistung stehen.

#4  139. Teilnichtigkeit.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, da es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein wrde.

#4  140. Umdeutung.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, da dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein wrde.

#4  141. Besttigung des nichtigen Rechtsgeschfts.
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, besttigt, so ist die Besttigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien besttigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewhren, was sie haben wrden, wenn der Vertrag von Anfang an gltig gewesen wre.

#4  142. Wirkung der Anfechtung.
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mute, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschfts gekannt htte oder htte kennen mssen.

#4  143. Anfechtungserklrung.
(l) Die Anfechtung erfolgt durch Erklrung gegenber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil, im Falle des  123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschft, das einem anderen gegenber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das gleiche gilt bei einem Rechtsgeschfte, das einem anderen oder einer Behrde gegenber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschft der Behrde gegenber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklrung einer Behrde gegenber abzugeben war, durch Erklrung gegenber der Behrde erfolgen; die Behrde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschft unmittelbar betroffen worden ist.

#4  144. Besttigung des anfechtbaren Rechtsgeschfts.
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschft von dem Anfechtungsberechtigten besttigt wird.
(2) Die Besttigung bedarf nicht der fr das Rechtsgeschft bestimmten Form.

#4  145. Bindung an den Antrag.
Wer einem anderen die Schlieung eines Vertrags antrgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, da er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

#4  146. Erlschen des Antrags.
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenber nach den  147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

#4  147. Annahmefrist.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmigen Umstnden erwarten darf.

#4  148. Bestimmung einer Annahmefrist.
Hat der Antragende fr die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

#4  149. Versptet zugegangene Annahmeerklrung.
Ist eine dem Antragenden versptet zugegangene Annahmeerklrung dergestalt abgesendet worden, da sie bei regelmiger Befrderung ihm rechtzeitig zugegangen sein wrde, und mute der Antragende dies erkennen, so hat er die Versptung dem Annehmenden unverzglich nach dem Empfange der Erklrung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzgert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht versptet.

#4  150. Versptete und abndernde Annahme.
(1) Die versptete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschrnkungen oder sonstigen nderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.

#4  151. Annahme ohne Erklrung gegenber dem Antragenden.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne da die Annahme dem Antragenden gegenber erklrt zu werden braucht, wenn eine solche Erklrung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umstnden zu entnehmenden Willen des Antragenden.

#4  152. Annahme bei notarieller Beurkundung.
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne da beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach  128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des  151 Satz 2 findet Anwendung.

#4  153. Tod oder Geschftsunfhigkeit des Antragenden.
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, da der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschftsunfhig wird, es sei denn da ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

#4  154. Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung.
(1) Solange nicht die Parteien sich ber alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, ber die nach der Erklrung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verstndigung ber einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend , wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

#4  155. Versteckter Einigungsmangel.
Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, ber einen Punkt, ber den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, da der Vertrag auch ohne eine Bestimmung ber diesen Punkt geschlossen sein wrde.

#4  156. Vertragsschlu bei Versteigerung.
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein bergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

#4  157. Auslegung von Vertrgen.
Vertrge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rcksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

#3 Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung

#4  158. Aufschiebende und auflsende Bedingung.
(1) Wird ein Rechtsgeschft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhngig gemachte Wirkung mit dem Eintritte der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschft unter einer auflsenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritte der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschfts; mit diesem Zeitpunkte tritt der frhere Rechtszustand wieder ein.

#4  159. Rckbeziehung.
Sollen nach dem Inhalte des Rechtsgeschfts die an den Eintritt der Bedingung geknpften Folgen auf einen frheren Zeitpunkt zurckbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewhren, was sie haben wrden, wenn die Folgen in dem frheren Zeitpunkt eingetreten wren.

#4  160. Haftung whrend der Schwebezeit.
(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teile verlangen, wenn dieser whrend der Schwebezeit das von der Bedingung abhngige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeintrchtigt.
(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflsenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschfte derjenige, zu dessen Gunsten der frhere Rechtszustand wieder eintritt.

#4  161. Zwischenverfgungen.
(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung ber einen Gegenstand verfgt, so ist jede weitere Verfgung, die er whrend der Schwebezeit ber den Gegenstand trifft im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhngige Wirkung vereiteln oder beeintrchtigen wrde. Einer solchen Verfgung steht eine Verfgung gleich, die whrend der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflsenden Bedingung von den Verfgungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

#4  162. Unzulssige Einwirkung auf die Bedingung.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen wrde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigefhrt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

#4  163. Zeitbestimmung.
Ist fr die Wirkung eines Rechtsgeschfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die fr die aufschiebende, im letzteren Falle die fr die auflsende Bedingung geltenden Vorschriften der  158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

#3 Fnfter Titel. Vertretung. Vollmacht

#4  164. Wirkung der Vertretererklrung.
(l) Eine Willenserklrung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar fr und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklrung ausdrcklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstnde ergeben, da sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenber einem anderen abzugebende Willenserklrung dessen Vertreter gegenber erfolgt.

#4  165. Beschrnkt geschftsfhiger Vertreter.
Die Wirksamkeit einer von oder gegenber einem Vertreter abgegebenen Willenserklrung wird nicht dadurch beeintrchtigt, da der Vertreter in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist.

#4  166. Willensmngel, Kenntnis, Kennenmssen; Vollmacht.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklrung durch Willensmngel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmssen gewisser Umstande beeinflut werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstnde, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umstnden, die der Vollmachtgeber kennen mute, sofern das Kennenmssen der Kenntnis gleichsteht.

#4  167. Erteilung der Vollmacht.
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklrung gegenber dem zu Bevollmchtigenden oder dem Dritten, dem gegenber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklrung bedarf nicht der Form, welche fr das Rechtsgeschft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

#4  168. Erlschen der Vollmacht.
Das Erlschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhltnisse. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhltnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklrung des Widerrufs findet die Vorschrift des  167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

#4  169. Kein Fortwirken gegenber Bsglubigen.
Soweit nach den  674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschftsfhrenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschfts das Erlschen kennt oder kennen mu.

#4  170. Wirkungsdauer der Vollmacht.
Wird die Vollmacht durch Erklrung gegenber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenber in Kraft, bis ihm das Erlschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

#4  171. Wirkungsdauer bei Kundgebung.
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch ffentliche Bekanntmachung kundgegeben, da er einen anderen bevollmchtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

#4  172. Vollmachtsurkunde.
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmchtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehndigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurckgegeben oder fr kraftlos erklrt wird.

#4  173. Kenntnis des Erlschens.
Die Vorschriften des  170, des  171 Abs. 2 und des  172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschfts kennt oder kennen mu.

#4  174. Einseitiges Rechtsgeschft eines Bevollmchtigten.
Ein einseitiges Rechtsgeschft, das ein Bevollmchtigter einem anderen gegenber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmchtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschft aus diesem Grunde unverzglich zurckweist. Die Zurckweisung ist ausgeschlossen. wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmchtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

#4  175. Rckgabe der Vollmachtsurkunde.
Nach dem Erlschen der Vollmacht hat der Bevollmchtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurckzugeben; ein Zurckbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

#4  176. Kraftloserklrung der Vollmachtsurkunde.
(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine ffentliche Bekanntmachung fr kraftlos erklren; die Kraftloserklrung mu nach den fr die ffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeordnung verffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrckung in die ffentlichen Bltter wird die Kraftloserklrung wirksam.
(2) Zustndig fr die Bewilligung der Verffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches fr die Klage auf Rckgabe der Urkunde, abgesehen von dem Werte des Streitgegenstandes, zustndig sein wrde.
(3) Die Kraftloserklrung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.

#4  177. Vertragsschlu durch Vertreter ohne Vertretungsmacht.
(1) Schliet jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hngt die Wirksamkeit des Vertrags fr und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklrung ber die Genehmigung auf, so kann die Erklrung nur ihm gegenber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenber erklrte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklrt werden; wird sie nicht erklrt, so gilt sie als verweigert.

#4  178. Widerrufsrecht des anderen Teils.
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, da er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenber erklrt werden.

#4  179. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlosssen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfllung oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, da er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht ber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mute. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschftsfhigkeit beschrnkt war, es sei denn, da er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

#4  180. Einseitiges Rechtsgeschft.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulssig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenber ein solches Rechtsgeschft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, da der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften ber Vertrge entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschft gegenber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverstndnisse vorgenommen wird.

#4  181. Insichgeschft.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschft nicht vornehmen, es sei denn, da das Rechtsgeschft ausschlielich in der Erfllung einer Verbindlichkeit besteht.

#3 Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

#4  182. Zustimmung.
(l) Hngt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschfts, das einem anderen gegenber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teile gegenber erklrt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der fr das Rechtsgeschft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhngt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des  111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

#4  183. Widerruflichkeit der Einwilligung.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhltnisse sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teile gegenber erklrt werden.

#4  184. Rckwirkung der Genehmigung.
(1) Die nachtrgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschfts zurck, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rckwirkung werden Verfgungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung ber den Gegenstand des Rechtsgeschfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt sind.

#4  185. Verfgung eines Nichtberechtigten.
(1) Eine Verfgung, die ein Nichtberechtigter ber einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfgung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfgende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser fr die Nachlaverbindlichkeiten unbeschrnkt haftet. In den beiden letzteren Fllen wird, wenn ber den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfgungen getroffen worden sind, nur die frhere Verfgung wirksam.

#2 Vierter Abschnitt. Fristen. Termine

#4  186. Geltungsbereich.
Fr die in Gesetzen gerichtlichen Verfgungen und Rechtsgeschften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der  187 bis 193.

#4  187. Fristbeginn.
(1) Ist fr den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt magebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fllt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der fr den Anfang einer Frist magebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

#4  188. Fristende.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume - Jahr halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des  187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fllt, im Falle des  187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der fr ihren Ablauf magebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.

#4  189. Halbes Jahr, Vierteljahr, halber Monat.
(1) Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von fnfzehn Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fnfzehn Tage zuletzt zu zhlen.

#4  190. Fristverlngerung.
Im Falle der Verlngerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet.

#4  191. Berechnung von Zeitrumen.
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, da er nicht zusammenhngend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreiig, das Jahr zu dreihundertfnfundsechzig Tagen gerechnet.

#4  192. Anfang, Mitte, Ende des Monats.
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fnfzehnte, unter Ende Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

#4  193. Sonn- und Feiertage; Sonnabende/Samstage.
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklrung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fllt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklrungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nchste Werktag.

#2 Fnfter Abschnitt. Verjhrung

#4  194. Gegenstand der Verjhrung.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjhrung.
(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhltnis unterliegt der Verjhrung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhltnis entsprechenden Zustandes fr die Zukunft gerichtet ist.

#4  195. Regelmige Verjhrungsfrist.
Die regelmige Verjhrungsfrist betrgt dreiig Jahre.

#4  196. Zweijhrige Verjhrungsfrist.
(1) In zwei Jahren verjhren Ansprche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, fr Lieferung von Waren, Ausfhrung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschfte, mit Einschlu der Auslagen, es sei denn, da die Leistung fr den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, fr Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt;
3. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschlu der Auslagen;
4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getrnke gewerbsmig verabreichen, fr Gewhrung von Wohnung und Bekstigung sowie fr andere den Gsten zur Befriedigung ihrer Bedrfnisse gewhrte Leistungen, mit Einschlu der Auslagen;
5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe der Lose, es sei denn, da die Lose zum Weitervertriebe geliefert werden;
6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmig vermieten, wegen des Mietzinses;
7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1 bezeichneten Personen zu gehren. die Besorgung fremder Geschfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebhrenden Vergtungen, mit Einschlu der Auslagen;
8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezge, mit Einschlu der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprche gewhrten Vorschsse;
9. der gewerblichen Arbeiter- Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter -, der Tagelhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschlu der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprche gewhrten Vorschsse;
10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der fr die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
11. der ffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art fr Gewhrung von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und fr die damit zusammenhngenden Aufwendungen;
12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen, fr Leistungen und Aufwendungen der in Nummer 11 bezeichneten Art;
13. der ffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare die Ansprche der ffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund besonderer Einrichtungen gestundet sind;
14. der rzte, insbesondere auch der Wundrzte, Geburtshelfer, Zahnrzte und Tierrzte, sowie der Hebammen fr ihre Dienstleistungen mit Einschlu der Auslagen;
15. der Rechtsanwlte, Notare sowie aller Personen, die zur Besorgung gewisser Geschfte ffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebhren und Auslagen, soweit nicht diese zur Staatskasse flieen
16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwlten geleisteten Vorschsse;
17. der Zeugen und Sachverstndigen wegen ihrer Gebhren und Auslagen.
(2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprche nicht der Verjhrung von zwei Jahren unterliegen, verjhren sie in vier Jahren.

#4  197. Vierjhrige Verjhrungsfrist.
In vier Jahren verjhren die Ansprche auf Rckstnde von Zinsen, mit Einschlu der als Zuschlag den Zinsen zum Zwecke allmhlicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Betrge, die Ansprche auf Rckstnde von Miet- und Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des  196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprche auf Rckstnde von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeitrgen und allen anderen regelmig wiederkehrenden Leistungen.

#4  198. Regelmiger Verjhrungsbeginn.
Die Verjhrung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjhrung mit der Zuwiderhandlung.

#4  199. Verjhrungsbeginn bei Kndigung.
Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem Verpflichteten gekndigt hat, so beginnt die Verjhrung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Kndigung zulssig ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken wenn seit der Kndigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn der Verjhrung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.

#4  200. Verjhrungsbeginn bei Anfechtung.
Hngt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, da der Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjhrung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulssig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhltnis bezieht.

#4  201. Beginn der kurzen Verjhrung.
Die Verjhrung der in den  196, 197 bezeichneten Ansprche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den  198 bis 200 magebende Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer ber diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjhrung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abluft.

#4  202. Hemmung der Verjhrung aus Rechtsgrnden.
(1) Die Verjhrung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorbergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des Zurckbehaltungsrechts, des nicht erfllten Vertrags, der mangelnder Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach  770 dem Brgen und nach den  2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden.

#4  203. Hemmung aus tatschlichen Grnden.
(1) Die Verjhrung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjhrungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch hhere Gewalt herbeigefhrt wird.

#4  204. Hemmung aus familiren Grnden.
Die Verjhrung von Ansprchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt von Ansprchen zwischen Eltern und Kindern whrend der Minderjhrigkeit der Kinder und von Ansprchen zwischen dem Vormund und dem Mndel whrend der Dauer des Vormundschaftsverhltnisses.

#4  205. Wirkung der Hemmung.
Der Zeitraum, whrend dessen die Verjhrung gehemmt ist, wird in die Verjhrungsfrist nicht eingerechnet.

#4  206. Ablaufhemmung bei nicht voll Geschftsfhigen.
(1) Ist eine geschftsunfhige oder in der Geschftsfhigkeit beschrnkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjhrung nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person unbeschrnkt geschftsfhig wird oder der Mangel der Vertretung aufhrt. Ist die Verjhrungsfrist krzer als sechs Monate, so tritt der fr die Verjhrung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung soweit eine in der Geschftsfhigkeit beschrnkte Person prozefhig ist.

#4  207. Ablaufhemmung bei Nachlasachen.
Die Verjhrung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehrt oder sich gegen einen Nachla richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs ber den Nachla erffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjhrungsfrist krzer als sechs Monate, so tritt der fr die Verjhrung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

#4  208. Unterbrechung der Verjhrung durch Anerkenntnis.
Die Verjhrung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.

#4  209. Unterbrechung durch gerichtliche Geltendmachung.
(1)  Die Verjhrung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurteils Klage erhebt.
(2) Der Erhebung der Klage stehen gleich:
1. die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren;
1a. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Gteantrages bei einer Gtestelle der im  794 Abs. l Nr. l der Zivilprozeordnung bezeichneten Art;
2. die Anmeldung des Anspruchs im Konkurs oder im Seerechtlichen Verteilungsverfahren;
3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse;
4. die Streitverkndung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhngt;
5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behrden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung.

#4  210. Unterbrechung durch Antrag auf Vorentscheidung.
Hngt die Zulssigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behrde ab oder hat die Bestimmung des zustndigen Gerichts durch ein hheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjhrung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behrde oder das hhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klagerhebung oder durch Anbringung des Gteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Gteantrag angebracht wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

#4  211. Dauer und Ende der Unterbrechung bei Klage.
(l) Die Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der Proze rechtskrftig entschieden oder anderweit erledigt ist.
(2) Gert der Proze infolge einer Vereinbarung oder dadurch, da er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozehandlung der Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjhrung wird dadurch, da eine der Parteien den Proze weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen.

#4  212. Unterbrechung bei Klagercknahme.
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage zurckgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskrftig abgewiesen wird.
(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjhrung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist finden die Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

#4  212a. Dauer der Unterbrechung bei Gteantrag.
Die Unterbrechung durch Anbringung des Gteantrags dauert bis zur Erledigung des Gteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschliet, nach Magabe der  211, 212 fort. Gert das Gteverfahren dadurch, da es nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften des  211 Abs.2 entsprechende Anwendung. Wird der Gteantrag zurckgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verjhrung als nicht erfolgt.

#4  213. Dauer der Unterbrechung bei Mahnbescheid.
Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die Vorschriften des  212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert ( 701 der Zivilprozeordnung).

#4  214. Dauer der Unterbrechung bei Anmeldung im Konkurs und im Seerechtlichen Verteilungsverfahren.
(l) Die Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse dauert fort, bis der Konkurs beendigt ist.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung zurckgenommen wird.
(3) Wird bei der Beendigung des Konkurses fr eine Forderung, die infolge eines bei der Prfung erhobenen Widerspruchs im Proze befangen ist ein Betrag zurckbehalten. so dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des Konkurses fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften des  211.
(4) Auf die Unterbrechung durch Anmeldung im Seerechtlichen Verteilungsverfahren sind die Absatze l bis 3 entsprechend anzuwenden.

#4  215. Dauer der Unterbrechung bei Aufrechnung und Streitverkndung.
(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Proze oder durch Streitverkndung dauert fort, bis der Proze rechtskrftig entschieden oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des  211 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

#4  216. Unterbrechung bei Vollstreckungshandlungen.
(1 ) Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2) Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurckgenommen oder die erwirkte Vollstreckungsmaregel nach Absatz 1 aufgehoben wird.

#4  217. Wirkung der Unterbrechung.
Wird die Verjhrung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjhrung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

#4  218. Verjhrung des rechtskrftigen Anspruchs.
(l) Ein rechtskrftig festgestellter Anspruch verjhrt in dreiig Jahren, auch wenn er an sich einer krzeren Verjhrung unterliegt. Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmig wiederkehrende, erst knftig fllig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der krzeren Verjhrungsfrist.

#4  219. Verjhrung des Anspruchs aus Vorbehaltsurteil.
Als rechtskrftige Entscheidung im Sinne des  211 Abs. 1 und des  218 Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt ergangenes rechtskrftiges Urteil.

#4  220. Unterbrechung der Verjhrung bei sonstigen Verfahren.
(1) Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder einem besonderen Gerichte, vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehrde geltend zu machen, so finden die Vorschriften der  209 bis 213, 215, 216, 218, 219 entsprechende Anwendung.
(2) Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt oder ist die Ernennung eines Schiedsrichters aus einem anderen Grunde erforderlich oder kann das Schiedsgericht erst nach der Erfllung einer sonstigen Voraussetzung angerufen werden, so wird die Verjhrung schon dadurch unterbrochen, da der Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt.

#4  221. Verjhrung bei Rechtsnachfolge.
Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die whrend des Besitzes des Rechtsvorgngers verstrichene Verjhrungszeit dem Rechtsnachfolger zustatten.

#4  222. Wirkung der Verjhrung.
(1) Nach der Vollendung der Verjhrung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjhrten Anspruchs Geleistete kann nicht zurckgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjhrung bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmigen Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.

#4  223. Wirkung bei gesicherten Rechten.
(1) Die Verjhrung eines Anspruchs, fr den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht bertragen worden, so kann die Rckbertragung nicht auf Grund der Verjhrung des Anspruchs gefordert werden.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjhrung von Ansprchen auf Rckstnde von Zinsen oder anderen wiederkehrenden Leistungen.

#4  224. Verjhrung der Nebenleistungen.
Mit dem Hauptanspruche verjhrt der Anspruch auf die von ihm abhngenden Nebenleistungen, auch wenn die fr diesen Anspruch geltende besondere Verjhrung noch nicht vollendet ist.

#4  225. Vereinbarungen ber die Verjhrung.
Die Verjhrung kann durch Rechtsgeschft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Erleichterung der Verjhrung, insbesondere Abkrzung der Verjhrungsfrist, ist zulssig.

#2 Sechster Abschnitt. Ausbung der Rechte.
Selbstverteidigung. Selbsthilfe

#4  226. Schikaneverbot.
Die Ausbung eines Rechtes ist unzulssig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufgen.

227. Notwehr.
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung, ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwrtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

#4  228. Notstand. 
Wer eine fremde Sache beschdigt oder zerstrt, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschdigung oder die Zerstrung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht auer Verhltnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet.

#4  229. Selbsthilfe.
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstrt oder beschdigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdchtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, da die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

#4  230. Grenzen der Selbsthilfe.
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persnliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzglich dem Gerichte vorzufhren.
(3) Wird der Arrestantrag verzgert oder abgelehnt, so hat die Rckgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzglich zu erfolgen.

#4  231. Irrtmliche Selbsthilfe.
Wer eine der im  229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, da die fr den Ausschlu der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatze verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlssigkeit beruht.

#2 Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung

#4  232. Arten.
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfndung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch, oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind, durch Verpfndung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inlndischen Grundstcken, durch Verpfndung von Forderungen, fr die eine Hypothek an einem inlndischen Grundstcke besteht, oder durch Verpfndung von Grundschulden oder Rentenschulden an inlndischen Grundstcken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Brgen zulssig.

#4  233.  Wirkung der Hinterlegung.
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt bergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rckerstattung.

#4  234. Geeignete Wertpapiere.
(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehren, in der Mndelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Hhe von drei Vierteilen des Kurswertes geleistet werden.

#4  235. Umtauschrecht.
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.

#4  236. Buchforderungen.
Mit einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit nur in Hhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushndigung der Glubiger gegen Lschung seiner Forderung verlangen kann.

#4  237. Bewegliche Sachen.
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Hhe von zwei Dritteilen des Schtzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, knnen zurckgewiesen werden.

#4  238. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mndelgeld in Hypothekenforderungen. Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
(2) Eine Forderung, fr die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

#4  239. Brge.
(1) Ein Brge ist tauglich, wenn er ein der Hhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermgen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
(2) Die Brgschaftserklrung mu den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

#4  240. Ergnzungspflicht.
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergnzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

#1 Zweites Buch. Recht der Schuldverhltnisse

#2 Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhltnisse

#3 Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

#4  241. Schuldverhltnis und Leistungspflicht.
Kraft des Schuldverhltnisses ist der Glubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

#4  242. Leistung nach Treu und Glauben.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rcksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

#4  243. Gattungsschuld.
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Gte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschrnkt sich das Schuldverhltnis auf diese Sache.

#4  244. Geldschuld.
(1) Ist eine in auslndischer Whrung ausgedrckte Geldschuld im Inlande zu zahlen. so kann die Zahlung in Reichswhrung erfolgen, es sei denn, da Zahlung in auslndischer Whrung ausdrcklich bedungen ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung fr den Zahlungsort magebend ist.

#4  245. Geldsortenschuld.
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Mnzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Mnzsorte nicht bestimmt wre.

#4  246. Gesetzlicher Zinssatz.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert fr das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

#4  247. (aufgehoben)

#4  248. Zinseszinsen.
(1) Eine im voraus getroffene Vereinbarung, da fllige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschften knnen im voraus vereinbaren, da nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, fr den Betrag der von ihnen gewhrten Darlehen verzinslich Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, knnen sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rckstndiger Zinsen im voraus versprechen lassen.

#4  249. Art und Umfang des Schadensersatzes.
Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen wrde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschdigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Glubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

#4  250. Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung.
Der Glubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklrung bestimmen, da er die Herstellung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Glubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

#4  251. Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung.
(1) Soweit die Herstellung nicht mglich oder zur Entschdigung des Glubigers nicht gengend ist, hat der Ersatzpflichtige den Glubiger in Geld zu entschdigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Glubiger in Geld entschdigen, wenn die Herstellung nur mit unverhltnismigen Aufwendungen mglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhltnismig, wenn sie dessen Wert erheblich bersteigen.

#4  252. Entgangener Gewinn.
Der zu ersetzende Schaden umfat auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umstnden, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

#4  253. Immaterieller Schaden.
Wegen eines Schadens, der nicht Vermgensschaden ist, kann Entschdigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fllen gefordert werden.

#4  254. Mitverschulden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschdigten mitgewirkt, so hngt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umstnden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschdigten darauf beschrnkt, da er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mute, oder da er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des  278 findet entsprechende Anwendung.

#4  255. Abtretung der Ersatzansprche.
Wer fr den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.

#4  256. Verzinsung von Aufwendungen.
Wer zum Ersatze von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstnde als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen fr die Zeit, fr welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Frchte des Gegenstandes ohne Vergtung verbleiben, nicht zu entrichten.

#4  257. Befreiungsanspruch.
Wer berechtigt ist, Ersatz fr Aufwendungen zu verlangen, die er fr einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er fr diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fllig,  so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

#4  258. Wegnahmerecht.
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu versetzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm fr den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.

#4  259. Umfang der Rechenschaftspflicht; Eidesstattliche Versicherung.
(1) Wer verpflichtet ist, ber eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, da die in der Rechnung enthaltenen Angaben ber die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, da er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollstndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

#4  260. Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft ber Inbegriff Gegenstnden.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenstnden herauszugeben oder ber den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, da das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, da er nach bestem Wissen den Bestand so vollstndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des  259 Abs. 3 findet Anwendung.

#4  261. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
(l) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.
(2) Das Gericht kann eine den Umstnden entsprechende nderung der eidesstattlichen Versicherung beschlieen.
(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

#4  262. Wahlschuld; Wahlrecht.
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, da nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

#4  263. Ausbung des Wahlrechts; Wirkung.
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklrung gegenber dem anderen Teile.
(2) Die gewhlte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

#4  264. Verzug des Wahlberechtigten.
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Glubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Glubiger die gewhlte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der brigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der wahlberechtigte Glubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner ber. wenn nicht der Glubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.

#4  265. Unmglichkeit bei Wahlschuld.
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmglich oder wird sie spter unmglich, so beschrnkt sich das Schuldverhltnis auf die brigen Leistungen. Die Beschrnkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unmglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.

#4  266. Teilleistungen.
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

#4  267. Leistung durch Dritte.
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Glubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

#4  268. Ablsungsrecht des Dritten.
(1) Betreibt der Glubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehrenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr luft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den Glubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr luft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Glubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn ber. Der bergang kann nicht zum Nachteile des Glubigers geltend gemacht werden.

#4  269. Leistungsort.
(1) Ist ein Ort fr die Leistung weder bestimmt noch aus den Umstnden, insbesondere aus der Natur des Schuldverhltnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhltnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, da der Schuldner die Kosten der Versendung bernommen hat, ist nicht zu entnehmen, da der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

#4  270. Zahlungsort.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Glubiger an dessen Wohnsitz zu bermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Glubigers entstanden, so tritt, wenn der Glubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhltnisses eintretenden nderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Glubigers die Kosten oder die Gefahr der bermittlung, so hat der Glubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzte Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften ber den Leistungsort bleiben unberhrt.

#4  271. Leistungszeit.
(1) Ist eine Zeit fr die Leistung weder bestimmt noch aus den Umstnden zu entnehmen, so kann der Glubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, da der Glubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuld: aber sie vorher bewirken kann.

#4  272. Zwischenzinsen.
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Flligkeit, so ist er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.

#4  273. Zurckbehaltungsrecht.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhltnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen flligen Anspruch gegen den Glubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhltnisse sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebhrende Leistung bewirkt wird (Zurckbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein flliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, da er den Gegenstand durch eine vorstzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Glubiger kann die Ausbung des Zurckbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Brgen ist ausgeschlossen.

#4  274. Wirkungen des Zurckbehaltungsrechts.
(1) Gegenber der Klage des Glubigers hat die Geltendmachung des Zurckbehaltungsrechts nur die Wirkung, da der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebhrenden Leistung (Erfllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Glubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der Annahme ist.

#4  275. Nicht zu vertretende Unmglichkeit.
(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhltnisses eintretenden Umstandes den er nicht zu vertreten hat, unmglich wird.
(2) Einer nach der Entstehung des Schuldverhltnisses eintretenden Unmglichkeit steht das nachtrglich eintretende Unvermgen des Schuldners zur Leistung gleich.

#4  276. Haftung fr eigenes Verschulden.
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlssigkeit zu vertreten. Fahrlssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt auer acht lt. Die Vorschriften der  827, 828 finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.

#4  277. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; grobe Fahrlssigkeit.
Wer nur fr diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlssigkeit nicht befreit.

#4  278. Verschulden des Erfllungsgehilfen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des  276 Abs.2 findet keine Anwendung.

#4  279. Unvermgen bei Gattungsschuld.
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung mglich ist, sein Unvermgen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fllt.

#4  280. Haftung bei zu vertretender Unmglichkeit.
(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes unmglich wird, hat der Schuldner dem Glubiger den durch die Nichterfllung entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Im Falle teilweiser Unmglichkeit kann der Glubiger unter Ablehnung des noch mglichen Teiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfllung fr ihn kein Interesse hat. Die fr das vertragsmige Rcktrittsrecht geltenden Vorschriften der  346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.

#4  281. Herausgabe des Ersatzes bei Unmglichkeit.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmglich macht, fr den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Glubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Hat der Glubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfllung, so mindert sich, wenn er von dem im Absatz 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu leistende Entschdigung um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

#4  282. Beweislast bei Unmglichkeit.
Ist streitig, ob die Unmglichkeit der Leistung die Folge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den Schuldner.

#4  283. Fristsetzung nach Verurteilung.
(1) Ist der Schuldner rechtskrftig verurteilt, so kann der Glubiger ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklrung bestimmen, da er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Glubiger Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen, soweit nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird; der Anspruch auf Erfllung ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Schadensersatze tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unmglich wird, den der Schuldner nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur teilweise nicht bewirkt, so steht dem Glubiger auch das im  280 Abs. 2 bestimmte Recht zu.

#4  284. Verzug des Schuldners.
(1 ) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Glubigers nicht, die nach dem Eintritte der Flligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Ist fr die Leistung, eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kndigung vorauszugehen hat und die Zeit fr die Leistung in der Weise bestimmt ist, da sie sich von der Kndigung ab nach dem Kalender berechnen lt.

#4  285. Kein Verzug ohne Verschulden.
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

#4  286. Verzugsschaden.
(1) Der Schuldner hat dem Glubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hat die Leistung infolge des Verzugs fr den Glubiger kein Interesse, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen. Die fr das vertragsmige Rcktrittsrecht geltenden Vorschriften der  346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.

#4  287. Erweiterte Haftung.
Der Schuldner hat whrend des Verzugs jede Fahrlssigkeit zu vertreten. Er ist auch fr die whrend des Verzugs durch Zufall eintretende Unmglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, da der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein wrde.

#4  288. Verzugszinsen.
(1) Eine Geldschuld ist whrend des Verzugs mit vier vom Hundert fr das Jahr zu verzinsen. Kann der Glubiger aus einem anderen Rechtsgrunde hhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

#4  289. Keine Zinseszinsen.
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Glubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberhrt.

#4  290. Verzinsung des Wertersatzes.
Ist der Schuldner zum Ersatze des Wertes eines Gegenstandes verpflichtet, der whrend des Verzugs untergegangen ist oder aus einem whrend des Verzugs eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann, so kann der Glubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung des Wertes eines whrend des Verzugs verschlechterten Gegenstandes verpflichtet ist.

#4  291. Prozezinsen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshngigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst spter fllig, so ist sie von der Flligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des  288 Abs. l und des  289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

#4  292. Haftung bei Herausgabepflicht.
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshngigkeit an der Anspruch des Glubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche fr das Verhltnis zwischen dem Eigentmer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshngigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhltnis oder dem Verzuge des Schuldners sich zugunsten des Glubigers ein anderes ergibt.
(2) Das gleiche gilt von dem Ansprche des Glubigers auf Herausgabe oder Vergtung von Nutzungen und von dem Ansprche des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

#3 Zweiter Titel. Verzug des Glubigers

#4  293. Annahmeverzug.
Der Glubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

#4  294. Tatschliches Angebot.
Die Leistung mu dem Glubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatschlich angeboten werden.

#4  295. Wrtliches Angebot.
Ein wrtliches Angebot des Schuldners gengt, wenn der Glubiger ihm erklrt hat, da er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Glubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Glubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebote der Leistung steht die Aufforderung an den Glubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

#4  296. berflssiges Angebot.
Ist fr die von dem Glubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Glubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das gleiche gilt, wenn der Handlung eine Kndigung vorauszugehen hat und die Zeit fr die Handlung in der Weise bestimmt ist, da sie sich von der Kndigung ab nach dem Kalender berechnen lt.

#4  297. Unvermgen des Schuldners.
Der Glubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des  296 zu der fr die Handlung des Glubigers bestimmten Zeit auerstande ist, die Leistung zu bewirken.

#4  298. Zug-um-Zug-Leistungen.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Glubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Glubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

#4  299. Vorbergehende Annahmeverhinderung.
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Glubiger nicht dadurch in Verzug, da er vorbergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, da der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekndigt hat.

#4  300. Haftungsminderung; Gefahrbergang.
(1) Der Schuldner hat whrend des Verzugs des Glubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Glubiger ber, in welchem er dadurch in Verzug kommt, da er die angebotene Sache nicht annimmt.

#4  301. Wegfall der Verzinsung.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner whrend des Verzugs des Glubigers Zinsen nicht zu entrichten.

#4  302. Nutzungen. 
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben oder zu ersetzen, so beschrnkt sich seine Verpflichtung whrend des Verzugs des Glubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

#4  303. Recht zur Besitzaufgabe.
Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstcks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritte des Verzugs des Glubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben mu dem Glubiger vorher angedroht werden, es sei denn, da die Androhung untunlich ist.

#4  304. Ersatz von Mehraufwendungen.
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Glubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er fr das erfolglose Angebot sowie fr die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mute.

#2 Zweiter Abschnitt. Schuldverhltnisse aus Vertrgen

#3 Erster Titel. Begrndung. Inhalt des Vertrags

#4  305. Begrndung.
Zur Begrndung eines Schuldverhltnisses durch Rechtsgeschft sowie zur nderung des Inhalts eines Schuldverhltnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

#4  306. Unmgliche Leistung.
Ein auf eine unmgliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig.

#4  307. Negatives Interesse.
(1) Wer bei der Schlieung eines Vertrags, der auf eine unmgliche Leistung gerichtet ist, die Unmglichkeit der Leistung kennt oder kennen mu, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere Teil dadurch erleidet, da er auf die Gltigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht ber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Gltigkeit des Vertrags hat. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der andere Teil die Unmglichkeit kennt oder kennen mu.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Leistung nur teilweise unmglich und der Vertrag in Ansehung des mglichen Teiles gltig ist oder wenn eine von mehreren wahlweise versprochenen Leistungen unmglich ist.

#4  308. Vorbergehende Unmglichkeit.
(1) Die Unmglichkeit der Leistung steht der Gltigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn die Unmglichkeit gehoben werden kann und der Vertrag fr den Fall geschlossen ist, da die Leistung mglich wird.
(2) Wird eine unmgliche Leistung unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins versprochen, so ist der Vertrag gltig, wenn die Unmglichkeit vor dem Eintritte der Bedingung oder des Termins gehoben wird.

#4  309. Gesetzwidriger Vertrag.
Verstt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, so finden die Vorschriften der  307, 308 entsprechende Anwendung.

#4  310. Vertrag ber knftiges Vermgen.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein knftiges Vermgen oder einen Bruchteil seines knftigen Vermgens zu bertragen oder mit eine Niebrauche zu belasten. ist nichtig.

#4  311. Vertrag ber gegenwrtiges Vermgen.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwrtiges Vermgen oder einen Bruchteil seines gegenwrtigen Vermgens zu bertragen oder mit einem Niebrauche zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

#4  312. Vertrag ber Nachla eines lebenden Dritten.
(1) Ein Vertrag ber den Nachla eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das gleiche gilt von einem Vertrag ber den Pflichtteil oder ein Vermchtnis aus dem Nachla eines noch lebenden Dritten.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter knftigen gesetzlichen Erben ber den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

#4  313. Form der Verpflichtung zur Veruerung oder zum Erwerb eines Grundstcks.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstck zu bertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gltig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

#4  314. Erstreckung auf Zubehr.
Verpflichtet sich jemand zur Veruerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehr der Sache.

#4  315. Bestimmung der Leistung durch eine Partei.
(l) Soll die Leistung durch einen der Vertragschlieenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, da die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklrung gegenber dem anderen Teile.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung fr den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzgert wird.

#4  316. Bestimmung der Gegenleistung.
Ist der Umfang der fr eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teile zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

#4  317. Bestimmung der Leistung durch einen Dritten.
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten berlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, da sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel bereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme magebend.

#4  318. Anfechtung der Bestimmung.
(1) Die einem Dritten berlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklrung gegenber einem der Vertragschlieenden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Tuschung steht nur den Vertragschlieenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung mu unverzglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn dreiig Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

#4  319. Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung.
(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung fr die Vertragschlieenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzgert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzgert.

#3 Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag

#4  320. Einrede des nichterfllten Vertrags.
(1 ) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, da er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebhrende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des  273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umstnden, insbesondere wegen verhltnismiger Geringfgigkeit des rckstndigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoen wrde.

#4  321. Vermgensverschlechterung.
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschlusse des Vertrags in den Vermgensverhltnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefhrdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit fr sie geleistet wird.

#4  322. Verurteilung zur Leistung Zug um Zug.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teile zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, da der andere Teil zur Erfllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des  274 Abs.2 Anwendung.

#4  323. Nicht zu vertretendes Unmglichwerden.
(1 ) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmglich, den weder er noch der andere Teil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung: bei teilweiser Unmglichkeit mindert sich die Gegenleistung nach Magabe der  472, 473.
(2) Verlangt der andere Teil nach  281 Herausgabe des fr den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet; diese mindert sich jedoch nach Magabe der  472, 473 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Werte der geschuldeten Leistung zurckbleibt.
(3) Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurckgefordert werden.

#4  324. Vom Glubiger zu vertretendes Unmglichwerden.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil zu vertreten hat, unmglich, so behlt er den Anspruch auf die Gegenleistung. Er mu sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben bswillig unterlt.
(2) Das gleiche gilt, wenn die dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes zu einer Zeit unmglich wird, zu welcher der andere Teil im Verzuge der Annahme ist.

#4  325. Vom Schuldner zu vertretendes Unmglichwerden.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, unmglich, so kann der andere Teil Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen oder von dem Vertrage zurcktreten. Bei teilweiser Unmglichkeit ist er, wenn die teilweise Erfllung des Vertrags fr ihn kein Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfllung der ganzen Verbindlichkeit nach Magabe des  280 Abs. 2 zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage zurckzutreten. Statt des Anspruchs auf Schadensersatz und des Rcktrittsrechts kann er auch die fr den Fall des  323 bestimmten Rechte geltend machen.
(2) Das gleiche gilt in dem Falle des  283, wenn nicht die Leistung bis zum Ablaufe der Frist bewirkt wird oder wenn sie zu dieser Zeit teilweise nicht bewirkt ist.

#4  326. Verzug; Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklrung bestimmen, da er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfllung zu verlangen oder von dem Vertrage zurckzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfllung ist ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des  325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(2) Hat die Erfllung des Vertrags infolge des Verzugs fr den anderen Teil kein Interesse, so stehen ihm die im Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, ohne da es der Bestimmung einer Frist bedarf.

#4  327. Regelung des gesetzlichen Rcktrittsrechts.
Auf das in den  325, 326 bestimmte Rcktrittsrecht finden die fr das vertragsmige Rcktrittsrecht geltenden Vorschriften der  346 bis 356 entsprechende Anwendung. Erfolgt der Rcktritt wegen eines Umstandes, den der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Dritter Teil. Versprechen der Leistung an einen Dritten

#4  328. Vertrag zugunsten Dritter.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, da der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umstnden, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschlieenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ndern.

#4  329. Auslegungsregel bei Erfllungsbernahme.
Verpflichtet sich in einem Vertrage der eine Teil zur Befriedigung eines Glubigers des anderen Teiles, ohne die Schuld zu bernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, da der Glubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, Befriedigung von ihm zu fordern.

#4  330. Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leibrentenvertrag.
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, da der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermgens- oder Gutsbernahme von dem bernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.

#4  331. Leistung nach Todesfall.
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfngers.
(2) Stirbt der Versprechensempfnger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder gendert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

#4  332. nderung durch Verfgung von Todes wegen bei Vorbehalt.
Hat sich der Versprechensempfnger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch mit einer Verfgung von Todes wegen geschehen.

#4  333. Zurckweisung des Rechts durch den Dritten.
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenber zurck, so gilt das Recht als nicht erworben.

#4  334. Einwendungen des Schuldners gegenber dem Dritten.
Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegenber dem Dritten zu.

#4  335. Forderungsrecht des Versprechensempfngers.
Der Versprechensempfnger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschlieenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

#3 Vierter Titel. Draufgabe. Vertragsstrafe

#4  336. Auslegung der Draufgabe.
(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.

#4  337. Anrechnung oder Rckgabe der Draufgabe.
(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfllung des Vertrags zurckzugeben.
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurckzugeben.
#4  338. Draufgabe bei zu vertretender Unmglichkeit der Leistung.
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, unmglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfnger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfnger Schadensersatz wegen Nichterfllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes zurckzugeben.

#4  339. Verwirkung der Vertragsstrafe.
Verspricht der Schuldner dem Glubiger fr den Fall, da er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehriger Weise erfllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

#4  340. Strafversprechen fr Nichterfllung.
(1) Hat der Schuldner die Strafe fr den Fall versprochen, da er seine Verbindlichkeit nicht erfllt, so kann der Glubiger die verwirkte Strafe statt der Erfllung verlangen. Erklrt der Glubiger dem Schuldner, da er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfllung ausgeschlossen.
(2) Steht dem Glubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

#4  341. Strafversprechen fr nicht gehrige Erfllung.
(1) Hat der Schuldner die Strafe fr den Fall versprochen, da er seine Verbindlichkeit nicht in gehriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit erfllt, so kann der Glubiger die verwirkte Strafe neben der Erfllung verlangen.
(2) Steht dem Glubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehrigen Erfllung zu, so finden die Vorschriften des  340 Abs.2 Anwendung.
(3) Nimmt der Glubiger die Erfllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehlt.

#4  342. Andere als Geldstrafe.
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der  339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Glubiger die Strafe verlangt.

#4  343. Herabsetzung der Strafe.
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhltnismig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Glubigers, nicht blo das Vermgensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das gleiche gilt auch auer den Fllen der  339, 342, wenn jemand eine Strafe fr den Fall verspricht, da er eine Handlung vornimmt oder unterlt.

#4  344. Unwirksamkeit.
Erklrt das Gesetz das Versprechen einer Leistung fr unwirksam, so ist auch die fr den Fall der Nichterfllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.

#4  345. Beweislast.
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfllt habe, so hat er die Erfllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.

#3 Fnfter Titel. Rcktritt

#4  346. Wirkung des Rcktritts.
Hat sich in einem Vertrag ein Teil den Rcktritt vorbehalten, so sind die Parteien, wenn der Rcktritt erfolgt verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurckzugewhren. Fr geleistete Dienste sowie fr die berlassung der Benutzung einer Sache ist der Wert zu vergten oder, falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten.

#4  347. Haftung bei Rckgewhr.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmglichkeit der Herausgabe bestimmt sich im Falle des Rcktritts von dem Empfange der Leistung an nach den Vorschriften, welche fr das Verhltnis zwischen dem Eigentmer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshngigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. Das gleiche gilt von dem Anspruch auf Herausgabe oder Vergtung von Nutzungen und von dem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen. Eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an zu verzinsen.

#4  348. Erfllung Zug um Zug.
Die sich aus dem Rcktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfllen. Die Vorschriften der  320, 322 finden entsprechende Anwendung.

#4  349. Erklrung des Rcktritts.
Der Rcktritt erfolgt durch Erklrung gegenber dem anderen Teile.

#4  350. Zuflliger Untergang.
Der Rcktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, da der Gegenstand, welchen der Berechtigte empfangen hat, durch Zufall untergegangen ist.

#4  351. Verschuldeter Untergang.
Der Rcktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat. Der Untergang eines erheblichen Teiles steht einer wesentlichen Verschlechterung des Gegenstandes, das von dem Berechtigten nach  278 zu vertretende Verschulden eines anderen steht dem eigenen Verschulden des Berechtigten gleich.

#4  352. Verarbeitung oder Umbildung.
Der Rcktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die empfangene Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer Art umgestaltet hat.

#4  353. Veruerung oder Belastung.
(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen Teil des Gegenstandes veruert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist der Rcktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand infolge der Verfgung erlangt hat, die Voraussetzungen des  351 oder des  352 eingetreten sind.
(2) Einer Verfgung des Berechtigten steht eine Verfgung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.

#4  354. Verzug; Fristsetzung fr Rckgewhr.
Kommt der Berechtigte mit der Rckgewhr des empfangenen Gegenstandes oder eines erheblichen Teiles des Gegenstandes in Verzug, so kann ihm der andere Teil eine angemessene Frist mit der Erklrung bestimmen, da er die Annahme nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Der Rcktritt wird unwirksam, wenn nicht die Rckgewhr vor dem Ablaufe der Frist erfolgt.

#4  355. Erlschen des Rcktrittsrechts nach Fristsetzung.
Ist fr die Ausbung des Rcktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teile fr die Ausbung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rcktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rcktritt vor dem Ablaufe der Frist erklrt wird.

#4  356 Unteilbarkeit des Rcktrittsrechts.
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rcktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgebt werden. Erlischt das Rcktrittsrecht fr einen der Berechtigten, so erlischt es auch fr die brigen.

#4  357 Rcktritt wegen Nichterfllung.
Hat sich der eine Teil den Rcktritt fr den Fall vorbehalten, da der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht erfllt, so ist der Rcktritt unwirksam wenn der andere Teil sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzglich nach dem Rcktritte die Aufrechnung erklrt.

#4  358. Beweislast bei Rcktritt wegen Nichterfllung.
Hat sich  der eine Teil den Rcktritt fr den Fall vorbehalten, da der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht erfllt, und bestreitet dieser die Zulssigkeit des erklrten Rcktritts, weil er erfllt habe, so hat er die Erfllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.

#4  359. Rcktritt gegen Reugeld.
Ist der Rcktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rcktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklrung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklrung unverzglich zurckweist. Die Erklrung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzglich nach der Zurckweisung entrichtet wird.

#4  360. Verwirkungsklausel.
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, da der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfllt, so ist der Glubiger bei dem Eintritte dieses Falles zum Rcktritte von dem Vertrage berechtigt.

#4  361. Fixgeschft.
Ist in einem gegenseitigen Vertrage vereinbart, da die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, da der andere Teil zum Rcktritte berechtigt sein soll, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.

#2 Dritter Abschnitt. Erlschen der Schuldverhltnisse

#3 Erster Titel. Erfllung

#4  362. Erlschen durch Leistung.
(1) Das Schuldverhltnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Glubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfllung geleistet, so finden die Vorschriften des  185 Anwendung

#4  363. Beweislast bei Annahme als Erfllung.
Hat der Glubiger eine ihm als Erfllung angebotene Leistung als Erfllung angenommen, so triftt ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollstndig gewesen sei.

#4  364. Annahme an Erfllungs Statt.
(1) Das Schuldverhltnis erlischt, wenn der Glubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfllungs Statt annimmt.
(2) bernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Glubigers diesem gegenber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, da er die Verbindlichkeit an Erfllungs Statt bernimmt.

#4  365. Gewhrleistung bei Hingabe an Erfllungs Statt.
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfllungs Statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkufer Gewhr zu leisten.

#4  366. Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen.
(1) Ist der Schuldner dem Glubiger aus mehreren Schuldverhltnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung smtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunchst die fllige Schuld, unter mehreren flligen Schulden diejenige, welche dem Glubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lstigere, unter mehreren gleich lstigen die ltere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhltnismig getilgt.

#4  367. Anrechnung auf Zinsen und Kosten.
(1) Hat der Schuldner auer der Hauptleistung  Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunchst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Glubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

#4  368. Quittung.
Der Glubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, da die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

#4  369. Kosten der Quittung.
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschieen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Glubiger bestehenden Rechtsverhltnisse sich ein anderes ergibt.
(2)  Treten infolge einer bertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprnglichen Glubigers mehrere Glubiger, so fallen die Mehrkosten den Glubigern zur Last.

#4  370. Leistung an den berbringer der Quittung.
Der berbringer einer Quittung gilt als ermchtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstnde der Annahme einer solchen Ermchtigung entgegenstehen.

#4  371. Rckgabe des Schuldscheins.
Ist ber die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rckgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Glubiger zur Rckgabe auerstande zu sein, so kann der Schuldner das ffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, da die Schuld erloschen sei.

#3 Zweiter Titel. Hinterlegung

#4  372. Voraussetzungen.
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten ffentlichen Stelle fr den Glubiger hinterlegen, wenn der Glubiger im Verzuge der Annahme ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Glubigers liegenden Grunde oder infolge einer nicht auf Fahrlssigkeit beruhenden Ungewiheit ber die Person des Glubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfllen kann.

#4  373. Zug-um-Zug-Leistung.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Glubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Glubigers zum Empfange der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhngig machen.

#4  374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht.
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Glubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schuldner hat dem Glubiger die Hinterlegung unverzglich anzuzeigen, im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

#4  375. Rckwirkung bei Postbersendung.
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post bersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurck.

#4  376. Rcknahmerecht.
(l) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurckzunehmen.
(2) Die Rcknahme ist ausgeschlossen:
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklrt, da er auf das Recht zur Rcknahme verzichte;
2. wenn der Glubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklrt;
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Glubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskrftiges Urteil vorgelegt wird, das die HinterIegung fr rechtmig erklrt.

#4  377. Unpfndbarkeit des Rcknahmerechts.
(1) Das Recht zur Rcknahme ist der Pfndung nicht unterworfen.
(2) Wird ber das Vermgen des Schuldners der Konkurs erffnet, so kann whrend des Konkurses das Recht zur Rcknahme auch nicht von dem Schuldner ausgebt werden.

#4  378. Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rcknahme.
Ist die Rcknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Glubiger geleistet htte.

#4  379. Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rcknahme.
(l) Ist die Rcknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Glubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trgt der Glubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz fr nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurck, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.

#4  380. Nachweis der Empfangsberechtigung.
Soweit nach den fr die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweise der Empfangsberechtigung des Glubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklrung des Schuldners erforderlich oder gengend ist, kann der Glubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklrung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein wrde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wre.

#4  381. Kosten der Hinterlegung.
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Glubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurcknimmt.

#4  382. Erlschen des Glubigerrechts.
Das Recht des Glubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablaufe von dreiig Jahren nach dem Empfange der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Glubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rcknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rcknahme verzichtet hat.

#4  383. Versteigerung hinterlegungsunfhiger Sachen.
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Glubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erls hinterlegen. Das gleiche gilt in den Fllen des  372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhltnismigen Kosten verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Ort zu versteigern.
(3) Die Versteigerung hat durch einen fr den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder ffentlich angestellten Versteigerer ffentlich zu erfolgen (ffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache ffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Vorschriften der Abstze 1 bis 3 gelten nicht fr eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

#4  384. Androhung der Versteigerung.
(1) Die Versteigerung ist erst zulssig, nachdem sie dem Glubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
(2) Der Schuldner hat den Glubiger von der Versteigerung unverzglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
(3) Die Androhung und die Benachrichtigung drfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

#4  385. Freihndiger Verkauf.
Hat die Sache einen Brsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkufen ffentlich ermchtigten Handelsmakler oder durch eine zur ffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken.

#4  386. Kosten der Versteigerung.
Die Kosten der Versteigerung des nach  385 erfolgten Verkaufs fallen dem Glubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erls zurcknimmt.

#3 Dritter Titel. Aufrechnung

#4  387. Voraussetzungen.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen sobald er die ihm gebhrende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

#4  388. Erklrung der Aufrechnung.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklrung gegenber dem anderen Teile. Die Erklrung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

#4  389. Wirkung der Aufrechnung.
Die Aufrechnung bewirkt, da die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenbergetreten sind.

#4  390. Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung.
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. Die Verjhrung schliet die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjhrte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjhrt war.

#4  391. Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte.
(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, da fr die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, da er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhlt oder bewirken kann.
(2) Ist vereinbart, da die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, da die Aufrechnung einer Forderung, fr die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.

#4  392. Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung.
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Glubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und spter als die in Beschlag genommene Forderung fllig geworden ist.

#4  393. Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung.
Gegen eine Forderung aus einer vorstzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulssig.

#4  394. Keine Aufrechnung gegen unpfndbare Forderung.
Soweit eine Forderung der Pfndung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen knnen jedoch geschuldete Beitrge aufgerechnet werden.

#4  395. Aufrechnung gegen ffentlich-rechtliche Forderung.
Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaats sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zulssig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

#4  396. Mehrheit von Forderungen.
(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklrt oder widerspricht der andere Teil unverzglich, so findet die Vorschrift des  366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teile auer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so finden die Vorschriften des  367 entsprechende Anwendung.

#3 Vierter Titel. Erla

#4  397. Erlavertrag; negatives Schuldanerkenntnis.
(1) Das Schuldverhltnis erlischt, wenn der Glubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlt.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Glubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, da das Schuldverhltnis nicht bestehe.

#2 Vierter Abschnitt. bertragung der Forderung

#4  398. Abtretung.
Eine Forderung kann von dem Glubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen bertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlusse des Vertrags tritt der neue Glubiger an die Stelle des bisherigen Glubigers.

#4  399. Ausschlu der Abtretung bei Inhaltsnderung oder Vereinbarung.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprnglichen Glubiger nicht ohne Vernderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

#4  400. Ausschlu bei unpfndbaren Forderungen.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfndung nicht unterworfen ist.

#4  401. bergang der Neben- und Vorzugsrechte.
(1) Mit abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die fr sie bestehen, sowie die Rechte aus einer fr sie bestellten Brgschaft auf den neuen Glubiger ber.
(2) Ein mit der Forderung fr den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Glubiger geltend machen.

#4  402. Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung.
Der bisherige Glubiger ist verpflichtet, dem neuen Glubiger die zur Geltendmachung der Forderung ntige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweise der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern.

#4  403. Pflicht zur Beurkundung.
Der bisherige Glubiger hat dem neuen Glubiger auf Verlangen eine ffentlich beglaubigte Urkunde ber die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Glubiger zu tragen und vorzuschieen.

#4  404. Einwendungen des Schuldners.
Der Schuldner kann dem neuen Glubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Glubiger begrndet waren.

#4  405. Abtretung unter Urkundenvorlegung.
Hat der Schuldner eine Urkunde ber die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Glubiger gegenber nicht darauf berufen, da die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhltnisses nur zum Schein erfolgt oder da die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprnglichen Glubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, da der neue Glubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen mute.

#4  406. Aufrechnung gegenber dem neuen Glubiger.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Glubiger zustehende Forderung auch dem neuen Glubiger gegenber aufrechnen, es sei denn, da er bei dem Erwerbe der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder da die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und spter als die abgetretene Forderung fllig geworden ist.

#4  407. Leistung an den bisherigen Glubiger.
(1) Der neue Glubiger mu eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Glubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Glubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn. da der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Glubiger anhngig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskrftiges Urteil ber die Forderung ergangen, so mu der neue Glubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, da der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritte der Rechtshngigkeit gekannt hat.

#4  408. Mehrfache Abtretung.
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Glubiger nochmals an einen Dritten abgetreten so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhngig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des  407 dem frheren Erwerber gegenber entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschlu einem Dritten berwiesen wird oder wenn der bisherige Glubiger dem Dritten gegenber anerkennt, da die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten bergegangen sei.

#4  409. Abtretungsanzeige.
(1) Zeigt der Glubiger dem Schuldner an, da er die Forderung abgetreten habe, so mu er dem Schuldner gegenber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Glubiger eine Urkunde ber die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Glubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurckgenommen werden, welcher als der neue Glubiger bezeichnet worden ist.

#4  410. Aushndigung der Abtretungsurkunde.
(1) Der Schuldner ist dem neuen Glubiger gegenber zur Leistung nur gegen Aushndigung einer von dem bisherigen Glubiger ber die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kndigung oder eine Mahnung des neuen Glubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzglich zurckweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Glubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

#4  411. Gehaltsabtretung.
Tritt eine Militrperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer ffentlichen Unterrichtsanstalt den bertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushndigung von dem bisherigen Glubiger ausgestellten, ffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.

#4  412. Gesetzlicher Forderungsbergang.
Auf die bertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der  399 bis 404,406 bis 410 entsprechende Anwendung.

#4  413. bertragung anderer Rechte.
Die Vorschriften ber die bertragung von Forderungen finden auf die bertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes schreibt.

#2 Fnfter Abschnitt. Schuldbernahme

#4  414. Vertrag zwischen Glubiger und bernehmer.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Glubiger in der Weise bernommen werden, da der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

#4  415. Vertrag zwischen Schuldner und bernehmer; Genehmigung des Glubigers.
(1) Wird die Schuldbernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hngt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Glubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Glubiger die Schuldbernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung knnen die Parteien den Vertrag ndern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldbernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Glubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklrung ber die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablaufe der Frist erklrt werden; wird sie nicht erklrt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Glubiger die Genehmigung erteilt hat, so ist im Zweifel der bernehmer dem Schuldner gegenber verpflichtet, den Glubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das gleiche gilt, wenn der Glubiger die Genehmigung verweigert.

#4  416. bernahme einer Hypothekenschuld.
(1) bernimmt der Erwerber eines Grundstcks durch Vertrag mit dem Veruerer eine Schuld des Veruerers, fr die eine Hypothek an dem Grundstcke besteht, so kann der Glubiger die Schuldbernahme nur genehmigen, wenn der Veruerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfange der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Glubiger sie dem Veruerer gegenber vorher verweigert hat; die Vorschrift des  415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Veruerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigentmer im Grundbuch eingetragen ist. Sie mu schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten, da der bernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Glubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklrt.
(3) Der Veruerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Glubiger die Schuldbernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der Veruerer den Erwerber zu benachrichtigen.

#4  417. Einwendungen des bernehmers.
(1) Der bernehmer kann dem Glubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhltnisse zwischen dem Glubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldbernahme zugrunde liegenden Rechtsverhltnisse zwischen dem bernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der bernehmer dem Glubiger gegenber Einwendungen nicht herleiten.

#4  418. Erlschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten.
(1) Infolge der Schuldbernahme erlschen die fr die Forderung bestellten Brgschaften und Pfandrechte. Besteht fr die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das gleiche ein, wie wenn der Glubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Brge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldbernahme gehrt, in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung fr den Fall des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Konkurs ber das Vermgen des bernehmers geltend gemacht werden.

#4  419. Vermgensbernahme; Haftung des bernehmers.
(1) bernimmt jemand durch Vertrag das Vermgen eines anderen, so knnen dessen Glubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlusse des Vertrags an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprche auch gegen den bernehmer geltend machen.
(2) Die Haftung des bernehmers beschrnkt sich auf den Bestand des bernommenen Vermgens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprche. Beruft sich der bernehmer auf die Beschrnkung seiner Haftung, so finden die fr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der  1990, 1991 entsprechende Anwendung.
(3) Die Haftung des bernehmers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder beschrnkt werden.

#2 Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Glubigern

#4  420. Teilbare Leistung.
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteile verpflichtet, jeder Glubiger nur zu einem gleichen Anteile berechtigt.

#4  421. Gesamtschuldner.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, da jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Glubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Glubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben smtliche Schuldner verpflichtet.

#4  422. Wirkung der Erfllung.
(l) Die Erfllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch fr die brigen Schuldner. Das gleiche gilt von der Leistung an Erfllungs Statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann von den brigen Schuldnern aufgerechnet werden.

#4  423. Wirkung des Erlasses.
Ein zwischen dem Glubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erla wirkt auch fr die brigen Schuldner, wenn die Vertragschlieenden das ganze Schuldverhltnis aufheben wollten.

#4  424. Wirkung des Glubigerverzugs.
Der Verzug des Glubigers gegenber einem Gesamtschuldner wirkt auch fr die brigen Schuldner.

#4  425. Wirkung anderer Tatsachen.
(1) Andere als die in den  422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhltnis ein anderes ergibt, nur fr und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kndigung, dem Verzuge, dem Verschulden, von der Unmglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjhrung, deren Unterbrechung Hemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskrftigen Urteile.

#4  426. Ausgleichungspflicht der Gesamtschuldner.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhltnisse zueinander zu gleichen Anteilen verplichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den brigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Glubiger befriedigt und von den brigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Glubigers gegen die brigen Schuldner auf ihn ber. Der bergang kann nicht zum Nachteile des Glubigers geltend gemacht werden.

#4  427. Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung.
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

#4  428. Gesamtglubiger.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, da jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtglubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Glubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Glubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

#4  429. Wirkung von Vernderungen.
(l) Der Verzug eines Gesamtglubigers wirkt auch gegen die brigen Glubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtglubigers, so erlschen die Rechte der brigen Glubiger gegen den Schuldner.
(3) Im brigen finden die Vorschriften der  422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtglubiger seine Forderung auf einen anderen bertrgt, die Rechte der brigen Glubiger unberhrt.

#4  430. Ausgleichungspflicht der Gesamtglubiger.
Die Gesamtglubiger sind im Verhltnisse zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

#4  431. Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung.
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

#4  432. Mehrere Glubiger einer unteilbaren Leistung.
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtglubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Glubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Glubiger kann verlangen, da der Schuldner die geschuldete Sache fr alle Glubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im brigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Glubiger eintritt, nicht fr und gegen die brigen Glubiger.

#2 Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhltnisse

#3 Erster Titel. Kauf. Tausch

1. Allgemeine Vorschriften

#4  433. Grundpflichten des Verkufers und des Kufers.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkufer einer Sache verpflichtet, dem Kufer die Sache zu bergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Kufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu bergeben.
(2) Der Kufer ist verpflichtet, dem Verkufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

#4  434. Gewhrleistung wegen Rechtsmngel.
Der Verkufer ist pflichtet, dem Kufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Kufer geltend gemacht werden knnen.

#4  435. Nicht bestehende Buchbelastungen.
(1) Der Verkufer eines Grundstcks oder eines Rechtes an einem Grundstck ist verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen, auf seine Kosten zur Lschung zu bringen, wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem Kufer zu verschaffende Recht beeintrchtigen wrden.
(2) Das gleiche gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder einer Schiffshypothek fr die im Schiffsregister eingetragenen Rechte.

#4  436. ffentliche Lasten bei Grundstcken.
Der Verkufer eines Grundstcks haftet nicht fr die Freiheit des Grundstcks von ffentlichen Abgaben und von anderen ffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.

#4  437. Gewhrleistung bei Rechtskauf.
(1) Der Verkufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes haftet fr den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes.
(2) Der Verkufer eines Wertpapiers haftet auch dafr, da es nicht zum Zwecke der Kraftloserklrung aufgeboten ist.

#4  438. Haftung fr Zahlungsfhigkeit.
bernimmt der Verkufer einer Forderung die Haftung fr die Zahlungsfhigkeit des Schuldners, so ist die Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfhigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen.

#4  439. Kenntnis des Kufers vom Rechtsmangel.
(1) Der Verkufer hat einen Mangel im Rechte nicht zu vertreten, wenn der Kufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.
(2) Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld. eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht hat der Verkufer zu beseitigen, auch wenn der Kufer die Belastung kennt. Das gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eines dieser Rechte.

#4  440. Rechte des Kufers.
(1) Erfllt der Verkufer die ihm nach den  433 bis 437, 439 obliegenden Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte des Kufers nach den Vorschriften der  320 bis 327.
(2) Ist eine bewegliche Sache verkauft und dem Kufer zum Zwecke der Eigentumsbertragung bergeben worden, so kann der Kufer wegen des Rechtes eines Dritten, das zum Besitze der Sache berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfllung nur verlangen, wenn er die Sache dem Dritten mit Rcksicht auf dessen Recht herausgegeben hat oder sie dem Verkufer zurckgewhrt oder wenn die Sache untergegangen ist.
(3) Der Herausgabe der Sache an den Dritten steht es gleich, wenn der Dritte den Kufer oder dieser den Dritten beerbt oder wenn der Kufer das Recht des Dritten anderweit erwirbt oder den Dritten abfindet.
(4) Steht dem Kufer ein Anspruch auf Herausgabe gegen einen anderen zu, so gengt anstelle der Rckgewhr die Abtretung des Anspruchs.

#4  441. Weitere Rechte des Kufers.
Die Vorschriften des  440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann, wenn ein Recht an einer beweglichen Sache verkauft ist, das zum Besitze der Sache berechtigt.

#4  442. Beweislast fr Rechtsmngel.
Bestreitet der Verkufer den vom Kufer geltend gemachten Mangel im Rechte, so hat der Kufer den Mangel zu beweisen.

#4  443. Vertraglicher Ausschlu der Gewhrleistung.
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den  433 bis 437, 439 bis 442 wegen eines Mangels im Rechte dem Verkufer obliegende Verpflichtung zur Gewhrleistung erlassen oder beschrnkt wird, ist nichtig, wenn der Verkufer den Mangel arglistig verschweigt.

#4  444. Auskunftspflicht; Urkundenherausgabe.
Der Verkufer ist verpflichtet, dem Kufer ber die den verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhltnisse insbesondere im Falle des Verkaufs eines Grundstcks ber die Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die ntige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweise des Rechtes dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern. Erstreckt sich der Inhalt einer solchen Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so ist der Verkufer nur zur Erteilung eines ffentlich beglaubigten Auszugs verpflichtet.

#4  445. Kaufhnliche Vertrge.
Die Vorschriften der  433 bis 444 finden auf andere Vertrge, die auf Veruerung oder Belastung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.

#4  446. Gefahrbergang; Nutzungen; Lasten.
(1) Mit der bergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zuflligen Unterganges und einer zuflligen Verschlechterung auf den Kufer ber. Von der bergabe an gebhren dem Kufer die Nutzungen und trgt er die Lasten der Sache.
(2) Wird der Kufer eines Grundstcks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks vor der bergabe als Eigentmer in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein.

#4  447. Gefahrbergang bei Versendungskauf.
(1) Versendet der Verkufer auf Verlangen des Kufers die verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfllungsorte, so geht die Gefahr auf den Kufer ber, sobald der Verkufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtfhrer oder der sonst zur Ausfhrung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Kufer eine besondere Anweisung ber die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkufer dem Kufer fr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

#4  448. Kosten.
(1) Die Kosten der bergabe der verkauften Sache, insbesondere die Kosten des Messens und Wgens, fallen dem Verkufer, die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Orte als dem Erfllungsorte fallen dem Kufer zur Last.
(2) Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begrndung bertragung des Rechtes dem Verkufer zur Last.

#4  449. Grundbuch- und Schiffsregisterkosten.
(1) Der Kufer eines Grundstcks hat die Kosten der Auflassung und der Eintragung, der Kufer eines Rechtes an einem Grundstcke hat die Kosten der zu Begrndung oder bertragung des Rechtes ntigen Eintragung im Grundbuch, mit Einschlu der Kosten der zu der Eintragung erforderlichen Erklrungen, zu tragen. Dem Kufer fallen in beiden Fllen auch Kosten der Beurkundung des Kaufes zur Last.
(2) Der Kufer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks hat die Kosten der Eintragung des Eigentumsbergangs, der Kufer eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk hat die Kosten einer zur Begrndung oder bertragung ntigen Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister mit Einschlu der Kosten zur Eintragung erforderlichen Erklrungen zu tragen.

#4  450. Ersatz von Verwendungen.
(1) Ist vor der bergabe der verkauften Sache die Gefahr auf den Kufer bergegangen und macht der Verkufer vor der bergabe Verwendungen auf die Sache, die nach dem bergange der Gefahr notwendig geworden sind, so kann er von dem Kufer Ersatz verlangen, wie wenn der Kufer ihn mit der Verwaltung der Sache beauftragt htte.
(2) Die Verpflichtung des Kufers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag.

#4  451. Gefahrbergang und Kosten bei Rechtskauf.
Ist ein Recht an einer Sache verkauft, das zum Besitze der Sache berechtigt. so finden die Vorschriften der  446 bis 450 entsprechende Anwendung.

#4  452. Verzinsung des Kaufpreises.
Der Kufer ist verpflichtet, den Kaufpreis von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, von welchem an die Nutzungen des gekauften Gegenstandes ihm gebhren, sofern nicht der Kaufpreis gestundet ist.

#4  453. Marktpreis.
Ist als Kaufpreis der Marktpreis bestimmt, so gilt im Zweifel der fr den Erfllungsort zur Erfllungszeit magebende Marktpreis als vereinbart.

#4  454. Ausschlu des Rcktrittsrechts.
Hat der Verkufer den Vertrag erfllt und den Kaufpreis gestundet, so steht ihm das im  325 Abs. 2 und im  326 bestimmte Rcktrittsrecht nicht zu.

#4  455. Eigentumsvorbehalt.
Hat sich der Verkufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, da die bertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollstndiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und da der Verkufer zum Rcktritte von dem Vertrage berechtigt ist, wenn der Kufer mit der Zahlung in Verzug kommt.

#4  456. Ausgeschlossene Kufer bei Zwangsvollstreckung.
Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung drfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen, mit Einschlu des Protokollfhrers, den zum Verkaufe gestellten Gegenstand weder fr sich persnlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.

#4  457. Ausgeschlossene Kufer bei Pfandverkauf.
Die Vorschrift des  456 gilt auch bei einem Verkauf auerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermchtigt, den Gegenstand fr Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fllen des Pfandverkaufs und des in den  383, 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkaufe durch den Konkursverwalter.

#4  458. Kauf trotz Kaufverbots.
(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der  456, 457 zuwider erfolgten Kaufes und der bertragung des gekauften Gegenstandes hngt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentmer oder Glubiger Beteiligten ab. Fordert der Kufer einen Beteiligten zur Erklrung ber die Genehmigung auf, so finden die Vorschriften des  177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frhere Kufer fr die Kosten des neuen Verkaufs sowie fr den Mindererls aufzukommen.

II. Gewhrleistung wegen Mngel der Sache

#4  459. Haftung fr Sachmngel.
(1) Der Verkufer einer Sache haftet dem Kufer dafr, da sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Kufer bergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Der Verkufer haftet auch dafr, da die Sache zur Zeit des berganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.

#4  460. Kenntnis des Kufers.
Der Verkufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der Kufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt. Ist dem Kufer ein Mangel der im  459 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober Fahrlssigkeit unbekannt geblieben, so haftet der Verkufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat.

#4  461. Pfandverkauf.
Der Verkufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn die Sache auf Grund eines Pfandrechts in ffentlicher Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft wird.

#4  462. Wandelung; Minderung.
Wegen eines Mangels, den der Verkufer nach den Vorschriften der  459, 460 zu vertreten hat, kann der Kufer Rckgngigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.

#4  463. Schadensersatz wegen Nichterfllung.
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Kufer statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Verkufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.

#4  464. Vorbehalt bei Annahme.
Nimmt der Kufer eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den  462, 463 bestimmten Ansprche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehlt.

#4  465. Vollziehung der Wandelung oder Minderung.
Die Wandelung oder die Minderung ist vollzogen, wenn sich der Verkufer auf Verlangen des Kufers mit ihr einverstanden erklrt.

#4  466. Ausschlufrist fr Wandelung.
Behauptet der Kufer dem Verkufer gegenber einen Mangel der Sache, so kann der Verkufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung und unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklrung darber auffordern, ob er Wandelung verlange. Die Wandelung kann in diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Frist verlangt werden.

#4  467. Durchfhrung der Wandelung.
Auf die Wandelung finden die fr das vertragsmige Rcktrittsrecht geltenden Vorschriften der  346 bis 348, 350 bis 354, 356 entsprechende Anwendung; im Falle des  352 ist jedoch die Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel sich erst bei der Umgestaltung der Sache gezeigt hat. Der Verkufer hat dem Kufer auch die Vertragskosten zu ersetzen.

#4  468. Zusicherung der Grundstcksgre.
Sichert der Verkufer eines Grundstcks dem Kufer eine bestimmte Gre des Grundstcks zu, so haftet er fr die Gre wie fr eine zugesicherte Eigenschaft. Der Kufer kann jedoch wegen Mangels der zugesicherten Gre Wandelung nur verlangen, wenn der Mangel so erheblich ist, da die Erfllung des Vertrags fr den Kufer kein Interesse hat.

#4  469. Wandelung bei Verkauf mehrerer Sachen.
Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch wenn ein Gesamtpreis fr alle Sachen festgesetzt ist. Sind jedoch die Sachen als zusammengehrend verkauft, so kann jeder Teil verlangen, da die Wandelung auf alle Sachen erstreckt wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil fr ihn von den brigen getrennt werden knnen.

#4  470. Erstreckung der Wandelung auf Nebensache.
Die Wandelung wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt sich auch auf die Nebensache. Ist die Nebensache mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden.

#4  471. Wandelung bei Gesamtpreis.
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen fr einen Gesamtpreis die Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt, so ist der Gesamtpreis in dem Verhltnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesamtwert der Sachen in mangelfreiem Zustande zu dem Werte der von der Wandelung nicht betroffenen Sachen gestanden haben wrde.

#4  472. Berechnung der Minderung.
(1) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhltnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustande zu dem wirklichen Werte gestanden haben wrde.
(2) Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen fr einen Gesamtpreis die Minderung nur wegen einzelner Sachen statt, so ist bei der Herabsetzung des Preises der Gesamtwert aller Sachen zugrunde zu legen.

#4  473. Sachleistungen als Kaufpreis.
Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen bedungen, die nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so sind diese Leistungen in den Fllen der  471, 472 nach dem Werte zur Zeit des Verkaufs in Geld zu veranschlagen. Die Herabsetzung der Gegenleistung des Kufers erfolgt an dem in Geld festgesetzten Preise; ist dieser geringer als der abzusetzende Betrag,
so der Verkufer den berschieenden Betrag dem Kufer zu vergten.

#4  474 Mehrere Beteiligte.
(1) Sind auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann von jedem und gegen jeden Minderung verlangt werden.
(2) Mit der Vollziehung der von einem der Kufer verlangten Minderung ist die Wandelung ausgeschlossen.

#4  475. Mehrmalige Gewhrleistung.
Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht des Kufers, wegen eines anderen Mangels Wandelung oder von neuem Minderung zu verlangen, ausgeschlossen.

#4  476. Vertraglicher Ausschlu der Gewhrleistung.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Verkufers zur Gewhrleistung wegen Mngel der Sache erlassen oder beschrnkt wird, ist nichtig, wenn der Verkufer den Mangel arglistig verschweigt.

#4  476a. Recht auf Nachbesserung.
Ist an Stelle des Rechts des Kufers auf Wandlung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete Verkufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfngers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemen Gebrauch der Sache.

#4  477. Verjhrung der Gewhrleistungsansprche.
(1) Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjhrt, sofern nicht der Verkufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstcken in einem Jahre von der bergabe an. Die Verjhrungsfrist kann durch Vertrag verlngert werden.
(2) Beantragt der Kufer das selbstndige Beweisverfahren nach der Zivilprozeordnung, so wird die Verjhrung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort. Die Vorschriften  211 Abs. 2 und des  212 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjhrung eines der im Absatz 1 bezeichneten Ansprche bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjhrung der anderen Ansprche.

#4  478. Erhaltung der Mngeleinrede.
(1) Hat der Kufer den Mangel dem Verkufer angezeigt oder die Anzeige an ihn abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung verjhrt war, so kann er auch nach der Vollendung der Verjhrung die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der Minderung dazu berechtigt sein wrde. Das gleiche gilt, wenn der Kufer vor der Vollendung der Verjhrung das selbstndige Beweisverfahren nach der Zivilprozeordnung beantragt oder in einem zwischen ihm und einem spteren Erwerber der Sache wegen des Mangels anhngigen Rechtsstreite dem Verkufer den Streit verkndet hat.
(2) Hat der Verkufer den Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf es der Anzeige oder einer ihr nach Absatz 1 gleichstehenden Handlung nicht.

#4  479. Erhaltung des Aufrechnungsrechts.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der Verjhrung nur aufgerechnet werden, wenn der Kufer vorher eine der im  478 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat. Diese Beschrnkung tritt nicht ein, wenn der Verkufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

#4  480. Gattungskauf.
(1) Der Kufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, da ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die fr die Wandelung geltenden Vorschriften der  464 bis 466, des  467 Satz 1 und der  469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.
(2) Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Kufer bergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Kufer statt der Wandelung, der Minderung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen.

#4  481. Viehkauf.
Fr den Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren, von Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die Vorschriften der  459 bis 467, 469 bis 480 nur insoweit, als sich nicht aus den  482 bis 492 ein anderes ergibt.

#4  482. Hauptmngel und Gewhrfristen.
(1) Der Verkufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptmngel) und diese nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter Fristen (Gewhrfristen) zeigen.
(2) Die Hauptmngel und die Gewhrfristen werden durch eine mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Kaiserliche Verordnung  bestimmt. Die Bestimmung kann auf demselben Wege ergnzt und abgendert werden.

#4  483. Beginn der Gewhrfrist.
Die Gewhrfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Gefahr auf den Kufer bergeht.

#4  484. Mngelvermutung.
Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewhrfrist, so wird vermutet, da der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen sei, zu welcher die Gefahr auf den Kufer bergegangen ist.

#4  485. Rechtsverlust.
Der Kufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte, wenn er nicht sptestens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewhrfrist oder, falls das Tier vor dem Ablaufe der Frist gettet worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode des Tieres den Mangel dem Verkufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkufer erhebt oder diesem den Streit verkndet oder das selbstndige Beweisverfahren nach der Zivilprozeordnung beantragt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

#4  486. nderung der Gewhrfrist.
Die Gewhrfrist kann durch Vertrag verlngert oder abgekrzt werden. Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen Frist.

#4  487. Nur Wandelung, keine Minderung.
(1) Der Kufer kann Wandelung, nicht Minderung verlangen.
(2) Die Wandelung kann auch in den Fllen der  351 bis 353, insbesondere wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden; anstelle der Rckgewhr hat der Kufer den Wert des Tieres zu vergten. Das gleiche gilt in anderen Fllen in denen der Kufer infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere einer Verfgung ber das Tier, auerstande ist, das Tier zurckzugewhren.
(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung des Tieres infolge eines von dem Kufer zu vertretenden Umstandes eingetreten, so hat der Kufer die Wertminderung zu vergten.
(4) Nutzungen hat der Kufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen hat.

#4  488. Ersatz von Nebenkosten.
Der Verkufer hat im Falle der Wandelung dem Kufer auch die Kosten der Ftterung und Pflege, die Kosten der tierrztlichen Untersuchung und Behandlung sowie die Kosten der notwendig gewordenen Ttung und Wegschaffung des Tieres zu setzen.

#4  489. Versteigerung des Tieres.
Ist ber den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhngig, so ist auf Antrag der einen oder der anderen Partei die ffentliche Versteigerung des Tieres und die Hinterlegung des Erlses durch einstweilige Verfgung anzuordnen, sobald die Besichtigung des Tieres nicht mehr erforderlich ist.

#4  490. Verjhrung der Mngelansprche.
(1) Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkufer zugesichert hat, verjhrt in sechs Wochen von dem Ende der Gewhrfrist an. Im brigen bleiben die Vorschriften des  477 unberhrt.
(2) An die Stelle der in den  210, 212, 215 bestimmten Fristen tritt eine Frist von sechs Wochen.
(3) Der Kufer kann auch nach der Verjhrung des Anspruchs auf Wandelung die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die Aufrechnung des Anspruchs auf Schadensersatz unterliegt nicht der im  479 bestimmten Beschrnkung.

#4  491. Gattungstierkauf.
Der Kufer eines nur der Gattung nach bestimmten Tieres kann statt der Wandelung verlangen, da ihm anstelle des mangelhaften Tieres ein mangelfreies geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften der  488 bis 490 entsprechende Anwendung.

#4  492. Erweiterte Haftung beim Tierkauf.
bernimmt der Verkufer die Gewhrleistung wegen eines nicht zu den Hauptmngeln gehrenden Fehlers oder sichert er eine Eigenschaft des Tieres zu, so finden die Vorschriften der  487 bis 491 und, wenn eine Gewhrfrist vereinbart wird, auch die Vorschriften der  483 bis 485 entsprechende Anwendung. Die im  490 bestimmte Verjhrung beginnt, wenn eine Gewhrfrist nicht vereinbart wird, mit der Ablieferung des Tieres.

#4  493. Kaufhnliche Vertrge.
Die Vorschriften ber die Verpflichtung des Verkufers zur Gewhrleistung wegen Mngel der Sache finden auf andere Vertrge, die auf Veruerung oder Belastung einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.

III. Besondere Arten des Kaufes

1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe

#4  494. Kauf nach Probe.
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen.

#4  495. Kauf auf Probe.
(1) Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Kufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkufer ist verpflichtet, dem Kufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

#4  496. Billigungsfrist.
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Kufer von dem Verkufer bestimmten angemessenen Frist erklrt werden. War die Sache dem Kufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung bergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.

2. Wiederkauf

#4  497. Zustandekommen des Wiederkaufs.
(1) Hat sich der Verkufer in dem Kauftvertrage das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklrung des Verkufers gegenber dem Kufer, da er das Wiederkaufsrecht ausbe, zustande. Die Erklrung bedarf nicht der fr den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch fr den Wiederkauf.

#4  498. Haftung des Wiederverkufers.
(1) Der Wiederverkufer ist verpflichtet, dem Wiederkufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehr herauszugeben.
(2) Hat der Wiederverkufer vor der Ausbung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grunde eingetretene Unmglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verndert, so ist er fr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verndert, so kann der Wiederkufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.

#4  499. Beseitigung von Rechten Dritter.
Hat der Wiederverkufer vor der Ausbung des Wiederkaufsrechts ber den gekauften Gegenstand verfgt, so ist er verpflichtet, die dadurch begrndeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfgung des Wiederverkufers steht eine Verfgung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.

#4  500. Ersatz von Verwendungen.
Der Wiederverkufer kann fr Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkaufe gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

#4  501. Wiederkauf zum Schtzungswert.
Ist als Wiederkaufpreis Schtzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkufer fr eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grunde eingetretene Unmglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkufer zum Ersatze von Verwendungen nicht verpflichtet.

#4  502. Mehrere Wiederkaufsberechtigte.
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im ganzen ausgebt werden. Ist es fr einen der Berechtigten erloschen oder bt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die brigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im ganzen auszuben.

#4  503. Ausschlufrist.
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstcken nur bis zum Ablaufe von dreiig, bei anderen Gegenstnden nur bis zum Ablaufe von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgebt werden. Ist fr die Ausbung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

3. Vorkauf

#4  504. Voraussetzung der Ausbung.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkaufe berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag ber den Gegenstand geschlossen hat.

#4  505. Ausbung des Vorkaufsrechts.
(1) Die Ausbung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklrung gegenber dem Verpflichteten. Die Erklrung bedarf nicht der fr den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausbung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

#4  506. Unwirksame Vereinbarungen.
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausbung des Vorkaufsrechts abhngig gemacht oder dem Verpflichteten fr den Fall der Ausbung des Vorkaufsrechts der Rcktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenber unwirksam.

#4  507. Nebenleistungen.
Hat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken auerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lt sich die Nebenleistung nicht in Geld schtzen, so ist die Ausbung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein wrde.

#4  508. Gesamtpreis.
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenstnden zu einem Gesamtpreise gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhltnismigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, da der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil fr ihn getrennt werden knnen.

#4  509. Stundung des Kaufpreises.
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er fr den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
(2) Ist ein Grundstck Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als fr den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstcke vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, fr die eine Hypothek an dem Grundstcke besteht, bernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.

#4  510. Mitteilungspflicht, Frist zur Ausbung.
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstcken nur bis zum Ablaufe von zwei Monaten, bei anderen Gegenstnden nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfange der Mitteilung ausgebt werden. Ist fr die Ausbung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

#4  511. Keine Ausbung bei Verkauf an Erben.
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rcksicht auf ein knftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

#4  512. Ausschlu bei Zwangsvollstreckung und Konkurs.
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.

#4  513. Mehrere Berechtigte.
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im ganzen ausgebt werden. Ist einen der Berechtigten erloschen oder bt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die brigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im ganzen auszuben.

#4  514. Unbertragbarkeit.
Das Vorkaufsrecht ist nicht bertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten ber, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschrnkt, so ist es im Zweifel vererblich.

IV. Tausch

#4  515. Tausch.
Auf den Tausch finden die Vorschriften ber den Kauf entsprechende Anwendung.

#3 Zweiter Titel. Schenkung

#4  516. Begriff.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermgen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darber einig sind, da die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklrung ber die Annahme auffordern. Nach dem Ablaufe der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

#4  517. Unterlassen eines Vermgenserwerbs.
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermgenserwerb unterlt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgltig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermchtnis ausschlgt.

#4  518. Form des Schenkungsversprechens.
(1) Zur Gltigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den  780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklrung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

#4  519. Einrede des Notbedarfs.
(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen auerstande ist, das Versprechen zu erfllen, ohne da sein angemessener Unterhalt oder die Erfllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefhrdet wird.
(2) Treffen die Ansprche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der frher entstandene Anspruch vor.

#4  520. Erlschen eines Rentenversprechens.
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Untersttzung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.

#4  521. Haftung des Schenkers.
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit zu vertreten.

#4  522. Keine Verzugszinsen.
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.

#4  523. Haftung fr Rechtsmngel.
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Rechte, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Rechte Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlssigkeit unbekannt geblieben ist. Die fr die Gewhrleistungspflicht des Verkufers geltenden Vorschriften des  433 Abs. 1, der  434 bis 437, des  440 Abs. 2 bis 4 und der  441 bis 444 finden entsprechende Anwendung.

#4  524. Haftung fr Sachmngel.
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlssigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, da ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen. Auf diese Ansprche finden die fr die Gewhrleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung

#4  525. Schenkung unter Auflage.
(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im ffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers auch die zustndige Behrde die Vollziehung verlangen.

#4  526. Verweigerung der Vollziehung der Auflage.
Soweit infolge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Hhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung bersteigen.

#4  527. Nichtvollziehung der Auflage.
(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den fr das Rcktrittsrecht bei gegenseitigen Vertrgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage htte verwendet werden mssen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.

#4  528. Rckforderung wegen Verarmung des Schenkers.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung auerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem frheren Ehegatten gegenber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fr den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten finden die Vorschriften des  760 sowie die fr die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des  1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschriften des  1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der frher Beschenkte nur insoweit, als der spter Beschenkte nicht verpflichtet ist.

#4  529. Ausschlu des Rckforderungsanspruches.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedrftigkeit vorstzlich oder durch grobe Fahrlssigkeit herbeigefhrt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedrftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen auerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne da sein standesmiger Unterhalt oder die Erfllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefhrdet wird.

#4  530. Widerruf der Schenkung.
(l) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehrigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorstzlich und widerrechtlich den Schenker gettet oder am Widerrufe gehindert hat.

#4  531. Widerrufserklrung.
(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklrung gegenber dem Beschenkten.
(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

#4  532. Ausschlu des Widerrufs.
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritte der Voraussetzungen seines Rechtes Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulssig.

#4  533. Verzicht auf Widerrufsrecht.
Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.

#4  534. Pflicht- und Anstandsschenkungen.
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rckforderung und dem Widerrufe.

#3 Dritter Titel. Miete. Pacht

I. Miete

#4  535. Wesen des Mietvertrags.
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache whrend der Mietzeit zu gewhren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten.

#4  536. Pflichten des Vermieters.
Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmigen Gebrauche geeigneten Zustande zu berlassen und sie whrend der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten.

#4  537 Mngel der Mietsache.
(1) Ist die vermietete Sache zur Zeit der berlassung an den Mieter mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmigen Gebrauch aufhebt oder mindert, oder entsteht im Laufe der Miete ein solcher Fehler, so ist der Mieter fr die Zeit, whrend deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses befreit, fr die Zeit, whrend deren die Tauglichkeit gemindert ist, nur zur Entrichtung eines nach den  472, 473 zu bemessen Teiles des Mietzinses verpflichtet. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder spter wegfllt. Bei der Vermietung eines Grundstcks steht die Zusicherung einer bestimmten Gre der Zusicherung einer Eigenschaft gleich.
(3) Bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

#4  538. Schadensersatzpflicht des Vermieters.
(1) Ist ein Mangel der im  537 bezeichneten Art bei dem Abschlu des Vertrages vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel spter infolge eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der im  537 bestimmten Rechte Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen.
(2) Im Falle des Verzugs des Vermieters kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

#4  539. Kenntnis des Mieters vom Mangel.
Kennt der Mieter bei dem Abschlusse des Vertrags den Mangel der gemieteten Sache, so stehen ihm die in den  537, 538 bestimmten Rechte nicht zu. Ist dem Mieter ein Mangel der im  537 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober Fahrlssigkeit unbekannt geblieben oder nimmt er eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so kann er diese Rechte nur unter den Voraussetzungen geltend machen, unter welchen dem Kufer einer mangelhaften Sache nach den  460, 464 Gewhr zu leisten ist.

#4  540. Vertraglicher Ausschlu der Gewhrleistung.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Vermieters zur Vertretung von Mngeln der vermieteten Sache erlassen oder beschrnkt wird, ist nichtig, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschweigt.


#4  541. Haftung fr Rechtsmngel.
Wird durch das Recht eines Dritten dem Mieter der vertragsmige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil entzogen, so finden die Vorschriften der  537, 538, des  539 Satz 1 und des  540 entsprechende Anwendung.

#4  541a. Manahmen zur Erhaltung.
Der Mieter von Rumen hat Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur Erhaltung der Mietrume oder des Gebudes erforderlich sind.

#4  541 b. Manahmen zur Verbesserung.
(1 ) Manahmen zur Verbesserung der gemieteten Rume oder sonstiger Teile des Gebudes oder zur Einsparung von Heizenergie hat der Mieter zu dulden, es sei denn, da die Manahme insbesondere unter Bercksichtigung der vorzunehmenden Arbeiten, der baulichen Folgen, vorausgegangener Verwendungen des Mieters oder der zu erwartenden Erhhung des Mietzinses fr den Mieter oder seine Familie eine Hrte bedeuten wrde, die auch unter Wrdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebude nicht zu rechtfertigen ist; die zu erwartende Erhhung des Mietzinses ist nicht zu bercksichtigen, wenn die gemieteten Rume oder sonstigen Teile des Gebudes lediglich in einen Zustand versetzt werden, wie er allgemein blich ist.
(2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate vor dem Beginn der Manahme deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhhung des Mietzinses schriftlich mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, fr den Ablauf des nchsten Monats zu kndigen. Hat der Mieter gekndigt, ist die Manahme bis zum Ablauf der Mietzeit zu unterlassen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Manahmen, die mit keiner oder nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Rume verbunden sind und zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Erhhung des Mietzinses fhren.
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der Manahme machen mute, hat der Vermieter in einem den Umstnden nach angemessenen Umfang zu ersetzen; auf Verlangen hat der Vermieter Vorschu zu leisten.
(4) Bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

#4  542. Fristlose Kndigung wegen Nichtgewhrung des Gebrauchs.
(1) Wird dem Mieter der vertragsmige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewhrt oder wieder entzogen, so kann der Mieter ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist das Mietverhltnis kndigen. Die Kndigung ist erst zulssig, wenn der Vermieter eine ihm von dem Mieter bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Erfllung des Vertrags infolge des die Kndigung rechtfertigenden Umstandes fr den Mieter kein Interesse hat.
(2) Wegen einer unerheblichen Hinderung oder Vorenthaltung des Gebrauchs ist die Kndigung nur zulssig, wenn sie durch ein besonderes Interesse des Mieters gerechtfertigt wird.
(3) Bestreitet der Vermieter die Zulssigkeit der erfolgten Kndigung, weil er den Gebrauch der Sache rechtzeitig gewhrt oder vor dem Ablaufe der Frist die Abhilfe bewirkt habe, so trifft ihn die Beweislast.

#4  543. Bei fristloser Kndigung anzuwendende Vorschriften.
Auf das dem Mieter nach  542 zustehende Kndigungsrecht finden die Vorschriften der  539 bis 541 sowie die fr die Wandelung bei dem Kaufe geltenden Vorschriften der  469 bis 471 entsprechende Anwendung. Bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum ist eine Vereinbarung, durch die das Kndigungsrecht ausgeschlossen oder eingeschrnkt wird, unwirksam.

#4  544. Fristlose Kndigung wegen Gesundheitsgefhrdung.
Ist eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte von Menschen bestimmter Raum so beschaffen, da die Benutzung mit einer erheblichen Gefhrdung der Gesundheit verbunden ist, so kann der Mieter das Mietverhltnis ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist kndigen, auch wenn er gefahrbringende Beschaffenheit bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt oder auf die Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte verzichtet hat.

#4  545. Mngelanzeige.
(1) Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich,  so hat der Mieter dem Vermieter unverzglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmat.
(2) Unterlt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu schaffen auerstande war, nicht berechtigt die im  537 bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach  542 Abs 1 Satz 3 ohne Bestimmung einer Frist zu kndigen oder Schadensersatz wegen Nichterfllung zu verlangen.

#4  546. Lasten der Mietsache.
Die auf der vermieteten Sache ruhende Lasten hat der Vermieter zu tragen.

#4  547. Ersatz von Verwendungen.
(1) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Der Mieter eines Tieres hat jedoch die Ftterungskosten zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Vermieters zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag.

#4  547a. Wegnahme von Einrichtungen.
(1) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
(2) Der Vermieter von Rumen kann die Ausbung des Wegnahmerechts des Mieters durch Zahlung einer angemessenen Entschdigung abwenden, es sei denn, da der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
(3) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Mieters von Wohnraum ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

#4  548. Abnutzung durch vertragsmigen Gebrauch.
Vernderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsmigen Gebrauch herbeigefhrt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

#4  549 Untermiete.
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu berlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kndigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Entsteht fr den Mieter von Wohnraum nach dem Abschlu des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu berlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum bermig belegt wrde oder sonst dem Vermieter die berlassung nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die berlassung nur bei einer angemessenen Erhhung des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhngig machen, da der Mieter sich mit einer solchen Erhhung einverstanden erklrt. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(3) berlt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauche zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur berlassung erteilt hat.

#4  550. Vertragswidriger Gebrauch.
Macht der Mieter von der gemieteten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.

#4  550a. Keine Vertragsstrafe.
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter von Wohnraum eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lt, ist unwirksam.

#4  550b. Mietkaution.
(1) Hat bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum, der Mieter dem Vermieter fr die Erfllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten, so darf diese das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 3 nicht bersteigen. Nebenkosten, ber die gesondert abzurechnen ist bleiben unbercksichtigt. Ist eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn des Mietverhltnisses fllig.
(2) Ist bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum eine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme dem Vermieter zu berlassen, so hat er sie von seinem Vermgen getrennt bei einer ffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank zu dem fr Spareinlagen mit gesetzlicher Kndigungsfrist blichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhhen die Sicherheit.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(4) Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, besteht fr den Vermieter keine Verpflichtung, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

#4  551. Entrichtung des Mietzinses.
(1) Der Mietzins ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist der Mietzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Der Mietzins fr ein Grundstck ist, sofern er nicht nach krzeren Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablaufe je eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktage des folgenden Monats zu entrichten.

#4  552. Persnliche Verhinderung.
Der Mieter wird von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, da er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausbung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Der Vermieter mu sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, welche er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. Solange der Vermieter infolge der berlassung des Gebrauchs an einen Dritten auerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewhren, ist der Mieter zur Entrichtung des Mietzinses nicht verpflichtet.

#4  552a. Aufrechnungs- und Zurckbehaltungsrecht.
Der Mieter von Wohnraum kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietzinsforderung mit einer Forderung auf Grund des  538 aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurckbehaltungsrecht ausben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Flligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat.

#4  553. Fristlose Kndigung bei vertragswidrigem Gebrauch.
Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist das Mietverhltnis kndigen, wenn der Mieter oder derjenige, welchem der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache berlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Mae verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt berlassenen Gebrauch belt oder die Sache durch Vernachlssigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefhrdet.

#4  554. Fristlose Kndigung bei Zahlungsverzug.
(1) Der Vermieter kann das Mietverhltnis ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist kndigen, wenn der Mieter
1. fr zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses im Verzug ist, oder
2. in einem Zeitraum, der sich ber mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Hhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins fr zwei Monate erreicht.
Die Kndigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzglich nach der Kndigung die Aufrechnung erklrt.
(2 Ist Wohnraum vermietet, so gelten ergnzend die folgenden Vorschriften:
1. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist der rckstndige Teil des Mietzinses nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er den Mietzins fr einen Monat bersteigt; dies gilt jedoch nicht, wenn der Wohnraum zu nur vorbergehendem Gebrauch vermietet ist.
2. Die Kndigung wird auch dann unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshngigkeit des Rumungsanspruchs hinsichtlich des flligen Mietzinses und der flligen Entschdigung nach  557 Abs. 1 Satz 1 der Vermieter befriedigt wird oder eine ffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kndigung vor nicht lnger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksame Kndigung vorausgegangen ist.
3. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

#4  554a. Fristlose Kndigung bei unzumutbarem Mietverhltnis.
Ein Mietverhltnis ber Rume kann ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist gekndigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Mae seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig strt, da dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhltnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.

#4  554b. Vereinbarung ber fristlose Kndigung.
Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter von Wohnraum zur Kndigung ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist aus anderen als den im Gesetz genannten Grnden berechtigt sein soll, ist unwirksam.

#4  555. (aufgehoben)

#4  556. Rckgabe der Mietsache.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhltnisses zurckzugeben.
(2) Dem Mieter eines Grundstcks steht wegen seiner Ansprche gegen den Vermieter ein Zurckbehaltungsrecht nicht zu.
(3) Hat der Mieter den Gebrauch der Sache einem Dritten berlassen, so kann der Vermieter die Sache nach der Beendigung des Mietverhltnisses auch von dem Dritten zurckfordern.

#4  556a. Widerspruch des Mieters gegen Kndigung.
(1) Der Mieter kann der Kndigung eines Mietverhltnisses ber Wohnraum widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhltnisses verlangen, wenn die vertragsmige Beendigung des Mietverhltnisses fr den Mieter oder seine Familie eine Hrte bedeuten wrde, die auch unter Wrdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Hrte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Bei der Wrdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kndigungsschreiben nach  564a Abs. 1 Satz 2 angegebenen Grnde bercksichtigt, soweit nicht die Grnde nachtrglich entstanden sind.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Mieter verlangen, da das Mietverhltnis solange fortgesetzt wird, wie dies unter Bercksichtigung aller Umstnde angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhltnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, da es unter einer angemessenen nderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) Kommt keine Einigung zustande, so wird ber eine Fortsetzung des Mietverhltnisses und ber deren Dauer sowie ber die Bedingungen, nach denen es fortgesetzt wird, durch Urteil Bestimmung getroffen. Ist ungewi, wann voraussichtlich die Umstnde wegfallen, auf Grund deren die Beendigung des Mietverhltnisses fr den Mieter oder seine Familie eine Hrte bedeutet, so kann bestimmt werden, da das Mietverhltnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(4) Der Mieter kann eine Fortsetzung des Mietverhltnisses nicht verlangen,
1. wenn er das Mietverhltnis gekndigt hat;
2. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kndigung ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist berechtigt ist.
(5) Die Erklrung des Mieters, mit der er der Kndigung widerspricht und die Fortsetzung des Mietverhltnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter ber die Grnde des Widerspruchs unverzglich Auskunft erteilen.
(6) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhltnisses ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch nicht sptestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhltnisses dem Vermieter gegenber erklrt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist den in  564a Abs. 2 bezeichneten Hinweis erteilt, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Rumungsrechtsstreits erklren.
(7) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
(8) Diese Vorschriften gelten nicht fr Mietverhltnisse der in  564b Abs. 7 Nr. 1, 2, 4 und 5 genannten Art.

#4  556b Fortsetzung befristeter Mietverhltnisse.
(1) Ist ein Mietverhltnis ber Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhltnisses verlangen, wenn sie auf Grund des  556a im Falle einer Kndigung verlangt werden knnte. Im brigen gilt  556a sinngem.
(2) Hat der Mieter die Umstnde, welche das Interesse des Vermieters an der fristgemen Rckgabe des Wohnraums begrnden, bei Abschlu des Mietvertrages gekannt, so sind zugunsten des Mieters nur Umstnde zu bercksichtigen, die nachtrglich eingetreten sind.

#4  556c. Weitere Fortsetzung des Mietverhltnisses.
(1) Ist auf Grund der  556a, 556b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, da das Mietverhltnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nach diesen Vorschriften nur verlangen wenn dies durch eine wesentliche nderung der Umstnde gerechtfertigt ist oder wenn Umstnde nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt fr die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
(2) Kndigt der Vermieter ein Mietverhltnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kndigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhltnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich Umstnde, die fr die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, verndert, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhltnisses nur nach  556 a verlangen; unerhebliche Vernderungen bleiben auer Betracht.

#4  557. Ansprche bei verspteter Rckgabe.
(1) Gibt der Mieter die vermietete Sache nach der Beendigung des Mietverhltnisses nicht zurck, so kann der Vermieter fr die Dauer der Vorenthaltung als Entschdigung den vereinbarten Mietzins verlangen; bei einem Mietverhltnis ber Rume kann er anstelle dessen als Entschdigung den Mietzins verlangen, der fr vergleichbare Rume ortsblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(2) Der Vermieter von Wohnraum kann jedoch einen weiteren Schaden nur geltend machen, wenn die Rckgabe infolge von Umstnden unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat; der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als den Umstnden nach die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekndigt hat.
(3) Wird dem Mieter von Wohnraum nach  721 oder 794a der Zivilprozeordnung eine Rumungsfrist gewhrt, so ist er fr die Zeit von der Beendigung des Mietverhltnisses bis zum Ablauf der Rumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Abstzen 2 oder 3 abweicht, ist unwirksam.

#4  557a. Im voraus entrichteter Mietzins.
(1) Ist der Mietzins fr eine Zeit nach der Beendigung des Mietverhltnisses im voraus entrichtet, so hat ihn der Vermieter nach Magabe des  347 oder, wenn die Beendigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurckzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

#4  558. Verjhrung.
(l) Die Ersatzansprche des Vermieters wegen Vernderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjhren in sechs Monaten.
(2) Die Verjhrung der Ersatzansprche des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurckerhlt, die Verjhrung der Ansprche des Mieters beginnt mit der Beendigung des Mietverhltnisses.
(3) Mit der Verjhrung des Anspruchs des Vermieters auf Rckgabe der Sache verjhren auch die Ersatzansprche des Vermieters.

#4  559. Vermieterpfandrecht.
Der Vermieter eines Grundstcks hat fr seine Forderungen aus dem Mietverhltnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Fr knftige Entschdigungsforderungen und fr den Mietzins fr eine sptere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. erstreckt sich nicht auf die der Pfndung nicht unterworfenen Sachen.

#4  560. Erlschen des Pfandrechts.
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstck, es sei denn, da die Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann der Entfernung nicht widersprechen, wenn sie im regelmigen Betriebe des Geschfts des Mieters oder den gewhnlichen Lebensverhltnissen entsprechend erfolgt oder wenn die zurckbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.

#4  561. Selbsthilferecht.
(1) Der Vermieter darf die Entfernung seinem Pfandrecht unterliegenden Sachen, soweit er ihr zu widersprechen berechtigt ist, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern und, wenn der Mieter auszieht, die Sachen in seinen Besitz nehmen
(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurckschaffung in das Grundstck und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die berlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn nicht der Vermieter diesen Anspruch vorher gerichtlich geltend gemacht hat.

#4  562. Sicherheitsleistung.
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden; er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrechte befreien, da er in Hhe ihres Wertes Sicherheit leistet.

#4  563. Pfndungspfandrecht.
Wird eine dem Pfandrechte des Vermieters unterliegende Sache fr einen anderen Glubiger gepfndet, so kann diesem gegenber das Pfandrecht nicht wegen des Mietzinses fr eine frhere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfndung geltend gemacht werden.

#4  564. Ende des Mietverhltnisses.
(1) Das Mietverhltnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, fr die es eingegangen ist.
(2) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil das Mietverhltnis nach den Vorschriften des  565 kndigen.

564a.  Schriftform der Kndigung.
(1) Die Kndigung eines Mietverhltnisses ber Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. In dem Kndigungsschreiben sollen die Grnde der Kndigung angegeben werden.
(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Mglichkeit des Widerspruchs nach  556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen.
(3) Die Abstze 1 und 2 gelten nicht fr Mietverhltnisse der in  564b Abs.7 Nr. 1 und 2 genannten Art. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht fr Mietverhltnisse der in  564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten Art.

#4  564b. Berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kndigung.
(1) Ein Mietverhltnis ber Wohnraum kann der Vermieter vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 nur kndigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhltnisses hat.
(2) Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhltnisses ist es insbesondere anzusehen, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat;
2. der Vermieter die Rume als Wohnung fr sich, die zu seinem Hausstand gehrenden Personen oder seine Familienangehrigen bentigt. Ist an den vermieteten Wohnrumen nach der berlassung an den Mieter Wohnungseigentum begrndet und das Wohnungseigentum veruert worden, so kann sich der Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des Satzes 1 nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Veruerung an ihn berufen. Ist die ausreichende Versorgung der Bevlkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefhrdet, so verlngert sich die Frist nach Satz 2 auf fnf Jahre. Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnung der Landesregierungen fr die Dauer von jeweils hchstens fnf Jahre bestimmt;
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhltnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstcks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden wrde. Die Mglichkeit, im Falle einer anderweitigen Vermietung als Wohnraum eine hhere Miete zu erzielen, bleibt dabei auer Betracht. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, da er die Mietrume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach berlassung an den Mieter erfolgten Begrndung von Wohnungseigentum veruern will. Ist an den vermieteten Wohnrumen nach der berlassung an den Mieter Wohnungseigentum begrndet und das Wohnungseigentum veruert worden, so kann sich der Erwerber in Gebieten, die die Landesregierung nach Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht vor Ablauf von fnf Jahren seit der Veruerung an ihn darauf berufen, da er die Mietrume veruern will;
4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Nebenrume eines Gebudes in zulssiger Weise zu Wohnraum zum Zwecke der Vermietung ausbauen will, die Kndigung auf diese Rume beschrnkt und sie dem Mieter vor dem l. Juni 1995 mitteilt. Der Mieter kann eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses verlangen. Verzgert sich der Beginn der Ausbauarbeiten, kann der Mieter eine Verlngerung des Mietverhltnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
(3) Als berechtigte Interessen des Vermieters werden nur die Grnde bercksichtigt, die in dem Kndigungsschreiben angegeben sind, soweit sie nicht nachtrglich entstanden sind.
(4) Ein Mietverhltnis ber eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebude
1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder
2. mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine der Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung eines vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebudes nach dem 31. Mai 1990 und vor dem l.Juni 1995 fertiggestellt worden ist,
kann der Vermieter kndigen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, im Falle der Nummer 2 beim Abschlu eines Mietvertrages nach Fertigstellung der Wohnung jedoch nur, wenn er den Mieter bei Vertragsschlu auf diese Kndigungsmglichkeit hingewiesen hat. Die Kndigungsfrist verlngert sich in diesem Fall um drei Monate. Dies gilt entsprechend fr Mietverhltnisse ber Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach Absatz 7 von der Anwendung dieser Vorschriften ausgenommen ist. In dem Kndigungsschreiben ist anzugeben, da die Kndigung nicht auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 gesttzt wird.
(5) Weitergehende Schutzrechte des Mieters bleiben unberhrt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(7) Diese Vorschriften gelten nicht fr Mietverhltnisse:
1. ber Wohnraum, der zu nur vorbergehendem Gebrauch vermietet ist,
2. ber Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder berwiegend mit Einrichtungsgegenstnden auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch fr eine Familie berlassen ist,
3. ber Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist,
4. ber Wohnraum, in Ferienhusern und Ferienwohnungen in Ferienhausgebieten, der vor dem 1. Juni 1995 dem Mieter berlassen worden ist, wenn der Vermieter den Mieter bei Vertragsabschlu auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den Abstzen 1 bis 6 hingewiesen hat,
5. ber Wohnraum, den eine juristische Person des ffentlichen Rechts im Rahmen der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf oder in Ausbildung befindlichen Personen zu berlassen, wenn sie den Wohnraum dem Mieter vor dem l.Juni 1995 berlassen und ihn bei Vertragsschlu auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den Abstzen 1 bis 6 hingewiesen hat.

564c. Fortsetzung befristeter Mietverhltnisse.
(1) Ist ein Mietverhltnis ber Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter sptestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhltnisses durch schriftliche Erklrung gegenber dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhltnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhltnisses hat.  564b gilt entsprechend.
(2) Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhltnisses nach Absatz 1 oder nach  556b verlangen, wenn
1. das Mietverhltnis fr nicht mehr als fnf Jahre eingegangen ist,
2. der Vermieter
a) die Rume als Wohnung fr sich, die zu seinem Hausstand gehrenden Personen oder seine Familienangehrigen nutzen will oder
b) in zulssiger Weise die Rume beseitigen oder so wesentlich verndern oder instandsetzen will, da die Manahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhltnisses erheblich erschwert wrden,
3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei Vertragsschlu schriftlich mitgeteilt hat und
4. der Vermieter dem Mieter drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mitgeteilt hat, da diese Verwendungsabsicht noch besteht.

Verzgert sich die vom Vermieter beabsichtigte Verwendung der Rume ohne sein Verschulden, kann der Mieter eine Verlngerung des Mietverhltnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen; wrde durch diese Verlngerung die Dauer des Mietverhltnisses fnf Jahre bersteigen, kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhltnisses auf unbestimmte Zeit nach Absatz 1 verlangen.

#4  565. Kndigungsfristen.
(1) Bei einem Mietverhltnis ber Grundstcke, Rume oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die Kndigung zulssig,
1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fr den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, sptestens am ersten Werktag einer Woche fr den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn der Mietzins nach Monaten oder lngeren Zeitabschnitten bemessen ist, sptestens am dritten Werktag eines Kalendermonats fr den Ablauf des bernchsten Monats, bei einem Mietverhltnis ber Geschftsrume, gewerblich genutzte unbebaute Grundstcke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur fr den Ablauf eines Kalendervierteljahres.
(2) Bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum ist die Kndigung sptestens am dritten Werktag eines Kalendermonats fr den Ablauf des bernchsten Monats zulssig. Nach fnf, acht und zehn Jahren seit der berlassung des Wohnraums verlngert sich die Kndigungsfrist um jeweils drei Monate. Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter zur Kndigung unter Einhaltung einer krzeren Frist berechtigt sein soll, ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorbergehendem Gebrauch vermietet ist. Eine Vereinbarung, nach der die Kndigung nur fr den Schlu bestimmter Kalendermonate zulssig sein soll, ist unwirksam.
(3) Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder berwiegend mit Einrichtungsgegenstnden auszustatten hat, Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, jedoch nicht zum dauernden Gebrauch fr eine Familie berlassen, so ist die Kndigung zulssig,
1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fr Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, sptestens am ersten Werktag einer Woche fr den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn der Mietzins nach Monaten oder lngeren Zeitabschnitten bemessen ist, sptestens am Fnfzehnten eines Monats fr den Ablauf dieses Monats.
(4) Bei einem Mietverhltnis ber bewegliche Sachen ist die Kndigung zulssig,
1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fr den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn der Mietzins nach lngeren Zeitabschnitten bemessen ist, sptestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhltnis endigen soll.
(5) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 3, Absatz 4 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekndigt werden kann.

#4  565a. Verlngerung befristeter oder bedingter Mietverhltnisse
(1) Ist ein Mietverhltnis ber Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen und ist vereinbart, da es sich mangels Kndigung verlngert, so tritt die Verlngerung ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des  565 gekndigt wird.
(2) Ist ein Mietverhltnis ber Wohnraum unter einer auflsenden Bedingung geschlossen, so gilt es nach Eintritt der Bedingung als auf unbestimmte Zeit verlngert. Kndigt der Vermieter nach Eintritt der Bedingung und verlangt der Mieter auf Grund des  556a die Fortsetzung des Mietverhltnisses, so sind zu seinen Gunsten nur Umstnde zu bercksichtigen, die nach Abschlu des Mietvertrages eingetreten sind.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorbergehendem Gebrauch vermietet ist oder es sich um ein Mietverhltnis der in  565 Abs. 3 genannten Art handelt.

#4  565 b. Werkmietwohnungen.
Ist Wohnraum mit Rcksicht auf das Bestehen eines Dienstverhltnisses vermietet, so gelten die besonderen Vorschriften der  565c und 565d.

#4  565 c. Kndigung von Werkmietwohnungen.
Ist das Mietverhltnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so ist nach Beendigung des Dienstverhltnisses eine Kndigung des Vermieters zulssig
1. sptestens am dritten Werktag eines Kalendermonats fr den Ablauf des nchsten Monats, wenn der Wohnraum weniger als zehn Jahre berlassen war und fr einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten dringend bentigt wird;
2. sptestens am dritten Werktag eines Kalendermonats fr den Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhltnis seiner Art nach die berlassung des Wohnraums, der in unmittelbarer Beziehung oder Nhe zur Sttte der Dienstleistung steht, erfordert hat und der Wohnraum aus dem gleichen Grunde fr einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten bentigt wird.
Im brigen bleibt  565 unberhrt.

#4  565d. Sozialklausel bei Werkmietwohnungen.
(1) Bei Anwendung der  556a, 556b sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu bercksichtigen.
(2) Hat der Vermieter nach  565c Satz 1 Nr. 1 gekndigt, so gilt  556a mit der Magabe, da der Vermieter die Einwilligung zur Fortsetzung des Mietverhltnisses verweigern kann, wenn der Mieter den Widerspruch nicht sptestens einen Monat vor der Beendigung des Mietverhltnisses erklrt hat.
(3) Die  556a, 556b gelten nicht, wenn
1. der Vermieter nach  565c Satz 1 Nr. 2 gekndigt hat;
2. der Mieter das Dienstverhltnis gelst hat, ohne da ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begrndeter Anla gegeben war, oder der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begrndeten Anla zur Auflsung des Dienstverhltnisses gegeben hat.

#4  565e. Werksdienstwohnungen.
Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhltnisses berlassen, so gelten fr die Beendigung des Rechtsverhltnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften ber die Miete entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum ganz oder berwiegend mit Einrichtungsgegenstnden ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie einen eigenen Hausstand fhrt.

#4  566. Schriftform des Mietvertrags.
Ein Mietvertrag ber ein Grundstck, der fr lngere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form nicht beobachtet, so gilt der Vertrag als fr unbestimmte Zeit geschlossen; die Kndigung ist jedoch nicht fr eine frhere Zeit als fr den Schlu des ersten Jahres zulssig.

#4  567. Vertrag ber mehr als 30 Jahre.
Wird ein Mietvertrag fr eine lngere Zeit als dreiig Jahre geschlossen, so kann nach dreiig Jahren jeder Teil das Mietverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kndigen. Die Kndigung ist unzulssig, wenn der Vertrag fr die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen ist.

#4  568. Stillschweigende Verlngerung.
Wird nach dem Ablaufe der Mietzeit der Gebrauch der Sache von dem Mieter fortgesetzt, so gilt das Mietverhltnis als auf unbestimmte Zeit verlngert, sofern nicht der Vermieter oder der Mieter seinen entgegenstehenden Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teile gegenber erklrt. Die Frist beginnt fr den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, fr den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in welchem er von der Fortsetzung Kenntnis erlangt.

#4  569. Kndigung bei Tod des Mieters.
(1) Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als der Vermieter berechtigt, das Mietverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kndigen. Die Kndigung kann fr den ersten Termin erfolgen, fr den sie zulssig ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen fr eine Fortsetzung des Mietverhltnisses nach den  569a oder 569b gegeben sind.

#4  569a. Eintritt von Familienangehrigen in das Mietverhltnis
(1) In ein Mietverhltnis ber Wohnraum, in dem der Mieter mit seinem Ehegatten den gemeinsamen Hausstand fhrt, tritt mit dem Tode Mieters der Ehegatte ein. Erklrt der Ehegatte binnen eines Monats nachdem er von dem Tode des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter gegenber, da er das Mietverhltnis nicht fortsetzen will, so gilt sein Eintritt in das Mietverhltnis als nicht erfolgt;  206 gilt entsprechend.
(2) Wird in dem Wohnraum ein gemeinsamer Hausstand mit einem oder mehreren anderen Familienangehrigen gefhrt, so treten diese mit dem Tode des Mieters in das Mietverhltnis ein. Das gleiche gilt, wenn der Mieter einen gemeinsamen Hausstand mit seinem Ehegatten und einem oder mehreren anderen Familienangehrigen gefhrt hat und der Ehegatte in das Mietverhltnis nicht eintritt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; bei mehreren Familienangehrigen kann jeder die Erklrung fr sich abgeben. Sind mehrere Familienangehrige in das Mietverhltnis eingetreten, so knnen sie die Rechte aus dem Mietverhltnis nur gemeinsam ausben. Fr die Verpflichtungen aus dem Mietverhltnis haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Der Ehegatte oder die Familienangehrigen haften, wenn sie in das Mietverhltnis eingetreten sind, neben dem Erben fr die bis zum Tode des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner; im Verhltnis zu dem Ehegatten oder den Familienangehrigen haftet der Erbe allein.
(4) Hat der Mieter den Mietzins fr einen nach seinem Tode liegenden Zeitraum im voraus entrichtet und treten sein Ehegatte oder Familienangehrige in das Mietverhltnis ein, so sind sie verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder erlangen.
(5) Der Vermieter kann das Mietverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kndigen, wenn in der Person des Ehegatten oder Familienangehrigen, der in das Mietverhltnis eingetreten ist, ein wichtiger Grund vorliegt; die Kndigung kann nur fr den ersten Termin erfolgen, fr den sie zulssig ist.  556a ist entsprechend anzuwenden.
(6) Treten in ein Mietverhltnis ber Wohnraum der Ehegatte oder andere Familienangehrige nicht ein, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. Sowohl der Erbe als der Vermieter sind berechtigt, das Mietverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kndigen; die Kndigung kann nur fr den ersten Termin erfolgen, fr den sie zulssig ist.
(7) Eine von den Abstzen 1, 2 oder 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

#4  569b. Gemeinsamer Mietvertrag von Ehegatten.
Ein Mietverhltnis ber Wohnraum, den Eheleute gemeinschaftlich gemietet haben und in dem sie den gemeinsamen Hausstand fhren, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem berlebenden Ehegatten fortgesetzt.  569a Abs. 3,4 gilt entsprechend. Der berlebende Ehegatte kann das Mietverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kndigen; die Kndigung kann nur fr den ersten Termin erfolgen, fr den sie zulssig ist.

#4  570. Versetzung des Mieters.
Militrpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an ffentlichen Unterrichtsanstalten knnen im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das Mietverhltnis in Ansehung der Rume, welche sie fr sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison- oder Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kndigen. Die Kndigung kann nur fr den ersten Termin erfolgen, fr den sie zulssig ist.

#4  570a. Vereinbartes Rcktrittsrecht.
Bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum gelten, wenn der Wohnraum an den Mieter berlassen ist, fr ein vereinbartes Rcktrittsrecht die Vorschriften dieses Titels ber die Kndigung und ihre Folgen entsprechend.

#4  571. Veruerung bricht nicht Miete.
(1) Wird das vermietete Grundstck nach der berlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veruert, so tritt der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich whrend der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhltnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.
(2) Erfllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermieter fr den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Brge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem bergange des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhltnis fr den ersten Termin kndigt, fr den die Kndigung zulssig ist.

#4  572. Sicherheitsleistung des Mieters.
Hat der Mieter des veruerten Grundstcks dem Vermieter fr die Erfllung seiner Verpflichtungen Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begrndeten Rechte ein. Zur Rckgewhr der Sicherheit ist er nur verpflichtet, wenn sie ihm ausgehndigt wird oder wenn er dem Vermieter gegenber die Verpflichtung zur Rckgewhr bernimmt.

#4  573. Vorausverfgung ber den Mietzins.
Hat der Vermieter vor dem bergang des Eigentums ber den Mietzins, der auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfllt, verfgt, so ist die Verfgung insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins fr den zur Zeit des bergangs des Eigentums laufenden Kalendermonat bezieht; geht das Eigentum nach dem fnfzehnten Tage des Monats ber, so ist die Verfgung auch insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins fr den folgenden Kalendermonat bezieht. Eine Verfgung ber den Mietzins fr eine sptere Zeit mu der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des berganges des Eigentums kennt.

#4  574.  Rechtsgeschfte ber Entrichtung des Mietzinses.
Ein Rechtsgeschft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter in Ansehung der Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung des Mietzinses, ist dem Erwerber gegenber wirksam, soweit es sich nicht auf den Mietzins fr eine sptere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem bergang des Eigentums Kenntnis erlangt; erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem fnfzehnten Tage des Monats, so ist das Rechtsgeschft auch insoweit wirksam, als es sich auf den Mietzins fr den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschft, das nach dem bergange des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschfts von dem bergange des Eigentums Kenntnis hat.

#4  575. Aufrechnungsbefugnis.
Soweit die Entrichtung des Mietzinses an den Vermieter nach  574 dem Erwerber gegenber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietzinsforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem bergange des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und spter als der Mietzins fllig geworden ist.

#4  576. Anzeige des Eigentumsbergangs.
(1) Zeigt der Vermieter dem Mieter an, da er das Eigentum an dem vermieteten Grundstck an einen Dritten bertragen habe, so mu er in Ansehung der Mietzinsforderung die angezeigte bertragung dem Mieter gegenber gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurckgenommen werden, welcher als der neue Eigentmer bezeichnet worden ist.

#4  577. Belastung des Mietgrundstcks.
Wird das vermietete Grundstck nach der berlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften der  571 bis 576 entsprechende Anwendung wenn durch die Ausbung des Rechtes dem Mieter der
vertragsmige Gebrauch entzogen wird. Hat die Ausbung des Rechtes nur eine Beschrnkung des Mieters in dem vertragsmigen Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte dem Mieter gegenber verpflichtet, die Ausbung zu unterlassen, soweit sie den vertragsmigen Gebrauch beeintrchtigen wrde.

#4  578. Veruerung vor berlassung.
Hat vor der berlassung des vermieteten Grundstcks an den Mieter der Vermieter das Grundstck an einen Dritten veruert oder mit einem Rechte belastet, durch dessen Ausbung der vertragsmige Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschrnkt wird, so gilt das gleiche wie in den Fllen des  571 Abs. 1 und des  577, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenber die Erfllung der sich aus dem Mietverhltnis ergebenden Verpflichtungen bernommen hat.

#4  579. Weiterveruerung.
Wird das vermietete Grundstck von dem Erwerber weiterveruert oder belastet, so finden die Vorschriften des  571 Abs. 1 und der  572 bis 578 entsprechende Anwendung. Erfllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhltnis ergebenden Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach  571 Abs.2.

#4  580. Raummiete.
Die Vorschriften ber die Miete von Grundstcken gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch fr die Miete von Wohnrumen und anderen Rumen.

#4  580a. Schiffsmiete.
(1) Die Vorschriften der  571, 572, 576 bis 579 gelten im Fall der Veruerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs sinngem.
(2) Eine Verfgung, die der Vermieter vor dem bergang des Eigentums ber den auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfallenden Mietzins getroffen hat, ist dem Erwerber gegenber wirksam. Das gleiche gilt von einem Rechtsgeschft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter ber die Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere von der Entrichtung des Mietzinses; ein Rechtsgeschft, das nach dem bergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschfts von dem bergang des Eigentums Kenntnis hat.  575 gilt sinngem.

II. Pacht

#4  581. Wesen des Pachtvertrags; Anwendbarkeit des Mietrechts.
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpchter verpflichtet, dem Pchter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genu der Frchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, whrend der Pachtzeit zu gewhren. Der Pchter ist verpflichtet, dem Verpchter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.
(2) Auf die Pacht mit Ausnahme der Landpacht sind, soweit sich nicht aus den  582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften ber die Miete entsprechend anzuwenden.

#4  582 Verpachtung von Grundstcken mit Inventar.
(1) Wird ein Grundstck mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pchter die Erhaltung der einzelnen Inventarstcke.
(2) Der Verpchter ist verpflichtet, Inventarstcke zu ersetzen, die infolge eines vom Pchter nicht zu vertretenden Umstandes in Abgang kommen. Der Pchter hat jedoch den gewhnlichen Abgang der zum Inventar gehrenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmigen Wirtschaft entspricht.

#4  582a. Inventarbernahme zum Schtzwert.
(1) bernimmt der Pchter eines Grundstcks das Inventar zum Schtzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der Pacht zum Schtzwert zurckzugewhren, so trgt er die Gefahr des zuflligen Untergangs und der zuflligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmigen Wirtschaft kann er ber die einzelnen Inventarstcke verfgen.
(2) Der Pchter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften Stcke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpchters.
(3) Bei Beendigung der Pacht hat der Pchter das vorhandene Inventar dem Verpchter zurckzugewhren. Der Verpchter kann die bernahme derjenigen von dem Pchter angeschafften Inventarstcke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft fr das Grundstck berflssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stcken auf den Pchter ber. Besteht zwischen dem Gesamtschtzwert des bernommenen und dem des zurckzugewhrenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den Schtzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung der Pacht zugrunde zu legen.

#4  583. Pchterpfandrecht.
(1) Dem Pchter eines Grundstcks steht fr die Forderungen gegen den Verpchter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstcken zu.
(2) Der Verpchter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pchters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstck dadurch von dem Pfandrecht befreien, da er in Hhe des Wertes Sicherheit leistet.

#4  583a. Verfgungsbeschrnkungen.
Vertragsbestimmungen, die den Pchter eines Betriebes verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpchters ber Inventarstcke zu verfgen oder Inventar an den Verpchter zu veruern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpchter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhltnisses zum Schtzwert zu erwerben.

#4  584. Kndigungsfrist.
(1) Ist bei der Pacht eines Grundstcks oder eines Rechts die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kndigung nur fr den Schlu eines Pachtjahres zulssig; sie hat sptestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Diese Vorschriften gelten bei der Pacht eines Grundstcks oder eines Rechts auch fr die Flle, in denen das Pachtverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekndigt werden kann.

#4  584a. Ausschlu mietrechtlicher Kndigungsbestimmungen.
(1) Dem Pchter steht das in  549 Abs. 1 bestimmte Kndigungsrecht nicht zu.
(2) Der Verpchter ist nicht berechtigt, das Pachtverhltnis nach  569 zu kndigen.
(3) Eine Kndigung des Pachtverhltnisses nach  570 findet nicht statt.

#4  584b. Versptete Rckgabe.
Gibt der Pchter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhltnisses nicht zurck, so kann der Verpchter fr die Dauer der Vorenthaltung als Entschdigung den vereinbarten Pachtzins nach dem Verhltnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pchter whrend dieser Zeit gezogen hat oder htte ziehen knnen, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahres stehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

III. Landpacht

#4  585. Wesen des Landpachtvertrags.
(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstck mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebuden (Betrieb) oder ein Grundstck ohne solche Gebude berwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.
(2) Fr Landpachtvertrge gelten  581 Abs. 1 und die  582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(3) Die Vorschriften ber Landpachtvertrge gelten auch fr die Pacht forstwirtschaftlicher Grundstcke, wenn die Grundstcke zur Nutzung in einem berwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.

#4  585a. Schriftform.
Ein Landpachtvertrag, der fr lnger als zwei Jahre geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form nicht beachtet, so gilt der Vertrag als fr unbestimmte Zeit geschlossen.

#4  585b. Beschreibung der Pachtsache.
(1) Der Verpchter und der Pchter sollen bei Beginn des Pachtverhltnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der berlassung befindet, festgestellt werden. Dies gilt fr die Beendigung des Pachtverhltnisses entsprechend. Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
(2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken. oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatschlicher Art, so kann jeder Vertragsteil verlangen, da eine Beschreibung durch einen Sachverstndigen angefertigt wird, es sei denn, da seit der berlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhltnisses mehr als drei Monate verstrichen sind; der Sachverstndige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten trgt jeder Vertragsteil zur Hlfte.
(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im Verhltnis der Vertragsteile zueinander vermutet, da sie richtig ist.

#4  586. Pflichten des Verpchters und des Pchters; Mngel der Pachtsache.
(1) Der Verpchter hat die Pachtsache dem Pchter in einem zu der vertragsmigen Nutzung geeigneten Zustand zu berlassen und sie whrend der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pchter hat jedoch die gewhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebude, der Wege, Grben, Drnungen und Einfriedigungen. auf seine Kosten durchzufhren. Er ist zur ordnungsmigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
(2) Fr die Haftung des Verpchters fr Sach- und Rechtsmngel der Pachtsache sowie fr die Rechte und Pflichten des Pchters wegen solcher Mngel gelten die Vorschriften des  537 Abs. 1 und 2, der  538 bis 541 sowie des  545 entsprechend.

#4  586a. Lasten der Pachtsache.
Der Verpchter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.

#4  587. Entrichtung des Pachtzinses.
(1) Der Pachtzins ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist der Pachtzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Der Pchter wird von der Entrichtung des Pachtzinses nicht dadurch befreit, da er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausbung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert wird. Die Vorschriften des  552 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

#4  588. Manahmen zur Erhaltung oder Verbesserung.
(1) Der Pchter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind.
(2) Manahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pchter zu dulden, es sei denn, da die Manahme fr ihn eine Hrte bedeuten wrde, die auch unter Wrdigung der berechtigten Interessen des Verpchters nicht zu rechtfertigen ist. Der Verpchter hat die dem Pchter durch die Manahme entstandenen Aufwendungen und entgangener Ertrge in einem den Umstnden nach angemessenen Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat der Verpchter Vorschu zu leisten.
(3) Soweit der Pchter infolge von Manahmen nach Absatz 2 Satz 1 hhere Ertrge erzielt oder bei ordnungsmiger Bewirtschaftung erzielen knnte, kann der Verpchter verlangen, da der Pchter in eine angemessene Erhhung des Pachtzinses einwilligt, es sei denn, da dem Pchter eine Erhhung des Pachtzinses nach den Verhltnissen des Betriebes nicht zugemutet werden kann.
(4) ber Streitigkeiten nach den Abstzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. Verweigert der Pchter in den Fllen des Absatzes 3 seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des Verpchters ersetzen.

#4  589. Nutzungsberlassung an Dritte.
(1) Der Pchter ist ohne Erlaubnis des Verpchters nicht berechtigt, 1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu berlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten,
2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschlu zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu berlassen.
(2) berlt der Pchter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fllt zu vertreten, auch wenn der Verpchter die Erlaubnis zur berlassung erteilt hat.

#4  590. nderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung.
(1) Der Pchter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpchters ndern.
(2) Zur nderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpchters nur dann erforderlich, wenn durch die nderung die Art der Nutzung ber die Pachtzeit hinaus beeinflut wird. Der Pchter darf Gebude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpchters errichten. Verweigert der Verpchter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pchters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die nderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilitt des Betriebes geeignet erscheint und dem Verpchter bei Bercksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekndigt ist oder das Pachtverhltnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung fr die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht ber die Rckgabe der Sicherheit;  109 der Zivilprozeordnung gilt entsprechend.
(3) Hat der Pchter das nach  582a zum Schtzwert bernommene Inventar im Zusammenhang mit einer nderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der Verpchter schon whrend der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des  582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, da der Erls der veruerten Inventarstcke zu einer zur Hhe des Erlses in angemessenem Verhltnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach  591 verwendet worden ist.

#4  590a. Vertragswidriger Gebrauch.
Macht der Pchter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpchters fort, so kann der Verpchter auf Unterlassung klagen.

#4  590b. Notwendige Verwendungen.
Der Verpchter ist verpflichtet, dem Pchter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.

#4  591. Wertverbessernde Verwendungen.
(l) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpchter zugestimmt hat, hat er dem Pchter bei Beendigung des Pachtverhltnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache ber die Pachtzeit hinaus erhhen (Mehrwert).
(2) Weigert sich der Verpchter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pchters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilitt des Betriebes geeignet sind und dem Verpchter bei Bercksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden knnen. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekndigt ist oder das Pachtverhltnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.
(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch ber den Mehrwert Bestimmung treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, da der Verpchter den Mehrwert nur in Teilbetrgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen fr die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpchter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhltnisses auch in Teilbetrgen nicht zuzumuten, so kann der Pchter nur verlangen, da das Pachtverhltnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht ber eine Fortsetzung des Pachtverhltnisses.

#4  591a. Wegnahme von Einrichtungen.
Der Pchter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpchter kann die Ausbung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschdigung abwenden, es sei denn, da der Pchter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pchters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

#4  591b. Verjhrung.
(1) Die Ersatzansprche des Verpchters wegen Vernderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprche des Pchters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjhren in sechs Monaten.
(2) Die Verjhrung der Ersatzansprche des Verpchters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurckerhlt. Die Verjhrung der Ansprche des Pchters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhltnisses.
(3) Mit der Verjhrung des Anspruchs des Verpchters auf Rckgabe der Sache verjhren auch die Ersatzansprche des Verpchters.

#4  592. Verpchterpfandrecht.
Der Verpchter hat fr seine Forderungen aus dem Pachtverhltnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pchters sowie an den Frchten der Pachtsache. Fr knftige Entschdigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der in  811 Nr. 4 der Zivilprozeordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfndung nicht unterworfen sind. Die Vorschriften der  560 bis 562 gelten entsprechend.

#4  593. nderung von Landpachtvertrgen.
(1) Haben sich nach Abschlu des Pachtvertrages die Verhltnisse, die fr die Festsetzung der Vertragsleistungen magebend waren, nachhaltig so gendert, da die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Miverhltnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine nderung des Vertrages mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pchter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine nderung des Pachtzinses nicht verlangt werden.
(2) Eine nderung kann frhestens zwei Jahre nach Beginn der Pacht oder nach dem Wirksamwerden der letzten nderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht blich ist, das Verhltnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verndert haben.
(3) Die nderung kann nicht fr eine frhere Zeit als fr das Pachtjahr verlangt werden, in dem das nderungsverlangen erklrt wird.
(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine nderung des Vertrages einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
(5) Auf das Recht, eine nderung des Vertrages nach den Abstzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, da einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Abstzen 1 bis 4 ausbt oder nicht ausbt, ist unwirksam.

#4  593a. Betriebsbergabe.
Wird bei der bergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstck, das der Landwirtschaft dient, mit bergeben, so tritt der bernehmer anstelle des Pchters in den Pachtvertrag ein. Der Verpchter ist von der Betriebsbergabe jedoch unverzglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den bernehmer nicht gewhrleistet, so ist der Verpchter berechtigt, das Pachtverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kndigungsfrist zu kndigen.

#4  593b. Veruerung oder Belastung des verpachteten Grundstcks.
Wird das verpachtete Grundstck veruert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die  571 bis 579 entsprechend.

#4  594. Ende und Verlngerung des Pachtverhltnisses.
Das Pachtverhltnis endet mit dem Ablauf der Zeit, fr die es eingegangen ist. Es verlngert sich bei Pachtvertrgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhltnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedrfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrcklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahres gestellt wird.

#4  594a. Kndigungsfristen.
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhltnis sptestens am dritten Werktag eines Pachtjahres fr den Schlu des nchsten Pachtjahres kndigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer krzeren Frist bedarf der Schriftform.
(2) Fr die Flle, in denen das Pachtverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekndigt werden kann, ist die Kndigung nur fr den Schlu eines Pachtjahres zulssig; sie hat sptestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

#4  594b. Vertrag ber mehr als 30 Jahre.
Wird ein Pachtvertrag fr eine lngere Zeit als dreiig Jahre geschlossen, so kann nach dreiig Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhltnis sptestens am dritten Werktag eines Pachtjahres fr den Schlu des nchsten Pachtjahres kndigen Die Kndigung ist nicht zulssig, wenn der Vertrag fr die Lebenszeit des Verpchters oder des Pchters geschlossen ist.

#4  594c. Kndigung bei Berufsunfhigkeit des Pchters.
Ist der Pchter berufsunfhig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kndigungsfrist kndigen, wenn der Verpchter der berlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der ein ordnungsmige Bewirtschaftung gewhrleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

#4  594d. Tod des Pchters.
(1) Stirbt der Pchter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpchter berechtigt, das Pachtverhltnis mit ein Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kndigen. Die Kndigung kann nur fr den ersten Termin erfolgen, fr den sie zulssig ist.
(2) Die Erben knnen der Kndigung des Verpchters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhltnisses verlangen, wenn die ordnungsmige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewhrleistet erscheint. Der Verpchter kann die Fortsetzung des Pachtverhltnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht sptestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhltnisses erklrt und die Umstnde mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmige Bewirtschaftung der Pachtsache gewhrleistet erscheint. Die Widerspruchserklrung und die Mitteilung bedrfen der schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
(3) Gegenber einer Kndigung des Verpchters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach  595 ausgeschlossen.

#4  594e. Fristlose Kndigung.
(1) Ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist ist die Kndigung des Pachtverhltnisses in entsprechender Anwendung der  542 bis 544, 553 und 554a zulssig.
(2) Der Verpchter kann das Pachtverhltnis ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist auch kndigen, wenn der Pchter mit der Entrichtung des Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen Teiles des Pachtzinses lnger als drei Monate in Verzug ist. Ist der Pachtzins nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kndigung erst zulssig, wenn der Pchter fr zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen Teiles des Pachtzinses in Verzug ist. Die Kndigung ist ausgeschlossen, wenn der Verpchter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Pchter durch Aufrechnung von seiner Schuld befreien konnte und die Aufrechnung unverzglich nach der Kndigung erklrt.

#4  594f. Schriftform der Kndigung.
Die Kndigung bedarf der schriftlichen Form.

#4  595. Fortsetzung des Pachtverhltnisses.
(1) Der Pchter kann vom Verpchter die Fortsetzung des Pachtverhltnisses verlangen, wenn
1 bei der Betriebspacht der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,
2. bei der Pacht eines Grundstcks der Pchter auf dieses Grundstck zur Aufrechterhaltung seines Betriebes, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist

und die vertragsmige Beendigung des Pachtverhltnisses fr den Pchter oder seine Familie eine Hrte bedeuten wrde, die auch unter Wrdigung der berechtigten Interessen des Verpchters nicht zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pchter verlangen, da das Pachtverhltnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Bercksichtigung aller Umstnde angemessen ist. Ist dem Verpchter nicht zuzumuten, das Pachtverhltnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pchter nur verlangen, da es unter einer angemessenen nderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) Der Pchter kann die Fortsetzung des Pachtverhltnisses nicht verlangen, wenn
1. er das Pachtverhltnis gekndigt hat;
2. der Verpchter zur Kndigung ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist oder im Falle des  593a zur vorzeitigen Kndigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist berechtigt ist;
3. die Laufzeit des Vertrages bei der Pacht eines Betriebes, der Zupacht von Grundstcken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei der Pacht von Moor- und dland, das vom Pchter kultiviert worden ist, auf mindestens achtzehn Jahre, bei der Pacht anderer Grundstcke auf mindestens zwlf Jahre vereinbart ist;
4. der Verpchter die nur vorbergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfllung gesetzlicher oder sonstiger ffentlicher Aufgaben verwenden will.
(4) Die Erklrung des Pchters, mit der er die Fortsetzung des Pachtverhltnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpchters soll der Pchter ber die Grnde des Fortsetzungsverlangens unverzglich Auskunft erteilen.
(5) Der Verpchter kann die Fortsetzung des Pachtverhltnisses ablehnen, wenn der Pchter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des Pachtverhltnisses vom Verpchter verlangt oder auf eine Anfrage des Verpchters nach  594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwlfmonatige oder krzere Kndigungsfrist vereinbart, so gengt es, wenn das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang der Kndigung erklrt wird.
(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht ber eine Fortsetzung und ber die Dauer des Pachtverhltnisses sowie ber die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhltnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhltnisses. nicht bersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache beschrnkt werden.
(7) Der Pchter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sptestens neun Monate vor Beendigung des Pachtverhltnisses und im Falle einer zwlfmonatigen oder krzeren Kndigungsfrist zwei Monate nach Zugang der Kndigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachtrglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Hrte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.
(8) Auf das Recht, die Verlngerung eines Pachtverhltnisses nach den Abstzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsstndischen Pachtschlichtungsstelle erklrt wird. Eine Vereinbarung. da einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Abstzen 1 bis 7 ausbt oder nicht ausbt, ist unwirksam.

#4  595a. Vorzeitige Kndigung von Landpachtvertrgen.
(1) Soweit die Vertragsteile zur vorzeitigen Kndigung eines Landpachtvertrages berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach Verlngerung des Landpachtverhltnisses oder nderung des Landpachtvertrages zu.
(2) Auf Antrag eines Vertragsteiles kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen ber die Abwicklung eines vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten Landpachtvertrages treffen. Wird die Verlngerung eines Landpachtvertrages auf einen Teil der Pachtsache beschrnkt, kann das Landwirtschaftsgericht den Pachtzins fr diesen Teil festsetzen.
(3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. ber Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.

#4  596. Rckgabe der Pachtsache.
(1) Der Pchter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhltnisses in dem Zustand zurckzugeben, der einer bis zur Rckgabe fortgesetzten ordnungsmigen Bewirtschaftung entspricht.
(2) Dem Pchter steht wegen seiner Ansprche gegen den Verpchter ein Zurckbehaltungsrecht am Grundstck nicht zu.
(3) Hat der Pchter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten berlassen, so kann der Verpchter die Sache nach Beendigung des Pachtverhltnisses auch von dem Dritten zurckfordern.

#4  596a. Halmtaxe.
(1) Endet das Pachtverhltnis im Laufe eines Pachtjahres, so hat der Verpchter dem Pchter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahres zu trennenden Frchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu bercksichtigen.
(2) Lt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Grnden nicht feststellen, so hat der Verpchter dem Pchter die Aufwendungen auf diese Frchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmigen Bewirtschaftung entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt auch fr das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. Hat der Pchter mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmiger Nutzung zulssig war, so hat er dem Verpchter den Wert der die normale Nutzung bersteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

#4  596b. Zurcklassung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
(1) Der Pchter eines Betriebes hat von den bei Beendigung des Pachtverhltnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurckzulassen, wie zur Fortfhrung der Wirtschaft bis zur nchsten Ernte ntig ist, auch wenn er bei Antritt der Pacht solche Erzeugnisse nicht bernommen hat.
(2) Soweit der Pchter nach Absatz 1 Erzeugnisse in grerer Menge oder besserer Beschaffenheit zurckzulassen verpflichtet ist, als er bei Antritt der Pacht bernommen hat, kann er vom Verpchter Ersatz des Wertes verlangen.

#4  597. Versptete Rckgabe.
Gibt der Pchter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhltnisses nicht zurck, so kann der Verpchter fr die Dauer der Vorenthaltung als Entschdigung den vereinbarten Pachtzins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

#3 Vierter Titel. Leihe

#4  598. Wesen der Leihe.
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

#4  599. Haftung des Verleihers.
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit zu vertreten.

#4  600. Mngelhaftung.
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

#4  601. Erhaltungskosten; Ersatz anderer Verwendungen.
(1) Der Entleiher hat die gewhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Ftterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

#4  602. Abnutzung der Sache.
Vernderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmigen Gebrauch herbeigefhrt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

#4  603. Vertragsmiger Gebrauch.
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu berlassen.

#4  604. Rckgabepflicht.
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablaufe der fr die Leihe bestimmten Zeit zurckzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurckzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zwecke der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurckfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, da der Entleiher den Gebrauch htte machen knnen.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zwecke zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurckfordern.
(4) berlt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurckfordern.

#4  605. Kndigungsrecht.
Der Verleiher kann die Leihe kndigen:
1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf;
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten berlt, oder die Sache durch Vernachlssigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefhrdet;
3. wenn der Entleiher stirbt.

#4  606. Kurze Verjhrung.
Die Ersatzansprche des Verleihers wegen Vernderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjhren in sechs Monaten. Die Vorschriften des  558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

#3 Fnfter Titel. Darlehen

#4  607. Wesen des Darlehens.
(1) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Gte und Menge zurckzuerstatten.
(2) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen Grunde schuldet, kann mit dem Glubiger vereinbaren, da das Geld oder die Sachen als Darlehen geschuldet werden sollen.

#4  608. Flligkeit der Zinsen.
Sind fr ein Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablaufe je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurckzuerstatten ist, bei der Rckerstattung zu entrichten.

#4  609. Flligkeit der Rckerstattung.
(1) Ist fr die Rckerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hngt die Flligkeit davon ab, da der Glubiger oder der Schuldner kndigt.
(2) Die Kndigungsfrist betrgt bei Darlehen von mehr als dreihundert Deutsche Mark drei Monate, bei Darlehen von geringerem Betrag einen Monat.
(3) Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch ohne Kndigung zur Rckerstattung berechtigt.

#4  609a. Kndigungsrecht des Schuldners.
(1) Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem fr einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kndigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der fr die Rckzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung ber den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von einem Monat frhestens fr den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeitrumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Schuldner jeweils nur fr den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kndigen;
2. wenn das Darlehen einer natrlichen Person gewhrt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollstndigen Empfang unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von drei Monaten; dies gilt nicht, wenn das Darlehen ganz oder berwiegend fr Zwecke einer gewerblichen oder beruflichen Ttigkeit bestimmt war;
3. in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollstndigen Empfang unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung ber die Zeit der Rckzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Schuldner kann ein Darlehen mit vernderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von drei Monaten kndigen.
(3) Eine Kndigung des Schuldners nach den Abstzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kndigung zurckzahlt.
(4) Das Kndigungsrecht des Schuldners nach den Abstzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermgen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband.

#4  610. Darlehensversprechen.
Wer die Hingabe eines Darlehens verspricht, kann im Zweifel das Versprechen widerrufen. Wenn in den Vermgensverhltnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Rckerstattung gefhrdet wird.

#3 Sechster Titel. Dienstvertrag

#4  611. Wesen des Dienstvertrags.
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewhrung der vereinbarten Vergtung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags knnen Dienste jeder Art sein.

#4  611a. Benachteiligungsverbot.
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Manahme, insbesondere bei der Begrndung des Arbeitsverhltnisses, beim beruflichen Aufstieg,. bei einer Weisung oder einer Kndigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulssig, soweit eine Vereinbarung oder eine Manahme die Art der vom Arbeitnehmer auszubenden Ttigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung fr diese Ttigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trgt der Arbeitgeber die Beweislast dafr, da nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Grnde eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung fr die auszubende Ttigkeit ist.
(2) Ist ein Arbeitsverhltnis wegen eines von dem Arbeitgeber zu vertretenden Verstoes gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 nicht begrndet worden, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet, da er darauf vertraut, die Begrndung des Arbeitsverhltnisses werde nicht wegen eines solchen Verstoes unterbleiben. Satz 1 gilt beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
(3) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoes gegen das Benachteiligungsverbot verjhrt in zwei Jahren.  201 ist entsprechend anzuwenden.

#4  611b. Arbeitsplatzausschreibung.
Der Arbeitgeber soll einen Arbeitsplatz weder ffentlich noch innerhalb des Betriebs nur fr Mnner oder nur fr Frauen ausschreiben, es sei denn, da ein Fall des  611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.

#4  612. Vergtung.
(1) Eine Vergtung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umstnden nach nur gegen eine Vergtung zu erwarten ist.
(2) Ist die Hhe der Vergtung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmige Vergtung, in Ermangelung einer Taxe die bliche Vergtung als vereinbart anzusehen.
(3) Bei einem Arbeitsverhltnis darf fr gleiche oder fr gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergtung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren Vergtung wird nicht dadurch gerechtfertigt, da wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten.  611a Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

#4  612a. Maregelungsverbot.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Manahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulssiger Weise seine Rechte ausbt.

#4  613. Hchstpersnliche Verpflichtung und Berechtigung.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht bertragbar.

#4  613a. Rechte und Pflichten bei Betriebsbergang.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschft auf einen anderen Inhaber ber, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des bergangs bestehenden Arbeitsverhltnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhltnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und drfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des bergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers gendert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 knnen die Rechte und Pflichten gendert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet, neben dem neuen Inhaber fr Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des bergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fllig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des bergangs fllig, so haftet der bisherige Arbeitgeber fr sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des bergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person durch Verschmelzung oder Umwandlung erlischt;  8 des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1969 (Bundesgesetzbl. IS. 2081) bleibt unberhrt.
(4) Die Kndigung des Arbeitsverhltnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des bergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kndigung des Arbeitsverhltnisses aus anderen Grnden bleibt unberhrt.

#4  614. Flligkeit der Vergtung.
Die Vergtung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergtung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

#4  615. Vergtung bei Annahmeverzug.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete fr die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergtung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er mu, sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben bswillig unterlt.

#4  616. Vorbergehende Verhinderung.
(1) Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergtung nicht dadurch verlustig, da er fr eine verhltnismig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er mu sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm fr die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Fassung des Abs. 2 bis 31. 12. 1991:
(2) Der Anspruch eines Angestellten ( 2 und 3 des Angestellten Versicherungsgesetzes) auf Vergtung kann fr den Krankheitsfall sowie fr die Flle der Sterilisation und des Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschrnkt werden. Hierbei gilt als verhltnismig nicht erheblich eine Zeit von sechs Wochen, wenn nicht durch Tarifvertrag eine andere Dauer bestimmt ist. Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung an der Dienstleistung. Der Angestellte behlt diesen Anspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhltnis aus Anla des Krankheitsfalls kndigt. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhltnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kndigt, der den Angestellten zur Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist berechtigt.

Fassung des Abs. 2 ab 1.1. 1992:
(2) Der Anspruch eines Angestellten auf Vergtung kann fr den Krankheitsfall sowie fr die Flle der Sterilisation und des Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschrnkt werden. Hierbei gilt als verhltnismig nicht erheblich eine Zeit von sechs Wochen, wenn nicht durch Tarifvertrag eine andere Dauer bestimmt ist. Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung an der Dienstleistung. Der Angestellte behlt diesen Anspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhltnis aus Anla des Krankheitsfalls kndigt. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhltnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kndigt, der den Angestellten zur Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist berechtigt. Angestellte im Sinne dieses Absatzes sind Arbeitnehmer, die eine Beschftigung ausben, die fr die Zustndigkeitsaufteilung unter den Rentenversicherungstrgern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Angestelltenttigkeit
bezeichnet wird.

(3) Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete Arbeiter im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes, so bestimmen sich seine Ansprche nur nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, wenn er durch Arbeitsunfhigkeit infolge Krankheit, infolge Sterilisation oder Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt oder durch eine Kur im Sinne des  7 des Lohnfortzahlungsgesetzes an der Dienstleistung verhindert ist.

#4  617. Erkrankung des Dienstverpflichteten.
(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhltnisse, welches die Erwerbsttigkeit des Verpflichteten vollstndig oder hauptschlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die husliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und rztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht ber die Beendigung des Dienstverhltnisses hinaus, zu gewhren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorstzlich oder durch grobe Fahrlssigkeit herbeigefhrt worden ist. Die Verpflegung und rztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewhrt werden. Die Kosten knnen auf die fr die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergtung angerechnet werden. Wird das Dienstverhltnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach  626 gekndigt, so bleibt die dadurch herbeigefhrte Beendigung des Dienstverhltnisses auer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn fr die Verpflegung und rztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der ffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.

#4  618. Pflicht zu Schutzmanahmen.
(1) Der Dienstberechtigte hat Rume, Vorrichtungen oder Gertschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, da der Verpflichtete gegen Gefahr fr Leben und Gesundheit soweit geschtzt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die husliche Gemeinschaft aufgenommen so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rcksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die fr unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der  842 bis 846 entsprechende Anwendung.

#4  619. Unabdingbarkeit der Frsorgepflichten.
Die dem Dienstberechtigten nach den  617, 618 obliegenden Verpflichtungen knnen nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschrnkt werden.

#4  620. Ende des Dienstverhltnisses.
(l) Das Dienstverhltnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, fr die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhltnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhltnis nach Magabe der  621, 622 kndigen.

#4  621. Allgemeine Kndigungsfristen.
Bei einem Dienstverhltnis, das kein Arbeitsverhltnis im Sinne des  622 ist, ist die Kndigung zulssig,
1. wenn die Vergtung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fr den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergtung nach Wochen bemessen ist, sptestens am ersten Werktag einer Woche fr den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergtung nach Monaten bemessen ist, sptestens am fnfzehnten eines Monats fr den Schlu des Kalendermonats;
4. wenn die Vergtung nach Vierteljahren oder lngeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von sechs Wochen fr den Schlu eines Kalendervierteljahres;
5. wenn die Vergtung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbsttigkeit des Verpflichteten vollstndig oder hauptschlich in Anspruch nehmenden Dienstverhltnis ist jedoch eine Kndigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

#4  622.  Kndigungsfrist bei Arbeitsverhltnissen.
(1) Das Arbeitsverhltnis eines Angestellten kann unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von sechs Wochen zum Schlu eines Kalendervierteljahres gekndigt werden. Eine krzere Kndigungsfrist kann einzelvertraglich nur vereinbar werden, wenn sie einen Monat nicht unterschreitet und die Kndigung nur fr den Schlu eines Kalendermonats zugelassen wird.
(2) Das Arbeitsverhltnis eines Arbeiters kann unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von zwei Wochen gekndigt werden. Hat das Arbeitsverhltnis in demselben Betrieb oder Unternehmen fnf Jahre bestanden, so erhht sich die Kndigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende, hat es zehn Jahre bestanden, so erhht sich die Kndigungsfrist auf zwei Monate zum Monatsende, hat es zwanzig Jahre bestanden, so erhht sich die Kndigungsfrist auf drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres: bei der Berechnung der Beschftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fnfundzwanzigsten Lebensjahres liegen, nicht bercksichtigt.
(3) Krzere als die in den Abstzen 1 und 2 genannten Kndigungsfristen knnen durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(4) Ist ein Arbeitnehmer zur vorbergehenden Aushilfe eingestellt, so knnen krzere als die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Kndigungsfristen auch einzelvertraglich vereinbart werden, dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhltnis ber die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.
(5) Fr die Kndigung des Arbeitsverhltnisses durch den Arbeitnehmer darf einzelvertraglich keine lngere Frist vereinbart werden, als fr die Kndigung durch den Arbeitgeber.

#4  623. (aufgehoben)

#4  624. Kndigungsfrist bei Vertrgen ber mehr als 5 Jahre.
Ist das Dienstverhltnis fr die Lebenszeit einer Person oder fr lngere Zeit als fnf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fnf Jahren gekndigt werden. Die Kndigungsfrist betrgt sechs Monate.

#4  625. Stillschweigende Verlngerung.
Wird das Dienstverhltnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlngert, sofern nicht der andere Teil unverzglich widerspricht.

#4  626. Fristlose Kndigung aus wichtigem Grund.
(1) Das Dienstverhltnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist gekndigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kndigenden unter Bercksichtigung aller Umstnde des Einzelfalles und unter Abwgung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhltnisses bis zum Ablauf der Kndigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhltnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kndigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kndigungsberechtigte von den fr die Kndigung magebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kndigende mu dem anderen Teil auf Verlangen den Kndigungsgrund unverzglich schriftlich mitteilen.

#4  627. Fristlose Kndigung bei Vertrauensstellung.
(1) Bei einem Dienstverhltnis, das kein Arbeitsverhltnis im Sinne des  622 ist, ist die Kndigung auch ohne die im  626 bezeichnete Voraussetzung zulssig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete ohne in einem dauernden Dienstverhltnis mit festen Bezgen zu stehen, Dienste hherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens bertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kndigen, da sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, da ein wichtiger Grund fr die unzeitige Kndigung vorliegt. Kndigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

#4  628. Vergtung, Schadensersatz bei fristloser Kndigung.
(1) Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhltnis auf Grund des  626 oder des  627 gekndigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergtung verlangen. Kndigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlat zu sein, oder veranlat er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kndigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergtung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kndigung fr den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergtung fr eine sptere Zeit im voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Magabe des  347 oder, wenn die Kndigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurckzuerstatten.
(2) Wird die Kndigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlat, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhltnisses entstehenden Schadens verpflichtet

#4  629. Freizeit zur Stellungssuche.
Nach der Kndigung eines dauernden Dienstverhltnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhltnisses zu gewhren.

#4  630. Pflicht zur Zeugniserteilung.
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhltnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis ber das Dienstverhltnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Fhrung im Dienste zu erstrecken.

#3 Siebenter Titel. Werkvertrag und hnliche Vertrge

I. Werkvertrag

#4  631. Wesen des Werkvertrags.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergtung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Vernderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizufhrender Erfolg sein.

#4  632. Vergtung.
(1) Eine Vergtung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umstnden nach nur gegen eine Vergtung zu erwarten ist.
(2) Ist die Hhe der Vergtung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmige Vergtung, in Ermangelung einer Taxe die bliche Vergtung als vereinbart anzusehen.

#4  633. Nachbesserung; Mngelbeseitigung.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, da es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen.  476a gilt entsprechend. Der Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie einen unverhltnismigen Aufwand erfordern.
(3) Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

#4  634. Gewhrleistung: Wandelung, Minderung.
(1) Zur Beseitigung eines Mangels der im  633 bezeichneten Art kann der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklrung bestimmen, da er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann der Besteller die Frist sofort bestimmen; die Frist mu so bemessen werden, da sie nicht vor der fr die Ablieferung bestimmten Frist abluft. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Besteller Rckgngigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergtung (Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.
(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.
(3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.
(4) Auf die Wandelung und die Minderung finden die fr den Kauf geltenden Vorschriften der  465 bis 467, 469 bis 475 entsprechende Anwendung.

#4  635. Schadensersatz wegen Nichterfllung.
Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen.

#4  636. Versptete Herstellung.
(1) Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig hergestellt, so finden die fr die Wandelung geltenden Vorschriften des  634 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung; an die Stelle des Anspruchs auf Wandelung tritt das Recht des Bestellers, nach  327 von dem Vertrage zurckzutreten. Die im Falle des Verzugs des Unternehmers dem Besteller zustehenden Rechte bleiben unberhrt.
(2) Bestreitet der Unternehmer die Zulssigkeit des erklrten Rcktritts, weil er das Werk rechtzeitig hergestellt habe, so trifft ihn die Beweislast.

#4  637. Vertraglicher Ausschlu der Haftung.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Unternehmers, einen Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen oder beschrnkt wird, ist nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt.

#4  638. Kurze Verjhrung.
(1) Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjhren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstck in einem Jahre, bei Bauwerken in fnf Jahren. Die Verjhrung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
(2) Die Verjhrungsfrist kann durch Vertrag verlngert werden.

#4  639. Unterbrechung und Hemmung der Verjhrung.
(1) Auf die Verjhrung der im  638 bezeichneten Ansprche des Bestellers finden die fr die Verjhrung der Ansprche des Kufers geltenden Vorschriften des  477 Abs. 2, 3 und der  478, 479 entsprechende Anwendung.
(2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverstndnisse mit dem Besteller der Prfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjhrung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenber den Mangel fr beseitigt erklrt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.

#4  640. Abnahme.
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den  633, 634 bestimmten Ansprche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehlt.

#4  641. Flligkeit der Vergtung.
(1) Die Vergtung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergtung fr die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergtung fr jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Eine in Geld festgesetzte Vergtung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergtung gestundet ist.

#4  642. Mitwirkung des Bestellers.
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschdigung verlangen.
(2) Die Hhe der Entschdigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Hhe der vereinbarten Vergtung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

#4  643. Fristsetzung zur Mitwirkung; Kndigungsandrohung.
Der Unternehmer ist im Falle des  642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklrung zu bestimmen, da er den Vertrag kndige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablaufe der Frist erfolgt.

#4  644. Gefahrtragung.
(1) Der Unternehmer trgt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn ber. Fr den zuflligen Untergang und eine zufllige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Orte als dem Erfllungsorte, so finden die fr den Kauf geltenden Vorschriften des  447 entsprechende Anwendung.

#4  645. Haftung des Bestellers.
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller fr die Ausfhrung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausfhrbar geworden, ohne da ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergtung und Ersatz der in der Vergtung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemheit des  643 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberhrt.

#4  646. Vollendung statt Abnahme.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fllen der  638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.

#4  647. Unternehmerpfandrecht.
Der Unternehmer hat fr seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

#4  648. Sicherungshypothek des Bauunternehmers.
(1) Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerkes kann fr seine Forderungen aus dem Vertrage die Einrumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstcke des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einrumung der Sicherungshypothek fr einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergtung und fr die in der Vergtung nicht inbegriffenen Auslage verlangen.
(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann fr seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffs die Einrumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngem.  647 findet keine Anwendung.

#4  649. Kndigungsrecht des Bestellers.
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kndigen. Kndigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergtung zu verlangen; er mu sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben bswillig unterlt.

#4  650. Kostenanschlag.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne da der Unternehmer die Gewhr fr die Richtigkeit des Anschlags bernommen hat, und ergibt sich, da das Werk nicht ohne eine wesentliche berschreitung des Anschlags ausfhrbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde kndigt, nur der im  645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche berschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzglich Anzeige zu machen.

#4  651. Werklieferungsvertrag.
(1) Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenen Stoffe herzustellen, so hat er dem Besteller die hergestellte Sache zu bergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften ber den Kauf Anwendung; ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen, so treten an die Stelle des  433, des  446 Abs. 1 Satz 1 und der  447, 459, 460, 462 bis 464, 477 bis 479 die Vorschriften ber den Werkvertrag mit Ausnahme der  647, 648.
(2) Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen, so finden ausschlielich die Vorschriften ber den Werkvertrag Anwendung.

II. Reisevertrag

#4  651a. Reisevertrag.
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erklrung, nur Vertrge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausfhren sollen (Leistungstrger) bleibt unbercksichtigt, wenn nach den sonstigen Umstnden der Anschein begrndet wird, da der Erklrende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.

#4  651b. Teilnahme und Ersetzungsbefugnis.
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, da statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht gengt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behrdliche Anordnungen entgegenstehen.
(2) Der Reiseveranstalter kann vom Reisenden die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten verlangen.

#4  651c. Abhilfe.
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, da sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhltnismigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

#4  651d. Minderung.
(1) Ist die Reise im Sinne des  651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich fr die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Magabe des  472.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlt, den Mangel anzuzeigen.

#4  651e. Kndigung wegen Mangels.
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in  651 c bezeichneten Art erheblich beeintrchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kndigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kndigung ist erst zulssig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kndigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekndigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch fr die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach  471 zu bemessende Entschdigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags fr den Reisenden kein Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Manahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rckbefrderung umfate, den Reisenden zurckzubefrdern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

#4  651f. Schadensersatz.
(1) Beruht der Mangel der Reise auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder der Kndigung Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeintrchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschdigung in Geld verlangen.

#4  651 g. Ausschlufrist; Verjhrung.
(1) Ansprche nach den  651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprche des Reisenden nach den  651c bis 651f verjhren in sechs Monaten. Die Verjhrung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprche geltend gemacht, so ist die Verjhrung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprche schriftlich zurckweist.

#4  651h. Zulssige Haftungsbeschrnkung.
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschrnken,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorstzlich noch grob fahrlssig herbeigefhrt wird, oder
2. soweit der Reiseveranstalter fr einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungstrgers verantwortlich ist.
(2) Gelten fr eine von einem Leistungstrger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschrnkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenber dem Reisenden hierauf berufen.

#4  651i. Rcktritt vor Reisebeginn.
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurcktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurck, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschdigung verlangen. Die Hhe der Entschdigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrage kann fr jede Reiseart unter Bercksichtigung der gewhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewhnlich mglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschdigung festgesetzt werden.

#4  651j. Kndigung wegen hherer Gewalt.
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschlu nicht voraussehbarer hherer Gewalt erheblich erschwert, gefhrdet oder beeintrchtigt, so knnen sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kndigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekndigt, so finden die Vorschriften des  651e Abs. 3 Stze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten fr die Rckbefrderung sind von den Parteien je zur Hlfte zu tragen. Im brigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

#4  651k. Abweichende Vereinbarungen.
Von den Vorschriften der  651a bis 651j kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.

#3 Achter Titel. Mklervertrag

#4  652. Entstehung des Lohnanspruchs.
(1) Wer fr den Nachweis der Gelegenheit zum Abschlu eines Vertrags oder fr die Vermittelung eines Vertrags einen Mklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittelung des Mklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Mkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

#4  653. Mklerlohn.
(1) Ein Mklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mkler bertragene Leistung den Umstnden nach nur gegen eine Vergtung zu erwarten ist.
(2) Ist die Hhe der Vergtung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der bliche Lohn als vereinbart anzusehen.

#4  654. Verwirkung des Lohnanspruchs.
Der Anspruch auf den Mklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mkler dem Inhalte des Vertrags zuwider auch fr den anderen Teil ttig gewesen ist.

#4  655. Herabsetzung des Mklerlohns.
Ist fr den Nachweis der Gelegenheit zum Abschlu eines Dienstvertrags oder fr die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhltnismig hoher Mklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

#4  656. Heiratsvermittlung.
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes fr den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder fr die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begrndet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurckgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch fr eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfllung des Versprechens dem Mkler gegenber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere fr ein Schuldanerkenntnis.

#3 Neunter Titel. Auslobung


#4  657. Bindendes Versprechen.
Wer durch ffentliche Bekanntmachung eine Belohnung fr die Vornahme einer Handlung, insbesondere fr die Herbeifhrung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rcksicht auf die Auslobung gehandelt hat.

#4  658. Widerruf.
(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist fr die Vor-nahme der Handlung.

#4  659. Mehrfache Vornahme.
(1) Ist die Handlung, fr welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebhrt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.
(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebhrt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. Lt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalte der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.

#4  660. Mitwirkung mehrerer.
(1) Haben mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, fr den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Bercksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolge nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Falle durch Urteil.
(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit ber ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, da die Belohnung fr alle hinterlegt wird.
(3) Die Vorschrift des  659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

#4  661. Preisausschreiben.
(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gltig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist fr die Bewerbung bestimmt wird.
(2) Die Entscheidung darber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist fr die Beteiligten verbindlich.
(3) Bei Bewerbungen von gleicher Wrdigkeit finden auf die Zuerteilung des Preises die Vorschriften des  659 Abs. 2 Anwendung.
(4) Die bertragung des Eigentums an dem Werke kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, da die bertragung erfolgen soll.

#3 Zehnter Titel. Auftrag


#4  662. Wesen des Auftrags.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber bertragenes Geschft fr diesen unentgeltlich zu besorgen.

#4  663. Anzeigepflicht bei Ablehnung.
Wer zur Besorgung gewisser Geschfte ffentlich bestellt ist oder sich ffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzglich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenber zur Besorgung gewisser Geschfte erboten hat.

#4  664. bertragung; Haftung fr Gehilfen.
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausfhrung des Auftrags nicht einem Dritten bertragen. Ist die bertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der bertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Fr das Verschulden eines Gehilfen ist er nach  278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausfhrung des Auftrags ist im Zweifel nicht bertragbar.

#4  665. Abweichung von Weisungen.
Der Beauftragte ist berechtigt von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umstnden nach annehmen darf, da der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen wrde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschlieung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.

#4  666. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht.
Der Beauftragte ist verpflichtet dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen ber den Stand des Geschfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausfhrung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

#4  667. Herausgabepflicht des Beauftragten.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausfhrung des Auftrags erhlt und was er aus der Geschftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

#4  668. Verzinsung des verwendeten Geldes.
Verwendet der Beauftragte Geld fr sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder fr ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

#4  669. Vorschupflicht.
Fr die zur Ausfhrung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschu zu leisten.

#4  670. Ersatz von Aufwendungen.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausfhrung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umstnden nach fr erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.

#4  671. Widerruf; Kndigung.
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekndigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kndigen, da der Auftraggeber fr die Besorgung des Geschfts anderweit Frsorge treffen kann, es sei denn, da ein wichtiger Grund fr die unzeitige Kndigung vorliegt. Kndigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kndigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kndigungsrecht verzichtet hat.

#4  672. Tod oder Geschftsunfhigkeit des Auftraggebers.
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschftsunfhigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des bertragenen Geschfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Frsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

#4  673. Tod des Beauftragten.
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzglich anzuzeigen und wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des bertragenen Geschfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Frsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

#4  674. Fiktion des Fortbestehens.
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlschen Kenntnis erlangt oder das Erlschen kennen mu.

#4  675. Entgeltliche Geschftsbesorgung.
Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschftsbesorgung zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften der  663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist zu kndigen, auch die Vorschriften des  671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

#4  676. Keine Haftung fr Rat oder Empfehlung.
Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhltnis oder einer unerlaubten Handlung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatze des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

#3 Elfter Titel. Geschftsfhrung ohne Auftrag

#4  677. Pflichten des Geschftsfhrers.
Wer ein Geschft fr einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschft so zu fhren, wie das Interesse des Geschftsherrn mit Rcksicht auf dessen wirklichen oder mutmalichen Willen es erfordert.

#4  678. Geschftsfhrung gegen den Willen des Geschftsherrn.
Steht die bernahme der Geschftsfhrung mit dem wirklichen oder dem mutmalichen Willen des Geschftsherrn in Widerspruch und mute der Geschftsfhrer dies erkennen, so ist er dem Geschftsherrn zum Ersatze des aus der Geschftsfhrung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fllt.

#4  679. Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschftsherrn.
Ein der Geschftsfhrung entgegenstehender Wille des Geschftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschftsfhrung eine Pflicht des Geschftsherrn, deren Erfllung im ffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschftsherrn nicht rechtzeitig erfllt werden wrde.

#4  680. Geschftsfhrung zur Gefahrenabwehr.
Bezweckt die Geschftsfhrung die Abwendung einer dem Geschftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschftsfhrer nur Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit zu vertreten.

#4  681. Nebenpflichten des Geschftsfhrers.
Der Geschftsfhrer hat die bernahme der Geschftsfhrung, sobald es tunlich ist, dem Geschftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, dessen Entschlieung abzuwarten. Im brigen finden auf die Verpflichtungen des Geschftsfhrers die fr einen Beauftragten geltenden Vorschriften der  666 bis 668 entsprechende Anwendung.

#4  682. Fehlende Geschftsfhigkeit des Geschftsfhrers.
Ist der Geschftsfhrer geschftsunfhig oder in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so ist er nur nach den Vorschriften ber den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

#4  683. Ersatz von Aufwendungen.
Entspricht die bernahme der Geschftsfhrung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmalichen Willen des Geschftsherrn, so kann der Geschftsfhrer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fllen des  679 steht dieser Anspruch dem Geschftsfhrer zu, auch wenn die bernahme der Geschftsfhrung mit dem Willen des Geschftsherrn im Widerspruch steht.

#4  684. Herausgabe der Bereicherung.
Liegen die Voraussetzungen des  683 nicht vor, so ist der Geschftsherr verpflichtet, dem Geschftsfhrer alles, was er durch die Geschftsfhrung erlangt, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschftsherr die Geschftsfhrung, so steht dem Geschftsfhrer der im  683 bestimmte Anspruch zu.

#4  685. Schenkungsabsicht.
(1) Dem Geschftsfhrer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2) Gewhren Eltern oder Voreltern ihren Abkmmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, da die Absicht fehlt, von dem Empfnger Ersatz zu verlangen.

#4  686. Irrtum ber Person des Geschftsherrn.
Ist der Geschftsfhrer ber die Person des Geschftsherrn im Irrtume, so wird der wirkliche Geschftsherr aus der Geschftsfhrung berechtigt und verpflichtet.

#4  687. Vermeintliche Geschftsfhrung; unechte Geschftsfhrung.
(1) Die Vorschriften der  677 bis 686 finden keine Anwendung wenn jemand ein fremdes Geschft in der Meinung besorgt, da es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschft als sein eigenes, obwohl er wei, da er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschftsherr die sich aus den  677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschftsfhrer nach  68l Satz l verpflichtet.


#3 Zwlfter Titel. Verwahrung

#4  688. Wesen der Verwahrung.
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger bergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

#4  689. Vergtung.
Eine Vergtung fr die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umstnden nach nur gegen eine Vergtung zu erwarten ist.

#4  690. Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich bernommen, so hat der Verwahrer nur fr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

#4  691. Hinterlegung bei Dritten.
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Fr das Verschulden eines Gehilfen ist er nach  278 verantwortlich.

#4  692. nderung der Aufbewahrung.
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ndern, wenn er den Umstnden nach annehmen darf, da der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die nderung billigen wrde. Der Verwahrer hat vor der nderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschlieung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.

#4  693. Ersatz von Aufwendungen.
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umstnden nach fr erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatze verpflichtet.

#4  694. Schadensersatzpflicht des Hinterlegers.
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, da er die gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen mu oder da er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.

#4  695. Rckforderungsrecht des Hinterlegers.
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurckfordern, auch wenn fr die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist.

#4  696. Rcknahmeanspruch des Verwahrers.
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit fr die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rcknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rcknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

#4  697. Rckgabeort.
Die Rckgabe der hinterlegten Sache hat an dem Orte zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.

#4  698. Verzinsung des verwendeten Geldes.
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld fr sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

#4  699. Flligkeit der Vergtung.
(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergtung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Vergtung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablaufe der fr sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergtung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung ber die Vergtung sich ein anderes ergibt.

#4  700. Unregelmiger Verwahrungsvertrag.
(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, da das Eigentum auf den Verwahrer bergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art Gte und Menge zurckzugewhren, so finden die Vorschriften ber das Darlehen Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden die Vorschriften ber das Darlehen von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fllen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rckgabe im Zweifel nach den Vorschriften ber den Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gltig, wenn sie ausdrcklich getroffen wird.

#3 Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten

#4  701. Haftung des Gastwirtes.
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstrung oder die Beschdigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort auerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst auerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.

Im Falle einer Anweisung oder einer bernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umstnden als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstrung oder die Beschdigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch hhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.

#4  702. Beschrnkung der Haftung; Wertsachen.
(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des  701 nur bis zu einem Betrage, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises fr einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrage von eintausend Deutsche Mark und hchstens bis zu dem Betrage von sechstausend Deutsche Mark; fr Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von sechstausend Deutsche Mark der Betrag von eintausendfnfhundert Deutsche Mark.
(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschrnkt,
1. wenn der Verlust, die Zerstrung oder die Beschdigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist;
2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung bernommen oder deren bernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.
(3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu bernehmen, es sei denn, da sie im Hinblick auf die Gre oder den Rang der Gastwirtschaft von bermigem Wert oder Umfang oder da sie gefhrlich sind. Er kann verlangen, da sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behltnis bergeben werden.

#4  702a. Erla der Haftung.
(1) Die Haftung des Gastwirts kann im voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach  702 Abs. 1 mageblichen Hchstbetrag bersteigt. Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden fr den Fall, da der Verlust, die Zerstrung oder die Beschdigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorstzlich oder grob fahrlssig verursacht wird oder da es sich um Sachen handelt, deren bernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des  702 Abs. 3 abgelehnt hat.
(2) Der Erla ist nur wirksam, wenn die Erklrung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen Bestimmungen enthlt.

#4  703. Erlschen des Schadensersatzanspruchs.
Der dem Gast auf Grund der  701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstrung oder der Beschdigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung bernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstrung oder die Beschdigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.

#4  704. Pfandrecht des Gastwirtes. 
Der Gastwirt hat fr seine Forderungen fr Wohnung und andere dem Gaste zur Befriedigung seiner Bedrfnisse gewhrte Leistungen, mit Einschlu der Auslagen, em Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die fr das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des  559 Satz 3 und der  560 bis 563 finden entsprechende Anwendung.

#3 Vierzehnter Titel. Gesellschaft

#4  705. Inhalt des Gesellschaftsvertrages.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fordern, insbesondere die vereinbarten Beitrge zu leisten.

#4  706. Beitrge der Gesellschafter.
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beitrge zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, da sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schtzung beizutragen sind, die nicht blo fr die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.

#4  707. Erhhung des vereinbarten Beitrags.
Zur Erhhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergnzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

#4  708. Haftung der Gesellschafter.
Ein Gesellschafter hat bei der Erfllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur fr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

#4  709. Gemeinschaftliche Geschftsfhrung.
(1) Die Fhrung der Geschfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; fr jedes Geschft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

#4  710. bertragung der Geschftsfhrung.
Ist in dem Gesellschaftsvertrage die Fhrung der Geschfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern bertragen, so sind die brigen Gesellschafter von der Geschftsfhrung ausgeschlossen. Ist die Geschftsfhrung mehreren Gesellschaftern bertragen, so finden die Vorschriften des  709 entsprechende Anwendung.

#4  711. Widerspruchsrecht.
Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Fhrung der Geschfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, da jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschfts durch den anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs mu das Geschft unterbleiben.

#4  712. Entziehung und Kndigung der Geschftsfhrung.
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag bertragene Befugnis zur Geschftsfhrung kann ihm durch einstimmigen Beschlu oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschlu der brigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfhigkeit zur ordnungsmigen Geschftsfhrung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschftsfhrung kndigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die fr den Auftrag geltenden Vorschritten des  671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

#4  713. Rechte und Pflichten der geschftsfhrenden Gesellschafter. 
Die Rechte und Verpflichtungen der geschftsfhrenden Gesellschafter bestimmen sich nach den fr den Auftrag geltenden Vorschriften der  664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhltnis ein anderes ergibt.

#4  714. Vertretungsmacht.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis zur Geschftsfhrung zusteht, ist er im Zweifel auch ermchtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenber zu vertreten.

#4  715. Entziehung der Vertretungsmacht.
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermchtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Magabe des  712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschftsfhrung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.

#4  716. Kontrollrecht der Gesellschafter.
(1) Ein Gesellschafter kann auch, wenn er von der Geschftsfhrung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persnlich unterrichten, die Geschftsbcher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine bersicht ber den Stand des Gesellschaftsvermgens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschlieende oder beschrnkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschftsfhrung besteht.

#4  717. Nichtbertragbarkeit der Gesellschafterrechte.
Die Ansprche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhltnisse gegeneinander zustehen, sind nicht bertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschftsfhrung zustehenden Ansprche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann sowie die Ansprche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

#4  718. Gesellschaftsvermgen.
(1) Die Beitrge der Gesellschafter und die durch die Geschftsfhrung fr die Gesellschaft erworbenen Gegenstnde werden gemeinschaftliches Vermgen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermgen).
(2) Zu dem Gesellschaftsvermgen gehrt auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermgen gehrenden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermgen gehrenden Gegenstandes erworben wird.

#4  719. Gesamthnderische Bindung.
(1) Ein Gesellschafter kann nicht ber seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermgen und an den einzelnen dazu gehrenden Gegenstnden verfgen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermgen gehrt, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.

#4  720. Schutz des gutglubigen Schuldners.
Die Zugehrigkeit einer nach  718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermgen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehrigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der  406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

#4  721. Gewinn- und Verlustverteilung.
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschlu und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflsung der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von lngerer Dauer, so hat der Rechnungsabschlu und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schlusse jedes Geschftsjahres zu erfolgen.

#4  722. Anteile am Gewinn und Verlust.
(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rcksicht auf die Art und die Gre seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verluste.
(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verluste bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel fr Gewinn und Verlust.

#4  723. Kndigung durch Gesellschafter.
(1) Ist die Gesellschaft nicht fr eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kndigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kndigung vor dem Ablaufe der Zeit zulssig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorstzlich oder aus grober Fahrlssigkeit verletzt oder wenn die Erfllung einer solchen Verpflichtung unmglich wird. Unter der gleichen Voraussetzung ist, wenn eine Kndigungsfrist bestimmt ist, die Kndigung ohne Einhaltung der Frist zulssig.
(2) Die Kndigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, da, ein wichtiger Grund fr die unzeitige Kndigung vorliegt. Kndigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den brigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kndigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschrnkt wird, ist nichtig.

#4  724. Kndigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft.
Ist eine Gesellschaft fr die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekndigt werden wie eine fr unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.

#4  725. Kndigung durch Pfndungspfandglubiger.
(1) Hat ein Glubiger eines Gesellschafters die Pfndung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermgen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist kndigen, sofern der Schuldtitel nicht blo vorlufig vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Glubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhltnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

#4  726. Auflsung wegen Erreichens oder Unmglichwerdens des Zwecks.
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmglich geworden ist.

#4  727. Auflsung durch Tod eines Gesellschafters.
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflsung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den brigen Gesellschaftern den Tod unverzglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag bertragenen Geschfte fortzufhren, bis die brigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Frsorge treffen knnen. Die brigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortfhrung der ihnen bertragenen Geschfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

#4  728. Auflsung durch Konkurs eines Gesellschafters.
Die Gesellschaft wird durch die Erffnung des Konkurses ber das Vermgen eines Gesellschafters aufgelst. Die Vorschriften des  727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung.

#4  729. Fortdauer der Geschftsfhrungsbefugnis.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kndigung aufgelst, so gilt die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag bertragene Befugnis zur Geschftsfhrung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflsung Kenntnis erlangt oder die Auflsung kennen mu.

#4  730. Auseinandersetzung; Geschftsfhrung.
(1) Nach der Auflsung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermgens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2) Fr die Beendigung der schwebenden Geschfte, fr die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschfte sowie fr die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermgens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage zustehende Befugnis zur Geschftsfhrung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, mit der Auflsung der Gesellschaft; die Geschftsfhrung steht von der Auflsung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

#4  731. Verfahren bei Auseinandersetzung.
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemheit der  732 bis 735. Im brigen gelten fr die Teilung die Vorschriften ber die Gemeinschaft.

#4  732. Rckgabe von Gegenstnden.
Gegenstnde, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung berlassen hat, sind ihm zurckzugeben. Fr einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.

#4  733. Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen.
(1) Aus dem Gesellschaftsvermgen sind zunchst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschlu derjenigen zu berichtigen, welche den Glubigern gegenber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder fr welche einem Gesellschafter die brigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fllig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurckzubehalten.
(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden brig bleibenden Gesellschaftsvermgen sind die Einlagen zurckzuerstatten. Fr Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Fr Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der berlassung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rckerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermgen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

#4  734. Verteilung des berschusses.
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rckerstattung der Einlagen ein berschu, so gebhrt er den Gesellschaftern nach dem Verhltnis ihrer Anteile am Gewinne.

#4  735. Nachschupflicht bei Verlust.
Reicht das Gesellschaftsvermgen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rckerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter fr den Fehlbetrag nach dem Verhltnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die brigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhltnisse zu tragen.

#4  736. Ausscheiden eines Gesellschafters.
Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, da, wenn ein Gesellschafter kndigt oder stirbt oder, wenn der Konkurs ber sein Vermgen erffnet wird, die Gesellschaft unter den brigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

#4  737. Ausschlu eines Gesellschafters.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, da, wenn ein Gesellschafter kndigt, die Gesellschaft unter den brigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter in dessen Person ein die brigen Gesellschafter nach  723 Abs. 1 Satz 2 zur Kndigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschlieungsrecht steht den brigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschlieung erfolgt durch Erklrung gegenber dem auszuschlieenden Gesellschafter.

#4  738. Auseinandersetzung beim Ausscheiden.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wchst sein Anteil am Gesellschaftsvermgen den brigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstnde, die er der Gesellschaft zur Benutzung berlassen hat, nach Magabe des  732 zurckzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen was er bei der Auseinandersetzung erhalten wrde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelst worden wre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fllig, so knnen die brigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermgens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schtzung zu ermitteln.

#4  739. Haftung fr Fehlbetrag.
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermgens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den brigen Gesellschaftern fr den Fehlbetrag nach dem Verhltnisse seines Anteils am Verlust aufzukommen.

#4  740. Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschfte.
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschften ergibt. Die brigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschfte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschftsjahrs Rechenschaft ber die inzwischen beendigten Geschfte, Auszahlung des ihm gebhrenden Betrags und Auskunft ber den Stand der noch schwebenden Geschfte verlangen.

#3 Fnfzehnter Titel. Gemeinschaft

#4  741. Gemeinschaft nach Bruchteilen.
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der  742 bis 758 Anwendung (Gemein-schaft nach Bruchteilen).

#4  742. Gleiche Anteile.
Im Zweifel ist anzunehmen, da den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

#4  743. Frchteanteil; Gebrauchsbefugnis.
(1) Jedem Teilhaber gebhrt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Frchte.
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der brigen Teilhaber beeintrchtigt wird.

#4  744. Gemeinschaftliche Verwaltung.
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen. da diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maregel im voraus erteilen.

#4  745. Verwaltung und Benutzung durch Beschlu.
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Gre der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschlu geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Vernderung des Gegenstandes kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeintrchtigt werden.

#4  746. Wirkung gegen Sondernachfolger.
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch fr und gegen die Sondernachfolger.

#4  747. Verfgung ber Anteil und gemeinschaftliche Gegenstnde.
Jeder Teilhaber kann ber seinen Anteil verfgen. ber den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen knnen die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfgen.

#4  748. Lasten- und Kostentragung.
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhltnisse seines Anteils zu tragen.

#4  749. Aufhebungsanspruch.
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung fr immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kndigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu erlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschrnkt wird, ist nichtig.

#4  750. Ausschlu der Aufhebung im Todesfall.
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers auer Kraft.

#4  751. Ausschlu der Aufhebung und Sondernachfolger.
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, fr immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kndigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch fr und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Glubiger die Pfndung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rcksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft erlangen, sofern der Schuldtitel nicht blo vorlufig vollstreckbar ist.

#4  752. Teilung in Natur.
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstnde gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.

#4  753. Teilung durch Verkauf.
(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften ber den Pfandverkauf, bei Grundstcken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlses. Ist die Veruerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch milingt.

#4  754. Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen.
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulssig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung mglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

#4  755. Berichtigung einer Gesamtschuld.
(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner fr eine Verbindlichkeit, die sie in Gemheit des  748 nach dem Verhltnis ihrer Anteile zu erfllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, da die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.
(2, Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist, hat der Verkauf nach  753 zu erfolgen.

#4  756. Berichtigung einer Teilhaberschuld.
Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft grndet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen. Die Vorschriften des  755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.

#4  757. Gewhrleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber.
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der Sache jeder der brigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkufer Gewhr zu leisten.

#4  758 Unverjhrbarkeit des Aufhebungsanspruchs.
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjhrung.

#3 Sechzehnter Titel. Leibrente

#4  759. Dauer und Betrag der Rente.
(1) Wer zur Gewhrung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel fr die Lebensdauer des Glubigers zu entrichten.
(2) Der fr die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbeitrag der Rente.

#4  760. Vorauszahlung.
(1) Die Leibrente ist im voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist fr drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, fr den sie im voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
(3) Hat der Glubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, fr den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebhrt ihm der volle auf de Zeitabschnitt entfallende Betrag.

#4  761. Form des Leibrentenversprechens.
Zur Gltigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.

#3 Siebzehnter Titel. Spiel. Wette

#4  762. Unvollkommene Verbindlichkeit.
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begrndet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurckgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch fr eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teile gegenber eine Verbindlichkeit ein-geht, insbesondere fr ein Schuldanerkenntnis.

#4  763. Lotterie- und Ausspielvertrag.
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des  762 Anwendung.

#4  764. Differenzgeschft.
Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender Vertrag in der Absicht geschlossen, da der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preise und dem Brsen- oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Teile an den gewinnenden gezahlt werden soll, so ist der Vertrag als Spiel anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn nur die Absicht des einen Teils auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet ist, der andere Teil aber diese Absicht kennt oder kennen mu.

#3 Achtzehnter Titel. Brgschaft

#4  765. Wesen der Brgschaft.
(1) Durch den Brgschaftsvertrag verpflichtet sich der Brge gegenber dem Glubiger eines Dritten, fr die Erfllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Brgschaft kann auch fr eine knftige oder eine bedingte Verbindlichkeit bernommen werden.

#4  766. Schriftform der Brgschaftserklrung.
Zur Gltigkeit des Brgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Brgschaftserklrung erforderlich. Soweit der Brge die Hauptverbindlichkeit erfllt, wird der Mangel der Form geheilt.

#4  767. Umfang der Brgschaftsschuld.
(1) Fr die Verpflichtung des Brgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit magebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners gendert wird. Durch ein Rechtsgeschft, das der Hauptschuldner nach der bernahme der Brgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Brgen nicht erweitert.
(2) Der Brge haftet fr die dem Glubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kndigung und der Rechtsverfolgung.

#4  768. Einreden des Brgen.
(1) Der Brge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Brge nicht darauf berufen, da der Erbe fr die Verbindlichkeit nur beschrnkt haftet.
(2) Der Brge verliert eine Einrede nicht dadurch, da der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

#4  769. Mitbrgschaft.
Verbrgen sich mehrere fr dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Brgschaft nicht gemeinschaftlich bernehmen.

#4  770. Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit.
(1) Der Brge kann die Befriedigung des Glubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Brge, solange sich der Glubiger durch Aufrechnung gegen eine fllige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

#4  771. Einrede der Vorausklage.
Der Brge kann die Befriedigung des Glubigers verweigern, solange nicht der Glubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage).

#4  772. Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Glubigers.
(1) Besteht die Brgschaft fr eine Geldforderung, so mu die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsorte versucht werden.
(2) Steht dem Glubiger ein Pfandrecht oder ein Zurckbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so mu er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Glubiger ein solches Recht an der Sache auch fr eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.

#4  773. Ausschlu der Einrede der Vorausklage.
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
1. wenn der Brge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbrgt hat;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der bernahme der Brgschaft eingetretenen nderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist;
3. wenn ber das Vermgen des Hauptschuldners der Konkurs erffnet ist;
4. wenn anzunehmen ist, da die Zwangsvollstreckung in das Vermgen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Glubigers fhren wird.
(2) In den Fllen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulssig, als sich der Glubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurckbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des  772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

#4  774. Gesetzlicher Forderungsbergang.
(1) Soweit der Brge den Glubiger befriedigt, geht die Forderung des Glubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn ber. Der bergang kann nicht zum Nachteil des Glubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Brgen bestehenden Rechtsverhltnisse bleiben unberhrt.
(2) Mitbrgen haften einander nur nach  426.

#4  775. Anspruch des Brgen auf Befreiung.
(1) Hat sich der Brge im Auftrage des Hauptschuldners verbrgt oder stehen ihm nach den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag wegen der bernahme der Brgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Brgschaft verlangen:
1. wenn sich die Vermgensverhltnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der bernahme der Brgschaft eingetretenen nderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist;
3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist;
4. wenn der Glubiger gegen den Brgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfllung erwirkt hat.
(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fllig, so kann der Hauptschuldner dem Brgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

#4  776. Aufgabe einer Sicherheit durch den Glubiger.
Gibt der Glubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine fr sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein fr sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbrgen auf, so wird der Brge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Rechte nach  774 htte Ersatz erlangen knnen. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der bernahme der Brgschaft entstanden ist.

#4  777. Brgschaft auf Zeit.
(1) Hat sich der Brge fr eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbrgt, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Glubiger die Einziehung der Forderung unverzglich nach Magabe des  772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzgerung fortsetzt und unverzglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Brgen anzeigt, da er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Brgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Glubiger ihm unverzglich diese Anzeige macht.
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschrnkt sich die Haftung des Brgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hat.

#4  778. Kreditauftrag.
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten fr die aus der Kreditgewhrung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Brge.

#3 Neunzehnter Titel. Vergleich

#4  779. Begriff; Irrtum ber die Vergleichsgrundlage.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewiheit der Parteien ber ein Rechtsverhltnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalte des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewiheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein wrde.
(2) Der Ungewiheit ber ein Rechtsverhltnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

#3 Zwanzigster Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis

#4  780. Schuldversprechen.
Zur Gltigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, da das Versprechen die Verpflichtung selbstndig begrnden soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.

#4  781. Schuldanerkenntnis.
Zur Gltigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhltnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklrung erforderlich. Ist fr die Begrndung des Schuldverhltnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

#4  782. Formfreiheit.
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den  780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

#3 Einundzwanzigster Titel. Anweisung

#4  783. Wesen der Anweisung.
Hndigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermchtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermchtigt, fr Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfnger zu leisten.

#4  784. Annahme der Anweisung.
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfnger gegenber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gltigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfnger zustehen.
(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushndigung an den Anweisungsempfnger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenber erst mit der Aushndigung wirksam.

#4  785. Aushndigung der Anweisung.
Der Angewiesene ist nur gegen Aushndigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.

#4  786. Verjhrung.
Der Anspruch des Anweisungsempfngers gegen den Angewiesenen aus der Annahme verjhrt in drei Jahren.

#4  787. Anweisung auf Schuld.
(l) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Hhe von der Schuld befreit.
(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfnger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.

#4  788. Valutaverhltnis.
Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfnger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfnger bewirkt.

#4  789. Anzeigepflicht des Anweisungsempfngers.
Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritte der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfnger dem Anweisenden unverzglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfnger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.

#4  790. Widerruf der Anweisung.
Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenber widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfnger gegenber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfnger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.

#4  791. Tod oder Geschftsunfhigkeit eines Beteiligten.
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschftsunfhigkeit eines der Beteiligten.

#4  792. bertragung der Anweisung.
(1) Der Anweisungsempfnger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen bertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die bertragungserklrung bedarf der schriftlichen Form. Zur bertragung ist die Aushndigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.
(2) Der Anweisende kann die bertragung ausschlieen. Die Ausschlieung ist dem Angewiesenen gegenber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.
(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenber an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfnger bestehenden Rechtsverhltnis Einwendungen nicht herleiten. Im brigen finden auf die bertragung der Anweisung die fr die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber

#4  793. Wesen der Schuldverschreibung auf den Inhaber.
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt. in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Magabe des Versprechens verlangen, es sei denn, da er zur Verfgung ber die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfgung berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gltigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhngig gemacht werden. Zur Unterzeichnung gengt eine im Wege der mechanischen Vervielfltigung hergestellte Namensunterschrift.

#4  794. Haftung des Ausstellers.
(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verlorengegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einflu, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschftsunfhig geworden ist.

#4  795. (aufgehoben)

#4  796. Einwendungen des Ausstellers.
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gltigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.

#4  797. Leistungspflicht nur gegen Aushndigung.
Der Aussteller ist nur gegen Aushndigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushndigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfgung ber sie nicht berechtigt ist.

#4  798. Ersatzurkunde.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschdigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushndigung der beschdigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschieen.

#4  799. Kraftloserklrung.
(l) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens fr kraftlos erklrt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschieen.

#4  800. Wirkung der Kraftloserklrung.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber fr kraftlos erklrt, so kann derjenige, welcher das Ausschluurteil erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der fr kraftlos erklrten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschieen.

#4  801. Erlschen; Verjhrung.
(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablaufe von dreiig Jahren nach dem Eintritte der fr die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der dreiig Jahre dem Aussteller zur Einlsung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjhrt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
(2) Bei Zins- Renten- und Gewinnanteilscheinen betrgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die fr die Leistung bestimmte Zeit eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist knnen von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

#4  802. Zahlungssperre.
Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjhrung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfgt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

#4  803. Zinsscheine.
(1) Werden fr eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder gendert wird.
(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlsung der Hauptschuldverschreibung nicht zurckgegeben. so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurckzubehalten, den er nach Absatz 1 fr die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.

#4  804. Verlust von Zins- oder hnlichen Scheinen.
(1) Ist ein Zins- Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlsung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, da die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist.  Der Anspruch verjhrt in vier Jahren.
(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.

#4  805. Neue Zins- und Rentenscheine.
Neue Zins- oder Rentenscheine fr eine Schuldverschreibung auf den Inhaber drfen an den Inhaber der zum Empfange der Scheine ermchtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhndigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.

#4  806. Umschreibung auf den Namen.
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.

#4  807. Inhaberkarten und -marken.
Werden Karten, Marken oder hnliche Urkunden, in denen ein Glubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umstnden ausgegeben, aus welchen sich ergibt, da er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des  793 Abs. 1 und der  794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

#4  808. Namenspapiere mit Inbaberklausel.
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Glubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, da die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushndigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens fr kraftlos erklrt werden. Die im  802 fr die Verjhrung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

#4  808a. (aufgehoben)

#3 Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen

#4  809. Besichtigung einer Sache.
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewiheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde fr ihn von Interesse ist, verlangen, da der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

#4  810. Einsicht in Urkunden.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhltnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen ber ein Rechtsgeschft enthlt, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

#4  811. Vorlegungsort; Gefahr; Kosten.
(1) Die Vorlegung hat in den Fllen der  809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschiet und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.

#3 Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung

#4  812. Grundsatz.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund spter wegfllt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhltnisses.

#4  813. Erfllung trotz Einrede.
(1) Das zum Zwecke der Erfllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurckgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des  222 Abs. 2 bleibt unberhrt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfllt, so ist die Rckforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

#4  814. Kenntnis der Nichtschuld; Anstands- und Sittenpflicht.
Das zum Zwecke der Erfllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurckgefordert werden, wenn der Leistende gewut hat, da er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprach.

#4  815. Nichteintritt des Erfolges.
Die Rckforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmglich war und der Leistende dies gewut hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.

#4  816. Verfgung eines Nichtberechtigten.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter ber einen Gegenstand eine Verfgung, die dem Berechtigten gegenber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfgung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfgung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfgung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

#4  817. Versto gegen Gesetz oder gute Sitten.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, da der Empfnger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoen hat, so ist der Empfnger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rckforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Versto zur Last fllt, es sei denn, da die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurckgefordert werden.

#4  818. Umfang des Bereicherungsanspruchs.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfnger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz fr die Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht mglich oder ist der Empfnger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe auerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfnger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritte der Rechtshngigkeit an haftet der Empfnger nach den allgemeinen Vorschriften.

#4  819. Verschrfte Haftung bei Bsglubigkeit und bei Gesetzes- oder Sittenversto.
(l) Kennt der Empfnger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfhrt er ihn spter, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshngig geworden wre.
(2) Verstt der Empfnger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfange der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

#4  820. Verschrfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalte des Rechtsgeschfts als ungewi angesehen wurde, so ist der Empfnger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtshngig geworden wre. Das gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalte des Rechtsgeschfts als mglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfllt.
(2) Zinsen hat der Empfnger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfhrt, da der Erfolg nicht eingetreten oder da der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

#4  821. Einrede der Bereicherung.
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjhrt ist.

#4  822. Herausgabepflicht Dritter.
Wendet der Empfnger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfngers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Glubiger ohne rechtlichen Grund erhalten htte.

#3 Fnfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen

#4  823. Schadensersatzpflicht.
(1) Wer vorstzlich oder fahrlssig das Leben, den Krper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Versto gegen dieses auch ohne Verschulden mglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

#4  824. Kreditgefhrdung.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefhrden oder sonstige Nachteile fr dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizufhren, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen mu.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist wird dieser nicht zum Schadensersatze verpflichtet, wenn er oder der Empfnger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

#4  825. Bestimmung zur Beiwohnung.
Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mibrauch eines Abhngigkeitsverhltnisses zur Gestattung der auerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

#4  826. Sittenwidrige vorstzliche Schdigung.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoenden Weise einem anderen vorstzlich Schaden zufgt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet.

#4  827. Ausschlu und Minderung der Verantwortlichkeit.
Wer im Zustande der Bewutlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschlieenden Zustande krankhafter Strung der Geistesttigkeit einem anderen Schaden zufgt, ist fr den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getrnke oder hnliche Mittel in einen vorbergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er fr einen Schaden, den er in diesem Zustande widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlssigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

#4  828. Minderjhrige; Taubstumme.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist fr einen Schaden, den er einem anderen zu- fugt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist fr einen Schaden, den er einem anderen zufgt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schdigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.

#4  829. Ersatzpflicht aus Billigkeitsgrnden.
Wer in einem der in den  823 bis 826 bezeichneten Flle fr einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der  827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umstnden, insbesondere nach den Verhltnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalte sowie zur Erfllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

#4  830. Mittter und Beteiligte.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder fr den Schaden verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mitttern gleich.

#4  831. Haftung fr den Verrichtungsgehilfen.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausfhrung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufgt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gertschaften zu beschaffen oder die Ausfhrung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wrde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher fr den Geschftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschfte durch Vertrag bernimmt.

#4  832. Haftung des Aufsichtspflichtigen.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Fhrung der Aufsicht ber eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjhrigkeit oder wegen ihres geistigen oder krperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufgt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht gengt oder wenn der Schaden auch bei gehriger Aufsichtsfhrung entstanden sein wrde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Fhrung der Aufsicht durch Vertrag bernimmt.

#4  833. Haftung des Tierhalters.
Wird durch ein Tier ein Mensch gettet oder der Krper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschdigt, so ist derjenige, welcher das Tier hlt, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbsttigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wrde.

#4  834. Haftung des Tieraufsehers.
Wer fr denjenigen, welcher ein Tier hlt, die Fhrung der Aufsicht ber das Tier durch Vertrag bernimmt, ist fr den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im  833 bezeichneten Weise zufgt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Fhrung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wrde.

#4  835. (aufgehoben)

#4  836. Haftung bei Einsturz eines Bauwerkes.
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebudes oder eines anderen mit einem Grundstcke verbundenen Werkes oder durch die Ablsung von Teilen des Gebudes oder des Werkes ein Mensch gettet, der Krper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschdigt, so ist der Besitzer des Grundstcks, sofern der Einsturz oder die Ablsung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein frherer Besitzer des Grundstcks ist fr den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablsung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, da er whrend seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein spterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr htte abwenden knnen.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

#4  837. Haftung des Gebudebesitzers.
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstck in Ausbung eines Rechtes ein Gebude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstcks die im  836 bestimmte Verantwortlichkeit.

#4  838. Haftung des Gebudeunterhaltungspflichtigen.
Wer die Unterhaltung eines Gebudes oder eines mit einem Grundstcke verbundenen Werkes fr den Besitzer bernimmt oder das Gebude oder das Werk vermge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist fr den durch den Einsturz oder die Ablsung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.

#4  839. Haftung bei Amtspflichtverletzung.
(1) Verletzt ein Beamter vorstzlich oder fahrlssig die ihm einem Dritten gegenber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fllt dem Beamten nur Fahrlssigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er fr den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzgerung der Ausbung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorstzlich oder fahrlssig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

#4  840. Haftung mehrerer.
(1) Sind fr den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den  831, 832 zum Ersatze des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere fr den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhltnisse zueinander der andere allein, im Falle des  829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen. welcher nach den  833 bis 838 zum Ersatze eines Schadens verpflichtet ist, ein Dritter fr den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhltnisse zueinander der Dritte allein verpflichtet.

#4  841. Ausgleichung bei Beamtenhaftung.
Ist ein Beamter, der vermge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschftsfhrung fr einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschftsfhrung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen fr den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhltnisse zueinander der andere allein verpflichtet.

#4  842. Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person.
Die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung fr den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeifhrt.

#4  843. Geldrente oder Kapitalabfindung.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Krpers oder der Gesundheit die Erwerbsfhigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedrfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des  760 Anwendung. Ob, in welcher Art und fr welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umstnden.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, da ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewhren hat.

#4  844. Ersatzansprche Dritter bei Ttung.
(1) Im Falle der Ttung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Gettete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhltnisse, vermge dessen er diesem gegenber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Ttung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Gettete whrend der mutmalichen Dauer seines Lebens zur Gewhrung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein wrde; die Vorschriften des  843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.

#4  845. Ersatzansprche wegen entgangener Dienste.
Im Falle der Ttung, der Verletzung des Krpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten fr die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschriften des  843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

#4  846. Mitverschulden des Verletzten.
Hat in den Fllen der  844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des  254 Anwendung.

#4  847. Schmerzensgeld.
(1) Im Falle der Verletzung des Krpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermgensschaden ist, eine billige Entschdigung in Geld verlangen.
(2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mibrauch eines Abhngigkeitsverhltnisses zur Gestattung der auerehelichen Beiwohnung bestimmt wird.

#4  848. Haftung fr Zufall bei Entziehung einer Sache.
Wer zur Rckgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch fr den zuflligen Untergang, eine aus einem anderen Grunde eintretende zufllige Unmglichkeit der Herausgabe oder eine zufllige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, da der Untergang, die anderweitige Unmglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein wrde.

#4  849. Verzinsung der Ersatzsumme.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschdigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

#4  850. Ersatz von Verwendungen.
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentmer gegenber wegen Verwendungen hat.

#4  851. Ersatzleistung an Nichtberechtigten.
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschdigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatze Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschdigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentmer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, da ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlssigkeit unbekannt ist.

#4  852. Verjhrung.
(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjhrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rcksicht auf diese Kenntnis in dreiig Jahren von der Begehung der Handlung an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen ber den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjhrung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjhrung zur Herausgabe nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

#4  853. Arglisteinrede.
Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjhrt ist.


#1 Drittes Buch. Sachenrecht

#2 Erster Abschnitt. Besitz

#4  854. Erwerb des Besitzes.
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatschlichen Gewalt ber die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers gengt zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt ber die Sache auszuben.

#4  855. Besitzdiener.
bt jemand die tatschliche Gewalt ber eine Sache fr einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschft oder in einem hnlichen Verhltnis aus, vermge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

#4  856. Beendigung des Besitzes.
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, da der Besitzer die tatschliche Gewalt ber die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorbergehende Verhinderung in der Ausbung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.

#4  857. Vererblichkeit.
Der Besitz geht auf den Erben ber.

#4  858. Verbotene Eigenmacht.
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze strt, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Strung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit mu der Nachfolger im Besitze gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgngers bei dem Erwerbe kennt.

#4  859. Selbsthilfe des Besitzers.
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Tter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstcks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Tters wieder bemchtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach  858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen mu.

#4  860. Selbsthilfe des Besitzdieners.
Zur Ausbung der dem Besitzer nach  859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatschliche Gewalt nach  855 fr den Besitzer ausbt.

#4  861. Anspruch wegen Besitzentziehung.
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinrumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwrtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgnger gegenber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

#4  862. Anspruch wegen Besitzstrung.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitze gestrt, so kann er von dem Strer die Beseitigung der Strung verlangen. Sind weitere Strungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Strer oder dessen Rechtsvorgnger gegenber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Strung erlangt worden ist.

#4  863. Einwendungen des Entziehers oder Strers.
Gegenber den in den  861, 862 bestimmten Ansprchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der strenden Handlung nur zur Begrndung der Behauptung geltend gemacht werden, da die Entziehung oder die Strung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

#4  864. Erlschen der Besitzansprche.
(1) Ein nach den  861, 862 begrndeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verbung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.
(2) Das Erlschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verbung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskrftiges Urteil festgestellt wird, da dem Tter ein Recht an der Sache zusteht, vermge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann.

#4  865. Teilbesitz.
Die Vorschriften der  858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnrume oder andere Rume, besitzt.

#4  866. Mitbesitz.
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhltnisse zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

#4  867. Verfolgungsrecht des Besitzers.
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstck gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstcks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstcks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulssig, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.

#4  868. Mittelbarer Besitz.
Besitzt jemand eine Sache als Niebraucher Pfandglubiger, Pchter, Mieter, Verwahrer oder in einem hnlichen Verhltnisse, vermge dessen er einem anderen gegenber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

#4  869. Ansprche des mittelbaren Besitzers.
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verbt, so stehen die in den  861, 862 bestimmten Ansprche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinrumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder bernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, da ihm selbst der Besitz eingerumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des  867 verlangen, da ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.

#4  870. bertragung des mittelbaren Besitzes.
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen bertragen werden, da diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.

#4  871. Mehrstufiger mittelbarer Besitz.
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhltnisse der in  868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

#4  872. Eigenbesitz.
Wer eine Sache als ihm gehrend besitzt, ist Eigenbesitzer.

#2 Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
ber Rechte an Grundstcken

#4  873. Erwerb durch Einigung und Eintragung.
(1) Zur bertragung des Eigentums an einem Grundstcke, zur Belastung eines Grundstcks mit einem Rechte sowie zur bertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles ber den Eintritt der Rechtsnderung und die Eintragung der Rechtsnderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklrungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehndigt hat.

#4  874. Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung.
Bei der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstck belastet wird, kann zur nheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

#4  875. Aufhebung eines Rechtes.
(1) Zur Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstck ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt die Erklrung des Berechtigten, da er das Recht aufgebe, und die Lschung des Rechtes im Grundbuch erforderlich. Die Erklrung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Lschung ist der Berechtigte an seine Erklrung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamte gegenber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Lschungsbewilligung ausgehndigt hat.

#4  876. Aufhebung eines belasteten Rechtes.
Ist ein Recht an einem Grundstcke mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechtes die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentmer eines anderen Grundstcks zu, so ist, wenn dieses Grundstck mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, da dessen Recht durch die Aufhebung nicht berhrt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenber zu erklren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

#4  877. Rechtsnderungen.
Die Vorschriften der  873, 874, 876 finden auch auf nderungen des Inhalts eines Rechtes an einem Grundstck Anwendung.

#4  878. Nachtrgliche Verfgungsbeschrnkungen.
Eine von dem Berechtigten in Gemheit der  873, 875, 877 abgegebene Erklrung wird nicht dadurch unwirksam, da der Berechtigte in der Verfgung beschrnkt wird, nachdem die Erklrung fr ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist.

#4  879. Rangverhltnis mehrerer Rechte.
(1) Das Rangverhltnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstck belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines frheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
(2) Die Eintragung ist fr das Rangverhltnis auch dann magebend, wenn die nach  873 zum Erwerbe des Rechtes erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhltnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

#4  880. Rangnderung.
(1) Das Rangverhltnis kann nachtrglich gendert werden.
(2) Zu der Rangnderung ist die Einigung des zurcktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der nderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des  873 Abs. 2 und des  878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurcktreten, so ist auerdem die Zustimmung des Eigentmers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenber zu erklren; sie ist unwiderruflich.
(3) Ist das zurcktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des  876 entsprechende Anwendung.
(4) Der dem vortretenden Rechte eingerumte Rang geht nicht dadurch verloren, da das zurcktretende Recht durch Rechtsgeschft aufgehoben wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurcktretenden und dem vortretenden Rechte haben, werden durch die Rangnderung nicht berhrt.

#4  881. Rangvorbehalt.
(1) Der Eigentmer kann sich bei der Belastung des Grundstcks mit einem Rechte die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfange nach bestimmtes Recht mit dem Range vor jenem Rechte eintragen zu lassen.
(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung mu bei dem Rechte erfolgen, das zurcktreten soll.
(3) Wird das Grundstck veruert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber ber.
(4) Ist das Grundstck vor der Eintragung des Rechtes, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Rechte ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine ber den Vorbehalt hinausgehende Beeintrchtigung erleiden wrde.

#4  882. Hchstbetrag des Wertersatzes.
Wird ein Grundstck mit einem Rechte belastet, fr welches nach den fr die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlse zu ersetzen ist, so kann der Hchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

#4  883. Wesen und Wirkung der Vormerkung.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einrumung oder Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstck oder an einem das Grundstck belastenden Rechte oder auf nderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechtes kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines knftigen oder eines bedingten Anspruchs zulssig.
(2) Eine Verfgung, die nach der Eintragung der Vormerkung ber das Grundstck oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeintrchtigen wrde. Dies gilt auch, wenn die Verfgung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechtes, auf dessen Einrumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

#4  884. Haftung des Erben.
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschrnkung seiner Haftung berufen.

#4  885. Eintragung der Vormerkung.
(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfgung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstck oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfgung ist nicht erforderlich, da eine Gefhrdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur nheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfgung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

#4  886. Beseitigungsanspruch.
Steht demjenigen, dessen Grundstck oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Glubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.

#4  887. Aufgebot des Vormerkungsglubigers.
Ist der Glubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden. wenn die im  1170 fr die Ausschlieung eines Hypothekenglubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschluurteils erlischt die Wirkung der Vormerkung.

#4  888. Anspruch des Vormerkungsberechtigten.
(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines Rechtes an einem solchen Rechte gegenber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Lschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veruerungsverbot gesichert ist.

#4  889. Keine Konsolidation.
Ein Recht an einem fremden Grundstck erlischt nicht dadurch, da der Eigentmer des Grundstcks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstck erwirbt.

#4  890. Vereinigung von Grundstcken; Zuschreibung.
(1) Mehrere Grundstcke knnen dadurch zu einem Grundstcke vereinigt werden, da der Eigentmer sie als ein Grundstck in das Grundbuch eintragen lt.
(2) Ein Grundstck kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstcks gemacht werden, da der Eigentmer es diesem im Grundbuche zuschreiben lt.

#4  891. Gesetzliche Vermutung.
(1) Ist im Grundbuche fr jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, da ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelscht, so wird vermutet, da das Recht nicht bestehe.

#4  892. ffentlicher Glaube des Grundbuchs.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstck oder ein Recht an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, da ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfgung ber ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschrnkt, so ist die Beschrnkung dem Erwerber gegenber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist fr die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach  873 erforderliche Einigung erst spter zustande kommt, die Zeit der Einigung magebend.

#4  893. Rechtsgeschft mit dem Eingetragenen.
Die Vorschriften des  892 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, fr welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechtes ein nicht unter die Vorschriften des  892 fallendes Rechtsgeschft vorgenommen wird, das eine Verfgung ber das Recht enthlt.

#4  894. Berichtigung des Grundbuchs.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstck, eines Rechtes an einem solchen Rechte oder einer Verfgungsbeschrnkung der in  892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschrnkung beeintrchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

#4  895. Voreintragung des Verpflichteten.
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach  894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

#4  896. Vorlegung des Briefes.
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, da der Brief dem Grundbuchamte vorgelegt wird.

#4  897. Kosten der Berichtigung.
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklrungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhltnisse sich ein anderes ergibt.

#4  898. Unverjhrbarkeit der Berichtigungsansprche.
Die in den  894 bis 896 bestimmten Ansprche unterliegen nicht der Verjhrung.

#4  899. Eintragung eines Widerspruchs.
(1) In den Fllen des  894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfgung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfgung ist nicht erforderlich, da eine Gefhrdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

#4  900. Buchersitzung.
(1) Wer als Eigentmer eines Grundstcks im Grundbuch eingetragen ist, ohne da er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung dreiig Jahre bestanden und er whrend dieser Zeit das Grundstck im Eigenbesitze gehabt hat. Die dreiigjhrige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist fr die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn fr jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitze des Grundstcks berechtigt oder dessen Ausbung nach den fr den Besitz geltenden Vorschriften geschtzt ist. Fr den Rang des Rechtes ist die Eintragung magebend.

#4  901. Erlschen nicht eingetragener Rechte.
Ist ein Recht an einem fremden Grundstck im Grundbuche mit Unrecht gelscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentmer verjhrt ist. Das gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstcke nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.

#4  902. Unverjhrbarkeit eingetragener Rechte.
(1) Die Ansprche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjhrung. Dies gilt nicht fr Ansprche, die auf Rckstnde wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Rechte gleich.

#2 Dritter Abschnitt. Eigentum

#3 Erster Titel. Inhalt des Eigentums

#4  903. Befugnisse des Eigentmers.
Der Eigentmer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschlieen. Der Eigentmer eines Tieres hat bei der Ausbung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

#4  904. Notstand.
Der Eigentmer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwrtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenber dem aus der Einwirkung dem Eigentmer entstehenden Schaden unverhltnismig gro ist. Der Eigentmer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

#4  905. Begrenzung des Eigentums.
Das Recht des Eigentmers eines Grundstcks erstreckt sich auf den Raum ber der Oberflche und auf den Erdkrper unter der Oberflche. Der Eigentmer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Hhe oder Tiefe vorgenommen werden, da er an der Ausschlieung kein Interesse hat.

#4  906. Zufhrung unwgbarer Stoffe.
(1) Der Eigentmer eines Grundstcks kann die Zufhrung von Gasen, Dmpfen, Gerchen, Rauch, Ru, Wrme, Gerusch, Erschtterungen und hnliche von einem anderen Grundstck ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstcks nicht oder nur unwesentlich beeintrchtigt.
(2) Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeintrchtigung durch eine ortsbliche Benutzung des anderen Grundstcks herbeigefhrt wird und nicht durch Manahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentmer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstcks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsbliche Benutzung seines Grundstcks oder dessen Ertrag ber das zumutbare Ma hinaus beeintrchtigt.
(3) Die Zufhrung durch eine besondere Leitung ist unzulssig.

#4  907. Gefahrdrohende Anlagen.
(1) Der Eigentmer eines Grundstcks kann verlangen, da auf den Nachbargrundstcken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, da ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulssige Einwirkung auf sein Grundstck zur Folge hat. Gengt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulssige Einwirkung tatschlich hervortritt.
(2) Bume und Strucher gehren nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

#4  908. Drohender Gebudeeinsturz.
Droht einem Grundstcke die Gefahr, da es durch den Einsturz eines Gebudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstcke verbunden ist, oder durch die Ablsung von Teilen des Gebudes oder des Werkes beschdigt wird, so kann der Eigentmer von demjenigen, welcher nach dem  836 Abs. 1 oder den  837, 838 fr den eintretenden Schaden verantwortlich sein wrde, verlangen, da er die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Vorkehrung trifft.

#4  909. Vertiefung.
Ein Grundstck darf nicht in der Weise vertieft werden, da der Boden des Nachbargrundstcks die erforderliche Sttze verliert, es sei denn, da fr eine gengende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

#4  910. berhang.
(l) Der Eigentmer eines Grundstcks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstck eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herberragenden Zweigen, wenn der Eigentmer dem Besitzer des Nachbargrundstcks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2, Dem Eigentmer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstcks nicht beeintrchtigen.

#4  911. Hinberfall. 
Frchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstck hinberfallen, gelten als Frchte dieses Grundstcks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstck dem ffentlichen Gebrauche dient.
#4  912. berbau; Duldungspflicht.
(1) Hat der Eigentmer eines Grundstcks bei der Errichtung eines Gebudes ber die Grenze gebaut, ohne da ihm Vorsatz oder grobe Fahrlssigkeit zur Last fllt, so hat der Nachbar den berbau zu dulden, es sei denn, da er vor oder sofort nach der Grenzberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschdigen. Fr die Hhe der Rente ist die Zeit der Grenzberschreitung magebend.

#4  913. Zahlung der berbaurente.
(1) Die Rente fr den berbau ist dem jeweiligen Eigentmer des Nachbargrundstcks von dem jeweiligen Eigentmer des anderen Grundstcks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jhrlich im voraus zu entrichten.

#4  914. Rang, Eintragung und Erlschen der Rente.
(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstck, auch den lteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des berbaues.
(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Hhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
(3) Im brigen finden die Vorschriften Anwendung, die fr eine zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines Grundstcks bestehende Reallast gelten.

#4  915. Abkauf.
(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, da der Rentenpflichtige ihm gegen bertragung des Eigentums an dem berbauten Teile des Grundstcks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften ber den Kauf.
(2) Fr die Zeit bis zur bertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.

#4  916. Beeintrchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit.
Wird durch den berbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstcke beeintrchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der  912 bis 914 entsprechende Anwendung.

#4  917. Notweg.
(1) Fehlt einem Grundstcke die zur ordnungsmigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem ffentlichen Wege, so kann der Eigentmer von den Nachbarn verlangen, da sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstcke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, ber deren Grundstcke der Notweg fhrt, sind durch eine Geldrente zu entschdigen. Die Vorschriften des  912 Abs. 2 Satz 2 und der  913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

#4  918. Ausschlu des Notwegrechts.
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstcks mit dem ffentlichen Wege durch eine willkrliche Handlung des Eigentmers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veruerung eines Teiles des Grundstcks der veruerte oder der zurckbehaltene Teil von der Verbindung mit dem ffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentmer desjenigen Teiles, ber welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veruerung eines Teiles steht die Veruerung eines von mehreren demselben Eigentmer gehrenden Grundstcken gleich.

#4  919. Grenzabmarkung.
(1) Der Eigentmer eines Grundstcks kann von dem Eigentmer eines Nachbargrundstcks verlangen, da dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrckt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhltnisse sich ein anderes ergibt.

#4  920. Grenzverwirrung.
(1) Lt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist fr die Abgrenzung der Besitzstand magebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstcke ein gleich groes Stck der streitigen Flche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnisse fhrt, das mit den ermittelten Umstnden, insbesondere mit der feststehenden Gre der Grundstcke, nicht bereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Bercksichtigung dieser Umstnde der Billigkeit entspricht.

#4  921. Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen.
Werden zwei Grundstcke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteile beider Grundstcke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, da die Eigentmer der Grundstcke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht uere Merkmale darauf hinweisen, da die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehrt.

#4  922. Art der Benutzung und Unterhaltung.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im  921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeintrchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder gendert werden. Im brigen bestimmt sich das Rechtsverhltnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften ber die Gemeinschaft.

#4  923. Grenzbaum.
(l) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebhren die Frchte und. wenn der Baum gefllt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umstnden nach nicht durch ein anderes zweckmiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch fr einen auf der Grenze stehenden Strauch.

#4  924. Unverjhrbarkeit nachbarrechtlicher Ansprche.
Die Ansprche, die sich aus den  907 bis 909, 915, dem  917 Abs. 1, dem  918 Abs. 2, den  919, 920 und dem  923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjhrung.

#3 Zweiter Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums
an Grundstcken

#4  925. Auflassung.
(1) Die zur bertragung des Eigentums an einem Grundstck nach  873 erforderliche Einigung des Veruerers und des Erwerbers (Auflassung) mu bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zustndigen Stelle erklrt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zustndigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zustndig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich erklrt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

#4  925a. Urkunde ber Grundgeschft.
Die Erklrung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach  313 Satz 1, erforderliche Urkunde ber den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.

#4  926. Zubehr.
(1) Sind der Veruerer und der Erwerber darber einig, da sich die Veruerung auf das Zubehr des Grundstcks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstck auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbes vorhandenen Zubehrstcken, soweit sie dem Veruerer gehren. Im Zweifel ist anzunehmen, da sich die Veruerung auf das Zubehr erstrecken soll.
(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veruerung den Besitz von Zubehrstcken, die dem Veruerer nicht gehren oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der  932 bis 936 Anwendung; fr den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes magebend.

#4  927. Aufgebotsverfahren.
(1) Der Eigentmer eines Grundstck, kann, wenn das Grundstck seit dreiig Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist fr die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentumer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulssig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentmers bedurfte, seit dreiig Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher das Ausschluurteil erwirkt hat, erlangt da Eigentum dadurch, da er sich als Eigentumer in das Grundbuch eintragen lt.
(3) Ist vor der Erlassung des Ausschluurteils ein Dritter als Eigentmer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den Dritten.

#4  928. Aufgabe des Eigentums.
(1) Das Eigentum an einem Grundstcke kann dadurch aufgegeben werden, da der Eigentmer den Verzicht dem Grundbuchamte gegenber erklrt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstcks steht dem Fiskus des Bundesstaates zu, in dessen Gebiete das Grundstck liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, da er sich als Eigentmer in das Grundbuch eintragen lt.

#3 Dritter Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an
beweglichen Sachen

I. bertragung

#4  929. Einigung und bergabe.
Zur bertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, da der Eigentmer die Sache dem Erwerber bergibt und beide darber einig sind, da das Eigentum bergehen soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so gengt die Einigung ber den bergang des Eigentums.

#4  929a. Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff.
(1) Zur bertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die bergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentmer und der Erwerber darber einig sind, da das Eigentum sofort bergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, da ihm auf seine Kosten eine ffentlich beglaubigte Urkunde ber die Veruerung erteilt wird.

#4  930. Besitzkonstitut.
Ist der Eigentmer im Besitze der Sache, so kann die bergabe dadurch ersetzt werden, da zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhltnis vereinbart wird, vermge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

#4  931. Abtretung des Herausgabeanspruchs.
Ist ein Dritter im Besitze der Sache, so kann die bergabe dadurch ersetzt werden, da der Eigentmer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

#4  932. Gutglubiger Erwerb vom Nichtberechtigten.
(1) Durch eine nach  929 erfolgte Veruerung wird der Erwerber auch dann Eigentmer, wenn die Sache nicht dem Veruerer gehrt, es sei denn, da er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben wrde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des  929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veruerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlssigkeit unbekannt ist, da die Sache nicht dem Veruerer gehrt.

#4  932a. Gutglubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe.
Gehrt ein nach  929a veruertes Schiff nicht dem Veruerer, so wird der Erwerber Eigentmer, wenn ihm das Schiff vom Veruerer bergeben wird, es sei denn, da er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veruerung, so tritt an die Stelle der bergabe die Einrumung des Mitbesitzes an dem Schiff.

#4  933. Gutglubiger Erwerb bei Besitzkonstitut.
Gehrt eine nach  930 veruerte Sache nicht dem Veruerer, so wird der Erwerber Eigentmer, wenn ihm die Sache von dem Veruerer bergeben wird, es sei denn, da er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

#4  934. Gutglubiger Erwerb bei Vindikationszession.
Gehrt eine nach  931 veruerte Sache nicht dem Veruerer, so wird der Erwerber, wenn der Veruerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentmer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn da er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbes nicht in gutem Glauben ist.

#4  935. Kein gutglubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der  932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentmer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das gleiche gilt, falls der Eigentmer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege ffentlicher Versteigerung veruert werden.

#4  936. Erlschen von Rechten Dritter.
(1) Ist eine veruerte Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerbe des Eigentums. In dem Falle des  929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veruerer erlangt hatte. Erfolgt die Veruerung nach  929a oder  930 oder war die nach  931 veruerte Sache nicht im mittelbaren Besitze des Veruerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veruerung den Besitz der Sache erlangt.
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 magebenden Zeit in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist.
(3) Steht im Falle des  931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutglubigen Erwerber gegenber nicht.

II. Ersitzung

#4  937. Voraussetzungen.
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er spter erfhrt, da ihm das Eigentum nicht zusteht.

#4  938. Vermutung des Eigenbesitzes.
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitze gehabt, so wird vermutet, da sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.

#4  939. Hemmung der Ersitzung.
Die Ersitzung kann nicht beginnen und, falls sie begonnen hat, nicht fortgesetzt werden, solange die Verjhrung des Eigentumsanspruchs gehemmt ist oder ihrer Vollendung die Vorschriften der  206, 207 entgegenstehen.

#4  940. Unterbrechung durch Besitzverlust.
(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.

#4  941. Unterbrechung durch Geltendmachung des Eigentumsanspruchs.
Die Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Eigentumsanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer gerichtlich geltend gemacht wird, der sein Recht zum Besitze von dem Eigenbesitzer ableitet; die Unterbrechung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeifhrt. Die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  209 bis 212, 216, 219, 220 finden entsprechende Anwendung.

#4  942. Wirkung der Unterbrechung.
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

#4  943. Rechtsnachfolge.
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die whrend des Besitzes des Rechtsvorgngers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zustatten.

#4  944. Erbschaftsbesitzer.
Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.

#4  945. Erlschen von Rechten Dritter.
Mit dem Erwerbe des Eigentums durch Ersitzung erlschen die an der Sache vor dem Erwerbe des Eigenbesitzes begrndeten Rechte Dritter, es sei denn, da der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen spter erfhrt. Die Ersitzungsfrist mu auch in Ansehung des Rechtes des Dritten verstrichen sein, die Vorschriften der  939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.

III. Verbindung. Vermischung. Verarbeitung

#4  946. Verbindung mit einem Grundstck.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstcke dergestalt verbunden, da sie wesentlicher Bestandteil des Grundstcks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstck auf diese Sache.

#4  947. Verbindung mit beweglichen Sachen.
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, da sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentmer Miteigentmer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhltnisse des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentmer das Alleineigentum.

#4  948. Vermischung.
(l) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des  947 entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhltnismigen Kosten verbunden sein wrde.

#4  949. Erlschen von Rechten Dritter.
Erlischt nach den  946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentmer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteile fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentmer der belasteten Sache Alleineigentmer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.

#4  950. Verarbeitung.
(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine hnliche Bearbeitung der Oberflche.
(2) Mit dem Erwerbe des Eigentums an der neuen Sache erlschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

#4  951. Entschdigung fr Rechtsverlust.
(l) Wer infolge der Vorschriften der  946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsnderung eintritt, Vergtung in Geld nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des frheren Zustandes kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften ber die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften ber den Ersatz von Verwendungen und ber das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberhrt. In den Fllen der  946, 947 ist die Wegnahme nach den fr das Wegnahmerecht des Besitzers gegenber dem Eigentmer geltenden Vorschriften auch dann zulssig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

#4  952. Eigentum an Schuldurkunden.
(1) Das Eigentum an dem ber eine Forderung ausgestellten Schuldscheine steht dem Glubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
(2) Das gleiche gilt fr Urkunden ber andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere fr  Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

IV. Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen
Bestandteilen einer Sache

#4  953. Grundsatz.
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehren auch nach der Trennung dem Eigentmer der Sache, soweit sich nicht aus den  954 bis 957 ein anderes ergibt.

#4  954. Erwerb durch dinglich Berechtigten.
Wer vermge eines Rechtes an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der  955 bis 957, mit der Trennung.

#4  955. Erwerb durch gutglubigen Eigenbesitzer.
(1) Wer eine Sache im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Frchten der Sache gehrenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der  956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermge eines Rechtes an der Sache zum Fruchtbezge berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfhrt.
(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausbung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
(3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des  940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

#4  956. Erwerb durch persnlich Berechtigten.
(1) Gestattet der Eigentmer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm berlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentmer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm berlassenen Besitze der Sache befindet.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentmer, sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehren.

#4  957. Gestattung durch den Nichtberechtigten.
Die Vorschriften des  956 finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, da der andere, falls ihm der Besitz der Sache berlassen wird, bei der berlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfhrt.

V. Aneignung

#4  958. Grundsatz.
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

#4  959 Aufgabe des Eigentums.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentmer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

#4  960. Wilde Tiere.
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergrten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewssern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentmer das Tier unverzglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezhmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurckzukehren.

#4  961. Herrenloswerden eines Bienenschwarmes.
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentmer ihn unverzglich verfolgt oder wenn der Eigentmer die Verfolgung aufgibt.

#4  962. Verfolgungsrecht des Eigentmers.
Der Eigentmer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstcke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentmer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung ffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

#4  963. Vereinigung von Bienenschwrmen.
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwrme mehrerer Eigentmer, so werden die Eigentmer, welche ihre Schwrme verfolgt haben, Miteigentmer des eingefangenen Gesamtschwarmes; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwrme.

#4  964. Einzug in eine fremde besetzte Bienenwohnung.
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlschen.

#4  965. Anzeigepflicht des Finders.
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentmer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstnde. welche fr die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein knnen, unverzglich der zustndigen Behrde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

#4  966. Verwahrungspflicht.
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhltnismigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache ffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zustndigen Behrde Anzeige zu machen. Der Erls tritt an die Stelle der Sache.

#4  967. Ablieferungspflicht.
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zustndigen Behrde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserls an die zustndige Behrde abzuliefern.

#4  968. Umfang der Haftung.
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit zu vertreten.

#4  969. Herausgabe an den Verlierer.
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenber befreit.

#4  970. Ersatz von Aufwendungen.
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umstnden nach fr erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

#4  971. Finderlohn.
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn betrgt von dem Wert der Sache bis zu eintausend Deutsche Mark fnf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur fr den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

#4  972. Zurckbehaltungsrecht des Finders.
Auf die in den  970, 971 bestimmten Ansprche finden die fr die Ansprche des Besitzers gegen den Eigentmer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der  1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.

#4  973. Eigentumserwerb des Finders.
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zustndigen Behrde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, da vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zustndigen Behrde angemeldet hat. Mit dem Erwerbe des Eigentums erlschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechtes bei der zustndigen Behrde steht dem Erwerbe des Eigentums nicht entgegen.

#4  974. Eigentumserwerb nach Verschweigung.
Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Deutsche Mark wert ist, ihre Rechte bei der zustndigen Behrde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach den Vorschriften des  1003 zur Erklrung ber die ihm nach den  970 bis 972 zustehenden Ansprche auffordern. Mit dm Ablaufe der fr die Erklrung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprche bereit erklren.

#4  975. Rechte des Finders nach Ablieferung.
Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlses an die zustndige Behrde werden die Rechte des Finders nicht berhrt. Lt die zustndige Behrde die Sache versteigern, so tritt der Erls an die Stelle der Sache. Die zustndige Behrde darf die Sache oder den Erls nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

#4  976. Eigentumserwerb der Gemeinde.
(1) Verzichtet der Finder der zustndigen Behrde gegenber auf das Recht zum Erwerbe des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts ber.
(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlses an die zustndige Behrde auf Grund der Vorschriften der  973, 974 das Eigentum erworben so geht es auf die Gemeinde des Fundorts ber, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zustndigen Behrde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.

#4  977. Bereicherungsanspruch.
Wer infolge der Vorschriften der  973, 971, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fllen der  973, 974 von dem Finder, in den Fllen des  976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsnderung Erlangten nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem bergange des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.

#4  978. Fund in ffentlicher Behrde oder Verkehrsanstalt.
(1) Wer eine Sache in den Geschftsrumen oder den Befrderungsmitteln einer ffentlichen Behrde oder einer dem ffentlichen Verkehre dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzglich an die Behrde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der  965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) Ist die Sache nicht weniger als einhundert Deutsche Mark wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hlfte des Betrages, der sich bei Anwendung des  971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben wrde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behrde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die fr die Ansprche des Besitzers gegen den Eigentmer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des  1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behrde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) Fllt der Versteigerungserls oder gefundenes Geld an den nach  981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.

#4  979. ffentliche Versteigerung.
(1) Die Behrde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache ffentlich versteigern lassen. Die ffentlichen Behrden und die Verkehrsanstalten des Reichs der Bundesstaaten und der Gemeinden knnen die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
(2) Der Erls tritt an die Stelle der Sache.

#4  980. ffentliche Bekanntmachung des Fundes.
(1) Die Versteigerung ist erst zulssig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer ffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulssig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhltnismigen Kosten verbunden ist.

#4  981. Empfang des Versteigerungserlses.
(1) Sind seit dem Ablaufe der in der ffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fllt der Versteigerungserls, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehrden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbehrden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehrden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.
(2) Ist die Versteigerung ohne die ffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijhrige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer ffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.

#4  982. Ausfhrungsvorschriften.
Die in den  980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehrden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den brigen Fllen nach den von der Zentralbehrde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.

#4  983. Unanbringbare Sachen bei Behrden.
Ist eine ffentliche Behrde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne da die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behrde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der  979 bis 982 entsprechende Anwendung.

#4  984. Schatzfund.
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, da der Eigentmer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hlfte von dem Entdecker, zur Hlfte von dem Eigentmer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

#3 Vierter Titel. Ansprche aus dem Eigentume

#4  985. Herausgabeanspruch.
Der Eigentmer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

#4  986. Einwendungen des Besitzers.
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentmer gegenber zur Besitze berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentmer gegenber zur berlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentmer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder bernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach  931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veruert worden ist, kann dem neuen Eigentmer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

#4  987. Nutzungen nach Rechtshngigkeit.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentmer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritte der Rechtshngigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshngigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft ziehen knnte, so ist er dem Eigentmer zum Ersatze verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fllt.

#4  988. Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers.
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehrig oder zum Zwecke der Ausbung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentmer gegenber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritte der Rechtshngigkeit zieht, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

#4  989. Schadensersatz nach Rechtshngigkeit.
Der Besitzer ist von dem Eintritte der Rechtshngigkeit an dem Eigentmer fr den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, da infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

#4  990. Bsglubiger Besitzer.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentmer von der Zeit des Erwerbes an nach den  987, 989. Erfhrt der Besitzer spter, da er zum Besitze nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberhrt.

#4  991. Haftung des Besitzmittlers.
(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitze von einem mittelbaren Besitzer ab, so finden die Vorschriften des  990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des  990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenber die Rechtshngigkeit eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im  989 bezeichneten Schaden dem Eigentmer gegenber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.

#4  992. Haftung des deliktischen Besitzers.
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentmer nach den Vorschriften ber den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

#4  993. Haftung des redlichen Besitzers.
(1) Liegen die in den  987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Frchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im brigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet.
(2) Fr die Zeit, fr welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben finden auf ihn die Vorschriften des  101 Anwendung.

#4  994. Notwendige Verwendungen.
(1 ) Der Besitzer kann fr die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentmer Ersatz verlangen. Die gewhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch fr die Zeit, fr welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshngigkeit oder nach dem Beginne der im  990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentmers nach den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag.

#4  995. Lasten.
Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des  994 gehren auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Fr die Zeit, fr welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen fr solche auerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.

#4  996. Ntzliche Verwendungen.
Fr andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritte der Rechtshngigkeit und vor dem Beginne der im  990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhht ist, zu welcher der Eigentmer die Sache wiedererlangt.

#4  997. Wegnahmerecht.
(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschriften des  258 finden Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer  nach  994 Abs. 1 Satz 2 fr die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung fr ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung fr ihn haben wrde.

#4  998. Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstck.
Ist ein landwirtschaftliches Grundstck herauszugeben, so hat der Eigentmer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Frchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Frchte nicht bersteigen

#4  999. Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgngers.
(1) Der Besitzer kann fr die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern knnte, wenn er die Sache herauszugeben htte.
(2) Die Verpflichtung des Eigentmers zum Ersatze von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.

#4  1000. Zurckbehaltungsrecht des Besitzers.
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurckbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorstzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

#4  1001. Klage auf Verwendungsersatz.
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentmer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentmer von dem Ansprche dadurch befreien, da er die wiedererlangte Sache zurckgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentmer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

#4  1002. Erlschen des Verwendungsanspruchs.
(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentmer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstcke mit dem Ablaufe von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentmer die Verwendungen genehmigt.
(2) Auf diese Fristen finden die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

#4  1003. Befriedigungsrecht des Besitzers.
(1) Der Besitzer kann den Eigentmer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darber zu erklren, ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften ber den Pfandverkauf, bei einem Grundstcke nach den Vorschriften ber die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermgen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
(2) Bestreitet der Eigentmer den Anspruch vor dem Ablaufe der Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskrftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentmer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklrung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.

#4  1004. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintrchtigt, so kann der Eigentmer von dem Strer die Beseitigung der Beeintrchtigung verlangen. Sind weitere Beeintrchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentmer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentmer zur Duldung verpflichtet ist.

#4  1005. Verfolgungsrecht.
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstcke, das ein anderer als der Eigentmer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstcks der im  867 bestimmte Anspruch zu.

#4  1006. Eigentumsvermutung fr Besitzer.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, da er Eigentmer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem frheren Besitzer gegenber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, da es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines frheren Besitzers wird vermutet, da er whrend der Dauer seines Besitzes Eigentmer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung fr den mittelbaren Besitzer.

#4  1007. Ansprche des frheren Besitzers.
(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitze gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war.
(2) Ist die Sache dem frheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutglubigen Besitzer verlangen, es sei denn da dieser Eigentmer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des frheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapier findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frhere Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im brigen finden die Vorschriften der  986, 1003 entsprechende Anwendung.

#3 Fnfter Titel. Miteigentum

#4  1008. Miteigentum nach Bruchteilen.
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der  1009 bis 1011.

#4  1009. Belastung zugunsten eines Miteigentmers.
(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentmers belastet werden.
(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstcks zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines anderen Grundstcks sowie die Belastung eines anderen Grundstcks zugunsten der jeweiligen Eigentmer des gemeinschaftlichen Grundstcks wird nicht dadurch ausgeschlossen, da das andere Grundstck einem Miteigentmer des gemeinschaftlichen Grundstcks gehrt.

#4  1010. Sondernachfolger eines Miteigentmers.
(1) Haben die Miteigentmer eines Grundstcks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, fr immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kndigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentmers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den  755, 756 bestimmten Ansprche knnen gegen den Sondernachfolger eines Miteigentmers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

#4  1011. Ansprche aus dem Miteigentum.
Jeder Miteigentmer kann die Ansprche aus dem Eigentume Dritten gegenber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemheit des  432.

#2 Vierter Abschnitt. Erbbaurecht

#4  1012. 
Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden da demjenigen  zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veruerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberflche des Grundstcks ein Bauwerk zu haben. (Erbbaurecht).

#4  1013. 
Das Erbbaurecht kann auf die Benutzung eines fr das Bauwerk nicht erforderlichen Teiles des Grundstcks erstreckt werden, wenn sie fr die Benutzung des Bauwerkes Vorteil bietet.

#4  1014. 
Die Beschrnkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulssig.

#4  1015. 
Die zur Bestellung des Erbbaurechts nach  873 erforderliche Einigung des Eigentmers und des Erwerbers mu bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamt erklrt werden.

#4  1016. 
Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, da das Bauwerk untergeht.

#4  1017. 
(1) Fr das Erbbaurecht gelten die sich auf Grundstcke beziehenden Vorschriften.
(2) Die fr den Erwerb des Eigentums und die Ansprche aus dem Eigentume geltenden Vorschriften finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung.

#2 Fnfter Abschnitt. Dienstbarkeiten

#3 Erster Titel. Grunddienstbarkeiten

#4  1018. Begriff.
Ein Grundstck kann zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines anderen Grundstcks in der Weise belastet werden, da dieser das Grundstck in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder da auf dem Grundstcke gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden drfen oder da die Ausbung eines Rechtes ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstcke dem anderen Grundstcke gegenber ergibt (Grunddienstbarkeit).

#4  1019. Vorteil fr herrschendes Grundstck.
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die fr die Benutzung des Grundstcks des Berechtigten Vorteil bietet. ber das sich hieraus ergebende Ma hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

#4  1020. Schonende Ausbung.
Bei der Ausbung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentmers des belasteten Grundstcks tunlichst zu schonen. Hlt er zur Ausbung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstck eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmigem Zustande zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentmers es erfordert.

#4  1021. Vereinbarte Unterhaltungspflicht.
(l) Gehrt zur Ausbung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstcke, so kann bestimmt werden, da der Eigentmer dieses Grundstcks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentmer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, da der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es fr das Benutzungsrecht des Eigentmers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften ber die Reallasten entsprechende Anwendung.

#4  1022. Anlagen auf baulichen Anlagen.
Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Rechte, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstcks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentmer des belasteten Grundstcks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des  1021 Abs. 2 gilt auch fr diese Unterhaltungspflicht.

#4  1023. Verlegung der Ausbung.
(1) Beschrnkt sich die jeweilige Ausbung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstcks, so kann der Eigentmer die Verlegung der Ausbung auf eine andere, fr den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausbung an der bisherigen Stelle fr ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschieen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstcks, auf den sich die Ausbung beschrnkt, durch Rechtsgeschft bestimmt ist.
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschft ausgeschlossen oder beschrnkt werden.

#4  1024. Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte.
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstcke dergestalt zusammen, da die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollstndig ausgebt werde knnen, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausbung verlangen.

#4  1025. Teilung des herrschenden Grundstcks.
Wird das Grundstck des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit fr die einzelnen Teile fort; die Ausbung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulssig, da sie fr den Eigentmer des belasteten Grundstcks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteile, so erlischt sie fr die brigen Teile.

#4  1026. Teilung des dienenden Grundstcks.
Wird das belastete Grundstck geteilt, so werden, wenn die Ausbung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstcks beschrnkt ist, die Teile, welche auerhalb des Bereichs der Ausbung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

#4  1027. Beeintrchtigung der Grunddienstbarkeit.
Wird eine Grunddienstbarkeit beeintrchtigt, so stehen dem Berechtigten die im  1004 bestimmten Rechte zu.

#4  1028. Verjhrung.
(1) Ist auf dem belasteten Grundstck eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeintrchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeintrchtigung der Verjhrung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjhrung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.
(2) Die Vorschriften des  892 finden keine Anwendung.

#4  1029. Besitzschutz des Rechtsbesitzers.
Wird der Besitzer eines Grundstcks in der Ausbung einer fr den Eigentmer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestrt, so finden die fr den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Strung, sei es auch nur einmal, ausgebt worden ist.

#3 Zweiter Titel. Niebrauch

I. Niebrauch an Sachen

#4  1030. Begriff.
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, da derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Niebrauch).
(2) Der Niebrauch kann durch den Ausschlu einzelner Nutzungen beschrnkt werden.

#4  1031. Erstreckung auf Zubehr.
Mit dem Niebrauch an einem Grundstck erlangt der Niebraucher den Niebrauch an dem Zubehre nach den fr den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des  926.

#4  1032. Bestellung an beweglichen Sachen.
Zur Bestellung des Niebrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, da der Eigentmer die Sache dem Erwerber bergibt und beide darber einig sind, da diesem Niebrauch zustehen soll. Die Vorschriften des  929 Satz 2, der  930 bis 932 und der  933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den Fllen des  936 tritt nur die Wirkung ein, da der Niebrauch dem Rechte des Dritten vorgeht.

#4  1033. Erwerb durch Ersitzung.
Der Niebrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die fr den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

#4  1034. Feststellung des Zustandes.
Der Niebraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverstndige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentmer zu.

#4  1035. Niebrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis.
Bei dem Niebrauch an einem Inbegriffe von Sachen sind der Niebraucher und der Eigentmer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, da die Unterzeichnung ffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen, da das Verzeichnis durch die zustndige
Behrde oder durch einen zustndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschieen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.

#4  1036. Besitzrecht; Ausbung des Niebrauchs.
(1) Der Niebraucher ist zum Besitze der Sache berechtigt.
(2) Er hat bei der Ausbung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft zu verfahren.

#4  1037. Umgestaltung.
(1) Der Niebraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verndern.
(2) Der Niebraucher eines Grundstcks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstcks dadurch wesentlich verndert wird.

#4  1038. Wirtschaftsplan fr Wald und Bergwerk.
(1) Ist ein Wald Gegenstand des Niebrauchs, so kann sowohl der Eigentmer als der Niebraucher verlangen, da das Ma der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche nderung der Umstnde ein, so kann jeder Teil eine entsprechende nderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder Teil zur Hlfte zu tragen.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Niebrauchs ist.

#4  1039. bermige Fruchtziehung.
(1) Der Niebraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Frchten, die er den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im bermae zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit fr ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Frchte dem Eigentmer bei der Beendigung des Niebrauchs zu ersetzen und fr die Erfllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigentmer als der Niebraucher kann verlangen, da der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmigen Wirtschaft entspricht.
(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fllt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den bermigen Fruchtbezug die dem Niebraucher gebhrende Nutzungen beeintrchtigt werden.

#4  1040. Schatz.
Das Recht des Niebrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentmers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.

#4  1041. Erhaltung der Sache.
Der Niebraucher hat fr die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestande zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewhnlichen Unterhaltung der Sache gehren.

#4  1042. Anzeigepflicht des Niebrauchers.
Wird die Sache zerstrt oder beschdigt oder wird eine auergewhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Niebraucher dem Eigentmer unverzglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt. wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmat.

#4  1043. Ausbesserung oder Erneuerung.
Nimmt der Niebraucher eines Grundstcks eine erforderlich gewordene auergewhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstcks verwenden, die nicht zu den ihm gebhrenden Frchten gehren.

#4  1044. Duldung von Ausbesserungen.
Nimmt der Niebraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentmer die Vornahme und, wenn ein Grundstck Gegenstand des Niebrauchs ist die Verwendung der im  1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstcks zu gestatten.

#4  1045. Versicherungspflicht des Niebrauchers.
(1) Der Niebraucher hat die Sache fr die Dauer des Niebrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unflle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, da die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentmer zusteht.
(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die fr die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Niebraucher fr die Dauer des Niebrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein wrde.

#4  1046. Niebrauch an der Versicherungsforderung.
(1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Niebraucher der Niebrauch nach den Vorschriften zu, die fr den Niebrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten.
(2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigentmer als der Niebraucher verlangen, da die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmigen Wirtschaft entspricht. Der Eigentmer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Niebraucher berlassen.

#4  1047. Lastentragung.
Der Niebraucher ist dem Eigentmer gegenber verpflichtet, fr die Dauer des Niebrauchs die auf der Sache ruhenden ffentlichen Lasten mit Ausschlu der auerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Niebrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.

#4  1048. Niebrauch an Grundstck mit Inventar.
(1) Ist ein Grundstck samt Inventar Gegenstand des Niebrauchs, so kann der Niebraucher ber die einzelnen Stcke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmigen Wirtschaft verfgen. Er hat fr den gewhnlichen Abgang sowie fr die nach den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft ausscheidenden Stcke Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stcke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar gehrt.
(2) bernimmt der Niebraucher das Inventar zum Schtzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung des Niebrauchs zum Schtzwert zurckzugewhren, so finden die Vorschriften des  582a entsprechende Anwendung.

#4  1049. Ersatz von Verwendungen.
(1) Macht der Niebraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentmers nach den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag.
(2) Der Niebraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

#4  1050. Abnutzung.
Vernderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmige Ausbung des Niebrauchs herbeigefhrt werden, hat der Niebraucher nicht zu vertreten.

#4  1051. Sicherheitsleistung.
Wird durch das Verhalten des Niebrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentmers begrndet, so kann der Eigentmer Sicherheitsleistung verlangen.

#4  1052. Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung.
(1) Ist der Niebraucher zur Sicherheitsleistung rechtskrftig verurteilt, so kann der Eigentmer statt der Sicherheitsleistung verlangen, da die Ausbung des Niebrauchs fr Rechnung des Niebrauchers einem von dem Gerichte zu bestellenden Verwalter bertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulssig, wenn dem Niebraucher auf Antrag des Eigentmers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulssig, wenn die Sicherheit vor dem Ablaufe der Frist geleistet wird.
(2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein fr die Zwangsverwaltung eines Grundstcks bestellter Verwalter. Verwalter kann auch der Eigentmer sein.
(3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachtrglich geleistet wird.

#4  1053. Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch.
Macht der Niebraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentmers fort, so kann der Eigentmer auf Unterlassung klagen.

#4  1054. Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung.
Verletzt der Niebraucher die Rechte des Eigentmers in erheblichem Mae und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentmers fort, so kann der Eigentmer die Anordnung einer Verwaltung nach  1052 verlangen.

#4  1055. Rckgabepflicht des Niebrauchers.
(1) Der Niebraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Niebrauchs dem Eigentmer zurckzugeben.
(2) Bei dem Niebrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstck finden die Vorschriften des  596 Abs. 1 und des  596a, bei dem Niebrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des  596 Abs. 1 und der  596a, 596b entsprechende Anwendung.

#4  1056. Miet- und Pachtverhltnisse bei Beendigung des Niebrauchs.
(1) Hat der Niebraucher ein Grundstck ber die Dauer des Niebrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Niebrauchs die fr den Fall der Veruerung geltenden Vorschriften der  571, 572, des  573 Satz 1 und der  574 bis 576, 579 entsprechende Anwendung.
(2) Der Eigentmer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kndigungsfrist zu kndigen. Verzichtet der Niebraucher auf den Niebrauch, so ist die Kndigung erst von der Zeit an zulssig, zu welcher der Niebrauch ohne den Verzicht erlschen wrde.
(3) Der Mieter oder der Pchter ist berechtigt, den Eigentmer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklrung darber aufzufordern, ob er von dem Kndigungsrechte Gebrauch mache. Die Kndigung kann nur bis zum Ablaufe der Frist erfolgen.

#4  1057. Verjhrung der Ersatzansprche.
Die Ersatzansprche des Eigentmers wegen Vernderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprche des Niebrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjhren in sechs Monaten. Die Vorschriften des  558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
#4  1058. Besteller als Eigentmer.
Im Verhltnisse zwischen dem Niebraucher und dem Eigentmer gilt zugunsten des Niebrauchers der Besteller als Eigentmer, es sei denn, da der Niebraucher wei, da der Besteller nicht Eigentmer ist.

#4  1059. Unbertragbarkeit; berlassung der Ausbung.
Der Niebrauch ist nicht bertragbar. Die Ausbung des Niebrauchs kann einem anderen berlassen werden.

#4  1059a. bertragbarkeit bei juristischer Person.
Steht ein Niebrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Magabe der folgenden Vorschriften bertragbar:
1. Geht das Vermgen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen ber, so geht auch der Niebrauch auf den Rechtsnachfolger ber, es sei denn. da der bergang ausdrcklich ausgeschlossen ist.
2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen bertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Niebrauch bertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teiles des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklrung der obersten Landesbehrde oder der von ihr ermchtigten Behrde festgestellt. Die Erklrung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehrden.

#4  1059b. Unpfndbarkeit.
Ein Niebrauch kann auf Grund der Vorschriften des  1059a weder gepfndet noch verpfndet noch mit einem Niebrauch belastet werden.

#4  1059c. bergang oder bertragung des Niebrauchs.
(1) Im Falle des bergangs oder der bertragung des Niebrauchs tritt der Erwerber an Stelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Niebrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenber dem Eigentmer ein. Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentmer und dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch fr und gegen den Erwerber.
(2) Durch den bergang oder die bertragung des Niebrauchs wird ein Anspruch auf Entschdigung weder fr den Eigentmer noch fr sonstige dinglich Berechtigte begrndet.

#4  1059d. Miet- und Pachtverhltnisse bei bertragung des Niebrauchs.
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Niebrauch belastete Grundstck ber die Dauer des Niebrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der bertragung des Niebrauchs die fr den Fall der Veruerung geltenden Vorschriften der  571 bis 576, 578 und 579 entsprechend anzuwenden.

#4  1059 e. Anspruch auf Einrumung des Niebrauchs.
Steht ein Anspruch auf Einrumung eines Niebrauchs einer juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der  1059a bis 1059d entsprechend.

#4  1060. Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte.
Trifft ein Niebrauch mit einem anderen Niebrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, da die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollstndig ausgebt werden knnen, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des  1024 Anwendung.

#4  1061. Tod des Niebrauchers.
Der Niebrauch erlischt mit dem Tode des Niebrauchers. Steht der Niebrauch einer juristischen Person zu, so erlischt er mit dieser.

#4  1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehr.
Wird der Niebrauch an einem Grundstcke durch Rechtsgeschft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Niebrauch an dem Zubehre.

#4  1063. Zusammentreffen mit dem Eigentum.
(1) Der Niebrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
(2) Der Niebrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentmer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Niebrauchs hat.

#4  1064. Aufhebung des Niebrauchs an beweglichen Sachen.
Zur Aufhebung des Niebrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschft gengt die Erklrung des Niebrauchers gegenber dem Eigentmer oder dem Besteller, da er den Niebrauch aufgebe.

#4  1065. Beeintrchtigung des Niebrauchsrechts.
Wird das Recht des Niebrauchers beeintrchtigt, so finden auf die Ansprche des Niebrauchers die fr die Ansprche aus dem Eigentume geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

#4  1066. Niebrauch am Anteil eines Miteigentmers.
(1) Besteht ein Niebrauch an dem Anteil eines Miteigentmers, so bt der Niebraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentmer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentmer und dem Niebraucher gemeinschaftlich verlangt werden.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebhrt dem Niebraucher der Niebrauch an den Gegenstnden, welche an die Stelle des Anteils treten.
#4  1067. Niebrauch an verbrauchbaren Sachen.
(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Niebrauchs, so wird der Niebraucher Eigentmer der Sachen; nach der Beendigung des Niebrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Niebraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverstndige feststellen lassen.
(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefhrdet ist.

II. Niebrauch an Rechten

#4  1068. Grundsatz.
(1) Gegenstand des Niebrauchs kann auch ein Recht sein.
(2) Auf den Niebrauch an Rechten finden die Vorschriften ber den Niebrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den  1069 bis 1084 ein anderes ergibt.

#4  1069. Bestellung.
(1) Die Bestellung des Niebrauchs an einem Rechte erfolgt nach den fr die bertragung des Rechtes geltenden Vorschriften.
(2) An einem Rechte, das nicht bertragbar ist, kann ein Niebrauch nicht bestellt werden.

#4  1070. Niebrauch an Recht auf Leistung.
(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Niebrauchs, so finden auf das Rechtsverhltnis zwischen dem Niebraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der bertragung des Rechtes fr das Rechtsverhltnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten.
(2) Wird die Ausbung des Niebrauchs nach  1052 einem Verwalter bertragen, so ist die bertragung dem Verpflichteten gegenber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.

#4  1071. Aufhebung oder nderung des belasteten Rechts.
(1) Ein dem Niebrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschft nur mit Zustimmung des Niebrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenber zu erklren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des  876 Satz 3 bleibt unberhrt.
(2) Das gleiche gilt im Falle einer nderung des Rechtes, sofern sie den Niebrauch beeintrchtigt.

#4  1072. Beendigung des Niebrauchs.
Die Beendigung des Niebrauchs tritt nach den Vorschriften der  1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Niebrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.

#4  1073. Niebrauch an einer Leibrente.
Dem Niebraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines hnlichen Rechtes gebhren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechtes gefordert werden knnen.

#4  1074. Niebrauch an einer Forderung; Kndigung und Einziehung.
Der Niebraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Flligkeit von einer Kndigung des Glubigers abhngt, zur Kndigung berechtigt. Er hat fr die ordnungsmige Einziehung zu sorgen. Zu anderen Verfgungen ber die Forderung ist er nicht berechtigt.

#4  1075. Wirkung der Leistung.
(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Niebraucher erwirbt der Glubiger den geleisteten Gegenstand und der Niebraucher den Niebrauch an dem Gegenstande.
(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Niebraucher das Eigentum; die Vorschriften des  1067 finden entsprechende Anwendung.

#4  1076. Niebrauch an verzinslicher Forderung.
Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Niebrauchs, so gelten die Vorschriften der  1077 bis 1079.

#4  1077. Kndigung und Zahlung.
(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Niebraucher und den Glubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, da an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung fr beide fordern.
(2) Der Niebraucher und der Glubiger knnen nur gemeinschaftlich kndigen. Die Kndigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Niebraucher und dem Glubiger erklrt wird.

#4  1078. Mitwirkung zur Einziehung.
Ist die Forderung fllig, so sind der Niebraucher und der Glubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hngt die Flligkeit von einer Kndigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kndigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefhrdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmigen Vermgensverwaltung geboten ist.

#4  1079. Anlegung des Kapitals.
Der Niebraucher und der Glubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, da das eingezogene Kapital nach den fr die Anlegung von Mndelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Niebraucher der Niebrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Niebraucher.

#4  1080. Niebrauch an Grund- oder Rentenschuld.
Die Vorschriften ber den Niebrauch an einer Forderung gelten auch fr den Niebrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

#4  1081. Niebrauch an Inhaber- oder Orderpapieren; gemeinschaftlicher Besitz.
(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Niebrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papiere gehrenden Erneuerungsscheins dem Niebraucher und dem Eigentmer gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papiere gehrenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Niebraucher zu.
(2) Zur Bestellung des Niebrauchs gengt anstelle der bergabe des Papiers die Einrumung des Mitbesitzes.

#4  1082. Hinterlegung. 
Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Niebrauchers oder des Eigentmers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, da die Herausgabe nur von dem Niebraucher und dem Eigentmer gemeinschaftlich verlangt werden kann. Der Niebraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) verlangen.

#4  1083. Mitwirkung zur Einziehung.
(1) Der Niebraucher und der Eigentmer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des flligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Manahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmigen Vermgensverwaltung erforderlich sind.
(2) Im Falle der Einlsung des Papiers finden die Vorschriften des  1079 Anwendung. Eine bei der Einlsung gezahlte Prmie gilt als Teil des Kapitals.

#4  1084. Verbrauchbare Sachen.
Gehrt ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach  92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei den Vorschriften des  1067.

III. Niebrauch an einem Vermgen

#4  1085. Bestellung an den einzelnen Gegenstnden.
Der Niebrauch an dem Vermgen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, da der Niebraucher den Niebrauch an den einzelnen zu dem Vermgen gehrenden Gegenstnden erlangt. Soweit der Niebrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der  1086 bis 1088.

#4  1086. Rechte der Glubiger des Bestellers.
Die Glubiger des Bestellers knnen, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rcksicht auf den Niebrauch Befriedigung aus den dem Niebrauch unterliegenden Gegenstnden verlangen. Hat der Niebraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Niebraucher ist den Glubigern gegenber zum sofortigen Ersatze verpflichtet.

#4  1087. Verhltnis zwischen Niebraucher und Besteller.
(1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fllig ist, von dem Niebraucher Rckgabe der zur Befriedigung des Glubigers erforderlichen Gegenstnde verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstnde auswhlen. Soweit die zurckgegebenen Gegenstnde ausreichen, ist der Besteller dem Niebraucher gegenber zur Befriedigung des Glubigers verpflichtet.
(2) Der Niebraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten Gegenstandes erfllen. Gehrt der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermgen, das dem Niebrauch unterliegt, so ist der Niebraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Glubigers einen zu dem Vermgen gehrenden Gegenstand zu veruern, wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwhlen. Soweit er zum Ersatze des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veruerung nicht vornehmen.

#4  1088. Haftung des Niebrauchers.
(1) Die Glubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren, knnen die Zinsen fr die Dauer des Niebrauchs auch von dem Niebraucher verlangen. Das gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmiger Verwaltung aus den Einknften des Vermgens bestritten werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des Niebrauchs entstanden ist.
(2) Die Haftung des Niebrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller ausgeschlossen oder beschrnkt werden.
(3) Der Niebraucher ist dem Besteller gegenber zur Befriedigung der Glubiger wegen der im Absatz l bezeichneten Ansprche verpflichtet. Die Rckgabe von Gegenstnden zum Zwecke der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen, wenn der Niebraucher mit der Erfllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.

#4  1089. Niebrauch an einer Erbschaft.
Die Vorschriften der  1085 bis 1088 finden auf den Niebrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.

#3 Dritter Titel. Beschrnkte persnliche Dienstbarkeiten

#4  1090. Begriff.
(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, da derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstck in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder da ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschrnkte persnliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der  1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

#4  1091. Umfang.
Der Umfang einer beschrnkten persnlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persnlichen Bedrfnisse des Berechtigten.

#4  1092. bertragbarkeit; berlassung der Ausbung.
(1) Eine beschrnkte persnliche Dienstbarkeit ist nicht bertragbar. Die Ausbung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur berlassen werden, wenn die berlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschrnkte persnliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einrumung einer beschrnkten persnlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der  1059a bis 1059d entsprechend.

#4  1093. Wohnungsrecht.
(1) Als beschrnkte persnliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebude oder einen Teil eines Gebudes unter Ausschlu des Eigentmers als Wohnung zu benutzen Auf dieses Recht finden die fr den Niebrauch geltenden Vorschriften der  1031. 1034, 1036, des  1037 Abs. 1 und der  1041, 1042, 1044 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebudes beschrnkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauche der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

#2 Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht

#4  1094. Begriff; subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht.
(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, da derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentmer gegenber zum Vorkaufe berechtigt ist.
(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines anderen Grundstcks bestellt werden.

#4  1095. Belastung eines Bruchteils.
Ein Bruchteil eines Grundstcks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentmers besteht.

#4  1096. Erstreckung auf Zubehr.
Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehr erstreckt werden, das mit dem Grundstcke verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, da sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehr erstrecken soll.

#4  1097. Bestellung fr einen oder mehrere Verkaufsflle.
Das Vorkaufsrecht beschrnkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentmer, welchem das Grundstck zur Zeit der Bestellung gehrt, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch fr mehrere oder fr alle Verkaufsflle bestellt werden.

#4  1098. Wirkung des Vorkaufsrechts.
(1) Das Rechtsverhltnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der  504 bis 514. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgebt werden, wenn das Grundstck von dem Konkursverwalter aus freier Hand verkauft wird.
(2) Dritten gegenber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausbung des Rechtes entstehenden Anspruchs auf bertragung des Eigentums.
(3) Steht ein nach  1094 Abs. 1 begrndetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person zu, so gelten, wenn seine bertragbarkeit nicht vereinbart ist, fr die bertragung des Rechts die Vorschriften der  1059a bis 1059d entsprechend.

#4  1099. Mitteilungen.
(1) Gelangt das Grundstck in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im  510 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentmer zu benachrichtigen, sobald die Ausbung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist

#4  1100. Rechte des Kufers.
Der neue Eigentmer kann, wenn er der Kufer oder ein Rechtsnachfolger des Kufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentmer und die Herausgabe des Grundstcks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Kufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentmer, so kann der bisherige Eigentmer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstcks fordern.

#4  1101. Befreiung des Berechtigten.
Soweit der Berechtigte nach  1100  dem Kufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkaufe geschuldeten Kaufpreises frei.

#4  1102. Befreiung des Kufers.
Verliert der Kufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Kufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurckfordern.

#4  1103. Subjektiv-dingliches und subjektiv-persnliches Vorkaufsrecht.
(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines Grundstcks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstcke getrennt werden.
(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstcke verbunden werden.

#4  1104. Ausschlu unbekannter Berechtigter.
(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn die im  1170 fr die Ausschlieung eines Hypothekenglubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschluurteils erlischt das Vorkaufsrecht.
(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines Grundstcks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

#2 Siebenter Abschnitt. Reallasten

#4  1105. Begriff; subjektiv-dingliche Reallast.
(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, da an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstcke zu entrichten sind (Reallast).
(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines anderen Grundstcks bestellt werden.

#4  1106. Belastung eines Bruchteils.
Ein Bruchteil eines Grundstcks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentmers besteht.

#4  1107. Einzelleistungen.
Auf die einzelnen Leistungen finden die fr die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

#4  1108. Persnliche Haftung des Eigentmers.
(1) Der Eigentmer haftet fr die whrend der Dauer seines Eigentums fllig werdende Leistungen auch persnlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Wird das Grundstck geteilt, so haften die Eigentmer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.

#4  1109. Teilung des herrschenden Grundstcks.
(1) Wird das Grundstck des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast fr die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentmer nach dem Verhltnisse der Gre der Teile; ist sie nicht teilbar, so finden die Vorschriften des  432 Anwendung. Die Ausbung des Rechtes ist im Zweifel nur in der Weise zulssig, da sie fr den Eigentmer des belasteten Grundstcks nicht beschwerlicher wird.
(2) Der Berechtigte kann bestimmen, da das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamte gegenber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der  876, 878 finden entsprechende Anwendung. Veruert der Berechtigte einen Teil des Grundstcks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teile verbunden, den er behlt.
(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteile, so bleibt sie mit diesem Teile allein verbunden.

#4  1110. Subjektiv-dingliche Reallast.
Eine zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines Grundstcks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstcke getrennt werden.

#4  1111. Subjektiv-persnliche Reallast.
(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstcke verbunden werden.
(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht bertragbar, so kann das Recht nicht veruert oder belastet werden.

#4  1112. Ausschlu unbekannter Berechtigter.
Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschlieung seines Rechtes die Vorschriften des  1104 entsprechende Anwendung.

#2 Achter Abschnitt. Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld

#3 Erster Titel. Hypothek

#4  1113. Begriff.
(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, da an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehender Forderung aus dem Grundstcke zu zahlen ist (Hypothek).
(2) Die Hypothek kann auch fr eine knftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

#4  1114. Belastung eines Bruchteils.
Ein Bruchteil eines Grundstcks kann mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentmers besteht.

#4  1115. Eintragung der Hypothek.
(1) Bei der Eintragung der Hypothek mssen der Glubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden, im brigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(2) Bei der Eintragung der Hypothek fr ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zustndigen Behrde ffentlich bekannt gemacht worden ist, gengt zur Bezeichnung der auer den Zinsen satzungsgem zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.

#4  1116. Brief- und Buchhypothek.
(1) ber die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschlieung kann auch nachtrglich erfolgen. Zu der Ausschlieung ist die Einigung des Glubigers und des Eigentmers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich, die Vorschriften des  873 Abs. 2 und der  876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Ausschlieung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschlieung.

#4  1117. Erwerb der Briefhypothek.
(1) Der Glubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentmer des Grundstcks bergeben wird. Auf die bergabe finden die Vorschriften des  929 Satz 2 und der  930, 931 Anwendung.
(2) Die bergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, da der Glubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushndigen zu lassen.
(3) Ist der Glubiger im Besitze des Briefes, so wird vermutet, da die bergabe erfolgt sei.

#4  1118. Haftung fr Nebenforderungen.
Kraft der Hypothek haftet das Grundstck auch fr die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie fr die Kosten der Kndigung und der die Befriedigung aus dem Grundstcke bezweckenden Rechtsverfolgung.

#4  1119. Erweiterung der Haftung fr Zinsen.
(1) Ist die Forderung verzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fnf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, da das Grundstck fr Zinsen bis zu fnf vom Hundert haftet.
(2) Zu einer nderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.

#4  1120. Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehr.
Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstcke getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den  954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentmers oder des Eigenbesitzers des Grundstcks gelangt sind, sowie auf das Zubehr des Grundstcks mit Ausnahme der Zubehrstcke welche nicht in das Eigentum des Eigentmers des Grundstcks gelangt sind.

#4  1121. Enthaftung durch Veruerung und Entfernung.
(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstcks sowie Zubehrstcke werden von der Haftung frei, wenn sie veruert und von dem Grundstck entfernt werden, bevor sie zugunsten des Glubigers in Beschlag genommen worden sind.
(2) Erfolgt die Veruerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Glubiger gegenber nicht darauf berufen, da er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstcke, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.

#4  1122. Enthaftung ohne Veruerung.
(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmigen Wirtschaft von dem Grundstcke getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veruerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstck entfernt werden, es sei denn, da die Entfernung zu einem vorbergehenden Zwecke erfolgt.
(2) Zubehrstcke werden ohne Veruerung von der Haftung frei, wenn die Zubehreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.

#4  1123. Erstreckung auf Miet- oder Pachtzinsforderung.
(1) Ist das Grundstck vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtzinsforderung.
(2) Soweit die Forderung fllig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritte der Flligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekenglubigers erfolgt. Ist der Miet- oder Pachtzins im voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Miet- oder Pachtzins fr eine sptere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fnfzehnten Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins fr den folgenden Kalendermonat.

#4  1124. Vorausverfgung ber Miet- oder Pachtzins.
(1) Wird der Miet- oder Pachtzins eingezogen, bevor er zugunsten des Hypothekenglubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise ber ihn verfgt, so ist die Verfgung dem Hypothekenglubiger gegenber wirksam. Besteht die Verfgung in der bertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.
(2) Die Verfgung ist dem Hypothekenglubiger gegenber unwirksam, soweit sie sich auf den  Miet- oder Pachtzins fr eine sptere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fnfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfgung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf den Miet- oder Pachtzins fr den folgenden Kalendermonat bezieht.
(3) Der bertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstck ohne die Forderung veruert wird.

#4  1125. Aufrechnung gegen Miet- oder Pachtzins.
Soweit die Einziehung des Miet- oder Pachtzinses dem Hypothekenglubiger gegenber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pchter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpchter zustehende Forderung gegen den Hypothekenglubiger aufrechnen.

#4  1126. Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen.
Ist mit dem Eigentum an dem Grundstck ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des  1123 Abs. 2 Satz 1, des  1124 Abs. 1, 3 und des  1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfgung ber den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fllig wird, ist dem Hypothekenglubiger gegenber unwirksam.

#4  1127. Erstreckung auf die Versicherungsforderung.
(1) Sind Gegenstnde, die der Hypothek unterliegen, fr den Eigentmer oder den Eigenbesitzer des Grundstcks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz fr ihn beschafft ist.

#4  1128. Gebudeversicherung.
(1) Ist ein Gebude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekenglubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekenglubiger angezeigt hat und seit dem Empfange der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekenglubiger kann bis zum Ablaufe der Frist dem Versicherer gegenber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fllig wird.
(2) Hat der Hypothekenglubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekenglubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekenglubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
(3) Im brigen finden die fr eine verpfndete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, da er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.

#4  1129. Sonstige Schadensversicherung.
Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des  1123 Abs. 2 Satz 1, und des  1124 Abs. 1, 3.

#4  1130. Wiederherstellungsklausel.
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekenglubiger gegenber wirksam.

#4  1131. Zuschreibung eines Grundstcks.
Wird ein Grundstck nach  890 Abs. 2 einem anderen Grundstck im Grundbuche zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstcke bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstck. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstck belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.

#4  1132. Gesamthypothek.
(1) Besteht fr die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstcken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstck fr die ganze Forderung. Der Glubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstcke ganz oder zu einem Teile suchen.
(2) Der Glubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstcke in der Weise zu verteilen, da jedes Grundstck nur fr den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der  875, 876, 878 entsprechende Anwendung.

#4  1133. Gefhrdung der Sicherheit der Hypothek.
Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstcks die Sicherheit der Hypothek gefhrdet, so kann der Glubiger dem Eigentmer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefhrdung bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Glubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstcke zu suchen, wenn nicht die Gefhrdung durch Verbesserung des Grundstcks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fllig, so gebhrt dem Glubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen fr die Zeit von der Zahlung bis zur Flligkeit dem Betrage der Forderung gleichkommt.

#4  1134. Unterlassungsklage.
(1) Wirkt der Eigentmer oder ein Dritter auf das Grundstck in solcher Weise ein, da eine die Sicherheit der Hypothek gefhrdende Verschlechterung des Grundstcks zu besorgen ist, so kann der Glubiger auf Unterlassung klagen.
(2) Geht die Einwirkung von dem Eigentmer aus, so hat das Gericht auf Antrag des Glubigers die zur Abwendung der Gefhrdung erforderlichen Maregeln anzuordnen. Das gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der Eigentmer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschdigungen unterlt.

#4  1135. Verschlechterung des Zubehrs.
Einer Verschlechterung des Grundstcks im Sinne der  1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehrstcke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstck entfernt werden.

#4  1136. Rechtsgeschftliche Verfgungsbeschrnkung.
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentmer dem Glubiger gegenber verpflichtet, das Grundstck nicht zu veruern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

#4  1137. Einreden des Eigentmers.
(1) Der Eigentmer kann gegen die Hypothek die dem persnlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach  770 einem Brgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persnliche Schuldner, so kann sich der Eigentmer nicht darauf berufen, da der Erbe fr die Schuld nur beschrnkt haftet.
(2) Ist der Eigentmer nicht der persnliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, da dieser auf sie verzichtet.

#4  1138. ffentlicher Glaube des Grundbuchs.
Die Vorschriften der  891 bis 899 gelten fr die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentmer nach  1137 zustehenden Einreden.

#4  1139. Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek.
Ist bei der Bestellung einer Hypothek fr ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so gengt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf grndet, da die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem Eigentmer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. Wird der Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche Wirkung, wie wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden wre.

#4  1140. Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs.
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der  892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruche gleich.

#4  1141. Kndigung der Hypothek.
(1) Hngt die Flligkeit der Forderung von einer Kndigung ab, so ist die Kndigung fr die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Glubiger dem Eigentmer oder von dem Eigentmer dem Glubiger erklrt wird. Zugunsten des Glubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentmer eingetragen ist, als der Eigentmer.
(2) Hat der Eigentmer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des  132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Glubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Grundstck liegt, dem Eigentmer einen Vertreter zu bestellen, dem gegenber die Kndigung des Glubigers erfolgen kann.

#4  1142. Befriedigungsrecht des Eigentmers.
(1) Der Eigentmer ist berechtigt, den Glubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenber fllig geworden oder wenn der persnliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

#4  1143. bergang der Forderung.
(1) Ist der Eigentmer nicht der persnliche Schuldner, so geht, soweit er den Glubiger befriedigt, die Forderung auf ihn ber. Die fr einen Brgen geltenden Vorschriften des  774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht fr die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten fr diese die Vorschriften des  1173.

#4  1144. Aushndigung der Urkunden.
Der Eigentmer kann gegen Befriedigung des Glubigers die Aushndigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Lschung der Hypothek erforderlich sind.

#4  1145. Teilweise Befriedigung.
(1) Befriedigt der Eigentmer den Glubiger nur teilweise, so kann er die Aushndigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Glubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Lschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs fr den Eigentmer der zustndigen Behrde oder einem zustndigen Notare vorzulegen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt fr Zinsen und andere Nebenleistungen nur, wenn sie spter als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Glubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahre fllig werden. Auf Kosten, fr die das Grundstck nach  1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.

#4  1146. Verzugszinsen.
Liegen dem Eigentmer gegenber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt. so gebhren dem Glubiger Verzugszinsen aus dem Grundstcke.

#4  1147. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung.
Die Befriedigung des Glubigers aus dem Grundstck und den Gegenstnden, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung

#4  1148. Eigentumsfiktion.
Bei der Verfolgung des Rechtes aus der Hypothek gilt zugunsten des Glubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentmer eingetragen ist, als der Eigentmer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentmers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberhrt.

#4  1149. Unzulssige Befriedigungsabreden.
Der Eigentmer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenber fllig geworden ist, dem Glubiger nicht das Recht einrumen, zum Zwecke der Befriedigung die bertragung des Eigentums an dem Grundstcke zu verlangen oder die Veruerung des Grundstcks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.

#4  1150. Ablsungsrecht Dritter.
Verlangt der Glubiger Befriedigung aus dem Grundstcke, so finden die Vorschriften der  268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

#4  1151. Rangnderung bei Teilhypotheken.
Wird die Forderung geteilt, so ist zur nderung des Rangverhltnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentmers nicht erforderlich.

#4  1152. Teilhypothekenbrief.
Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, fr jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentmers des Grundstcks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt fr den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.

#4  1153. bertragung von Hypothek und Forderung.
(1) Mit der bertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Glubiger ber.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung bertragen werden.

#4  1154. Abtretung der Forderung.
(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklrung in schriftlicher Form und bergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschriften des  1117 finden Anwendung. Der bisherige Glubiger hat auf Verlangen des neuen Glubigers die Abtretungserklrung auf seine Kosten ffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklrung kann dadurch ersetzt werden, da die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden
auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der  873, 878 entsprechende Anwendung.

#4  1155. ffentlich beglaubigte Abtretungserklrungen.
Ergibt sich das Glubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhngenden, auf einen eingetragenen Glubiger zurckfhrenden Reihe von ffentlich beglaubigten Abtretungserklrungen, so finden die Vorschriften der  891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Glubiger im Grundbuch eingetragen wre. Einer ffentlich beglaubigten Abtretungserklrung steht gleich ein gerichtlicher berweisungsbeschlu und das ffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten bertragung der Forderung.

#4  1156. Rechtsverhltnis zwischen Eigentmer und neuem Glubiger.
Die fr die bertragung der Forderung geltenden Vorschriften der  406 bis 408 finden auf das Rechtsverhltnis zwischen dem Eigentmer und dem neuen Glubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Glubiger mu jedoch eine dem bisherigen Glubiger gegenber erfolgte Kndigung des Eigentmers gegen sich gelten lassen, es sei denn, da die bertragung zur Zeit der Kndigung dem Eigentmer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.

#4  1157. Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek.
Eine Einrede, die dem Eigentmer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Glubiger bestehenden Rechtsverhltnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Glubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der  892, 894 bis 899, 1140 gelten auch fr diese Einrede.

#4  1158. Knftige Nebenleistungen.
Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht spter als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentmer von der bertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahre fllig werden, finden auf das Rechtsverhltnis zwischen dem Eigentmer und dem neuen Glubiger die Vorschriften der  406 bis 408 Anwendung; der Glubiger kann sich gegenber den Einwendungen, welche dem Eigentmer nach den  404, 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des  892 berufen.

#4  1159. Rckstndige Nebenleistungen.
(1) Soweit die Forderung auf Rckstnde von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die bertragung sowie das Rechtsverhltnis zwischen dem Eigentmer und dem neuen Glubiger nach den fr die bertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das gleiche gilt fr den Anspruch auf Erstattung von Kosten, fr die das Grundstck nach  1118 haftet.
(2) Die Vorschriften des  892 finden auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprche keine Anwendung.

#4  1160. Geltendmachung der Briefhypothek.
(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Glubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Glubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im  1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
(2) Eine dem Eigentmer gegenber erfolgte Kndigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Glubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentmer die Kndigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzglich zurckweist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht fr die im  1159 bezeichneten Ansprche.

#4  1161. Geltendmachung der Forderung.
Ist der Eigentmer der persnliche Schuldner, so finden die Vorschriften des  1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.

#4  1162. Aufgebot des Hypothekenbriefs.
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens fr kraftlos erklrt werden.

#4  1163. Eigentmerhypothek.
(1) Ist die Forderung, fr welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentmer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentmer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, fr welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur bergabe des Briefes an den Glubiger dem Eigentmer zu.

#4  1164. bergang der Hypothek auf den Schuldner.
(l) Befriedigt der persnliche Schuldner den Glubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn ber, als er von dem Eigentmer oder einem Rechtsvorgnger des Eigentmers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentmer die Hypothek, soweit sie auf ihn bergegangen ist, nicht zum Nachteile der Hypothek des Schuldners geltend machen.
(2) Der Befriedigung des Glubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.

#4  1165. Freiwerden des Schuldners.
Verzichtet der Glubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach  1183 auf oder rumt er einem anderen Rechte den Vorrang ein, so wird der persnliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfgung nach  1164 aus der Hypothek htte Ersatz erlangen knnen.

#4  1166. Benachrichtigung des Schuldners.
Ist der persnliche Schuldner berechtigt, von dem Eigentmer Ersatz zu verlangen, falls er den Glubiger befriedigt, so kann er, wenn der Glubiger die Zwangsversteigerung des Grundstcks betreibt, ohne ihn unverzglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Glubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

#4  1167. Aushndigung der Berichtigungsurkunden.
Erwirbt der persnliche Schuldner, falls er den Glubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den  1144, 1145 bestimmten Rechte zu.

#4  1168. Verzicht auf die Hypothek.
(1) Verzichtet der Glubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentmer.
(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentmer gegenber zu erklren und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des  875 Abs. 2 und der  876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Verzichtet der Glubiger fr einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentmer die im  1145 bestimmten Rechte zu.

#4  1169. Rechtszerstrende Einrede.
Steht dem Eigentmer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, da der Glubiger auf die Hypothek verzichtet.

#4  1170. Ausschlu unbekannter Glubiger.
(1) Ist der Glubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Glubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentmer in einer nach  208 zur Unterbrechung der Verjhrung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht fr die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablaufe des Zahlungstags.
(2) Mit der Erlassung des Ausschluurteils erwirbt der Eigentmer die Hypothek. Der dem Glubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

#4  1171. Ausschlu durch Hinterlegung.
(1) Der unbekannte Glubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentmer zur Befriedigung des Glubigers oder zur Kndigung berechtigt ist und den Betrag der  Forderung fr den Glubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rcknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen fr eine frhere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Erlassung des Ausschluurteils sind nicht zu hinterlegen.
(2) Mit der Erlassung des Ausschluurteils gilt der Glubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften ber die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Glubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
(3) Das Recht des Glubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablaufe von dreiig Jahren nach der Erlassung des Ausschluurteils, wenn nicht der Glubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rcknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rcknahme verzichtet hat.

#4  1172. Eigentmer-Gesamthypothek.
(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fllen des  1163 den Eigentmern der belasteten Grundstcke gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Eigentmer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, da die Hypothek an seinem Grundstck auf den Teilbetrag, der dem Verhltnisse des Wertes seines Grundstcks zu dem Werte der smtlichen Grundstcke entspricht, nach  1132 Abs. 2 beschrnkt und in dieser Beschrnkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.

#4  1173. Befriedigung durch einen der Eigentmer.
(1) Befriedigt der Eigentmer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstcke den Glubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstcke; die Hypothek an den brigen Grundstcken erlischt. Der Befriedigung des Glubigers durch den Eigentmer steht es gleich, wenn das Glubigerrecht auf den Eigentmer bertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentmers vereinigen.
(2) Kann der Eigentmer, der den Glubiger befriedigt, von dem Eigentmer eines der anderen Grundstcke oder einem Rechtsvorgnger dieses Eigentmers Ersatz verlangen, so geht in Hhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstcke dieses Eigentmers auf ihn ber; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstcke Gesamthypothek.

#4  1174. Befriedigung durch den persnlichen Schuldner.
(1) Befriedigt der persnliche Schuldner den Glubiger, dem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigentmer eines der Grundstcke oder von einem Rechtsvorgnger des Eigentmers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstck auf ihn ber; die Hypothek an den brigen Grundstcken erlischt.
(2) Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn ber, so hat sich der Eigentmer diesen Betrag auf den ihm nach  1172 gebhrenden Teil des brigbleibenden Betrags der Gesamthypothek anrechnen zu lassen.

#4  1175. Verzicht auf die Gesamthypothek.
(1) Verzichtet der Glubiger auf die Gesamthypothek, so fllt sie den Eigentmern der belasteten Grundstcke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des  1172 Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Glubiger auf die Hypothek an einem der Grundstcke, so erlischt die Hypothek an diesem.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Glubiger nach  1170 mit seinem Rechte ausgeschlossen wird.

#4  1176. Eigentmerteilhypothek; Kollisionsklausel.
Liegen die Voraussetzungen der  1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentmer oder einem der Eigentmer oder dem persnlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteile der dem Glubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.

#4  1177. Eigentmergrundschuld, Eigentmerhypothek.
(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne da dem Eigentmer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kndigung und des Zahlungsorts bleiben die fr die Forderung getroffenen Bestimmungen magebend.
(2) Steht dem Eigentmer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den fr eine Grundschuld des Eigentmers geltenden Vorschriften.

#4  1178. Hypothek fr Nebenleistungen und Kosten.
(1) Die Hypothek fr Rckstnde von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie fr Kosten, die dem Glubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
(2) Zum Verzicht auf die Hypothek fr die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen gengt die Erklrung des Glubigers gegenber dem Eigentmer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenber zu erklren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

#4  1179. Lschungsvormerkung.
Verpflichtet sich der Eigentmer einem anderen gegenber, die Hypothek lschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Lschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,
1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstck zusteht oder
2. ein Anspruch auf Einrumung eines solchen anderen Rechts oder auf bertragung des Eigentums am Grundstck zusteht, der Anspruch kann auch ein knftiger oder bedingter sein.

#4  1179a. Lschungsanspruch bei fremden Rechten.
(1) Der Glubiger einer Hypothek kann von dem Eigentmer verlangen, da dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek lschen lt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Glubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung spter eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begnstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen bergegangen, so ist jeder Eigentmer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Lschung verpflichtet. Der Lschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begnstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wre.
(2) Die Lschung einer Hypothek, die nach  1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, da die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der Lschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach  1163 Abs.2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begrndet.
(3) Liegen bei der begnstigten Hypothek die Voraussetzungen des  1163 vor, ohne da das Recht fr den Eigentmer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so besteht der Lschungsanspruch fr den eingetragenen Glubiger oder seinen Rechtsnachfolger.
(4) Tritt eine Hypothek im Range zurck, so sind auf die Lschung der ihr infolge der Rangnderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Abstze 1 bis 3 mit der Magabe entsprechend anzuwenden, da an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurckgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangnderung tritt.
(5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Glubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Lschung zusteht, kann der Ausschlu dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschlu kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschrnkt werden. Der Ausschlu ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Lschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschlu nicht fr alle Flle der Vereinigung vereinbart, so kann zur nheren Bezeichnung der erfaten Flle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschlu aufgehoben, so entstehen dadurch nicht Lschungsansprche fr Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.

#4  1179b. Lschungsanspruch bei eigenem Recht.
(1) Wer als Glubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Magabe des  1155 als Glubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentmer die Lschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung spter eintritt.
(2)  1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.

#4  1180. Auswechslung der Forderung.
(1) An die Stelle der Forderung, fr welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der nderung ist die Einigung des Glubigers und des Eigentmers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich die Vorschriften des  873 Abs. 2 und der  876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekenglubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenber zu erklren, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des  875 Abs. 2 und des  876 finden entsprechende Anwendung.

#4  1181. Erlschen durch Befriedigung aus dem Grundstck.
(1) Wird der Glubiger aus dem Grundstcke befriedigt, so erlischt die Hypothek.
(2) Erfolgt die Befriedigung des Glubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstcke, so werden auch die brigen Grundstcke frei.
(3) Der Befriedigung aus dem Grundstcke steht die Befriedigung aus den Gegenstnden gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.

#4  1182. bergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek.
Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentmer des Grundstcks, aus dem der Glubiger befriedigt wird, von dem Eigentmer eines der anderen Grundstcke oder einem Rechtsvorgnger dieses Eigentmers Ersatz verlangen kann, geht die Hypothek an dem Grundstcke dieses Eigentmers auf ihn ber. Die Hypothek kann jedoch, wenn der Glubiger nur teilweise befriedigt wird, nicht zum Nachteile der dem Glubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstck mit einem im Range gleich- oder nachstehenden Rechte belastet ist, nicht zum Nachteile dieses Rechtes geltend gemacht werden.

#4  1183. Aufhebung der Hypothek.
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschft ist die Zustimmung des Eigentmers erforderlich Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Glubiger gegenber zu erklren; sie ist unwiderruflich.

#4  1184. Sicherungshypothek.
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, da das Recht des Glubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Glubiger sich zum Beweise der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).
(2) Die Hypothek mu im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

#4  1185. Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften.
(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen.
(2) Die Vorschriften der  1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.

#4  1186. Zulssige Umwandlungen.
Eine Sicherungshypothek kann in eine gewhnliche Hypothek, eine gewhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

#4  1187. Sicherungshypothek fr Inhaber- und Orderpapiere.
Fr die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papiere, das durch Indossament bertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des  1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf Lschung der Hypothek nach den  1179a, 1179b besteht nicht.

#4  1188. Sondervorschrift fr Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
(1) Zur Bestellung einer Hypothek fr die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber gengt die Erklrung des Eigentmers gegenber dem Grundbuchamte, da er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des  878 findet Anwendung.
(2) Die Ausschlieung des Glubigers mit seinem Rechte nach  1170 ist nur zulssig, wenn die im  801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die Ausschlieung erst erfolgen, wenn die Verjhrung eingetreten ist.

#4  1189. Bestellung eines Grundbuchvertreters.
(1) Bei einer Hypothek der im  1187 bezeichneten Art kann fr den jeweiligen Glubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung fr und gegen jeden spteren Glubiger bestimmte Verfgungen ber die Hypothek zu treffen und den Glubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Ist der Eigentmer berechtigt, von dem Glubiger eine Verfgung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfgung von dem Vertreter verlangen.

#4  1190. Hchstbetragshypothek.
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, da nur der Hchstbetrag, bis zu dem das Grundstck haften soll bestimmt, im brigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Hchstbetrag mu in das Grundbuch eingetragen werden.
(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Hchstbetrag eingerechnet.
(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist.
(4) Die Forderung kann nach den fr die bertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften bertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften bertragen, so ist der bergang der Hypothek ausgeschlossen.

#3 Zweiter Titel. Grundschuld. Rentenschuld

I. Grundschuld

#4  1191. Begriff.
(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, da an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstcke zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, da Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstcke zu entrichten sind.

#4  1192. Anwendbare Vorschriften.
(l) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften ber die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, da die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(2) Fr Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften ber die Zinsen einer Hypothekenforderung.

#4  1193. Kndigung.
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgngiger Kndigung fllig. Die Kndigung steht sowohl dem Eigentmer als dem Glubiger zu. Die Kndigungsfrist betrgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulssig.

#4  1194. Zahlungsort.
Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

#4  1195. Inhabergrundschuld.
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, da der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften ber Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.

#4  1196. Eigentmergrundschuld.
(l) Eine Grundschuld kann auch fr den Eigentmer bestellt werden.
(2) Zu der Bestellung ist die Erklrung des Eigentmers gegenber dem Grundbuchamte, da die Grundschuld fr ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des  878 findet Anwendung.
(3) Ein Anspruch auf Lschung der Grundschuld nach  1179a oder 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentmer zugestanden hat.

#4  1197. Abweichungen von der Fremdgrundschuld.
(1) Ist der Eigentmer der Glubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
(2) Zinsen gebhren dem Eigentmer nur, wenn das Grundstck auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur fr die Dauer der Zwangsverwaltung.

#4  1198. Zulssige Umwandlungen.
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

II. Rentenschuld

#4  1199. Begriff; Ablsungssumme.
(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, da in regelmig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstcke zu zahlen ist (Rentenschuld).
(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld mu der Betrag bestimmt werden durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelst werden kann. Die Ablsungssumme mu im Grundbuch angegeben werden.

#4  1200. Anwendbare Vorschriften.
(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die fr Hypothekenzinsen, auf die Ablsungssumme finden die fr ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Zahlung der Ablsungssumme an den Glubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.

#4  1201. Ablsungsrecht.
(1) Das Recht zur Ablsung steht dem Eigentmer zu.
(2) Dem Glubiger kann das Recht, die Ablsung zu verlangen, nicht eingerumt werden. Im Falle des  1133 Satz 2 ist der Glubiger berechtigt, die Zahlung der Ablsungssumme aus dem Grundstcke zu verlangen.

#4  1202. Kndigung.
(1) Der Eigentmer kann das Ablsungsrecht erst nach vorgngiger Kndigung ausben. Die Kndigungsfrist betrgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Eine Beschrnkung des Kndigungsrechts ist nur soweit zulssig, da der Eigentmer nach dreiig Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kndigen kann.
(3) Hat der Eigentmer gekndigt, so kann der Glubiger nach dem Ablaufe der Kndigungsfrist die Zahlung der Ablsungssumme aus dem Grundstcke verlangen.

#4  1203. Zulssige Umwandlungen.
Eine Rentenschuld kann in eine gewhnliche Grundschuld, eine gewhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

#2 Neunter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an Rechten

#3 Erster Titel. Pfandrecht an beweglichen Sachen

#4  1204. Begriff.
(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, da der Glubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
(2) Das Pfandrecht kann auch fr eine knftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

#4  1205. Bestellung.
(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, da der Eigentmer die Sache dem Glubiger bergibt und beide darber einig sind, da dem Glubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Glubiger im Besitze der Sache, so gengt die Einigung ber die Entstehung des Pfandrechts.
(2) Die bergabe einer im mittelbaren Besitze des Eigentmers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, da der Eigentmer den mittelbaren Besitz auf den Pfandglubiger bertrgt und die Verpfndung dem Besitzer anzeigt.

#4  1206. bergabeersatz durch Einrumung des Mitbesitzes.
Anstelle der bergabe der Sache gengt die Einrumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschlusse des Glubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentmer und den Glubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.

#4  1207. Verpfndung durch Nichtberechtigten.
Gehrt die Sache nicht dem Verpfnder, so finden auf die Verpfndung die fr den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der  932, 934, 935 entsprechende Anwendung.

#4  1208. Gutglubiger Erwerb des Vorrangs.
Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Rechte vor, es sei denn, da der Pfandglubiger zur Zeit des Erwerbes des Pfandrechts in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des  932 Abs. 1 Satz 2, des  935 und des  936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

#4  1209. Rang des Pfandrechts.
Fr den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann magebend, wenn es fr eine knftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.

#4  1210. Umfang der Haftung des Pfandes.
(1) Das Pfand haftet fr die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch fr Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persnliche Schuldner nicht der Eigentmer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschft, das der Schuldner nach der Verpfndung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
(2) Das Pfand haftet fr die Ansprche des Pfandglubigers auf Ersatz von Verwendungen, fr die dem Pfandglubiger zu ersetzenden Kosten der Kndigung und der Rechtsverfolgung sowie fr die Kosten des Pfandverkaufs.

#4  1211. Einreden des Verpfnders.
(1) Der Verpfnder kann dem Pfandglubiger gegenber die dem persnlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach  770 einem Brgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persnliche Schuldner, so kann sich der Verpfnder nicht darauf berufen, da der Erbe fr die Schuld nur beschrnkt haftet.
(2) Ist der Verpfnder nicht der persnliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, da dieser auf sie verzichtet.

#4  1212. Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.

#4  1213. Nutzungspfand.
(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, da der Pfandglubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.
(2) Ist eine von Natur fruchttragende Sache dem Pfandglubiger zum Alleinbesitz bergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, da der Pfandglubiger zum Fruchtbezuge berechtigt sein soll.

#4  1214. Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandglubigers.
(1) Steht dem Pfandglubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, fr die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunchst auf diese angerechnet.
(3) Abweichende Bestimmungen sind zulssig.

#4  1215. Verwahrungspflicht.
Der Pfandglubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.

#4  1216. Ersatz von Verwendungen.
Macht der Pfandglubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfnders nach den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag. Der Pfandglubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen

#4  1217. Rechtsverletzung durch den Pfandglubiger.
(1) Verletzt der Pfandglubiger die Rechte des Verpfnders in erheblichem Mae und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfnders fort, so kann der Verpfnder verlangen, da das Pfand auf Kosten des Pfandglubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
(2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der Verpfnder die Rckgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Glubigers verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fllig, so gebhrt dem Pfandglubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen fr die Zeit von der Zahlung bis zur Flligkeit dem Betrage der Forderung gleichkommt.

#4  1218. Recht des Verpfnders bei drohendem Verderb.
(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfnder die Rckgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Brgen ist ausgeschlossen.
(2) Der Pfandglubiger hat dem Verpfnder von dem drohenden Verderb unverzglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.

#4  1219. Rechte des Pfandglubigers bei drohendem Verderb.
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandglubigers gefhrdet, so kann dieser das Pfand ffentlich versteigern lassen.
(2) Der Erls tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfnders ist der Erls zu hinterlegen.

#4  1220. Androhung der Versteigerung.
(1) Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulssig, nachdem sie dem Verpfnder angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden ist. Im Falle der Wertminderung ist auer der Androhung erforderlich, da der Pfandglubiger dem Verpfnder zur Leistung anderweitiger Sicherheit eine angemessene Frist bestimmt hat und diese verstrichen ist.
(2) Der Pfandglubiger hat den Verpfnder von der Versteigerung unverzglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
(3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung drfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

#4  1221. Freihndiger Verkauf.
Hat das Pfand einen Brsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandglubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkufen ffentlich ermchtigten Handelsmkler oder durch eine zur ffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken.

#4  1222. Pfandrecht an mehreren Sachen.
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede fr die ganze Forderung.

#4  1223. Rckgabepflicht; Einlsungsrecht.
(1) Der Pfandglubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlschen des Pfandrechts dem Verpfnder zurckzugeben.
(2) Der Verpfnder kann die Rckgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandglubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

#4  1224. Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung.
Die Befriedigung des Pfandglubigers durch den Verpfnder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

#4  1225. Forderungsbergang auf den Verpfnder.
Ist der Verpfnder nicht der persnliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandglubiger befriedigt, die Forderung auf ihn ber. Die fr einen Brgen geltenden Vorschriften des  774 finden entsprechende Anwendung.

#4  1226. Verjhrung der Ersatzansprche.
Die Ersatzansprche des Verpfnders wegen Vernderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprche des Pfandglubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjhren in sechs Monaten. Die Vorschriften des  558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

#4  1227. Schutz des Pfandrechts.
Wird das Recht des Pfandglubigers beeintrchtigt, so finden auf die Ansprche des Pfandglubigers die fr die Ansprche aus dem Eigentume geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

#4  1228. Befriedigung durch Pfandverkauf.
(1) Die Befriedigung des Pfandglubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
(2) Der Pfandglubiger ist zum Verkaufe berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fllig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulssig, wenn die Forderung in eine Geldforderung bergegangen ist.

#4  1229. Verbot der Verfallvereinbarung.
Eine vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandglubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder bertragen werden soll, ist nichtig.

#4  1230. Auswahl unter mehreren Pfndern.
Unter mehreren Pfndern kann der Pfandglubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswhlen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfnder zum Verkaufe bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.

#4  1231. Herausgabe des Pfandes zum Verkauf.
Ist der Pfandglubiger nicht im Alleinbesitze des Pfandes, so kann er nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfnders hat an Stelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkaufe bereitzustellen.

#4  1232. Nachstehende Pfandglubiger.
Der Pfandglubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandglubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im Besitze des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkaufe durch einen nachstehenden Pfandglubiger nicht widersprechen.

#4  1233. Ausfhrung des Verkaufs.
(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der  1234 bis 1240 zu bewirken.
(2) Hat der Pfandglubiger fr sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentmer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den fr den Verkauf einer gepfndeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.

#4  1234. Verkaufsandrohung; Wartefrist.
(1) Der Pfandglubiger hat dem Eigentmer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritte der Verkaufsberechtigung an berechnet.

#4  1235. ffentliche Versteigerung; freihndiger Verkauf.
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege ffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Brsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des  1221 Anwendung.

#4  1236. Versteigerungsort.
Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

#4  1237. ffentliche Bekanntmachung.
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes ffentlich bekanntzumachen Der Eigentmer und Dritte denen Rechte an dem Pfand zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

#4  1238. Verkaufsbestimmungen.
(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, da der Kufer den Kaufpreis sofort bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.
(2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandglubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandglubigers gegen den Ersteher bleiben unberhrt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das gleiche, wenn nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins von dem Vorbehalte der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.

#4  1239. Mitbieten durch Glubiger und Eigentmer.
(1) Der Pfandglubiger und der Eigentmer knnen bei der Versteigerung mitbieten. Erhlt der Pfandglubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) Das Gebot des Eigentmers darf zurckgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Das gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand fr eine fremde Schuld haftet.

#4  1240. Gold- und Silbersachen.
(1) Gold- und Silbersachen drfen nicht unter dem Gold- oder Silberwerte zugeschlagen werden.
(2) Wird ein gengendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur ffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preise erfolgen.

#4  1241. Benachrichtigung des Eigentmers.
Der Pfandglubiger hat den Eigentmer von dem Verkaufe des Pfandes und dem Ergebnis unverzglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

#4  1242. Wirkungen der rechtmigen Veruerung.
(1) Durch die rechtmige Veruerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentmer erworben htte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandglubiger der Zuschlag erteilt wird.
(2) Pfandrechte an der Sache erlschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das gleiche gilt von einem Niebrauch, es sei denn, da er allen Pfandrechten im Range vorgeht.

#4  1243. Rechtswidrige Veruerung.
(1) Die Veruerung des Pfandes ist nicht rechtmig, wenn gegen die Vorschriften des  1228 Abs. 2, des  1230 Satz 2, des  1235, des  1237 Satz 1 oder des  1240 verstoen wird.
(2) Verletzt der Pfandglubiger eine andere fr den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fllt.

#4  1244. Gutglubiger Erwerb.
Wird eine Sache als Pfand veruert, ohne da dem Veruerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen gengt wird, von denen die Rechtmigkeit der Veruerung abhngt, so finden die Vorschriften der  932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veruerung nach  1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des  1235 oder des  1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.

#4  1245. Abweichende Vereinbarungen.
(1) Der Eigentmer und der Pfandglubiger knnen eine von den Vorschriften der  1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veruerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenber zu erklren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des  1235, des  1237 Satz 1 und des  1240 kann nicht vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.

#4  1246. Abweichung aus Billigkeitsgrnden.
(1) Entspricht eine von den Vorschriften der  1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, da der Verkauf in dieser Art erfolgt.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.

#4  1247. Erls aus dem Pfand.
Soweit der Erls aus dem Pfand dem Pfandglubiger zu seiner Befriedigung gebhrt, gilt die Forderung als von dem Eigentmer berichtigt. Im brigen tritt der Erls an die Stelle des Pfandes.

#4  1248. Eigentumsvermutung.
Bei dem Verkaufe des Pfande, gilt zugunsten des Pfandglubigers der Verpfnder als der Eigentmer, es sei denn, da der Pfandglubiger wei, da der Verpfnder nicht der Eigentmer ist.

#4  1249. Ablsungsrecht.
Wer durch die Veruerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren wrde, kann den Pfandglubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschriften des  268 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

#4  1250. bertragung der Forderung.
(1) Mit der bertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Glubiger ber. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung bertragen werden.
(2) Wird bei der bertragung der Forderung der bergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.

#4  1251. Wirkung des Pfandrechtsbergangs.
(1) Der neue Pfandglubiger kann von dem bisherigen Pfandglubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.
(2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandglubiger an Stelle des bisherigen Pfandglubigers in die mit dem Pfandrechte verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfnder ein. Erfllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet fr den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandglubiger wie ein Brge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfandglubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandglubiger bergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.

#4  1252. Erlschen mit der Forderung.
Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, fr die es besteht.

#4  1253. Erlschen durch Rckgabe.
(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandglubiger das Pfand dem Verpfnder oder dem Eigentmer zurckgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.
(2) Ist das Pfand im Besitze des Verpfnders oder des Eigentmers, so wird vermutet. da das Pfand ihm von dem Pfandglubiger zurckgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfnder oder dem Eigentmer erlangt hat.

#4  1254. Anspruch auf Rckgabe.
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfnder die Rckgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentmer.

#4  1255. Aufhebung des Pfandrechts.
(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschft gengt die Erklrung des Pfandglubigers gegenber dem Verpfnder oder dem Eigentmer, da er das Pfandrecht aufgebe.
(2) Ist das Pfandrecht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenber zu erklren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

#4  1256. Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum.
(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlschen tritt nicht ein, solange die Forderung, fr welche das Pfandrecht besteht, mit dem Rechte eines Dritten belastet ist.
(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentmer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.

#4  1257. Gesetzliches Pfandrecht.
Die Vorschriften ber das durch Rechtsgeschft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

#4  1258. Pfandrecht am Anteil eines Miteigentmers.
(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentmers, so bt der Pfandglubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentmer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung des Pfandglubigers nur von dem Miteigentmer und dem Pfandglubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung kann der Pfandglubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne da es der Zustimmung des Miteigentmers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentmer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, fr immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kndigungsfrist bestimmt haben.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebhrt dem Pfandglubiger das Pfandrecht an den Gegenstnden, welche an die Steile des Anteils treten.
(4) Das Recht des Pfandglubigers zum Verkaufe des Anteils bleibt unberhrt.

#4  1259. (aufgehoben)
#4  1260. (aufgehoben)
#4  1261. (aufgehoben)
#4  1262. (aufgehoben)
#4  1263. (aufgehoben)
#4  1264. (aufgehoben)
#4  1265. (aufgehoben)
#4  1266. (aufgehoben)
#4  1267. (aufgehoben)
#4  1268. (aufgehoben)
#4  1269. (aufgehoben)
#4  1270. (aufgehoben)
#4  1271. (aufgehoben)
#4  1272. (aufgehoben)

#3 Zweiter Titel. Pfandrecht an Rechten

#4  1273. Grundsatz.
(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften ber das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den  1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des  1208 und des  1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

#4  1274. Bestellung.
(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Rechte erfolgt nach den fr die bertragung des Rechtes geltenden Vorschriften. Ist zur bertragung des Rechtes die bergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der  1205,1206 Anwendung.
(2) Soweit ein Recht nicht bertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Rechte nicht bestellt werden.

#4  1275. Pfandrecht an Recht auf Leistung.
Ist ein Recht, kraft dessen, eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhltnis zwischen dem Pfandglubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der bertragung des Rechtes fr das Rechtsverhltnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach  1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des  1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

#4  1276. Aufhebung oder nderung des verpfndeten Rechtes.
(1) Ein verpfndetes Recht kann durch Rechtsgeschft nur mit Zustimmung des Pfandglubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenber zu erklren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des  876 Satz 3 bleibt unberhrt.
(2) Das gleiche gilt im Falle einer nderung des Rechtes, sofern sie das Pfandrecht beeintrchtigt.

#4  1277. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung.
Der Pfandglubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den fr die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des  1229 und des  1245 Abs. 2 bleiben unberhrt.

#4  1278. Erlschen durch Rckgabe.
Ist ein Recht, zu dessen Verpfndung die bergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Erlschen des Pfandrechts durch die Rckgabe der Sache die Vorschriften des  1253 entsprechende Anwendung.

#4  1279. Pfandrecht an einer Forderung.
Fr das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der  1280 bis 1290.

#4  1280. Anzeige an den Schuldner.
Die Verpfndung einer Forderung, zu deren bertragung der Abtretungsvertrag gengt, ist nur wirksam, wenn der Glubiger sie dem Schuldner anzeigt.

#4  1281. Leistung vor Flligkeit.
Der Schuldner kann nur an den Pfandglubiger und den Glubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, da an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, da die geschuldete Sache fr beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

#4  1282. Leistung nach Flligkeit.
(1) Sind die Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandglubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandglubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, da ihm die Geldforderung an Zahlungsstatt abgetreten wird.
(2) Zu anderen Verfgungen ber die Forderung ist der Pfandglubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach  1277 zu suchen, bleibt unberhrt.

#4  1283. Kndigung.
(1) Hngt die Flligkeit der verpfndeten Forderung von einer Kndigung ab, so bedarf der Glubiger zur Kndigung der Zustimmung des Pfandglubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.
(2) Die Kndigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandglubiger und dem Glubiger erklrt wird.
(3) Sind die Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandglubiger zur Kndigung berechtigt; fr die Kndigung des Schuldners gengt die Erklrung gegenber dem Pfandglubiger.

#4  1284. Abweichende Vereinbarungen.
Die Vorschriften der  1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandglubiger und der Glubiger ein anderes vereinbaren.

#4  1285. Mitwirkung zur Einziehung.
(1) Hat die Leistung an den Pfandglubiger und den Glubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fllig ist.
(2) Soweit der Pfandglubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Glubigers einzuziehen, hat er fr die ordnungsmige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den Glubiger unverzglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

#4  1286. Kndigungspflicht bei Gefhrdung.
Hngt die Flligkeit der verpfndeten Forderung von einer Kndigung ab, so kann der Pfandglubiger, sofern nicht das Kndigungsrecht ihm zusteht, von dem Glubiger die Kndigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefhrdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmigen Vermgensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Glubiger von dem Pfandglubiger die Zustimmung zur Kndigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.

#4  1287. Wirkung der Leistung.
Leistet der Schuldner in Gemheit der  1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Glubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandglubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstande. Besteht die Leistung in der bertragung des Eigentums an einem Grundstck, so erwirbt der Pfandglubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der bertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandglubiger eine Schiffshypothek.

#4  1288. Anlegung eingezogenen Geldes.
(1) Wird eine Geldforderung in Gemheit des  1281 eingezogen, so sind der Pfandglubiger und der Glubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, da der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeintrchtigung des Interesses des Pfandglubigers tunlich ist, nach den fr die Anlegung von Mndelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandglubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Glubiger.
(2) Erfolgt die Einziehung in Gemheit des  1282, so gilt die Forderung des Pfandglubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebhrt, als von dem Glubiger berichtigt.

#4  1289. Erstreckung auf die Zinsen.
Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des  1123 Abs. 2 und der  1124, 1125 finden entsprechende Anwendung, an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandglubigers an den Schuldner, da er von dem Einziehungsrechte Gebrauch mache.

#4  1290. Einziehung bei mehrfacher Verpfndung.
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandglubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den brigen Pfandrechten vorgeht.

#4  1291. Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld.
Die Vorschriften ber das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch fr das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

#4  1292. Verpfndung von Orderpapieren.
Zur Verpfndung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament bertragen werden kann, gengt die Einigung des Glubigers und des Pfandglubigers und die bergabe des indossierten Papiers.

#4  1293. Pfandrecht an Inhaberpapieren.
Fr das Pfandrecht an einem Inhaberpapiere gelten die Vorschriften ber das Pfandrecht an beweglichen Sachen.

#4  1294. Einziehung und Kndigung.
Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament bertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandglubiger zur Einziehung und, falls Kndigung erforderlich ist, zur Kndigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.

#4  1295. Freihndiger Verkauf von Orderpapieren.
Hat ein verpfndetes Papier, das durch Indossament bertragen werden kann, einen Brsen- oder Marktpreis, so ist der Glubiger nach dem Eintritte der Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach  1221 verkaufen zu lassen.

#4  1296. Erstreckung auf Zinsscheine.
Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papiere gehrenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandglubiger bergeben sind. Der Verpfnder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritte der Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 fllig werden.


BGB

#1 Viertes Buch. Familienrecht

#2 Erster Abschnitt. Brgerliche Ehe

#3 Erster Titel. Verlbnis

#4  1297. Unklagbarkeit.
(l) Aus einem Verlbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe fr den Fall, da die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

#4  1298. Ersatzpflicht bei Rcktritt
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlbnisse zurck, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, da sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen. den dieser dadurch erleidet, da er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermgen oder seine Erwerbsstellung berhrende Manahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Manahmen den Umstnden nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund fr den Rcktritt vorliegt.

#4  1299. Rcktritt aus Verschulden des anderen Teiles.
Veranlat ein Verlobter den Rcktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund fr den Rcktritt bildet, so ist er nach Magabe des  1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatze verpflichtet.

#4  1300. Beiwohnung.
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des  1298 oder des  1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermgensschaden ist, eine billige Entschdigung in Geld verlangen.
(2) Der Anspruch ist nicht bertragbar und geht nicht auf die Erben ber, es sei denn, da er durch Vertrag anerkannt oder da er rechtshngig geworden ist.

#4  1301. Rckgabe der Geschenke.
Unterbleibt die Eheschlieung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, da die Rckforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelst wird.

#4  1302. Verjhrung.
Die in den  1298 bis 1301 bestimmten Ansprche verjhren in zwei Jahren von der Auflsung des Verlbnisses an.

#3 Zweiter Titel. Eingehung der Ehe

#4  1303. (aufgehoben)
#4  1304. (aufgehoben)
#4  1305. (aufgehoben)
#4  1306. (aufgehoben)
#4  1307. (aufgehoben)
#4  1308. (aufgehoben)
#4  1309. (aufgehoben)
#4  1310. (aufgehoben)
#4  1311. (aufgehoben)
#4  1312. (aufgehoben)
#4  1313. (aufgehoben)
#4  1314. (aufgehoben)
#4  1315. (aufgehoben)
#4  1316. (aufgehoben)
#4  1317. (aufgehoben)
#4  1318. (aufgehoben)
#4  1319. (aufgehoben)
#4  1320. (aufgehoben)
#4  1321. (aufgehoben)
#4  1322. (auufgehoben)

#3 Dritter Titel. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe

#4  1324. (aufgehoben)
#4  1325. (aufgehoben)
#4  1326. (aufgehoben)
#4  1327. (aufgehoben)
#4  1328. (aufgehoben)
#4  1329. (aufgehoben)
#4  1330. (aufgehoben)
#4  1331. (aufgehoben)
#4  1332. (aufgehoben)
#4  1333. (aufgehoben)
#4  1334. (aufgehoben)
#4  1335. (aufgehoben)
#4  1336. (aufgehoben)
#4  1337. (aufgehoben)
#4  1338. (aufgehoben)
#4  1339. (aufgehoben)
#4  1340. (aufgehoben)
#4  1341. (aufgehoben)
#4  1342. (aufgehoben)
#4  1343. (aufgehoben)
#4  1344. (aufgehoben)
#4  1345. (aufgehoben)
#4  1346. (aufgehoben)
#4  1347. (aufgehoben)

Vierter Titel. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklrung

#4  1348. (aufgehoben)
#4  1349. (aufgehoben)
#4  1350. (aufgehoben)
#4  1351. (aufgehoben)
#4  1352. (aufgehoben)

#3 Fnfter Titel. Wirkungen der Ehe im allgemeinen

#4  1353. Eheliche Lebensgemeinschaft
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Mibrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

#4  1354. (aufgehoben)

#4  1355. Gemeinsamer Ehe- und Familienname
(1) Die Ehegatten fhren einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen).
(2) Zum Ehenamen knnen die Ehegatten bei der Eheschlieung durch Erklrung gegenber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes. Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde der Verlobten zur Zeit der Eheschlieung einzutragen ist.
(3) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklrung gegenber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschlieung gefhrten Namen voranstellen; die Erklrung bedarf der ffentlichen Beglaubigung.
(4) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behlt den Ehenamen. Er kann durch Erklrung gegenber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er zur Zeit der Eheschlieung gefhrt hat; die Erklrung bedarf der ffentlichen Beglaubigung .

#4  1356. Haushaltsfhrung und Erwerbsttigkeit
(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsfhrung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsfhrung einem der Ehegatten berlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbsttig zu sein. Bei der Wahl und Ausbung einer Erwerbsttigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rcksicht zu nehmen.

#4  1357. Geschfte zur Deckung des Lebensbedarfs
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch fr den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, da sich aus den Umstnden etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschfte mit Wirkung fr ihn zu besorgen, beschrnken oder ausschlieen: besteht fr die Beschrnkung oder Ausschlieung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenber wirkt die Beschrnkung oder Ausschlieung nur nach Magabe des  1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

#4  1358. (aufgehoben)

#4  1359. Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Ehegatten haben bei der Erfllung der sich aus dem ehelichen Verhltnis ergebenden Verpflichtungen einander nur fr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

#4  1360. Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermgen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsfhrung berlassen, so erfllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Fhrung des Haushalts .

#4  1360a. Umfang der Unterhaltspflicht; Prozekosten
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfat alles, was nach den Verhltnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persnlichen Bedrfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel fr einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfgung zu stellen.
(3) Die fr die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der  1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, der eine persnliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschieen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt fr die Kosten der Verteidigung u einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

#4  1360b. Zuvielleistung
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen hheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, da er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

#4  1361. Unterhalt bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhltnissen und den Erwerbs- und Vermgensverhltnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; fr Aufwendungen infolge eines Krper- oder Gesundheitsschadens gilt  1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshngig, so gehren zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshngigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung fr den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfhigkeit.
(2) Der nichterwerbsttige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbsttigkeit selbst zu verdienen wenn dies von ihm nach seinen persnlichen Verhltnissen, insbesondere wegen einer frheren Erwerbsttigkeit unter Bercksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhltnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des  1579 Nr. 2 bis 7 ber die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrnden ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewhren. Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.  1360a Abs. 3, 4 und die  1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

#4  1361a. Hausratsverteilung bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehrenden Haushaltsgegenstnde von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu berlassen, soweit dieser sie zur Fhrung eines abgesonderten Haushalts bentigt und die berlassung nach den Umstnden des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstnde, die den Ehegatten gemeinsam gehren, werden zwischen ihnen nach den Grundstzen der Billigkeit verteilt.
(3) Knnen sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zustndige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergtung fr die Benutzung der Haushaltsgegenstnde festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhltnisse bleiben unberhrt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

#4  1361b. Ehewohnung bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, da ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung berlt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Hrte zu vermeiden. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Niebrauch an dem Grundstck zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu bercksichtigen. Entsprechendes gilt fr das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu berlassen, so kann er vom anderen Ehegatten eine Vergtung fr die Benutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

#4  1362. Eigentumsvermutungen
(1) Zugunsten der Glubiger des Mannes und der Glubiger der Frau wird vermutet, da die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehren. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitze des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Fr die ausschlielich zum persnlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhltnis der Ehegatten zueinander und zu den Glubigern vermutet, da sie dem Ehegatten gehren, fr dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

#3 Sechster Titel. Eheliches Gterrecht

I. Gesetzliches Gterrecht

#4  1363. Zugewinngemeinschaft
(1) Die Ehegatten leben im Gterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Vermgen des Mannes und das Vermgen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermgen der Ehegatten; dies gilt auch fr Vermgen, das ein Ehegatte nach der Eheschlieung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

#4  1364. Selbstndige Vermgensverwaltung
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermgen selbstndig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermgens nach Magabe der folgenden Vorschriften beschrnkt.

#4  1365. Einschrnkung der Verfgungsmacht ber Vermgen im ganzen
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, ber sein Vermgen im ganzen zu verfgen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschft den Grundstzen einer ordnungsmigen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklrung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

#4  1366. Genehmigung von Vertrgen
(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schliet, ist wirksam wenn dieser ihn genehmigt.
(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewut, da der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschlu des Vertrages bekannt war, da der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenber ber die Genehmigung erklren; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenber erklrt, so wird die Erklrung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklrt werden; wird sie nicht erklrt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung, so ist sein Beschlu nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwchigen Frist mitteilt, andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.

#4  1367. Einseitige Rechtsgeschfte
Ein einseitiges Rechtsgeschft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam .

#4  1368. Geltendmachung der Unwirksamkeit
Verfgt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten ber sein Vermgen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfgung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.

#4  1369. Verfgungen ber Haushaltsgegenstnde
(1) Ein Ehegatte kann ber ihm gehrende Gegenstnde des ehelichen Haushalts nur verfgen und sich zu einer solchen Verfgung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklrung abzugeben.
(3) Die Vorschriften der  1366 bis 1368 gelten entsprechend.

#4  1370. Ersatz von Haushaltsgegenstnden
Haushaltsgegenstnde, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstnden angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstnde gehrt haben.

#4  1371. Zugewinnausgleich im Todesfall
(1) Wird der Gterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, da sich der gesetzliche Erbteil des berlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhht, hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der berlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermchtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der  1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des berlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten .
(3) Schlgt der berlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustnde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkmmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelsten Ehe stammen, oder erbersatzberechtigte Abkmmlinge vorhanden, so ist der berlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkmmlingen, wenn und soweit sie dessen bedrfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zustzlich gewhrten Viertel zu gewhren.

#4  1372. Zugewinnausgleich in anderen Fllen
Wird der Gterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der  1373 bis 1390 ausgeglichen.

#4  1373. Begriff des Zugewinns
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermgen eines Ehegatten das Anfangsvermgen bersteigt.

#4  1374. Anfangsvermgen
(1) Anfangsvermgen ist das Vermgen das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Gterstandes gehrt; die Verbindlichkeiten knnen nur bis zur Hhe des Vermgens abgezogen werden.
(2) Vermgen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Gterstandes von Todes wegen oder mit Rcksicht auf ein knftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermgen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umstnden nach zu den Einknften zu rechnen ist.

#4  1375. Endvermgen
(1) Endvermgen ist das Vermgen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Gterstandes gehrt. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gem  1390 in Anspruch genommen werden knnen, auch insoweit abgezogen, als sie die Hhe des Vermgens bersteigen.
(2) Dem Endvermgen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermgen dadurch vermindert ist, da ein Ehegatte nach Eintritt des Gterstandes
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen hat,
2. Vermgen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
(3) Der Betrag der Vermgensminderung wird dem Endvermgen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Gterstandes eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

#4  1376. Wertermittlung des Anfangs- und Endvermgens
(1) Der Berechnung des Anfangsvermgens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Gterstandes vorhandene Vermgen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermgen hinzuzurechnende Vermgen im Zeitpunkt des Erwerbes hatte.
(2) Der Berechnung des Endvermgens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Gterstandes vorhandene Vermgen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermgen hinzuzurechnende Vermgensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend fr die Bewertung von Verbindlichkeiten.
(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermgens und des Endvermgens zu bercksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen; die Vorschrift des  2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

#4  1377. Verzeichnis des Anfangsvermgens
(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehrenden Anfangsvermgens und der diesem Vermgen hinzuzurechnenden Gegenstnde gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhltnis der Ehegatten zueinander vermutet, da das Verzeichnis richtig ist.
(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, da der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die fr den Niebrauch geltenden Vorschriften des  1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermgensgegenstnde und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverstndige feststellen lassen.
(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, da das Endvermgen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

#4  1378. Ausgleichsforderung
(1) bersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hlfte des berschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Hhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermgens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Gterstandes vorhanden ist.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Gterstandes und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und bertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten whrend eines Verfahrens, das auf die Auflsung der Ehe gerichtet ist, fr den Fall der Auflsung der Ehe ber den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung;  127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozegericht protokolliert wird. Im brigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Gterstandes verpflichten, ber die Ausgleichsforderung zu verfgen.
(4) Die Ausgleichsforderung verjhrt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfhrt, da der Gterstand beendet ist. Die Forderung verjhrt jedoch sptestens dreiig Jahre nach der Beendigung des Gterstandes. Endet der Gterstand durch den Tod eines Ehegatten so sind im brigen die Vorschriften anzuwenden, die fr die Verjhrung eines Pflichtteilsanspruchs gelten.

#4  1379. Auskunftspflicht bei Beendigung des Gterstandes
(1) Nach der Beendigung des Gterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten ber den Bestand seines Endvermgens Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann verlangen, da er bei der Aufnahme des ihm nach  260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und da der Wert der Vermgensgegenstnde und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, da das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zustndige Behrde oder durch einen zustndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung beantragt oder Klage auf Aufhebung oder Nichtigerklrung der Ehe erhoben, gilt Absatz 1 entsprechend.

#4  1380. Anrechnung von Vorausempfngen
(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, da es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, da Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken bersteigt, die nach den Lebensverhltnissen der Ehegatten blich sind.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.

#4  1381. Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
(1) Der Schuldner kann die Erfllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umstnden des Falles grob unbillig wre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, lngere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhltnis ergeben, schuldhaft nicht erfllt hat.

#4  1382. Stundung der Ausgleichsforderung
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Bercksichtigung der Interessen des Glubigers zur Unzeit erfolgen wrde. Die sofortige Zahlung wrde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhltnisse oder sonstigen Lebensverhltnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern wrde
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, da der Schuldner fr eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) ber Hhe und Flligkeit der Zinsen und ber Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit ber die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhngig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskrftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ndern, wenn sich die Verhltnisse nach der Entscheidung wesentlich gendert haben.

#4  1383. bertragung von Vermgensgegenstnden
(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Glubigers anordnen, da der Schuldner bestimmte Gegenstnde seines Vermgens dem Glubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu bertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit fr den Glubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
(2) Der Glubiger mu die Gegenstnde, deren bertragung er begehrt, in dem Antrage bezeichnen.
(3)  1382 Abs.5 gilt entsprechend.

#4  1384. Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
Wird die Ehe geschieden, so tritt fr die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Gterstandes der Zeitpunkt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags.

#4  1385. Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.

#4  1386. Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fllen
(1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte lngere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhltnis ergeben, schuldhaft nicht  erfllt hat und anzunehmen ist, da er sie auch in Zukunft nicht erfllen wird.
(2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte
1. ein Rechtsgeschft der in  1365 bezeichneten Art ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder
2. sein Vermgen durch eine der in  1375 bezeichneten Handlungen vermindert hat
und eine erhebliche Gefhrdung der knftigen Ausgleichsforderung zu besorgen ist.
(3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn ber den Bestand seines Vermgens zu unterrichten.

#4  1387. Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich
Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt fr die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Gterstandes der Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.

#4  1388. Eintritt der Gtertrennung
Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, tritt Gtertrennung ein.

#4  1389. Sicherheitsleistung
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, auf Nichtigerklrung oder Aufhebung der Ehe erhoben oder der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, da seine Rechte auf den knftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefhrdet werden.

#4  1390. Ansprche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
(1) Soweit einem Ehegatten gem  1378 Abs. 2 eine Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben. Der Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrages abwenden.
(2) Das gleiche gilt fr andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
(3) Der Anspruch verjhrt in drei Jahren nach der Beendigung des Gterstandes. Endet der Gterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjhrung nicht dadurch gehemmt, da der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermchtnis ausgeschlagen hat.
(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder auf Nichtigerklrung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhoben, so kann ein Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den Abstzen 1 und 2 zustehenden Ansprche verlangen.

#4  1391. (aufgehoben)
#4  1392. (aufgehoben)
#4  1393. (aufgehoben)
#4  1394. (aufgehoben)
#4  1395. (aufgehoben)
#4  1396. (aufgehoben)
#4  1397. (aufgehoben)
#4  1398. (aufgehoben)
#4  1399. (aufgehoben)
#4  1400. (aufgehoben)
#4  1401. (aufgehoben)
#4  1402. (aufgehoben)
#4  1403. (aufgehoben)
#4  1404. (aufgehoben)
#4  1405. (aufgehoben)
#4  1406. (aufgehoben)
#4  1407. (aufgehoben)

II. Vertragsmiges Gterrecht

1. Allgemeine Vorschriften

#4  1408. Ehevertrag; Grundsatz der Vertragsfreiheit
(1) Die Ehegatten knnen ihre gterrechtlichen Verhltnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Gterstand aufheben oder ndern.
(2) In einem Ehevertrag knnen die Ehegatten durch eine ausdrckliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschlieen. Der Ausschlu ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschlu Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.

#4  1409. Beschrnkung der Vertragsfreiheit
Der Gterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder auslndisches Recht bestimmt werden.

#4  1410. Form des Ehevertrages
Der Ehevertrag mu bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

#4  1411. Ehevertrge beschrnkt Geschftsfhiger und Geschftsunfhiger
(1) Wer in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schlieen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschrnkt oder wenn Gtergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Der gesetzliche Vertreter kann fr einen in der Geschftsfhigkeit beschrnkten Ehegatten keinen Ehevertrag schlieen.
(2) Fr einen geschftsunfhigen Ehegatten schliet der gesetzliche Vertreter den Vertrag; Gtergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schlieen.

#4  1412. Wirkung gegenber Dritten
(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Gterstand ausgeschlossen oder gendert, so knnen sie hieraus einem Dritten gegenber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Gterrechtsregister des zustndigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein rechtskrftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulssig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhngig wurde.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Gterrechtsregister eingetragene Regelung der gterrechtlichen Verhltnisse durch Ehevertrag aufheben oder ndern.

#4  1413. Widerruf der berlassung der Vermgensverwaltung
berlt ein Ehegatte sein Vermgen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die berlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschrnkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulssig.

2. Gtertrennung

#4  1414. Eintritt der Gtertrennung
Schlieen die Ehegatten den gesetzlichen Gterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gtertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gtergemeinschaft aufgehoben wird.

3. Gtergemeinschaft

a) Allgemeine Vorschriften

#4  1415. Vereinbarung durch Ehevertrag
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gtergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

#4  1416. Gesamtgut
(1) Das Vermgen des Mannes und das Vermgen der Frau werden durch die Gtergemeinschaft gemeinschaftliches Vermgen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehrt auch das Vermgen, das der Mann oder die Frau whrend der Gtergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstnde werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschft bertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, da er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

#4  1417. Sondergut
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstnde, die nicht durch Rechtsgeschft bertragen werden knnen.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbstndig. Er verwaltet es fr Rechnung des Gesamtgutes.

#4  1418. Vorbehaltsgut
(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstnde,
1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklrt sind;
2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einen Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfgung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, da der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll;
3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehrenden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehrenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbstndig. Er verwaltet es fr eigene Rechnung.
(4) Gehren Vermgensgegenstnde zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenber nur nach Magabe des  1412 wirksam.

#4  1419. Gemeinschaft zur gesamten Hand
(1) Ein Ehegatte kann nicht ber seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenstnden verfgen, die zum Gesamtgut gehren; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehrt, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

#4  1420. Verwendung zum Unterhalt
Die Einknfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einknften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtgutes ist vor dem Stamm des Vorbehaltsgutes oder des Sondergutes fr den Unterhalt der Familie zu verwenden.

#4  1421. Verwaltung des Gesamtgutes
Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gtergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthlt der Ehevertrag keine Bestimmung hierber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau

#4  1422. Inhalt des Verwaltungsrechts
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehrenden Sachen in Besitz zu nehmen und ber das Gesamtgut zu verfgen; er fhrt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persnlich verpflichtet.

#4  1423. Geschfte ber das Gesamtgut im ganzen
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, ber das Gesamtgut im ganzen zu verfgen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

#4  1424. Geschfte ber Grundstcke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten ber ein zum Gesamtgut gehrendes Grundstck verfgen; er kann sich zu einer solchen Verfgung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehrt.

#4  1425. Schenkungen
(l) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstnde aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstnde aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.
(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht, oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird.

#4  1426. Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
Ist ein Rechtsgeschft, das nach den  1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklrung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

#4  1427. Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des  1366 Abs. 1, 3, 4 und des  1367 entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewut, da der Ehegatte in Gtergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschlu des Vertrages bekannt war, da der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

#4  1428. Verfgungen ohne Zustimmung
Verfgt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten ber ein zum Gesamtgut gehrendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.

#4  1429. Notverwaltungsrecht
Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das gleiche gilt fr die Fhrung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

#4  1430. Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmigen Besorgung seiner persnlichen Angelegenheiten vornehmen mu, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung fr das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.

#4  1431. Selbstndiges Erwerbsgeschft
(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, da der andere Ehegatte selbstndig ein Erwerbsgeschft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschfte, die sich auf das Erwerbsgeschft beziehen, sind dem Ehegatten gegenber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschft betreibt.
(2) Wei der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, da der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschft betreibt und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Magabe des  1412 wirksam.

#4  1432. Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermchtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermchtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar ber eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.

#4  1433. Fortsetzung eines Rechtsstreits
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gtergemeinschaft anhngig war.

#4  1434. Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes
Wird durch ein Rechtsgeschft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften ber die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

#4  1435. Pflichten des Verwalters
Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmig zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten ber die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen ber den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so mu er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschft herbeigefhrt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.

#4  1436. Verwalter unter Vormundschaft
Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft, so hat ihn der Vormund in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund bestellt ist.

#4  1437. Gesamtgutsverbindlichkeiten; persnliche Haftung
(1) Aus dem Gesamtgut knnen die Glubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den  1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Glubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet fr die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persnlich als Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gtergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verhltnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen.

#4  1438. Haftung des Gesamtgutes
(1) Das Gesamtgut haftet fr eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschft, das whrend der Gtergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschft ohne seine Zustimmung fr das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Fr die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenber nicht wirksam ist.

#4  1439. Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Das Gesamtgut haftet nicht fr Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft whrend der Gtergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das gleiche gilt beim Erwerb eines Vermchtnisses.

#4  1440. Haftung fr Vorbehalts- oder Sondergut
Das Gesamtgut haftet nicht fr eine Verbindlichkeit, die whrend der Gtergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehrenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehrenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschft gehrt, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbstndig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sondergutes gehrt, die aus den Einknften beglichen zu werden pflegen.

#4  1441. Haftung im Innenverhltnis
Im Verhltnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gtergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhltnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gtergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits ber eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.

#4  1442. Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbsgeschfts
Die Vorschriften des  1441 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sondergutes gehren, die aus den Einknften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines fr Rechnung des Gesamtgutes gefhrten Erwerbsgeschfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschft gehrenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehrenden Sache entstehen.

#4  1443. Prozekosten
(1) Im Verhltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander fhren, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2) Fhrt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhltnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persnliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umstnden nach geboten ist;  1441 Nr. 3 und  1442 bleiben unberhrt.

#4  1444. Kosten der Ausstattung eines Kindes
(1) Verspricht oder gewhrt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fllt ihm im Verhltnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Ma bersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
(2) Verspricht oder gewhrt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fllt sie im Verhltnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; fr den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Ma bersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.

#4  1445. Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut 
(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

#4  1446. Flligkeit des Ausgleichsanspruchs
(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gtergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gtergemeinschaft fordern.
(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gtergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.

#4  1447. Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der Gtergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte fr die Zukunft dadurch erheblich gefhrdet werden knnen, da der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unfhig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, mibraucht
2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und fr die Zukunft eine erhebliche Gefhrdung des Unterhalts zu besorgen ist;
3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Mae berschuldet ist, da ein spterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefhrdet wird;
4. wenn der andere Ehegatte entmndigt ist und der die Entmndigung aussprechende Beschlu nicht mehr angefochten werden kann.

#4  1448. Aufhebungsklage des Verwalters
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der Gtergemeinschaft klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhltnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Mae berschuldet ist, da ein spterer Erwerb erheblich gefhrdet wird.

#4  1449. Wirkung des Aufhebungsurteils
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gtergemeinschaft aufgehoben; fr die Zukunft gilt Gtertrennung.
(2) Dritten gegenber ist die Aufhebung der Gtergemeinschaft nur nach Magabe des  1412 wirksam.

c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten

#4  1450. Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, ber das Gesamtgut zu verfgen und Rechtsstreitigkeiten zu fhren, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehrenden Sachen gebhrt den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2) Ist eine Willenserklrung den Ehegatten gegenber abzugeben, so gengt die Abgabe gegenber einem Ehegatten.

#4  1451. Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenber verpflichtet, zu Maregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind.

#4  1452. Ersetzung der Zustimmung
(1) Ist zur ordnungsmigen Verwaltung des Gesamtgutes die Vornahme eines Rechtsgeschfts oder die Fhrung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
(2) Die Vorschrift des Absatzes l gilt auch, wenn zur ordnungsmigen Besorgung der persnlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung fr das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.

#4  1453. Verfgung ohne Einwilligung
(1) Verfgt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten ber das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des  1366 Abs. 1, 3, 4 und des  1367 entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewut, da der Ehegatte in Gtergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschlu des Vertrages bekannt war, da der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

#4  1454. Verwaltungsrecht bei Verhinderung eines Ehegatten
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das gleiche gilt fr die Fhrung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

#4  1455. Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermchtnis annehmen oder ausschlagen;
2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten;
3. ein Inventar ber eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, da die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehrt;
4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen;
5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschft gegenber dem anderen Ehegatten vornehmen;
6. ein zum Gesamtgut gehrendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen;
7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gtergemeinschaft anhngig war;
8. ein zum Gesamtgut gehrendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung ber das Recht verfgt hat;
9. ein Widerspruchsrecht gegenber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen;
10. die zur Erhaltung des Gesamtgutes notwendigen Manahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

#4  1456. Selbstndiges Erwerbsgeschft
(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, da der andere Ehegatte selbstndig ein Erwerbsgeschft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschfte, die sich auf das Erwerbsgeschft beziehen, sind dem Ehegatten gegenber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschft betreibt.
(2) Wei ein Ehegatte, da der andere ein Erwerbsgeschft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Magabe des  1412 wirksam.

#4  1457. Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes
Wird durch ein Rechtsgeschft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften ber die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

#4  1458. Vormundschaft ber einen Ehegatten
Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der  1122 bis 1449 sind anzuwenden.

#4  1459. Gesamtgutsverbindlichkeiten; persnliche Haftung
(1) Die Glubiger des Mannes und die Glubiger der Frau knnen, soweit sich aus den  1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Fr die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persnlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhltnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gtergemeinschaft.

#4  1460. Haftung des Gesamtgutes
(1) Das Gesamtgut haftet fr eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschft, das ein Ehegatte whrend der Gtergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschft ohne seine Zustimmung fr das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Fr die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenber nicht wirksam ist.


#4  1461. Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Das Gesamtgut haftet nicht fr Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermchtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermchtnis whrend der Gtergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.

#4  1462. Haftung fr Vorbehalts- oder Sondergut
Das Gesamtgut haftet nicht fr eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die whrend der Gtergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehrenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehrenden Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschft gehrt, das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbstndig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sondergutes gehrt, die aus den Einknften beglichen zu werden pflegen.

#4  1463. Haftung im Innenverhltnis
Im Verhltnis der Ehegatten zu einander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:
l. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gtergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhltnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gtergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits ber eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.

#4  1464. Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbsgeschfts
Die Vorschriften des  1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sondergutes gehren, die aus den Einknften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines fr Rechnung des Gesamtgutes gefhrten Erwerbsgeschfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschft gehrenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehrenden Sache entstehen.

#4  1465. Prozekosten
(l) lm Verhltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander fhren, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2) Fhrt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhltnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit fhrt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persnliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umstnden nach geboten ist;  1463 Nr. 3 und  1464 bleiben unberhrt.

#4  1466. Kosten der Ausstattung nicht gemeinschaftlicher Kinder
Im Verhltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.

#4  1467. Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut 
(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

#4  1468. Flligkeit des Ausgleichsanspruchs
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gtergemeinschaft zu leisten- soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.

#4  1469. Aufhebungsklage
Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gtergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte fr die Zukunft dadurch erheblich gefhrdet werden knnen, da der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden drfen;
2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmigen Verwaltung des Gesamtgutes mitzuwirken;
3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und fr die Zukunft eine erhebliche Gefhrdung des Unterhalts zu besorgen ist;
4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhltnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Mae berschuldet ist, da sein spterer Erwerb erheblich gefhrdet wird;
5. wenn der andere Ehegatte entmndigt ist und der die Entmndigung aussprechende Beschlu nicht mehr angefochten werden kann.

#4  1470. Wirkung des Aufhebungsurteils
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gtergemeinschaft aufgehoben; fr die Zukunft gilt Gtertrennung.
(2) Dritten gegenber ist die Aufhebung der Gtergemeinschaft nur nach Magabe des  1412 wirksam.

d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes

#4  1471. Auseinandersetzung
(1) Nach der Beendigung der Gtergemeinschaft setzen sich die Ehegatten ber das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten fr das Gesamtgut die Vorschriften des  1419.

#4  1472. Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gtergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen mu. Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschfts wei oder wissen mu, da die Gtergemeinschaft beendet ist.
(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenber verpflichtet, zu Maregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
(4) Endet die Gtergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der berlebende Ehegatte die Geschfte, die zur ordnungsmigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden knnen, so lange zu fhren, bis der Erbe anderweit Frsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.

#4  1473. Surrogation
(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehrenden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehrenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.
(2) Gehrt eine Forderung, die durch Rechtsgeschft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfhrt, da die Forderung zum Gesamtgut
gehrt; die Vorschriften der  406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.

#4  1474. Durchfhrung der Auseinandersetzung
Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den  1475 bis 1481 auseinander.

#4  1475. Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
(1) Die Ehegatten haben zunchst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fllig oder ist sie streitig, so mssen die Ehegatten zurckbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
(2) Fllt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhltnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, da die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.

#4  1476. Teilung des berschusses
(1) Der berschu, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebhrt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, mu er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.

#4  1477. Durchfhrung der Teilung
(1) Der berschu wird nach den Vorschriften ber die Gemeinschaft geteilt.
(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen bernehmen, die ausschlielich zu seinem persnlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgerte. Das gleiche gilt fr die Gegenstnde, die ein Ehegatte in die Gtergemeinschaft eingebracht oder whrend der Gtergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermchtnis oder mit Rcksicht auf ein knftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

#4  1478. Auseinandersetzung nach Scheidung
(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurckzuerstatten, was er in die Gtergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtgutes nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhltnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.
(2) Als eingebracht sind anzusehen
1. die Gegenstnde, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gtergemeinschaft gehrt haben;
2. die Gegenstnde, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rcksicht auf ein knftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, da der Erwerb den Umstnden nach zu den Einknften zu rechnen war;
3. die Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erlschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.
(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.

#4  1479. Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil
Wird die Gtergemeinschaft auf Grund der  1447, 1448 oder des  1469 durch Urteil aufgehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat, verlangen, da die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshngig geworden wre, in dem die Klage auf Aufhebung der Gtergemeinschaft erhoben ist.

#4  1480. Haftung nach der Teilung gegenber Dritten
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Glubiger auch der Ehegatte persnlich als Gesamtschuldner, fr den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschrnkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstnde; die fr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der  1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.

#4  1481. Haftung der Ehegatten untereinander
(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhltnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fllt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut whrend der Gtergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafr einzustehen, da dieser weder ber die Hlfte der Verbindlichkeit noch ber das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird.
(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut whrend der Gtergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafr einzustehen, da dieser von dem Glubiger nicht ber die Hlfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.
(3) Fllt die Verbindlichkeit im Verhltnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafr einzustehen, da der andere Ehegatte von dem Glubiger nicht in Anspruch genommen wird.

#4  1482. Eheauflsung durch Tod
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelst, so gehrt der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachla. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

e) Fortgesetzte Gtergemeinschaft

#4  1483. Eintritt der fortgesetzten Gtergemeinschaft
(1) Die Ehegatten knnen durch Ehevertrag vereinbaren, da die Gtergemeinschaft nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dem berlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkmmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gtergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkmmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehrt nicht zum Nachla; im brigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkmmlingen andere Abkmmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gtergemeinschaft nicht eingetreten wre.

#4  1484. Ablehnung der fortgesetzten Gtergemeinschaft
(1) Der berlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gtergemeinschaft ablehnen.
(2) Auf die Ablehnung finden die fr die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der  1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Steht der berlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gtergemeinschaft ab, so
gilt das gleiche wie im Falle des  1482.

#4  1485. Gesamtgut
(1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gtergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgute, soweit es nicht nach  1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten Abkmmlinge zufllt, und aus dem Vermgen, das der berlebende Ehegatte aus dem Nachlasse des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritte der fortgesetzten Gtergemeinschaft erwirbt.
(2) Das Vermgen, das ein gemeinschaftlicher Abkmmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gtergemeinschaft hat oder spter erwirbt, gehrt nicht zu dem Gesamtgute.
(3) Auf das Gesamtgut finden die fr die eheliche Gtergemeinschaft geltenden Vorschriften des  1438 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.

#4  1486. Vorbehaltsgut; Sondergut
(1) Vorbehaltsgut des berlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach  1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.
(2) Sondergut des berlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.

#4  1487. Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkmmlinge
(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des berlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkmmlinge in Ansehung des Gesamtgutes der fortgesetzten Gtergemeinschaft bestimmen sich nach den fr die eheliche Gtergemeinschaft geltenden Vorschriften der  1419, 1422 bis 1428, 1434, des  1435 Satz 1, 3 und der  1436, 1445; der berlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abkmmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.
(2) Was der berlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft zu leisten.

#4  1488. Gesamtgutsverbindlichkeiten
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gtergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des berlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gtergemeinschaft waren.

#4  1489. Persnliche Haftung fr die Gesamtgutsverbindlichkeiten
(1) Fr die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gtergemeinschaft haftet der berlebende Ehegatte persnlich.
(2) Soweit die persnliche Haftung den berlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gtergemeinschaft trifft, finden die fr die Haftung des Erben fr die Nachlaverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestande, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gtergemeinschaft hat.
(3) Eine persnliche Haftung der anteilsberechtigten Abkmmlinge fr die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des berlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gtergemeinschaft nicht begrndet.

#4  1490. Tod eines Abkmmlings
Stirbt ein anteilsberechtigter Abkmmling, so gehrt sein Anteil an dem Gesamtgute nicht zu seinem Nachlasse. Hinterlt er Abkmmlinge, die anteilsberechtigt sein wrden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht berlebt htte, so treten die Abkmmlinge an seine Stelle. Hinterlt er solche Abkmmlinge nicht, so wchst sein Anteil den brigen anteilsberechtigten Abkmmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem berlebenden Ehegatten an.

#4  1491. Verzicht eines Abkmmlings
(1) Ein anteilsberechtigter Abkmmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgute verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklrung gegenber dem fr den Nachla des verstorbenen Ehegatten zustndigen Gerichte; die Erklrung ist in ffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlagericht soll die Erklrung dem berlebenden Ehegatten und den brigen anteilsberechtigten Abkmmlingen mitteilen.
(2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem berlebenden Ehegatten und den brigen anteilsberechtigten Abkmmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Steht der Abkmmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzichte die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkmmlingen gestorben wre.

#4  1492. Aufhebung durch den berlebenden Ehegatten
(1) Der berlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gtergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklrung gegenber dem fr den Nachla des verstorbenen Ehegatten zustndigen Gerichte; die Erklrung ist in ffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlagericht soll die Erklrung den anteilsberechtigten Abkmmlingen und, wenn der berlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkmmlinge ist, dem Vormundschaftsgerichte mitteilen.
(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem berlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkmmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Steht der berlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

#4  1493. Wiederverheiratung des berlebenden Ehegatten
(1) Die fortgesetzte Gtergemeinschaft endigt mit der Wiederverheiratung des berlebenden Ehegatten.
(2) Der berlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkmmling minderjhrig ist oder bevormundet wird, die Absicht der Wiederverheiratung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gtergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizufhren. Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, da die Aufhebung der Gtergemeinschaft bis zur Eheschlieung unterbleibt und da die Auseinandersetzung erst spter erfolgt.

#4  1494. Tod des berlebenden Ehegatten
(1) Die fortgesetzte Gtergemeinschaft endet mit dem Tode des berlebenden Ehegatten.
(2) Wird der berlebende Ehegatte fr tot erklrt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt so endet die fortgesetzte Gtergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

#4  1495. Aufhebungsklage eines Abkmmlings
Ein anteilsberechtigter Abkmmling kann gegen den berlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gtergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte fr die Zukunft dadurch erheblich gefhrdet werden knnen, da der berlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unfhig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, mibraucht;
2. wenn der berlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkmmling Unterhalt zu gewhren, verletzt hat und fr die Zukunft eine erhebliche Gefhrdung des Unterhalts zu besorgen ist;
3. wenn der berlebende Ehegatte entmndigt ist und der die Entmndigung aussprechende Beschlu nicht mehr angefochten werden kann;
4. wenn der berlebende Ehegatte die elterliche Sorge fr den Abkmmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden htte, verwirkt haben wrde.

#4  1496. Wirkung des Aufhebungsurteils
Die Aufhebung der fortgesetzten Gtergemeinschaft tritt in den Fllen des  1495 mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie tritt fr alle Abkmmlinge ein, auch wenn das Urteil auf die Klage eines der Abkmmlinge ergangen ist.

#4  1497. Rechtsverhltnis bis zur Auseinandersetzung
(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft setzen sich der berlebende Ehegatte und die Abkmmlinge ber das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhltnis am Gesamtgut nach den  1419, 1472, 1473.

#4  1498. Durchfhrung der Auseinandersetzung
Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der  1475, 1476, des  1477 Abs. 1, der  1479. 1480 und des  1481 Abs. l, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der berlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abkmmlinge. Die in  1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur fr den berlebenden Ehegatten.

#4  1499. Verbindlichkeiten zu Lasten des berlebenden Ehegatten
Bei der Auseinandersetzung fallen dem berlebenden Ehegatten zur Last:
1. die ihm bei dem Eintritte der fortgesetzten Gtergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, fr die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhltnisse der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;
2. die nach dem Eintritte der fortgesetzten Gtergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie whrend der ehelichen Gtergemeinschaft in seiner Person entstanden wren, im Verhltnisse der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein wrden;
3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkmmling ber das dem Gesamtgut entsprechende Ma hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abkmmlinge versprochen oder gewhrt hat.

#4  1500. Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkmmlinge
(1) Die anteilsberechtigten Abkmmlinge mssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhltnisse der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen, als der berlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen knnen.
(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkmmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgute zu ersetzen hatte.

#4  1501. Anrechnung von Abfindungen
(1) Ist einem anteilsberechtigten Abkmmlinge fr den Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgute gewhrt worden, so wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abkmmlingen gebhrende Hlfte angerechnet.
(2) Der berlebende Ehegatte kann mit den brigen anteilsberechtigten Abkmmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gtergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung, sie ist auch denjenigen Abkmmlingen gegenber wirksam, welche erst spter in die fortgesetzte Gtergemeinschaft eintreten.

#4  1502. bernahmerecht des berlebenden Ehegatten
(1) Der berlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehrende Gegenstnde gegen Ersatz des Wertes zu bernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben ber.
(2) Wird die fortgesetzte Gtergemeinschaft auf Grund des  1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem berlebenden Ehegatten das im Absatz l bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkmmlinge knnen in diesem Falle diejenigen Gegenstnde gegen Ersatz des Wertes bernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach  1477 Abs. 2 zu bernehmen berechtigt sein wrde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgebt werden.

#4  1503. Teilung unter den Abkmmlingen
(1) Mehrere anteilsberechtigte Abkmmlinge teilen die ihnen zufallende Hlfte des Gesamtguts nach dem Verhltnisse der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein wrden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft gestorben wre.
(2) Das Vorempfangene kommt nach den fr die Ausgleichung unter Abkmmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
(3) Ist einem Abkmmlinge, der auf seinen Anteil verzichtet hat, eine Abfindung aus dem Gesamtgute gewhrt worden, so fllt sie den Abkmmlingen zur Last, denen der Verzicht zustatten kommt.

#4  1504. Haftungsausgleich unter Abkmmlingen
Soweit die anteilsberechtigten Abkmmlinge nach  1480 den Gesamtgutsglubigern haften, sind sie im Verhltnisse zueinander nach der Gre ihres Anteils an dem Gesamtgute verpflichtet. Die Verpflichtung beschrnkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstnde; die fr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der  1990,1991 finden entsprechende Anwendung.

#4  1505. Ergnzung des Anteils des Abkmmlings
Die Vorschriften ber das Recht auf Ergnzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abkmmlinges entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft; als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkmmlinge zur Zeit der Beendigung gebhrende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die Hlfte des Wertes dieses Anteils.

#4  1506. Anteilsunwrdigkeit
Ist ein gemeinschaftlicher Abkmmling erbunwrdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwrdig. Die Vorschriften ber die Erbunwrdigkeit finden entsprechende Anwendung.

#4  1507. Zeugnis ber Fortsetzung der Gtergemeinschaft
Das Nachlagericht hat dem berlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis ber die Fortsetzung der Gtergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften ber den Erbschein finden entsprechende Anwendung

#4  1508. (aufgehoben)

#4  1509. Ausschlieung der fortgesetzten Gtergemeinschaft durch letztwillige Verfgung
Jeder Ehegatte kann fr den Fall, da die Ehe durch seinen Tod aufgelst wird, die Fortsetzung der Gtergemeinschaft durch letztwillige Verfgung ausschlieen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gtergemeinschaft zu klagen. Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt ist und die Klage erhoben hat. Auf die Ausschlieung finden die Vorschriften ber die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.

#4  1510. Wirkung der Ausschlieung
Wird die Fortsetzung der Gtergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das gleiche wie im Falle des  1482.

#4  1511. Ausschlieung eines Abkmmlings
(1) Jeder Ehegatte kann fr den Fall, da die Ehe durch seinen Tod aufgelst wird, einen gemeinschaftlichen Abkmmling von der fortgesetzten Gtergemeinschaft durch letztwillige Verfgung ausschlieen.
(2) Der ausgeschlossene Abkmmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem Gesamtgute der fortgesetzten Gtergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, der ihm von dem Gesamtgute der ehelichen Gtergemeinschaft als Pflichtteil gebhren wrde, wenn die fortgesetzte Gtergemeinschaft nicht eingetreten wre. Die fr den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(3) Der dem ausgeschlossenen Abkmmlinge gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abkmmlingen nach Magabe des  1500 angerechnet. Im Verhltnisse der Abkmmlinge zueinander fllt er den Abkmmlingen zur Last, denen die Ausschlieung zustatten kommt.

#4  1512. Herabsetzung des Anteils
Jeder Ehegatte kann fr den Fall, da mit seinem Tode die fortgesetzte Gtergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkmmlinge nach der Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft gebhrenden Anteil an dem Gesamtgute durch letztwillige Verfgung bis auf die Hlfte herabsetzen.

#4  1513. Entziehung des Anteils
(1) Jeder Ehegatte kann fr den Fall, da mit seinem Tode die fortgesetzte Gtergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkmmlinge den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft gebhrenden Anteil an dem Gesamtgute durch letztwillige Verfgung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkmmlinge den Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschriften des  2336 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach  2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des Abkmmlinges zu beschrnken, den Anteil des Abkmmlinges am Gesamtgut einer entsprechenden Beschrnkung unterwerfen.

#4  1514. Zuwendung des entzogenen Betrags
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach  1512 oder nach  1513 Abs. 1 einem Abkmmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfgung zuwenden.

#4  1515. bernahmerecht eines Abkmmlings
(1) Jeder Ehegatte kann fr den Fall, da mit seinem Tode die fortgesetzte Gtergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfgung anordnen, da ein anteilsberechtigter Abkmmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehrende Gegenstande gegen Ersatz des Wertes zu bernehmen.
(2) Gehrt zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, da das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preise, der den Ertragswert mindestens erreicht, angesetzt werden soll. Die fr die Erbfolge geltenden Vorschriften des  2049 finden Anwendung.
(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Werte oder Preise zu bernehmen, kann auch dem berlebenden Ehegatten eingerumt werden.

#4  1516. Zustimmung des anderen Ehegatten
(1) Zur Wirksamkeit der in den  1511 bis 1515 bezeichneten Verfgungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
(2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Ehegatte in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Zustimmungserklrung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Die Ehegatten knnen die in den  1511 bis 1515 bezeichneten Verfgungen auch in einem gemeinschaftlichen Testamente treffen.

#4  1517. Verzicht eines Abkmmlings auf seinen Anteil
(1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkmmling einem der Ehegatten gegenber fr den Fall, da die Ehe durch dessen Tod aufgelst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgute der fortgesetzten Gtergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Fr die Zustimmung gelten die Vorschriften des  1516 Abc 2 Satz 3, 4.
(2) Die fr den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

#4  1518. Zwingendes Recht 
Anordnungen, die mit den Vorschriften der  1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, knnen von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfgung noch durch Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gtergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberhrt.

#4  1519. (aufgehoben)
#4  1520. (aufgehoben)
#4  1521. (aufgehoben)
#4  1522. (aufgehoben)
#4  1523. (aufgehoben)
#4  1524. (aufgehoben)
#4  1525. (aufgehoben)
#4  1526. (aufgehoben)
#4  1527. (aufgehoben)
#4  1528. (aufgehoben)
#4  1529. (aufgehoben)
#4  1530. (aufgehoben)
#4  1531. (aufgehoben)
#4  1532. (aufgehoben)
#4  1533. (aufgehoben)
#4  1534. (aufgehoben)
#4  1535. (aufgehoben)
#4  1536. (aufgehoben)
#4  1537. (aufgehoben)
#4  1538. (aufgehoben)
#4  1539. (aufgehoben)
#4  1540. (aufgehoben)
#4  1541. (aufgehoben)
#4  1542. (aufgehoben)
#4  1543. (aufgehoben)
#4  1544. (aufgehoben)
#4  1545. (aufgehoben)
#4  1546. (aufgehoben)
#4  1547. (aufgehoben)
#4  1548. (aufgehoben)
#4  1549. (aufgehoben)
#4  1550. (aufgehoben)
#4  1551. (aufgehoben)
#4  1552. (aufgehoben)
#4  1553. (aufgehoben)
#4  1554. (aufgehoben)
#4  1555. (aufgehoben)
#4  1556. (aufgehoben)
#4  1557. (aufgehoben)

III. Gterrechtsregister

#4  1558. Zustndiges Registergericht
(1) Die Eintragungen in das Gterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Fhrung des Registers fr mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht bertragen werden.

#4  1559. Verlegung des gewhnlichen Aufenthalts
Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so mu die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. Die frhere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewhnlichen Aufenthalt in den frheren Bezirk zurckverlegt.

#4  1560. Antrag auf Eintragung
Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in ffentlich beglaubigter Form zu stellen.

#4  1561. Antragserfordernisse
(l) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenber zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Der Antrag eines Ehegatten gengt
l. zur Eintragung eines Ehevertrages oder einer auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden nderung der gterrechtlichen Verhltnisse der Ehegatten, wenn mit dem Antrage der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird;
2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks, wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte, ffentlich beglaubigte Abschrift der frheren Eintragung vorgelegt wird;
3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbstndigen Betrieb eines Erwerbsgeschfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Einwilligung, wenn die Ehegatten in Gtergemeinschaft leben und der Ehegatte, der den Antrag stellt, das Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet;
4. zur Eintragung der Beschrnkung oder Ausschlieung der Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschfte mit Wirkung fr den Antragsteller zu besorgen ( 1357 Abs. 2).

#4  1562. ffentliche Bekanntmachung
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das fr seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu verffentlichen.
(2) Wird eine nderung des Gterstandes eingetragen, so hat sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Gterstandes und, wenn dieser abweichend von dem Gesetze geregelt ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschrnken.

#4  1563. Registereinsicht
Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

#3 Siebenter Titel. Scheidung der Ehe

I. Scheidungsgrnde

#4  1564. Scheidung durch Urteil
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

#4  1565. Zerrttungsprinzip; Mindesttrennungsdauer
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, da die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe fr den Antragsteller aus Grnden, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Hrte darstellen wrde.

#4  1566. Zerrttungsvermutungen
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, da die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, da die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

#4  1567. Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine husliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die husliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben ber krzere Zeit, das der Vershnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in  1566 bestimmten Fristen nicht.

#4  1568. Hrteklausel
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjhrigen Kinder aus besonderen Grnden ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung fr den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund auergewhnlicher Umstnde eine so schwere Hrte darstellen wrde, da die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Bercksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
(2) (aufgehoben)

II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

1. Grundsatz

#4  1569. Anspruch auf Unterhalt
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst fr seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.

2. Unterhaltsberechtigung

#4  1570. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbsttigkeit nicht erwartet werden kann.

#4  1571. Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen fr einen Unterhaltsanspruch nach den  1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbsttigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

#4  1572. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen fr einen Unterhaltsanspruch nach  1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwche seiner krperlichen oder geistigen Krfte eine Erwerbsttigkeit nicht erwartet werden kann.

#4  1573. Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbsttigkeit
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den  1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbsttigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einknfte aus einer angemessenen Erwerbsttigkeit zum vollen Unterhalt ( 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den  1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einknften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Abstze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den  1570 bis 1572, 1575 zu gewhren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einknfte aus einer angemessenen Erwerbsttigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemhungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbsttigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) Die Unterhaltsansprche nach Absatz 1 bis 4 knnen zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Bercksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsfhrung und Erwerbsttigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorbergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder berwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.

#4  1574. Angemessene Erwerbsttigkeit
(1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbsttigkeit auszuben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbsttigkeit, die der Ausbildung, den Fhigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhltnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverhltnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu bercksichtigen.
(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbsttigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschlu der Ausbildung zu erwarten ist.

#4  1575. Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder whrend der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie mglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbsttigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschlu der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht lngstens fr die Zeit, in der eine solche Ausbildung im allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzgerungen der Ausbildung zu bercksichtigen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach  1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbsttigkeit ( 1574 Abs. 2) der erreichte hhere Ausbildungsstand auer Betracht.

#4  1576. Unterhalt aus Billigkeitsgrnden
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Grnden eine Erwerbsttigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Bercksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wre. Schwerwiegende Grnde drfen nicht allein deswegen bercksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe gefhrt haben.

#4  1577. Einknfte und Vermgen des Unterhaltsberechtigten
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den  1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einknften und seinem Vermgen selbst unterhalten kann.
(2) Einknfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt ( 1578) leistet. Einknfte, die den vollen Unterhalt bersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Bercksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhltnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermgens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Bercksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhltnisse unbillig wre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, da der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermgen nachhaltig gesichert sein wrde, fllt das Vermgen aber spter weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermgenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbsttigkeit nicht erwartet werden kann.

#4  1578. Ma des Unterhalts; Lebensbedarf
(1) Das Ma des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhltnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhltnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Bercksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsfhrung und Erwerbsttigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorbergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder berwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfat den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehren auch die Kosten einer angemessenen Versicherung fr den Fall der Krankheit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den  1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den  1570 bis 1573 oder  1576, so gehren zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung fr den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfhigkeit.

#4  1578a. 
Fr Aufwendungen infolge eines Krper- oder Gesundheitsschadens gilt  1610a.

#4  1579. Unterhaltsanspruch bei grober Unbilligkeit
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach  1570 Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorstzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehrigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedrftigkeit mutwillig herbeigefhrt hat,
4. der Berechtigte sich ber schwerwiegende Vermgensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung lngere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grblich verletzt hat,
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fllt oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgefhrten Grnde.

#4  1580. Auskunftspflicht
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen ber ihre Einknfte und ihr Vermgen Auskunft zu erteilen.  1605 ist entsprechend anzuwenden.

3. Leistungsfhigkeit und Rangfolge

#4  1581. Unterhalt nach Leistungsfhigkeit
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermgensverhltnissen unter Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen auerstande, ohne Gefhrdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewhren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rcksicht auf die Bedrfnisse und die Erwerbs- und Vermgensverhltnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermgens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Bercksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhltnisse unbillig wre.


#4  1582. Zusammentreffen von Ansprchen eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten
(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des  1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der  1569 bis 1574,  1576 und des  1577 Abs 1 unterhaltsberechtigt wre. Htte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach  1570 oder nach  1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach  1570 unterhaltsberechtigt war.
(2)  1609 bleibt im brigen unberhrt.

#4  1583. Gtergemeinschaft mit neuem Ehegatten
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Gterstand der Gtergemeinschaft, so ist  1604 entsprechend anzuwenden.

#4  1584. Rangfolge mehrerer Unterhaltspflichtiger
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfhig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten.  1607 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

4. Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

#4  1585. Art der Unterhaltsgewhrung
(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewhren. Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

#4  1585a. Sicherheitsleistung
(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfllt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, da die Unterhaltsleistung gefhrdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet wrde. Der Betrag, fr den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht bersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umstnden des Falles eine hhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umstnden; die Beschrnkung des  232 gilt nicht.

#4  1585b. Unterhalt fr die Vergangenheit
(1) Wegen eines Sonderbedarfs ( 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt fr die Vergangenheit verlangen.
(2) Im brigen kann der Berechtigte fr die Vergangenheit Erfllung oder Schadensersatz wegen Nichterfllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshngig geworden ist.
(3) Fr eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshngigkeit liegende Zeit kann Erfllung oder Schadensersatz wegen Nichterfllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, da der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

#4  1585c. Unterhaltsvertrge
Die Ehegatten knnen ber die Unterhaltspflicht fr die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.

5. Ende des Unterhaltsanspruchs

#4  1586. Wiederheirat oder Tod des Berechtigten
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat oder dem Tod des Berechtigten.
(2) Ansprche auf Erfllung oder Schadensersatz wegen Nichterfllung fr die Vergangenheit bleiben bestehen. Das gleiche gilt fr den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat oder des Todes flligen Monatsbetrag.

#4  1586a. Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein und wird die Ehe wieder aufgelst, so kann er von dem frheren Ehegatten Unterhalt nach  1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der frheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er Unterhalt nach den  1571 bis 1573, 1575 verlangen.
(2) Der Ehegatte der spter aufgelsten Ehe haftet vor dem Ehegatten der frher aufgelsten Ehe.

#4  1586b. Tod des Verpflichteten
(l) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlaverbindlichkeit ber. Die Beschrnkungen nach  1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht ber einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustnde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wre.
(2) Fr die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Gterstandes, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, auer Betracht.

III. Versorgungsausgleich

1. Grundsatz

#4  1587. Voraussetzungen
(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit fr sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfhigkeit der in  1587a Abs. 2 genannten Art begrndet oder aufrechterhalten worden sind. Auer Betracht bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermgens noch durch Arbeit der Ehegatten begrndet oder aufrecht erhalten worden sind.
(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften ber den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.
(3) Fr Anwartschaften oder Aussichten, ber die der Versorgungsausgleich stattfindet, gelten ausschlielich die nachstehenden Vorschriften; die gterrechtlichen Vorschriften finden keine Anwendung.

2. Wertausgleich von Anwartschaften oder
Aussichten auf eine Versorgung

#4  1587a. Ausgleichspflichtiger Ehegatte; auszugleichende Versorgungsansprche
(1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hlfte des Wertunterschiedes zu.
(2) Fr die Ermittlung des Wertunterschiedes sind folgende Werte zugrunde zu legen:
l. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem ffentlich-rechtlichen Dienstverhltnis oder aus einem Arbeitsverhltnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundstzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurckgelegte ruhegehaltfhige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Magebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhltnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfhigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhhungen bleiben auer Betracht. Insofern stehen Dienstbezge entpflichteter Professoren Versorgungsbezgen gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften ber die ruhegehaltfhige Dienstzeit entsprechend.

Fassung des Abs. 2 Nr. 2 bis 31.12. 1991:
2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die den gesetzlichen Rentenanpassungen unterliegen, ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei Eintritt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags aus den in die Ehezeit fallenden anrechnungsfhigen Versicherungsjahren als Altersruhegeld ergbe, seine Ermittlung richtet sich im einzelnen nach den Vorschriften ber die gesetzlichen Rentenversicherungen.

Fassung des Abs. 2 Nr. 2 ab 1.1. 1992:
2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Bercksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergbe.

3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist,

a) wenn bei Eintritt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehrigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhltnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehrigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehrigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei der Betriebszugehrigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind; die Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze ergbe, wenn die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags zugrunde gelegt wrden;
b) wenn vor dem Eintritt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehrigkeit beendet worden ist, der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhltnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehrigkeit zu der gesamten Betriebszugehrigkeit entspricht, wobei der Betriebszugehrigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind.

Dies gilt nicht fr solche Leistungen oder Anwartschaften auf Leistungen aus einem Versicherungsverhltnis zu einer zustzlichen Versorgungseinrichtung des ffentlichen Dienstes, auf die Nummer 4 Buchstabe c anzuwenden ist. Fr Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, finden die Vorschriften ber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung.

4. Bei sonstigen Renten oder hnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfhigkeit zu dienen bestimmt sind, oder Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,
a) wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer Anrechnungszeit bemit, der Betrag der Versorgungsleistung zugrunde zu legen, der sich aus der in die Ehezeit fallenden Anrechnungszeit ergbe, wenn bei Eintritt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wre;
b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach der Dauer einer Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d bemit, der Teilbetrag der vollen bestimmungsmigen Rente oder Leistung zugrunde zu legen, der dem Verhltnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu bercksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der fr das Ruhegehalt mageblichen Altersgrenze entspricht;
c) wenn sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil entrichteter Beitrge bemit, der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den fr die Ehezeit entrichteten Beitrgen ergbe, wenn bei Eintritt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wre;
d) wenn sich die Rente oder Leistungen nach den fr die gesetzlichen Rentenversicherungen  geltenden Grundstzen bemit, der Teilbetrag der sich bei Eintritt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags ergebenden Rente, wegen Alters zugrunde zu legen, der dem Verhltnis der in die Ehezeit fallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu bercksichtigenden Versicherungsjahren entspricht.
5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines Versicherungsvertrages, der zur Versorgung des Versicherten eingegangen wurde, ist,
a) wenn es sich um eine Versicherung mit einer ber den Eintritt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags hinaus fortbestehenden Prmienzahlungspflicht handelt, von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich nach vorheriger Umwandlung in eine prmienfreie Versicherung als Leistung des Versicherers ergbe, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wre. Sind auf die Versicherung Prmien auch fr die Zeit vor der Ehe gezahlt worden, so ist der Rentenbetrag entsprechend geringer anzusetzen;
b) wenn eine Prmienzahlungspflicht ber den Eintritt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags hinaus nicht besteht, von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich als Leistung des Versicherers ergbe wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wre. Buchstabe a Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nach Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaften, sowie in den Fllen des Absatzes 2 Nr. 5 gilt folgendes:

Fassung des Abs. 3 Nrn. 1 und 2 bis 1.1.1992:
1. Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrcklage gewhrt, ist das Altersruhegeld zugrunde zu legen, das sich ergbe, wenn der whrend der Ehe gebildete Teil des Deckungskapitals oder der auf diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrcklage als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wrde;
2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschlielich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrcklage gewhrt, ist das Altersruhegeld zugrunde zu legen, das sich ergbe, wenn ein Barwert der Teilversorgung fr den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wrde. Das Nhere ber die Ermittlung des Barwertes bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Fassung des Abs. 3 Nrn. 1 und 2 ab 1.1.1992
1. Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrcklage gewhrt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergbe, wenn der whrend der Ehe gebildete Teil des Deckungskapitals oder der auf diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrcklage als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wrde;
2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschlielich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrcklage gewhrt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergbe, wenn ein Barwert der Teilversorgung fr den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wrde. Das Nhere ber die Ermittlung des Barwertes bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3 Nr.2 Anwendung.

(5) Bemit sich die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden Abstzen genannten Bewertungsmastben, so bestimmt das Familiengericht die auszugleichende Versorgung in sinngemer Anwendung der vorstehenden Vorschriften nach billigem Ermessen.

(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften in Sinne von Absatz 2 Nr. 1 zu, so ist fr die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezgen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfhigen Dienstzeit auszugehen; sinngem ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer hnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegen wrde.

Fassung des Abs. 7 bis 31.12. 1991:
(7) Fr die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt auer Betracht, da eine fr die Versorgung magebliche Wartezeit, Mindestbeschftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder hnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberhrt. Dies gilt nicht fr solche Zeiten, von denen die Anrechnung beitragsloser Zeiten oder die Rente nach Mindesteinkommen in den gesetzlichen Rentenversicherungen abhngig ist.

Fassung des Abs. 7 ab l.1. 1992:
(7) Fr die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt auer Betracht, da eine fr die Versorgung magebliche Wartezeit, Mindestbeschftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder hnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberhrt. Dies gilt nicht fr solche Zeiten, von denen die Rente nach Mindesteinkommen in den gesetzlichen Rentenversicherungen abhngig ist.

(8) Bei der Wertbestimmung sind die in einer Versorgung, Rente oder Leistung enthaltenen Zuschlge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewhrt werden, sowie Kinderzuschlge und hnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden.

#4  1587b. bertragung und Begrndung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht
(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 2 erworben und bersteigen diese die Anwartschaften im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so bertrgt das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaften in Hhe der Hlfte des Wertunterschiedes. Das Nhere bestimmt sich nach den Vorschriften ber die gesetzlichen Rentenversicherungen.

Fassung des Abs. 2 bis 31.12. 1991:
(2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 1 gegenber einer der in  6 Abs. 1 Nr. 2,  8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Krperschaften oder Verbnde erworben und bersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit einer Rentenanwartschaft im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 2 die Anwartschaften im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so begrndet das Familiengericht fr diesen Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in Hhe der Hlfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden Wertunterschiedes. Das Nhere bestimmt sich nach den Vorschriften ber die gesetzlichen Rentenversicherungen.

Fassung des Abs. 2 ab 1. 1. 1992:
(2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 1 gegenber einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, einem ihrer Verbnde einschlielich der Spitzenverbnde oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben und bersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit einer Rentenanwartschaft im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 2 die Anwartschaften im Sinne de 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so begrndet das Familiengericht fr diesen Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in Hhe der Hlfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden Wertunterschiedes. Das Nhere bestimmt sich nach den Vorschriften ber die gesetzlichen Rentenversicherungen.

(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte fr den Berechtigten als Beitrge zur Begrndung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um den Wertunterschied auszugleichen; dies gilt nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen fr ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfllt. Das Nhere bestimmt sich nach den Vorschriften ber die gesetzlichen Rentenversicherungen. Nach Absatz 1 zu bertragende oder nach Absatz 2 zu begrndende Rentenanwartschaften sind in den Ausgleich einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen.

(4) Wrde sich die bertragung oder Begrndung von Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken oder wre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umstnden des Falles unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise regeln;  1587o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Fassung des Abs. 5 bis 31.12. 1991:
(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu bertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu begrndenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begrndeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in  1304a Abs. 1 Satz 4, 5 der Reichsversicherungsordnung,  83a Abs. 1 Satz 4, 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes bezeichneten Hchstbetrag nicht bersteigen.

Fassung des Abs. 5 ab 1.1. 1992:
(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu bertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu begrndenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begrndeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in  76 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Hchstbetrag nicht bersteigen.

#4  1587c. Ausschlu des Versorgungsausgleichs
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,
1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Bercksichtigung der beiderseitigen Verhltnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermgenserwerbs whrend der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wre; hierbei drfen Umstnde nicht allein deshalb bercksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe gefhrt haben;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, da ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung. die nach  1587 Abs. 1 auszugleichen wren, nicht entstanden oder entfallen sind;
3. soweit der Berechtigte whrend der Ehe lngere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grblich verletzt hat.

#4  1587d. Ruhen der Verpflichtung zur Begrndung von Rentenanwartschaften
(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht anordnen, da die Verpflichtung nach  1587b Abs. 3 ruht, solange und soweit der Verpflichtete durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere auerstande gesetzt wrde, sich selbst angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenber dem geschiedenen Ehegatten und den mit diesem gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist der Verpflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das Gericht ferner die Hhe der dem Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen.
(2) Das Familiengericht kann eine rechtskrftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ndern, wenn sich die Verhltnisse nach der Scheidung wesentlich gendert haben.

#4  1587e. Auskunftspflicht; Erlschen des Ausgleichsanspruchs
(1) Fr den Versorgungsausgleich nach  1587b gilt  1580 entsprechend.
(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beitrgen ( 1587b Abs. 3) erlischt auerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach  1587g  Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.
(4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend zu machen.

3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

#4  1587f. Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich;
Voraussetzungen
In den Fllen, in denen
1. die Begrndung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rcksicht auf die Vorschrift des  1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mglich ist,
2. die bertragung oder Begrndung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rcksicht auf die Vorschrift des  1587b Abs. 5 ausgeschlossen ist,
3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach  1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begrndung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,
5. das Familiengericht nach  1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach  1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben,

erfolgt in soweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der  1587g  bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).

#4  1587g. Anspruch auf Rentenzahlung
(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen bersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Hhe der Hlfte des jeweils bersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung
erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwche seiner krperlichen oder geistigen Krfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fhigkeiten zumutbare Erwerbsttigkeit nicht ausben kann oder das fnfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Fr die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt  1587a entsprechend. Hat sich seit Eintritt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung gendert oder ist eine bei Eintritt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshngigkeit gefehlt haben, so ist dies zustzlich zu bercksichtigen.
(3)  1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

#4  1587h. Ausschlu des Ausgleichsanspruchs
Ein Ausgleichsanspruch gem  1587g besteht nicht,
1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhltnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einknften und seinem Vermgen bestreiten kann und die Gewhrung des Versorgungsausgleichs fr den Verpflichteten bei Bercksichtigung der beiderseitigen wirtschaftliche Verhltnisse eine unbillige Hrte bedeuten wurde.  1577 Abs. 3 gilt entsprechend;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, da ihm eine Versorgung, die nach  1587 auszugleichen wre, nicht gewhrt wird;
3. soweit der Berechtigte whrend der Ehe lngere Zeit hindurch sein Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grblich verletzt hat.

#4  1587i. Abtretung von Versorgungsansprchen
(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Hhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprche verlangen, die fr den gleichen Zeitabschnitt fllig geworden sind oder fllig werden.
(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gem Absatz 1 steht der Ausschlu der bertragbarkeit und Pfndbarkeit der Ansprche nicht entgegen.
(3)  1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

#4  1587k. Anwendbare Vorschriften; Erlschen des Ausgleichsanspruchs
(1) Fr den Ausgleichsanspruch nach  1587g Abs. 1 Satz 1 gelten die  1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und  1585b Abs. 2, 3 entsprechend.
(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten;  1586 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach  1587i Abs. 1 abgetretenen Ansprche auf den Verpflichteten ber.

#4  1587l. Abfindung knftiger Ausgleichsansprche
(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner knftigen Ausgleichsansprche von dem anderen eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhltnissen zumutbar ist.
(2) Fr die Hhe der Abfindung ist der nach  1587g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung zugrunde zu legen.
(3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beitrgen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung verlangt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beitrgen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung gewhlt, so mu der Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person fr den Fall des Todes und des Erlebens des fnfundsechzigsten oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen sein und vorsehen, da Gewinnanteile zur Erhhung der Versicherungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhltnissen der Billigkeit entspricht.

#4  1587m. Tod des Berechtigten
Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfllt ist.

#4  1587n. Anrechnung auf Unterhaltsanspruch
Ist der Berechtigte nach  1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen, den er als Versorgungsausgleich nach  1587g erhalten wrde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden wre.

4. Parteivereinbarungen

#4  1587o. Vereinbarungen ber den Ausgleich; Form
(1) Die Ehegatten knnen im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung ber den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfhigkeit ( 1587) schlieen. Durch die Vereinbarung knnen Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach  1587b Abs. 1 oder 2 nicht begrndet oder bertragen werden.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 mu notariell beurkundet werden.  127a ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermgensauseinandersetzung               offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung      des Berechtigten fr den Fall der Erwerbsunfhigkeit und des Alters geeignet ist und zu keinem nach Art und Hhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten fhrt.

5. Schutz des Versorgungsschuldners

#4  1587p. Leistung an den bisherigen Renteninhaber
Sind durch die rechtskrftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten bertragen worden, so mu dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.

#3 Achter Titel. Kirchliche Verpflichtungen

#4  1588. Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berhrt.

#2 Zweiter Abschnitt. Verwandtschaft

#3 Erster Titel. Allgemeine Vorschriften

#4  1589. Verwandtschaft
Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

#4  1590. Schwgerschaft
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwgert. Die Linie und der Grad der Schwgerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwgerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begrndet wurde, aufgelst ist.

#3 Zweiter Titel. Abstammung

1. Eheliche Abstammung

#4  1591. Ehelichkeitsvoraussetzungen, Vaterschaftsvermutung
(1) Ein Kind, das nach der Eheschlieung geboren wird, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder whrend der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfngniszeit der Frau beigewohnt hat; dies gilt auch, wenn die Ehe fr nichtig erklrt wird. Das Kind ist nicht ehelich, wenn es den Umstnden nach offenbar unmglich ist, da die Frau das Kind von dem Manne empfangen hat.
(2) Es wird vermutet, da der Mann innerhalb der Empfngniszeit der Frau beigewohnt habe. Soweit die Empfngniszeit in die Zeit vor der Ehe fllt, gilt die Vermutung nur, wenn der Mann gestorben ist, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben.

#4  1592. Empfngniszeit
(1) Als Empfngniszeit gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten bis zu dem dreihundertundzweiten Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes, mit Einschlu sowohl des einhunderteinundachtzigsten als des dreihundertundzweiten Tages.
(2) Steht fest, da das Kind innerhalb eines Zeitraums empfangen worden ist, der weiter als dreihundertundzwei Tage vor dem Tage der Geburt zurckliegt, so gilt zugunsten der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum als Empfngniszeit.

#4  1593. Geltendmachung der Nichtehelichkeit
Die Nichtehelichkeit eines Kindes, das whrend der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Auflsung oder Nichtigerklrung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskrftig festgestellt ist.

#4  1594. Anfechtungsfrist fr den Ehemann
(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umstnden erlangt, die fr die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frhestens mit der Geburt des Kindes.
(3) Auf den Lauf der Frist sind die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206 entsprechend anzuwenden.

#4  1595. Hchstpersnliche Anfechtung
(1) Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Mann in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Fr einen geschftsunfhigen Mann kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Ehelichkeit anfechten. Hat der gesetzliche Vertreter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfalle der Geschftsunfhigkeit der Mann selbst die Ehelichkeit in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wre.

#4  1595a. Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes
(1) Hat der Mann bis zum Tode keine Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt, so knnen die Eltern des Mannes die Ehelichkeit anfechten. Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem berlebenden Elternteil zu. War der Mann nichtehelich, so steht das Anfechtungsrecht nur seiner Mutter zu. Die Eltern knnen die Ehelichkeit nur binnen Jahresfrist anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Elternteil Kenntnis vom Tode des Mannes und der Geburt des Kindes erlangt. Auf den Lauf der Frist sind die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Mann innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes gestorben, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben, so ist die Vorschrift des Absatzes l anzuwenden. Das Anfechtungsrecht der Eltern ist ausgeschlossen, wenn der Mann die Ehelichkeit des Kindes nicht anfechten wollte.
(3) Die Vorschriften des  1595 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

#4  1596. Anfechtungsrecht des Kindes
(1) Das Kind kann seine Ehelichkeit anfechten, wenn
1. der Mann gestorben oder fr tot erklrt ist, ohne das Anfechtungsrecht nach  1594 verloren zu haben,
2. die Ehe geschieden, aufgehoben oder fr nichtig erklrt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, da sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen,
3. die Mutter den Mann geheiratet hat, der das Kind gezeugt hat,
4. die Anfechtung wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind sittlich gerechtfertigt ist oder
5. die Anfechtung wegen einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist.
(2) In den Fllen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann das Kind seine Ehelichkeit nur binnen zwei Jahren anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umstnden, die fr seine Nichtehelichkeit sprechen, und von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Voraussetzung fr die Anfechtung ist. Die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206 sind entsprechend anzuwenden.

#4  1597. Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes
(1) Ist das Kind minderjhrig, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Ehelichkeit mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten.
(2) (aufgehoben)
(3) Will ein Vormund oder Pfleger die Ehelichkeit anfechten. so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn die Mutter des Kindes einwilligt. Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erklrt werden. Ist die Mutter in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so bedarf sie nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn sie geschftsunfhig oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist, wenn sie die elterliche Sorge verwirkt hat oder das Unterbleiben der Anfechtung dem Kinde zu unverhltnismigem Nachteile gereichen wrde.
(4) Ist das Kind volljhrig, so gilt  1595 entsprechend.

#4  1598 Anfechtung durch das Kind nach Volljhrigkeit
Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjhrigen Kindes in den Fllen des  1596 Abs. 1 bis 3 die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind, sobald es volljhrig geworden ist, seine Ehelichkeit selbst anfechten; die Anfechtung ist nicht mehr zulssig, wenn seit dem Eintritt der Volljhrigkeit zwei Jahre verstrichen sind.

#4  1599. Anfechtung durch Klage oder Antrag
(1) Der Mann und die Eltern des Mannes fechten die Ehelichkeit des Kindes durch Klage gegen das Kind, das Kind ficht die Ehelichkeit durch Klage gegen den Mann an.
(2) Ist das Kind gestorben, so wird die Ehelichkeit durch Antrag beim Vormundschaftsgericht angefochten. Dasselbe gilt, wenn das Kind nach dem Tode des Mannes seine Ehelichkeit anficht.
(3) Wird die Klage oder der Antrag zurckgenommen, so ist die Anfechtung der Ehelichkeit als nicht erfolgt anzusehen.

#4  1600. Ehelichkeit bei Wiederverheiratung der Mutter
(1) Wird von einer Frau, die eine zweite Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren das nach den  1591, 1592 ein eheliches Kind sowohl des ersten als des zweiten Mannes wre, so gilt es als eheliches Kind des zweiten Mannes.
(2) Wird die Ehelichkeit des Kindes angefochten und wird rechtskrftig festgestellt, da das Kind kein eheliches Kind des zweiten Mannes ist, so gilt es als eheliches Kind des ersten Mannes.
(3) Soll geltend gemacht werden, da auch der erste Mann nicht der Vater des Kindes ist, so beginnt die Anfechtungsfrist frhestens mit der Rechtskraft der in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung.

II. Nichteheliche Abstammung

#4  1600a. Feststellung der Vaterschaft
Bei nichtehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung fr und gegen alle festgestellt. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft knnen, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden.

#4  1600b. Anerkennungserklrung
(1) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulssig.
(3) Ist die Vaterschaft anerkannt oder rechtskrftig festgestellt, so ist eine weitere Anerkennung unwirksam.

#4  1600c. Zustimmung des Kindes
(1) Zur Anerkennung ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.
(2) Die Zustimmung ist dem Anerkennenden oder dem Standesbeamten gegenber zu erklren.

#4  1600d. Beschrnkte Geschftsfhigkeit; Geschftsunfhigkeit
(1) Wer in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Fr einen Geschftsunfhigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen.
(2) Fr ein Kind, das geschftsunfhig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im brigen kann ein Kind, das in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Anerkennung und Zustimmung knnen nicht durch einen Bevollmchtigten erklrt werden.

#4  1600e. Form der Erklrungen
(1) Die Anerkennungserklrung und die Zustimmungserklrung des Kindes mssen ffentlich beurkundet werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklrung ist in ffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennungserklrung sind auer dem Standesbeamten auch dem Kind und der Mutter des Kindes zu bersenden.
(3) Die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters sowie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden knnen bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklrung erteilt werden. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes.

#4  1600f. Unwirksamkeit der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht gengt oder wenn sie angefochten und rechtskrftig festgestellt ist, da der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fnf Jahre verstrichen, so kann nicht mehr geltend gemacht werden, da die Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften nicht vorgelegen haben.

#4  1600g. Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Anerkennung anzufechten, sind der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Mutter und das Kind.
(2) Ist der Mann innerhalb eines Jahres seit dem Wirksamwerden der Anerkennung gestorben, ohne die Anerkennung angefochten zu haben, so knnen die Eltern des Mannes anfechten.  1595a Abs. 1 Satz 2, 3. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

#4  1600h. Anfechtungsfristen fr Mann, Eltern und Mutter
(l) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, seine Eltern und die Mutter des Kindes knnen die Anerkennung binnen Jahresfrist anfechten.
(2) Fr den Mann beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Umstnde, die gegen die Vaterschaft sprechen, bekannt geworden sind. Leidet die Anerkennungserklrung unter einem Willensmangel nach  119 Abs. 1,  123, so endet die Frist nicht, solange nach den  121, 124, 144 ein Anfechtungsrecht bestehen wrde.
(3) Fr die Eltern des Mannes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt in dem einem Elternteil der Tod des Mannes und die Anerkennung bekannt geworden sind.
(4) Fr die Mutter des Kindes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihr die Anerkennung bekannt geworden ist.
(5) Die Fristen beginnen nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.
(6) Auf den Lauf der Fristen sind die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206 entsprechend anzuwenden.

#4  1600i. Anfechtungsfrist fr das Kind
(1) Das Kind kann binnen zwei Jahren anfechten, nachdem ihm die Anerkennung und die Umstnde bekannt geworden sind, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(2) Hat die Mutter des Kindes den Mann geheiratet, der das Kind anerkannt hat, und ist die Anerkennung im Zusammenhang mit der Eheschlieung oder nach der Eheschlieung erfolgt, so kann das Kind, falls die Ehe geschieden, aufgehoben oder fr nichtig erklrt ist, noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm die Scheidung. Aufhebung oder Nichtigerklrung bekannt geworden ist, anfechten. Dies gilt entsprechend, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, da sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen.
(3) Hat die Mutter einen anderen Mann geheiratet und hat dieser das Kind gezeugt, so kann das Kind noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm dies bekannt geworden ist, anfechten.
(4)  1600h Abs. 5, 6 gilt entsprechend.
(5) Die Anfechtung ist auch nach Ablauf der Frist zulssig, wenn sie
wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind, wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist.

#4  1600k. Beschrnkte Geschftsfhigkeit, Geschftsunfhigkeit
(1) Wer in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist, kann die Anerkennung nur selbst anfechten; er bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Fr ein in der Geschftsfhigkeit beschrnktes minderjhriges Kind kann nur der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten.
(2) Fr einen Geschftsunfhigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Anerkennung anfechten.
(3) Will der Vormund oder Pfleger eines minderjhrigen Kindes die Anerkennung anfechten, nachdem die Mutter des Kindes den Mann geheiratet hat, der das Kind anerkannt hat, so gilt  1597 Abs. 3 entsprechend.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschftsunfhigen die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschftsunfhigkeit der Anfechtungsberechtigte selbst die Anerkennung in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wre; dies gilt nicht fr das Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes, der das Kind anerkannt hat. Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjhrigen Kindes die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind selbst innerhalb von zwei Jahren seit dem Eintritt der Volljhrigkeit die Anerkennung anfechten.

#4  1600l. Geltendmachung der Anfechtung
(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ficht die Anerkennung durch Klage gegen das Kind, das Kind und die Mutter des Kindes fechten die Anerkennung durch Klage gegen den Mann an.
(2) Ist der Mann oder das Kind gestorben, so wird die Anerkennung durch Antrag beim Vormundschaftsgericht angefochten; jedoch fechten die Eltern des Mannes bei Lebzeiten des Kindes die Anerkennung durch Klage gegen das Kind an.
(3) Wird die Klage oder der Antrag zurckgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen.

#4  1600m. Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
In dem Verfahren ber die Anfechtung der Anerkennung wird vermuten, da das Kind von dem Manne gezeugt ist, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mann die Anerkennung anficht und seine Anerkennungserklrung unter einem Willensmangel nach  119 Abs 1,  123 leidet; in diesem Falle ist  1600o Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Empfngniszeit bestimmt sich nach  1592.

#4  1600n. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
(1) Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, so ist sie auf Klage des Kindes oder des Mannes, der das Kind gezeugt hat, gerichtlich festzustellen.
(2) Nach dem Tode des Mannes ist die Vaterschaft auf Antrag des Kindes, nach dem Tode des Kindes auf Antrag der Mutter vom Vormundschaftsgericht festzustellen.

#4  1600o. Gesetzliche Vaterschaftsvermutung
(1) Als Vater ist der Mann festzustellen, der das Kind gezeugt hat.
(2) Es wird vermutet, da das Kind von dem Manne gezeugt ist, welcher der Mutter whrend der Empfngniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn nach Wrdigung aller Umstnde schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. Die Empfngniszeit bestimmt sich nach  1592.

#3 Dritter Titel. Unterhaltspflicht

I. Allgemeine Vorschriften

#4  1601. Verwandte in gerader Linie
Verwandte in gerader Linie sind verplichtet, einander Unterhalt zu gewhren.

#4  1602. Unterhaltsberechtigte
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer auerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjhriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermgen hat, die Gewhrung des Unterhalts insofern verlangen, als die Einknfte seines Vermgens und der Ertrag seine Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen.

#4  1603. Voraussetzungen der Unterhaltsverpflichtung
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen auerstande ist, ohne Gefhrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt  zu gewhren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjhrigen unverheirateten Kindern gegenber verpflichtet, alle verfgbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalte gleichmig zu verwenden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist;  sie tritt auch nicht ein gegenber einem Kinde, dessen Unterhalt                       aus dem Stamme seines Vermgens bestritten werden kann.

#4  1604. Einflu des  Gterstandes
Besteht zwischen Ehegatten Gtergemeinschaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenber so, wie wenn das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehrte. Sind bedrftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewhren, wie wenn die Bedrftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhltnis stnden, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht.

#4  1605. Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen ber ihre Einknfte und ihr Vermgen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. ber die Hhe der Einknfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die  260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, da der zur Auskunft Verpflichtete spter wesentlich hhere Einknfte oder weiteres Vermgen erworben hat.

#4  1606. Reihenfolge der Unterhaltsverpflichteten
(1) Die Abkmmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkmmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die nheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermgensverhltnissen. Die Mutter erfllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjhrigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

#4  1607. Ersatzhaftung
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des  1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewhren.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer Verwandter den Unterhalt gewhrt, auf diesen ber. Der bergang kann nicht zum Nachteile des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden

#4  1608. Vorrang der Haftung des Ehegatten
Der Ehegatte des Bedrftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen auerstande ist, ohne, Gefhrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewhren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. Die Vorschriften des  1607 Abs. 2
finden entsprechende Anwendung.

#4  1609. Reihenfolge bei mehreren Bedrftigen
(1) Sind mehrere Bedrftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige auerstande, allen Unterhalt zu gewhren, so gehen die minderjhrigen unverheirateten Kinder den anderen Kindern, die Kinder den brigen Abkmmlingen, die Abkmmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie, unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die nheren den entfernteren vor.
(2) Der Ehegatte steht den minderjhrigen unverheirateten Kindern gleich; er geht anderen Kindern und den brigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den volljhrigen oder verheirateten Kindern sowie den brigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor.

#4  1610. Angemessener Unterhalt
(1) Das Ma des zu gewhrenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedrftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfat den gesamten Lebensbedarf einschlielich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedrftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
(3) Verlangt ein eheliches Kind, das in den Haushalt eines geschiedenen Elternteils aufgenommen ist, von dem anderen Elternteil Unterhalt, so gilt als Bedarf des Kindes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens der fr ein nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbedarf. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern nicht nur vorbergehend getrennt leben oder ihre Ehe fr nichtig erklrt worden ist.

#4  1610a. Sozialleistungen aufgrund eines Krper- oder Gesundheitsschadens
Werden fr Aufwendungen infolge eines Krper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, da die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Hhe dieser Sozialleistungen.

#4  1611. Beschrnkung oder Wegfall der Unterhaltsverpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedrftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenber dem Unterhaltspflichtigen grblich vernachlssigt oder sich vorstzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehrigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Hhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fllt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenber ihren minderjhrigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedrftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschrnkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

#4  1612. Art der Unterhaltsgewhrung
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewhren. Der Verpflichtete kann verlangen, da ihm die Gewhrung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Grnde es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kinde Unterhalt zu gewhren so knnen sie bestimmen, in welcher Art und fr welche Zeit im voraus der Unterhalt gewhrt werden soll. Aus besonderen Grnden kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ndern. Ist das Kind minderjhrig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge fr die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur fr die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

#4  1612a. Anpassung von Unterhaltsrenten
(1) Ist die Hhe der fr einen Minderjhrigen als Unterhalt zu entrichtenden Geldrente in einer gerichtlichen Entscheidung, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtungsurkunde festgelegt, so kann der Berechtigte oder der Verpflichtete verlangen, da der zu entrichtende Unterhalt gem den Vorschriften des Absatzes 2 der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhltnisse angepat wird. Die Anpassung kann nicht verlangt werden wenn und soweit bei der Festlegung der Hhe des Unterhalts eine nderung der Geldrente ausgeschlossen worden oder ihre Anpassung an Vernderungen der wirtschaftlichen Verhltnisse auf andere Weise geregelt ist.
(2) Ist infolge erheblicher nderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhltnisse eine Anpassung der Unterhaltsrenten erforderlich, so bestimmt die Bundesregierung nach Magabe der allgemeinen Entwicklung, insbesondere der Entwicklung der Verdienste und des Lebensbedarfs, durch Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung) den Vomhundertsatz, um den Unterhaltsrenten zu erhhen oder herabzusetzen sind. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Anpassung kann nicht fr einen frheren Zeitpunkt als den Beginn des vierten auf das Inkrafttreten der Anpassungsverordnung folgenden Kalendermonats verlangt werden. Sie wird mit der Erklrung wirksam; dies gilt nicht, wenn sich die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung aus einem Schuldtitel ergibt, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet.
(3) Der Unterhaltsbetrag, der sich bei der Anpassung ergibt, ist auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bei Betrgen unter fnfzig Pfennig nach unten, sonst nach oben.
(4) Von der in einer Anpassungsverordnung vorgesehenen Anpassung sind diejenigen Unterhaltsrenten ausgeschlossen, die in den letzten zwlf Monaten vor dem Wirksamwerden der Anpassung festgesetzt, besttigt oder gendert worden sind.
(5) Das Recht des Berechtigten und des Verpflichteten auf Grund allgemeiner Vorschriften eine nderung des Unterhalts zu verlangen, bleibt unberhrt.

#4  1613. Unterhalt fr die Vergangenheit
(1) Fr die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfllung oder Schadensersatz wegen Nichterfllung nur von der Zeit an fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshngig geworden ist.
(2) Wegen eines unregelmigen auergewhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) kann der Berechtigte Erfllung fr die Vergangenheit ohne die Einschrnkung des Absatzes 1 verlangen. Der Anspruch kann jedoch nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshngig geworden ist.

#4  1614. Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
(1) Fr die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedrftigkeit des Berechtigten nur fr den im  760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, fr einen den Umstnden nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

#4  1615. Erlschen des Unterhaltsanspruchs
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfllung oder Schadensersatz wegen Nichterfllung fr die Vergangenheit oder auf solche im voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fllig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist.

II. Besondere Vorschriften fr das nichteheliche
Kind und seine Mutter

#4  1615a. Anwendung der allgemeinen Vorschriften
Fr die Unterhaltspflicht gegenber nichtehelichen Kindern gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen ein anderes ergibt.

#4  1615b. bergang des Unterhaltsanspruchs
(1) Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater geht, soweit an Stelle des Vaters ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehemann der Mutter dem Kinde Unterhalt gewhrt, auf diesen ber. Der bergang kann nicht zum Nachteile des Kindes geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Dritter als Vater dem Kind Unterhalt gewhrt.

#4  1615c. Bemessung des Unterhalts
Bei der Bemessung des Unterhalts ist, solange das Kind noch keine selbstndige Lebensstellung erlangt hat, die Lebensstellung beider Eltern zu bercksichtigen.

#4  1615d. Unterhalt fr die Vergangenheit
Das Kind kann von seinem Vater Unterhaltsbetrge, die fllig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskrftig festgestellt war, auch fr die Vergangenheit verlangen.

#4  1615e. Vereinbarungen fr die Zukunft; Abfindungsvertrge
(1) Das Kind kann mit dem Vater sowie mit den Verwandten des Vaters eine Vereinbarung ber den Unterhalt fr die Zukunft oder ber eine an Stelle des Unterhalts zu gewhrende Abfindung treffen; das gleiche gilt fr Unterhaltsansprche des Vaters und seiner Verwandten gegen das Kind. Ein unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt fr die Zukunft ist nichtig.
(2) Die Vereinbarung bedarf, wenn der Berechtigte nicht voll geschftsfhig ist, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(3) Ein Abfindungsvertrag, der zwischen dem Kinde und dem Vater geschlossen wird, erstreckt sich im Zweifel auch auf die Unterhaltsansprche des Kindes gegen die Verwandten des Vaters.
(4) Diese Vorschriften gelten fr die Unterhaltsansprche der Abkmmlinge des Kindes entsprechend.

#4  1615f. Regelunterhalt; Festsetzung des Regelbedarfs
(1) Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat der Vater dem Kinde mindestens den Regelunterhalt zu zahlen; dies gilt nicht, solange das Kind in den vterlichen Haushalt aufgenommen ist. Regelunterhalt ist der zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderliche Betrag (Regelbedarf), vermindert um die nach  1615g anzurechnenden Betrge.  1612 Abs. 1 Satz 2 ist auf den Regelunterhalt nicht anzuwenden.
(2) Der Regelbedarf wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung festgesetzt. Er kann nach dem Alter des Kindes und nach den rtlichen Unterschieden in den Lebenshaltungskosten abgestuft werden.

#4  1615g. Anrechnung von Kindergeld u.. auf den Regelbedarf
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld, Kinderzuschlge und hnliche regelmig wiederkehrende Geldleistungen, die einem anderen als dem Vater zustehen, sind auf den Regelbedarf zur Hlfte anzurechnen. Kindergeld ist jedoch nur dann anzurechnen, wenn auch der Vater die Anspruchsvoraussetzungen erfllt, ihm aber Kindergeld nicht gewhrt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. Leistungen, die wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit gewhrt werden, sind nicht anzurechnen.
(2) Eine Leistung, die zwar dem Vater zusteht, aber einem anderen ausgezahlt wird, ist in voller Hhe anzurechnen.
(3) Waisenrenten, die dem Kinde zustehen, sind nicht anzurechnen.
(4) Das Nhere wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmt.

#4  1615h. Herabsetzung des Regelunterhalts
(1) bersteigt der Regelunterhalt wesentlich den Betrag, den der Vater dem Kinde ohne Bercksichtigung der Vorschriften ber den Regelunterhalt leisten mte, so kann er verlangen, da der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag herabgesetzt wird. Vorbergehende Umstnde knnen nicht zu einer Herabsetzung fhren.  1612 Abs. 1 Satz 2 bleibt auch in diesem Falle unanwendbar.
(2) Die Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt lt die Verpflichtung des Vaters, dem Kinde wegen Sonderbedarfs Unterhalt zu leisten, unberhrt.

#4  1615i. Stundung und Erla rckstndiger Unterhaltsbetrge
(1) Rckstndige Unterhaltsbetrge, die fllig geworden sind, bevor der Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder durch gerichtliche Entscheidung zur Leistung von Unterhalt verpflichtet worden ist, knnen auf Antrag des Vaters gestundet werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(2) Rckstndige Unterhaltsbetrge, die lnger als ein Jahr vor Anerkennung der Vaterschaft oder Erhebung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft fllig geworden sind, knnen auf Antrag des Vaters erlassen werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Hrten erforderlich ist Der Erla ist ausgeschlossen, soweit unbillige Hrten durch Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt fr die Vergangenheit oder durch Stundung vermieden werden knnen.
(3) Hat ein Dritter an Stelle des Vaters Unterhalt gewhrt und verlangt der Dritte vom Vater Ersatz, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. Die Bedrfnisse und die wirtschaftlichen Verhltnisse des Dritten sind mit zu bercksichtigen.

#4  1615k. Entbindungskosten
(1) Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung und, falls infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen notwendig werden, auch die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Dies gilt nicht fr Kosten, die durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden.
(2) Der Anspruch verjhrt in vier Jahren. Die Verjhrung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schlu des auf die Entbindung folgenden Jahres.

#4  1615l. Unterhalt der Mutter aus Anla der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter fr die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewhren.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbsttigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu auerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr ber die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewhren. Das gleiche gilt, wenn die Mutter nicht oder nur beschrnkt erwerbsttig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden knnte. Die Unterhaltspflicht beginnt frhestens vier Monate vor der Entbindung; sie endet sptestens ein Jahr nach der Entbindung.
(3) Die Vorschriften ber die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjhrige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des  1609 der Mutter vor; die Mutter geht den brigen Verwandten des Vaters vor.  1613 Abs. 2,  1615d und  1615i Abs. l, 3 gelten entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Der Anspruch verjhrt in vier Jahren. Die Verjhrung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schlu des auf die Entbindung folgenden Jahres.

#4  1615m. Beerdigungskosten fr die Mutter
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.

#4  1615n. Tod des Vaters; Tot- und Fehlgeburt
Die Ansprche nach den  1615k bis 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der  1615k bis 1615m sinngem.

#4  1615o. Einstweilige Verfgung gegen den Mann
(1) Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfgung angeordnet werden, da der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach  1600o als Vater vermutet wird, den fr die ersten drei Monate dem Kinde zu gewhrenden Unterhalt zu zahlen hat. Der Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch die Mutter oder einen fr die Leibesfrucht bestellten Pfleger gestellt werden; in diesem Falle kann angeordnet werden, da der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der Geburt zu hinterlegen ist.
(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfgung angeordnet werden, da der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach  1600o als Vater vermutet wird, die nach den  1615k, 1615l voraussichtlich zu leistenden Betrge an die Mutter zu zahlen hat; auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrages angeordnet werden.
(3) Eine Gefhrdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

#3 Vierter Titel.

Rechtsverhltnis zwischen den Eltern und dem Kinde
im allgemeinen

#4  1616. Familienname des ehelichen Kindes
Das eheliche Kind erhlt den Ehenamen seiner Eltern.

#4  1617. Familienname des nichtehelichen Kindes
(l) Das nichteheliche Kind erhlt den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes fhrt. Als Familienname gilt nicht der gem  1355 Abs. 3  dem Ehenamen vorangestellte Name.
(2) Eine nderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des Kindes, welches das fnfte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn es sich der Namensnderung anschliet. Ein in der Geschftsfhigkeit beschrnktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklrung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklrung ist gegenber dem Standesbeamten abzugeben; sie mu ffentlich beglaubigt werden.
(3) Eine nderung des Familiennamens der Mutter infolge Eheschlieung erstreckt sich nicht auf das Kind.
(4) Ist der frhere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die Namensnderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklrung nach Absatz 2 Satz 1 und 3 gemeinsam abgeben. Fr den Namen von Abkmmlingen des Kindes gelten Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

#4  1618. Einbenennung des nichtehelichen Kindes
(1) Die Mutter und deren Ehemann knnen dem Kinde, das einen Namen nach  1617, fhrt und eine Ehe noch nicht eingegangen ist, ihren Ehenamen, der Vater des Kindes seinen Familiennamen durch Erklrung gegenber den Standesbeamten erteilen. Als Familienname gilt nicht der gem  1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des Kindes und, wenn der Vater dem Kinde seinen Familiennamen erteilt, auch der Einwilligung der Mutter.
(2) Ein in der Geschftsfhigkeit beschrnktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst erteilen. Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Erklrungen nach Absatz 1 und 2 mssen ffentlich beglaubigt werden.
(4) ndert sich der Familienname des Vaters, so gilt  1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

#4  1618a. Gegenseitige Pflicht zu Beistand und Rcksichtnahme
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rcksicht schuldig.

#4  1619. Dienstleistungspflicht in Haus und Geschft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehrt und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Krften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschfte Dienste zu leisten.

#4  1620. Schenkungsvermutung bei Aufwendungen des Kindes
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehrendes volljhriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermgen eine Aufwendung oder berlt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermgen, so ist im Zweifel anzunehmen, da die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.

#4  1621. (aufgehoben)
#4  1622. (aufgehoben)
#4  1623. (aufgehoben)

#4  1624. Ausstattung aus dem Elternvermgen
(l) Was einem Kinde mit Rcksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstndigen Lebensstellung zur Begrndung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umstnden, insbesondere den Vermgensverhltnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Ma bersteigt.
(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewhrleistung wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den fr die Gewhrleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

#4  1625. Ausstattung aus dem Kindesvermgen
Gewhrt der Vater einem Kinde, dessen Vermgen seiner elterlichen oder vormundschaftlichen Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, da er sie aus diesem Vermgen gewhrt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.

#3 Fnfter Titel. Elterliche Sorge fr eheliche Kinder

#4  1626. Elterliche Sorge; Bercksichtigung der wachsenden Selbstndigkeit des Kindes
(1) Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, fr das minderjhrige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfat die Sorge fr die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermgen des Kindes (Vermgenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung bercksichtigen die Eltern die wachsende Fhigkeit und das wachsende Bedrfnis des Kindes zu selbstndigem verantwortungsbewutem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

#4  1627. Ausbung der elterlichen Sorge
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuben. Bei Meinungsverschiedenheiten mssen sie versuchen, sich zu einigen.

#4  1628. bertragung des Entscheidungsrechts auf einen Elternteil
(1) Knnen sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung fr das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil bertragen, sofern dies dem Wohle des Kindes entspricht. Die bertragung kann mit Beschrnkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
(2) Vor der Entscheidung soll das Vormundschaftsgericht darauf hinwirken, da sich die Eltern auf eine dem Wohl des Kindes entsprechende Regelung einigen.

#4  1629. Vertretung des Kindes
(1) Die elterliche Sorge umfat die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklrung gegenber dem Kind abzugeben, so gengt die Abgabe gegenber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausbt oder ihm die Entscheidung nach  1628 Abs. 1 bertragen ist.
(2) Der Vater und die Mutter knnen das Kind insoweit nicht vertreten, als nach  1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Leben die Eltern getrennt oder ist eine Ehesache zwischen ihnen anhngig, so kann, wenn eine Regelung der Sorge fr die Person des Kindes noch nicht getroffen ist, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater und der Mutter nach  1796 die Vertretung entziehen.
(3) Solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhngig ist, kann ein Elternteil Unterhaltsansprche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch fr und gegen das Kind.

#4  1630. Einschrnkung der elterlichen Sorge bei Pflegerbestellung; Familienpflege
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, fr die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermgenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Vormundschaftsgericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen knnen, die sowohl die Person als auch das Vermgen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind fr lngere Zeit in Familienpflege, so kann auf ihren Antrag das Vormundschaftsgericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson bertragen. Soweit das Vormundschaftsgericht eine bertragung vornimmt, hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

#4  1631. Inhalt des Personensorgerechts; Einschrnkung von Erziehungsmanahmen
(1) Die Personensorge umfat insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Entwrdigende Erziehungsmanahmen sind unzulssig.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausbung der Personensorge in geeigneten Fllen zu untersttzen.

#4  1631a. Ausbildung und Beruf
(1) In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rcksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.
(2) Nehmen die Eltern offensichtlich keine Rcksicht auf Eignung und Neigung des Kindes und wird dadurch die Besorgnis begrndet, da die Entwicklung des Kindes nachhaltig und schwer beeintrchtigt wird, so entscheidet das Vormundschaftsgericht. Das Gericht kann erforderliche Erklrungen der Eltern oder eines Elternteils ersetzen.

#4  1631b. Unterbringung des Kindes
Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulssig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulssig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurckzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.

#4  1632. Anspruch auf Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Wegnahme von der Pflegeperson
(l) Die Personensorge umfat das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthlt.
(2) Die Personensorge umfat ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung fr und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) ber Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Elternteils; verlangt ein Elternteil die Herausgabe des Kindes von dem anderen Elternteil, so entscheidet hierber das Familiengericht.
(4) Lebt das Kind seit lngerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Vormundschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, da das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange fr eine solche Anordnung die Voraussetzungen des  1666 Abs. 1 Satz 1 insbesondere im Hinblick auf Anla oder Dauer der Familienpflege gegeben sind.

#4  1633. Einschrnkung der Personensorge durch Heirat
Die Personensorge fr einen Minderjhrigen, der verheiratet ist oder war, beschrnkt sich auf die Vertretung in den persnlichen Angelegenheiten.

#4  1634. Recht zum persnlichen Umgang mit dem Kind; Auskunft
(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behlt die Befugnis zum persnlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhltnis des Kindes zum anderen beeintrchtigt oder die Erziehung erschwert.
(2) Das Familiengericht kann ber den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausbung, auch gegenber Dritten, nher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, bt whrend der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach  1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis einschrnken oder ausschlieen , wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft ber die persnlichen Verhltnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. ber Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht.
(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur vorbergehend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

#4  1635. (aufgehoben)
#4  1636. (aufgehoben)
#4  1637. (aufgehoben)

#4  1638. Beschrnkung der Vermgenssorge
(l) Die Vermgenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermgen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfgung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, da die Eltern das Vermgen nicht verwalten sollen.
(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermgen gehrenden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung eines zu dem Vermgen gehrenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschft erwirbt, das sich auf das Vermgen bezieht, knnen die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
(3) Ist durch letztwillige Verfgung oder bei der Zuwendung bestimmt, da ein Elternteil das Vermgen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.

#4  1639. Beschrnkung der Vermgenssorge durch Bestimmung Dritter
(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfgung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. Kommen die Eltern den Anordnungen nicht nach, so hat das Vormundschaftsgericht die erforderlichen Maregeln zu treffen.
(2) Die Eltern drfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach  1803 Abs. 2, 3 einem Vormunde gestattet ist.

#4  1640. Pflicht zur Anfertigung eines Vermgensverzeichnisses
(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermgen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollstndigkeit zu versehen und dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Gleiches gilt fr Vermgen, welches das Kind sonst anllich eines Sterbefalles erwirbt, sowie fr Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewhrt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenstnden gengt die Angabe des Gesamtwertes.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
1. wenn der Wert eines Vermgenserwerbes 10000 Deutsche Mark nicht bersteigt oder
2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfgung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.
(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungengend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, da das Verzeichnis durch eine zustndige Behrde oder einen zustndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(4) Verspricht eine Anordnung nach Absatz 3 keinen Erfolg, so kann das Vormundschaftsgericht dem Elternteil, der die ihm gem Absatz 1, 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfllt hat, die Vermgenssorge entziehen.

#4  1641. Schenkungsverbot
Die Eltern knnen nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird.

#4  1642. Anlegung von Geld
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundstzen einer wirtschaftlichen Vermgensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

#4  1643. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschfte
(1) Zu Rechtsgeschften fr das Kind bedrfen die Eltern der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in den Fllen, in denen nach  1821 und nach  1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
(2) Das gleiche gilt fr die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermchtnisses sowie fr den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kinde berufen war.
(3) Die Vorschriften der  1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.

#4  1644. berlassung von Vermgen an das Kind
Die Eltern knnen Gegenstnde, die sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts veruern drfen, dem Kinde nicht ohne diese Genehmigung zur Erfllung eines von dem Kinde geschlossenen Vertrages oder zu freier Verfgung berlassen.

#4  1645. Neues Erwerbsgeschft
Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschft im Namen des Kindes beginnen.

#4  1646. Erwerb mit Mitteln des Kindes; Surrogation
(1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind ber, es sei denn, da die Eltern nicht fr Rechnung des Kindes erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwerben, zu dessen bertragung ein Abtretungsvertrag gengt.

#4  1647. (aufgehoben)

#4  1648. Ersatz von Aufwendungen
Machen die Eltern bei der Ausbung der Personensorge oder der Vermgenssorge Aufwendungen, die sie den Umstnden nach fr erforderlich halten drfen, so knnen sie von dem Kinde Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.

#4  1649. Verwendung der Einknfte des Kindesvermgens
(1) Die Einknfte des Kindesvermgens, die zur ordnungsmigen Verwaltung des Vermgens nicht bentigt werden, sind fr den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermgenseinknfte nicht ausreichen, knnen die Einknfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach  112 gestatteten selbstndigen Betrieb eines Erwerbsgeschfts erwirbt.
(2) Die Eltern knnen die Einknfte des Vermgens, die zur ordnungsmigen Verwaltung des Vermgens und fr den Unterhalt des Kindes nicht bentigt werden, fr ihren eigenen Unterhalt und fr den Unterhalt der minderjhrigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Bercksichtigung der Vermgens- und Erwerbsverhltnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht. Diese Befugnis erlischt mit der Eheschlieung des Kindes.

#4  1650. (aufgehoben)
#4  1651. (aufgehoben)
#4  1652. (aufgehoben)
#4  1653. (aufgehoben)
#4  1654. (aufgehoben)
#4  1655. (aufgehoben)
#4  1656. (aufgehoben)
#4  1657. (aufgehoben)
#4  1658. (aufgehoben)
#4  1659. (aufgehoben)
#4  1660. (aufgehoben)
#4  1661. (aufgehoben)
#4  1662. (aufgehoben)
#4  1663. (aufgehoben)

#4  1664. Haftung der Eltern
(1) Die Eltern haben bei der Ausbung der elterlichen Sorge dem Kinde gegenber nur fr die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind fr einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

#4  1665. (aufgehoben)

#4  1666. Gefhrdung des Kindeswohls
(1) Wird das krperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mibruchliche Ausbung der elterlichen Sorge, durch Vernachlssigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefhrdet, so hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Manahmen zu treffen. Das Gericht kann auch Manahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(2) Das Gericht kann Erklrungen der Eltern oder eines Elternteils ersetzen.
(3) Das Gericht kann einem Elternteil auch die Vermgenssorge entziehen, wenn er das Recht des Kindes auf Gewhrung des Unterhalts verletzt hat und fr die Zukunft eine Gefhrdung des Unterhalts zu besorgen ist.

#4  1666a. Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Entziehung der Personensorge insgesamt
(1) Manahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulssig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch ffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Manahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, da sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

#4  1667. Gefhrdung des Kindesvermgens
(1) Wird das Vermgen des Kindes dadurch gefhrdet, da der Vater oder die Mutter die mit der Vermgenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder zu verletzen droht oder in Vermgensverfall gert, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Manahmen zu treffen.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, da die Eltern ein Verzeichnis des Vermgens des Kindes einreichen und ber die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollstndigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungengend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, da das Verzeichnis durch eine zustndige Behrde oder durch einen zustndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, da das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und da zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehren Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land zum Vermgen des Kindes, so kann das Vormundschaftsgericht dem Elternteil, der das Kind vertritt die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach  1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die  1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil, der das Vermgen des Kindes gefhrdet, Sicherheitsleistung fr das seiner Verwaltung unterliegende Vermgen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur durch Manahmen nach Absatz 5 auferzwungen werden.
(5) Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil, der das Vermgen des Kindes gefhrdet, die Vermgenssorge ganz oder teilweise entziehen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefhrdung des Kindesvermgens durch diesen Elternteil abzuwenden.
(6) Die Kosten der angeordneten Manahmen trgt der Elternteil, der sie veranlat hat.

#4  1668. (aufgehoben)
#4  1668. (aufgehoben)

#4  1670. Konkurs
(1) Die Vermgenssorge eines Elternteils endet mit der Erffnung des Konkursverfahrens ber sein Vermgen; beantragt der Elternteil selbst die Erffnung des Konkursverfahrens ber sein Vermgen, so endet seine Vermgenssorge bereits mit der Stellung des Konkursantrages.
(2) Wird das Konkursverfahren beendet oder wird der Erffnungssantrag des Elternteils abgewiesen, so hat das Vormundschaftsgericht dem Elternteil die Vermgenssorge wieder zu bertragen, soweit dies den Vermgensinteressen des Kindes nicht widerspricht.

#4  1671. Elterliche Sorge nach Scheidung der Eltern
(1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Sorge fr ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll.
(2) Das Gericht trifft die Regelung, die dem Wohle des Kindes am besten entspricht; hierbei sind die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu bercksichtigen.
(3) Von einem bereinstimmenden Vorschlag der Eltern soll das Gericht nur abweichen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Macht ein Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, einen abweichenden Vorschlag, so entscheidet das Gericht nach Absatz 2.
(4) Die elterliche Sorge ist einem Elternteil allein zu bertragen. Erfordern es die Vermgensinteressen des Kindes, so kann die Vermgenssorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil bertragen werden.
(5) Das Gericht kann die Personensorge und die Vermgenssorge einem Vormund oder Pfleger bertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr fr das Wohl des Kindes abzuwenden. Es soll dem Kind fr die Geltendmachung von Unterhaltsansprchen einen Pfleger bestellen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Ehe der Eltern fr nichtig erklrt worden ist.

#4  1672. Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern
Leben die Eltern nicht nur vorbergehend getrennt, so gilt  1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Das Gericht entscheidet auf Antrag eines Elternteils; es entscheidet von Amts wegen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefhrdet wre und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

#4  1673. Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschftsunfhig ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn er in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist oder wenn er nach  1910 Abs. 1 einen Pfleger fr seine Person und sein Vermgen erhalten hat. Die Personensorge fr das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des gesetzlichen Vertreters vor, es sei denn, da die elterliche Sorge wegen Minderjhrigkeit ruht. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so geht die Meinung des minderjhrigen Elternteils vor; andernfalls gelten  1627 Satz 2 und  1628.

#4  1674. Ruhen bei tatschlichem Hindernis
(l) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, da er auf lngere Zeit die elterliche Sorge tatschlich nicht ausben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, da der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.

#4  1675. Wirkung des Ruhens
Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuben.

#4  1676. (aufgehoben)

#4  1677. Todeserklrung eines Elternteils
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er fr tot erklrt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt der als Zeitpunkt des Todes gilt.

#4  1678. Alleinige Ausbung bei tatschlicher Verhinderung oder Ruhen
(1) Ist ein Elternteil tatschlich verhindert, die elterliche Sorge auszuben, oder ruht seine elterliche Sorge, so bt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach den  1671, 1672 bertragen war.
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach den  1671, 1672 bertragen war, und besteht keine Aussicht, da der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu bertragen, es sei denn, da dies dem Wohle des Kindes widerspricht.

#4  1679. (aufgehoben)

#4  1680. Entziehung des Sorgerechts
(1) Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermgenssorge einem Elternteil entzogen, so bt der andere Elternteil die Sorge allein aus. Das Vormundschaftsgericht trifft eine abweichende Entscheidung, wenn dies das Wohl des Kindes erfordert. Endet die Vermgenssorge eines Elternteils nach  1670, so hat das Vormundschaftsgericht anzuordnen, da dem anderen Elternteil die Vermgenssorge allein zusteht, es sei denn, da dies den Vermgensinteressen des Kindes widerspricht. Vor der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts kann der andere Elternteil die Vermgenssorge nicht ausben.
(2) Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermgenssorge dem Elternteil entzogen, dem sie nach den  1671, 1672 bertragen war, oder endet seine Vermgenssorge nach  1670, so hat das Vormundschaftsgericht sie dem anderen Elternteil zu bertragen, es sei denn, da dies dem Wohle des Kindes widerspricht. Andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.

#4  1681. Tod eines Elternteils
(1) Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem anderen Teil allein zu. War der verstorbene Elternteil nach den  1671, 1672 sorgeberechtigt, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem berlebenden Elternteil zu bertragen, es sei denn, da dies dem Wohle des Kindes widerspricht. Eine Vormundschaft oder Pflegschaft nach  1671 Abs. 5 oder nach  1672 Satz 1 in Verbindung mit  1671 Abs.5 bleibt bestehen, bis sie vom Gericht aufgehoben wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er fr tot erklrt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die elterliche Sorge dadurch wieder, da er dem Vormundschaftsgericht gegenber erklrt, er wolle sie wieder ausben. Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgelst, so gilt  1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend.

#4  1682. (aufgehoben)

#4  1683. Vermgensverzeichnis bei Wiederheirat
(1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und will der Elternteil, dem die Vermgenssorge zusteht, die Ehe mit einem Dritten schlieen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermgens einzureichen und, soweit eine Vermgensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizufhren.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, da die Auseinandersetzung erst nach der Eheschlieung vorgenommen wird.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann ferner gestatten, da die Auseinandersetzung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn dies den Vermgensinteressen des Kindes nicht widerspricht.
(4) Erfllt der Elternteil die ihm nach den vorstehenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann ihm das Vormundschaftsgericht die Vermgenssorge entziehen.

#4  1684. (aufgehoben)

#4  1685. Bestellung eines Beistandes
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil, dem die elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermgenssorge allein zusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu bestellen.
(2) Der Beistand kann fr alle Angelegenheiten, fr gewisse Arten von Angelegenheiten oder fr einzelne Angelegenheiten bestellt werden.

#4  1686. Aufgaben des Beistandes
Der Beistand hat innerhalb seines Wirkungskreises den Vater oder die Mutter bei der Ausbung der elterlichen Sorge zu untersttzen.

#4  1687. (aufgehoben)
#4  1688. (aufgehoben)

#4  1689. Aufnahme eines Vermgensverzeichnisses
Ist ein Vermgensverzeichnis einzureichen, so ist bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Beistand zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Beistande mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollstndigkeit zu versehen. Ist das Verzeichnis ungengend, so kann, sofern nicht die Voraussetzungen des  1667 vorliegen, das Vormundschaftsgericht anordnen, da das Verzeichnis durch eine zustndige Behrde oder einen zustndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

#4  1690. Geltendmachung von Unterhaltsansprchen; Vermgenssorge
(1) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter dem Beistande die Geltendmachung von Unterhaltsansprchen und die Vermgenssorge bertragen; die Vermgenssorge kann auch teilweise bertragen werden.
(2) Der Beistand hat, soweit das Vormundschaftsgericht eine bertragung vornimmt, die Rechte und Pflichten eines Pflegers. Er soll in diesen Angelegenheiten mit dem Elternteil, dem er bestellt ist, Fhlung nehmen.

#4  1691. Rechtsstellung des Beistandes
(1) Fr die Bestellung und Beaufsichtigung des Beistandes, fr seine Haftung und seine Ansprche, fr die ihm zu bewilligende Vergtung und fr die Beendigung seines Amtes gelten die gleichen Vorschriften wie bei dem Gegenvormund.
(2) Das Amt des Beistandes endet auch dann, wenn die elterliche Sorge des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, ruht.

#4  1692. Aufhebung der Beistandschaft
Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Beistandes und die bertragung der Vermgenssorge auf den Beistand nur mit Zustimmung des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, aufheben.

#4  1693. Eingreifen des Vormundschaftsgerichts
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuben, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maregeln zu treffen.

#4  1694. (aufgehoben)
#4  1695. (aufgehoben)

#4  1696. nderung von Anordnungen des Vormundschafts- und des Familiengerichts
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht knnen whrend der Dauer der elterlichen Sorge ihre Anordnungen jederzeit ndern, wenn sie dies im Interesse des Kindes fr angezeigt halten.
(2) Manahmen nach den  1666 bis 1667 und nach  1671 Abs. 5 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr fr das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.
(3) Lnger dauernde Manahmen nach den  1666 bis 1667 und nach  1671 Abs. 5 hat das Gericht in angemessenen Zeitabstnden zu berprfen.

#4  1697. (aufgehoben)

#4  1698. Vermgensherausgabe; Rechnungslegung
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hrt aus einem anderen Grunde ihre Vermgenssorge auf, so haben sie dem Kinde das Vermgen herauszugeben und auf Verlangen ber die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) ber die Nutzungen des Kindesvermgens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, da sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des  1649 verwendet haben.

#4  1698a. Fortfhrung der Geschfte nach Beendigung der elterlichen Sorge
(1) Die Eltern drfen die mit der Personensorge und mit der Vermgenssorge fr das Kind verbundenen Geschfte fortfhren, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen mssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschfts die Beendigung kennt oder kennen mu.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.

#4  1698b. Geschftsbesorgung bei Tod des Kindes
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden knnen, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Frsorge treffen kann.

#4  1699 (aufgehoben)
#4  1700 (aufgehoben)
#4  1701 (aufgehoben)
#4  1702 (aufgehoben)
#4  1703 (aufgehoben)
#4  1704. (aufgehoben)


#3 Sechster Titel. Elterliche Sorge fr nichteheliche Kinder

#4  1705. Elterliche Sorge der Mutter
Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjhrig ist, unter der elterlichen Sorge der Mutter. Die Vorschriften ber die elterliche Sorge fr eheliche Kinder gelten im Verhltnis zwischen dem nichtehelichen Kinde und seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes ergibt.

#4  1706. Aufgaben eines Pflegers fr das Kind
Das Kind erhlt, sofern es nicht eines Vormunds bedarf, fr die Wahrnehmung der folgenden Angelegenheiten einen Pfleger:
1. fr die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststellung oder nderung des Eltern-Kindes-Verhltnisses oder des Familiennamens des Kindes betreffen,
2. fr die Geltendmachung von Unterhaltsansprchen einschlielich der Ansprche auf eine an Stelle des Unterhalts zu gewhrende Abfindung sowie die Verfgung ber diese Ansprche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Pfleger berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen,
3. die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im Falle des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.

#4  1707. Antragsrecht der Mutter
Auf Antrag der Mutter hat das Vormundschaftsgericht
1. anzuordnen, da die Pflegschaft nicht eintritt,
2. die Pflegschaft aufzuheben oder
3. den Wirkungskreis des Pflegers zu beschrnken.
Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die beantragte Anordnung dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung ndern, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

#4  1708. Pflegerbestellung vor der Geburt
Schon vor der Geburt des Kindes kann das Vormundschaftsgericht zur Wahrnehmung der in  1706 genannten Angelegenheiten einen Pfleger bestellen. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

#4  1709. Jugendamt als Pfleger
(1)Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird das Jugendamt Pfleger fr die Wahrnehmung der in  1706 bezeichneten Angelegeneheiten, wenn das Kind seinen gewhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und nach  1705 unter der elterlichen Sorge der Mutter steht. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, da eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf.  1791 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Fr ein nichteheliches Kind, das auerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist, tritt die gesetzliche Pflegschaft erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem es seinen gewhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nimmt. Die gesetzliche Pflegschaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich oder auerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bereits eine Pflegschaft oder eine Vormundschaft besteht.

#4  1710. Beendigung einer Vormundschaft
Steht ein nichteheliches Kind unter Vormundschaft und endet die Vormundschaft kraft Gesetzes, so wird der bisherige Vormund Pfleger nach  1706, sofern die Voraussetzungen fr die Pflegschaft vorliegen.

#4  1711. Persnlicher Umgang des Vaters mit dem Kinde; Auskunft
(1) Derjenige, dem die Personensorge fr das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater.  1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wenn ein persnlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, da dem Vater die Befugnis zum persnlichen Umgang zusteht.  1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ndern.
(3) Die Befugnis, Auskunft ber die persnlichen Verhltnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt  1634 Abs. 3.
(4) In geeigneten Fllen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln.

#4  1712. (aufgehoben)
#4  1713. (aufgehoben)
#4  1714. (aufgehoben)
#4  1715. (aufgehoben)
#4  1716. (aufgehoben)
#4  1717. (aufgehoben)
#4  1718. (aufgehoben)

#3 Siebenter Titel. Legitimation nichtehelicher Kinder

I. Legitimation durch nachfolgende Ehe

#4  1719. Verheiratung des Vaters mit der Mutter
Ein nichteheliches Kind wird ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet; dies gilt auch, wenn die Ehe fr nichtig erklrt wird. Wird das Kind vor der Eheschlieung als Minderjhriger oder nach  1772 von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter als Kind angenommen, so treten die in Satz 1 bestimmten Wirkungen erst ein, wenn das Annahmeverhltnis aufgehoben wird und das Verwandtschaftsverhltnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten des Kindes zu seinen leiblichen Eltern wieder aufleben.

#4  1720. Erklrung ber Namensnderung
Der nach  1355 von den Eltern zu fhrende Ehename erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkmmlings, welcher das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensnderung durch Erklrung anschliet. Ist der frhere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkmmlings geworden, so erstreckt sich die Namensnderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklrung nach Satz 1 gemeinsam abgeben.  1617 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

#4  1721. (aufgehoben)

#4  1722. Wirkung auf Abkmmlinge des Kindes
Die Eheschlieung zwischen den Eltern hat fr die Abkmmlinge des nichtehelichen Kindes die Wirkungen der Legitimation auch dann, wenn das Kind vor der Eheschlieung gestorben ist.

II. Ehelicherklrung auf Antrag des Vaters

#4  1723. Voraussetzungen der Ehelicherklrung
Ein nichteheliches Kind ist auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht fr ehelich zu erklren, wenn die Ehelicherklrung dem Wohle des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Grnde entgegenstehen.

#4  1724. Bedingungsfeindliches Geschft
Die Ehelicherklrung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

#4  1725. (aufgehoben)

#4  1726. Einwilligung der sonstigen Beteiligten
(1) Zur Ehelicherklrung ist die Einwilligung des Kindes und, wenn das Kind minderjhrig ist, die Einwilligung der Mutter erforderlich. Ist der Vater verheiratet, so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau.
(2) Die Einwilligung ist dem Vater oder dem Vormundschaftsgericht gegenber zu erklren sie ist unwiderruflich.
(3) Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn die Mutter zur Abgabe einer Erklrung dauernd auerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Das gleiche gilt von der Einwilligung der Frau des Vaters.

#4  1727. Ersetzung von Einwilligungen durch das Vormundschaftsgericht
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Mutter zu ersetzen, wenn die Ehelicherklrung aus schwerwiegenden Grnden zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Ehefrau des Vaters ersetzen, wenn die husliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen der Ehefrau und der Familie der Ehelicherklrung entgegenstehen.

#4  1728. Hchstpersnliches Rechtsgeschft
(1) Der Antrag auf Ehelicherklrung kann nicht durch einen Vertreter gestellt, die Einwilligung der Mutter des Kindes und der Ehefrau des Vaters nicht durch einen Vertreter erteilt werden.
(2) Ist der Vater in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so bedarf er zu dem Antrag, auer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(3) Ist die Mutter des Kindes oder die Ehefrau des Vaters in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so ist zur Erteilung ihrer Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.

#4  1729. Einwilligung des Kindes
(1) Fr ein Kind, das geschftsunfhig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im brigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) (aufgehoben)

#4  1730. Notarielle Beurkundung
Der Antrag sowie die Einwilligungserklrung der im  1726 bezeichneten Personen bedarf der notariellen Beurkundung.

#4  1731. (aufgehoben)
#4  1732. (aufgehoben)

#4  1733. Tod des Kindes oder des Vaters
(1) Die Ehelicherklrung kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tode des Vaters ist die Ehelicherklrung nur zulssig, wenn der Vater den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der Beurkundung des Antrags den Notar mit der Einreichung betraut hat.
(3) Die nach dem Tode des Vaters erfolgte Ehelicherklrung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode des Vaters erfolgt wre.

#4  1734. (aufgehoben)


#4  1735. Einflu von Mngeln
Auf die Wirksamkeit der Ehelicherklrung ist es ohne Einflu, wenn mit Unrecht angenommen worden ist, da ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Die Ehelicherklrung ist jedoch unwirksam, wenn durch rechtskrftige gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, da der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

#4  1735a. (aufgehoben)

#4  1736. Wirkung der Ehelicherklrung
Durch die Ehelicherklrung erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.

#4  1737. Familienname des Kindes
Das Kind erhlt den Familiennamen des Vaters. Als Familienname gilt nicht der gem  1355 Abs 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. ndert sich der Familienname des Vaters, so gilt  1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

#4  1738. Verlust des elterlichen Sorgerechts
(1) Mit der Ehelicherklrung verliert die Mutter das Recht und die Pflicht, die elterliche Sorge auszuben.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann der Mutter die Ausbung der elterlichen Sorge zurckbertragen, wenn die elterliche Sorge des Vaters endigt oder ruht oder wenn dem Vater die Sorge fr die Person des Kindes entzogen ist.

#4  1739. Unterhaltspflicht des Vaters
Der Vater ist dem Kinde und dessen Abkmmlingen vor der Mutter und den mtterlichen Verwandten zur Gewhrung des Unterhalts verpflichtet.

#4  1740. (aufgehoben)

III. Ehelicherklrung auf Antrag des Kindes

#4  1740a. Voraussetzungen der Ehelicherklrung
(1) Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht fr ehelich zu erklren, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verlbnis durch Tod eines Elternteils aufgelst worden ist. Die Ehelicherklrung ist zu versagen, wenn sie nicht dem Wohle des Kindes entspricht.
(2) Die Vorschriften des  1724, des  1730, des  1733 Abs. 1, 3 und des  1735 gelten entsprechend.

#4  1740b. Einwilligung des berlebenden Elternteils
(1) Zur Ehelicherklrung ist die Einwilligung des berlebenden Elternteils erforderlich. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der berlebende Elternteil zur Abgabe einer Erklrung dauernd auerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
(2) Die Einwilligung ist dem Kinde oder dem Vormundschaftsgericht gegenber zu erklren; sie ist unwiderruflich.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der berlebende Elternteil in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so ist zur Erteilung seiner Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.

#4  1740c. Antragstellung durch das Kind
Fr ein Kind, das geschftsunfhig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. Im brigen kann das Kind den Antrag nur selbst stellen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

#4  1740d. Anhrung von Angehrigen
Das Vormundschaftsgericht hat vor der Ehelicherklrung die Eltern des Verstorbenen und, falls der Vater des Kindes gestorben ist, auch die ehelichen Kinder des Vaters zu hren; es darf von der Anhrung einer Person nur absehen, wenn sie zur Abgabe einer Erklrung dauernd auerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. War der Verstorbene nichtehelich, so braucht sein Vater nicht gehrt zu werden.

#4  1740e. Antragsfristen
(1) Nach dem Tode des Vaters kann das Kind den Antrag auf Ehelicherklrung nur binnen Jahresfrist stellen. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und, falls die Vaterschaft nicht anerkannt ist, nicht vor ihrer rechtskrftigen Feststellung. Auf den Lauf der Frist sind die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206 entsprechend anzuwenden.
(2) War beim Tode des Vaters die Vaterschaft weder anerkannt noch rechtskrftig festgestellt und auch kein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhngig, so kann das Kind den Antrag auf Ehelicherklrung nur stellen, wenn es die Feststellung der Vaterschaft binnen der Frist des  1934c Abs. 1 Satz 2 begehrt hat.

#4  1740f. Rechtswirkung der Ehelicherklrung
(1) Das auf seinen Antrag fr ehelich erklrte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschlieung seiner Eltern ehelich geworden ist.
(2) Das Kind erhlt den Familiennamen des berlebenden Elternteils. Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des berlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. Als Familienname gilt nicht der gem  1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Der Antrag kann nur in dem Verfahren ber den Antrag auf Ehelicherklrung gestellt werden.
(3) Fhrt das Kind den Familiennamen des berlebenden Elternteils und ndert sich dieser Name, so gilt  1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

#4  1740g. Namensbertragung auf den berlebenden Elternteil
Im Falle des  1740f Abs. 2 Satz 2 bis 4 hat das Vormundschaftsgericht dem berlebenden Elternteil auf dessen Antrag den Familiennamen des Kindes zu erteilen. Die Erteilung ist ausgeschlossen. wenn der berlebende Elternteil nach dem Tode des anderen Elternteils eine Ehe eingegangen ist.

#3 Achter Titel. Annahme als Kind

I. Annahme Minderjhriger

#4  1741. Zulssigkeit der Annahme
(1) Die Annahme als Kind ist zulssig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, da zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhltnis entsteht.
(2) Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte ein Kind nicht annehmen kann, weil er geschftsunfhig oder in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist.
(3) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind allein annehmen. Der Vater oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann das Kind annehmen.

#4  1742. Annahme als gemeinschaftliches Kind
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhltnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

#4  1743. Alterserfordernisse
(1) Bei der Annahme durch ein Ehepaar mu ein Ehegatte das fnfundzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wer ein Kind allein annehmen will, mu das fnfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wer sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten annehmen will, mu das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der Annehmende mu unbeschrnkt geschftsfhig sein.

#4  1744. Probezeit vor der Annahme
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

#4  1745. Bercksichtigung von Kindesinteressen
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr berwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befrchten ist, da Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefhrdet werden. Vermgensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

#4  1746. Einwilligung des Kindes
(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Fr ein Kind, das geschftsunfhig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im brigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehrigkeit des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschftsunfhig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenber dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der ffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie ersetzen.

#4  1747. Einwilligung der Eltern des Kindes
(1) Zur Annahme eines ehelicher Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
(2) Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklrung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. Die Verzichtserklrung bedarf der ffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich.  1750 gilt sinngem mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
(3) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklrung dauernd auerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

#4  1748. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenber dem Kind anhaltend grblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, da ihm das Kind gleichgltig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhltnismigem Nachteil gereichen wrde Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann
(2) Wegen Gleichgltigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende grbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden bevor der Elternteil vom Jugendamt ber die Mglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach  51a Abs. 1 des Gesetzes fr Jugendwohlfahrt beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt whrend eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frhestens fnf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen besonders schwerer geistiger Gebrechen zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfhig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen knnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefhrdet wre.

#4  1749. Einwilligung des Ehegatten
(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklrung dauernd auerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

#4  1750. Einwilligungserklrung
(1) Die Einwilligung nach  1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenber zu erklren. Die Erklrung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des  1746 Abs. 2 bleibt unberhrt.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschriften des  1746 Abs. l Satz 2, 3 bleiben unberhrt.
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurckgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.

#4  1751. Ruhen der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persnlichen Umgang mit dem Kinde darf nicht ausgebt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausbt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberhrt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzglich eine Bescheinigung ber den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;  1791 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu bertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewhrung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewhrung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.

#4  1752. Beschlu des Vormundschaftsgerichts; Antrag
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

#4  1753. Annahme nach dem Tod
(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tod des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tod des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulssig, wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.
(3) Wird die Annahme nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt wre.

#4  1754. Rechtliche Stellung des Kindes
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fllen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden.

#4  1755. Erlschen bisheriger Verwandtschaftsverhltnisse
(1) Mit der Annahme erlschen das Verwandtschaftsverhltnis des Kindes und seiner Abkmmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprche des Kindes die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berhrt; dies gilt nicht fr Unterhaltsansprche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das nichteheliche Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlschen nur im Verhltnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

#4  1756. Bestehenbleibende Verwandtschaftsverhltnisse
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwgert, so erlschen nur das Verwandtschaftsverhltnis des Kindes und seiner Abkmmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das eheliche Kind seines Ehegatten an, dessen frhere Ehe durch Tod aufgelst ist, so tritt das Erlschen nicht im Verhltnis zu den Verwandten des verstorbenen Elternteils ein.

#4  1757. Name des Kindes
(1) Das Kind erhlt als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der nach  1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Ist der frhere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die Namensnderung auf den Ehenamen nur dann, wenn der Ehegatte der Namensnderung bei der Einwilligung ( 1749 Abs. 2) zugestimmt hat.  1617 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden; dies gilt auch, wenn sich der Familienname des Annehmenden ndert.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme Vornamen des Kindes ndern, ihm einen neuen Vornamen beigeben oder seinem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen hinzufgen, wenn dies aus schwerwiegenden Grnden zum Wohl des Kindes erforderlich ist.  1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.

#4  1758. Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstnde aufzudecken, drfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, da besondere Grnde des ffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) Absatz 1 gilt sinngem, wenn die nach  1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, da die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

#4  1759. Aufhebung des Annahmeverhltnisses
Das Annahmeverhltnis kann nur in den Fllen der  1760, 1763 aufgehoben werden.

#4  1760. Aufhebung wegen fehlender Erklrungen
(1) Das Annahmeverhltnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begrndet worden ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklrende
a) zur Zeit der Erklrung sich im Zustand der Bewutlosigkeit oder vorbergehenden Strung der Geistesttigkeit befand, wenn der Antragsteller geschftsunfhig war oder das geschftsunfhige oder noch nicht vierzehn Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,
b) nicht gewut hat, da es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewut hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,
c) durch arglistige Tuschung ber wesentliche Umstnde zur Erklrung bestimmt worden ist,
d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklrung bestimmt worden ist,
e) die Einwilligung vor Ablauf der in  1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklrende nach Wegfall der Geschftsunfhigkeit, der Bewutlosigkeit, der Strung der Geistesttigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in  1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, da das Annahmeverhltnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des  1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des  1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Tuschung ber wesentliche Umstnde ist ferner ausgeschlossen, wenn ber Vermgensverhltnisse des Annehmenden oder des Kindes getuscht worden ist oder wenn die Tuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verbt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, da ein Elternteil zur Abgabe der Erklrung dauernd auerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, da das Annahmeverhltnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des  1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.

#4  1761. Aufhebungssperren; Kindeswohlgefhrdung
(1) Das Annahmeverhltnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach  1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen fr die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung ber den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschdlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach  1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
(2) Das Annahmeverhltnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefhrdet wrde, es sei denn, da berwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.

#4  1762. Antragsrecht; Antragsfrist
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Fr ein Kind, das geschftsunfhig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, und fr den Annehmenden, der geschftsunfhig ist, knnen die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im brigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
a) in den Fllen des  1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklrende zumindest die beschrnkte Geschftsfhigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschftsunfhigen Annehmenden oder des noch nicht vierzehn Jahre alten oder geschftsunfhigen Kindes die Erklrung bekannt wird;
b) in den Fllen des  1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklrende den Irrtum oder die Tuschung entdeckt;
c) in dem Fall des  1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhrt;
d) in dem Fall des  1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in  1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist;
e) in den Fllen des  1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, da die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist. Die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.

#4  1763. Aufhebung von Amts wegen
(1) Whrend der Minderjhrigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhltnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Grnden zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhltnis aufgehoben werden.
(3) Das Annahmeverhltnis darf nur aufgehoben werden,
a) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu bernehmen, und wenn die Ausbung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen wrde oder
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermglichen soll.

#4  1764. Wirkungen der Aufhebung
(1) Die Aufhebung wirkt nur fr die Zukunft. Hebt das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhltnis nach dem Tod des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhltnis vor dem Tod aufgehoben worden wre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlschen das durch die Annahme begrndete Verwandtschaftsverhltnis des Kindes und seiner Abkmmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhltnis des Kindes und seiner Abkmmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurckzubertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverhltnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhltnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes nur zwischen dem Kind und seinen Abkmmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.

#4  1765. Familienname des Kindes nach Aufhebung
(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu fhren. Fr Abkmmlinge des Kindes gilt  1617 Abs. 2 und 4 sinngem. Satz 1 ist in den Fllen des  1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Annahmeverhltnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberhrt.
(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, da das Kind den Familiennamen behlt, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Fhrung dieses Namens hat.  1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, da die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen fhren, den das Kind vor der Annahme gefhrt hat. Fr Abkmmlinge des Kindes gilt  1617 Abs. 2 und 4 sinngem.

#4  1766. Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Schliet ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkmmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschlieung das durch die Annahme zwischen ihnen begrndete Rechtsverhltnis aufgehoben. Das gilt auch dann, wenn die Ehe fr nichtig erklrt wird.  1764, 1765 sind nicht anzuwenden.

II. Annahme Volljhriger

#4  1767. Zulssigkeit der Annahme; anzuwendende Vorschriften
(l) Ein Volljhriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhltnis bereits entstanden ist.
(2) Fr die Annahme Volljhriger gelten die Vorschriften ber die Annahme Minderjhriger sinngem, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

#4  1768. Annahmeantrag
(1) Die Annahme eines Volljhrigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.  1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2,  1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Fr einen Anzunehmenden, der geschftsunfhig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Ist der Anzunehmende in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so kann er den Antrag nur selbst stellen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

#4  1769. Bercksichtigung von Kindesinteressen
Die Annahme eines Volljhrigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr berwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

#4  1770. Wirkungen der Annahme
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljhrigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden verschwgert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhltnis des Angenommenen und seiner Abkmmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berhrt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkmmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewhrung des Unterhalts verpflichtet.

#4  1771. Aufhebung des Annahmeverhltnisses
Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhltnis, das zu einem Volljhrigen begrndet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im brigen kann das Annahmeverhltnis nur in sinngemer Anwendung der Vorschriften des  1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

#4  1772. Ausspruch ber Wirkungen wie bei Annahme Minderjhriger
Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljhrigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, da sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften ber die Annahme eines Minderjhrigen oder eines verwandten Minderjhrigen richten ( 1754 bis 1756), wenn
a) ein minderjhriger Bruder oder eine minderjhrige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjhriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c) der Annehmende sein nichteheliches Kind oder das Kind seines Ehegatten annimmt.

Das Annahmeverhltnis kann in einem solchen Fall nur in sinngemer Anwendung der Vorschriften des  1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

#2 Dritter Abschnitt. Vormundschaft

#3 Erster Titel. Vormundschaft ber Minderjhrige

I. Begrndung der Vormundschaft

#4  1773. Voraussetzungen
(1) Ein Minderjhriger erhlt einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermgen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjhrigen berechtigt sind.
(2) Ein Minderjhriger erhlt einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

#4  1774. Anordnung von Amts wegen
Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen, da ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

#4  1775. Bestellung von Mitvormndern
Das Vormundschaftsgericht soll, sofern nicht besondere Grnde fr die Bestellung mehrerer Vormnder vorliegen, fr den Mndel und, wenn mehrere Geschwister zu bevormunden sind, fr alle Mndel nur einen Vormund bestellen.

#4  1776. Benennungsrecht der Eltern
(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mndels als Vormund benannt ist.
(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.

#4  1777. Voraussetzungen des Benennungsrechts
(1) Die Eltern knnen einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge fr die Person und das Vermgen des Kindes zusteht.
(2) Der Vater kann fr ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein wrde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wre.
(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfgung benannt.

#4  1778. bergehen des benannten Vormunds
(1) Wer nach  1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur bergangen werden,
1. wenn er nach den  1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll;
2. wenn er an der bernahme der Vormundschaft verhindert ist;
3. wenn er die bernahme verzgert;
4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mndels gefhrden wrde;
5. wenn der Mndel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mndel ist geschftsunfhig.
(2) Ist der Berufene nur vorbergehend verhindert, so hat ihn das Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag an Stelle des bisherigen Vormundes zum Vormund zu bestellen.
(3) Fr einen minderjhrigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach  1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.
(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.

#4  1779. Auswahl durch Vormundschaftsgericht
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach  1776 Berufenen zu bertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhrung des Jugendamts den Vormund auszuwhlen.
(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswhlen, die nach ihren persnlichen Verhltnissen und ihrer Vermgenslage sowie nach den sonstigen Umstnden zur Fhrung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl ist auf das religise Bekenntnis des Mndels Rcksicht zu nehmen. Verwandte und Verschwgerte des Mndels sind zunchst zu bercksichtigen; ist der Mndel nichtehelich, so steht es im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, ob sein Vater, dessen Verwandte und deren Ehegatten bercksichtigt werden sollen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwgerte des Mndels hren, wenn dies ohne erhebliche Verzgerung und ohne unverhltnismige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwgerten knnen von dem Mndel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt.

#4  1780. Unfhigkeit zur Vormundschaft
Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschftsunfhig oder wegen Geistesschwche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmndigt ist.

#4  1781. Untauglichkeit zum Vormund
Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:
1. wer minderjhrig oder nach  1906 unter vorlufige Vormundschaft gestellt ist;
2. wer nach  1910 zur Besorgung seiner Vermgensangelegenheiten einen Pfleger erhalten hat;
3. wer in Konkurs geraten ist, whrend der Dauer des Konkurses.

#4  1782. Ausschlieung durch die Eltern
(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden. wer durch Anordnung der Eltern des Mndels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
(2) Auf die Ausschlieung sind die Vorschriften des  1777 anzuwenden

#4  1783. (aufgehoben)

#4  1784. Beamter oder Religionsdiener als Vormund
(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur bernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormunde bestellt werden.
(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.

#4  1785. bernahmepflicht
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, fr die er von dem Vormundschaftsgericht ausgewhlt wird, zu bernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den  1780 bis 1784 bestimmten Grnde entgegensteht.

#4  1786. Ablehnungsrecht
(1) Die bernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
1. eine Frau, welche zwei und mehr noch nicht schulpflichtige Kinder besitzt oder glaubhaft macht, da die ihr obliegende Frsorge fr ihre Familie die Ausbung des Amtes dauernd besonders erschwert;
2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
3. wem die Sorge fr die Person oder das Vermgen von mehr als drei minderjhrigen Kindern zusteht;
4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmig zu fhren;
5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belstigung fhren kann;
6. wer nach  1844 zur Sicherheitsleistung angehalten wird;
7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Fhrung der Vormundschaft bestellt werden soll;
8. wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft fhrt; die Vormundschaft oder Pflegschaft ber mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Fhrung von zwei Gegenvormundschaften steht der Fhrung einer Vormundschaft gleich.
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.

#4  1787. Folgen der unbegrndeten Ablehnung
(1) Wer die bernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fllt, fr den Schaden verantwortlich, der dem Mndel dadurch entsteht, da sich die Bestellung des Vormundes verzgert.
(2) Erklrt das Vormundschaftsgericht die Ablehnung fr unbegrndet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Vormundschaftsgerichts vorlufig zu bernehmen.

#4  1788. Zwangsgeld
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewhlten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur bernahme der Vormundschaft anhalten.
(2) Die Zwangsgelder drfen nur in Zwischenrumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder drfen nicht festgesetzt werden.

#4  1789. Bestellung
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Fhrung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.

#4  1790. Bestellung unter Vorbehalt
Bei der Bestellung des Vormundes kann die Entlassung fr den Fall vorbehalten werden, da ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt.

#4  1791. Bestallungsurkunde
(1) Der Vormund erhlt eine Bestallung.
(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mndels, die Namen des Vormundes, des Gegenvormundes und der Mitvormnder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.

#4  1791a. Vereinsvormundschaft
(1) Ein rechtsfhiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu fr geeignet erklrt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach  1776 als Vormund berufen ist, die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfgung des Vormundschaftsgerichts; die  1789,1791 sind nicht anzuwenden.
(3) Der Verein bedient sich bei der Fhrung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mndel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausben. Fr ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mndel in gleicher Weise verantwortlich wie fr ein Verschulden eines verfassungsmig berufenen Vertreters.
(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hren.

#4  1791b. Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
(1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mndels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfgung des Vormundschaftsgerichts; die  1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

#4  1791c. Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes, das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Ergibt sich erst spter aus einer gerichtlichen Entscheidung, da das Kind nichtehelich ist, und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskrftig wird
(2) War das Jugendamt Pfleger eines nichtehelichen Kindes, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzglich eine Bescheinigung ber den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;  1791 ist nicht anzuwenden.

#4  1792. Gegenvormund
(1) Neben dem Vormunde kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermgensverwaltung verbunden ist, es sei denn, da die Verwaltung nicht erheblich oder da die Vormundschaft von mehreren Vormndern gemeinschaftlich zu fhren ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormndern nicht gemeinschaftlich zu fhren, so kann der eine Vormund zum Gegenvormunde des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die fr die Begrndung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.

II. Fhrung der Vormundschaft

#4  1793. Aufgaben des Vormunds
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, fr die Person und das Vermgen des Mndels zu sorgen, insbesondere den Mndel zu vertreten.  1626 Abs. 2 gilt entsprechend.

#4  1794. Beschrnkung durch Pflegschaft
Das Recht und die Pflicht des Vormundes, fr die Person und das Vermgen des Mndels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mndels, fr die ein Pfleger bestellt ist.

#4  1795. Gesetzlicher Ausschlu der Vertretungsmacht
(1) Der Vormund kann den Mndel nicht vertreten:
1. bei einem Rechtsgeschfte zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mndel andererseits, es sei denn, da das Rechtsgeschft ausschlielich in der Erfllung einer Verbindlichkeit besteht;
2. bei einem Rechtsgeschfte, das die bertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Brgschaft gesicherten Forderung des Mndels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstande hat oder die Verpflichtung des Mndels zu einer solchen bertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begrndet;
3. bei einem Rechtsstreite zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit ber eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.
(2) Die Vorschrift des  181 bleibt unberhrt.

#4  1796. Entziehung der Vertretungsmacht
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung fr einzelne Angelegenheiten oder fr einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mndels zu dem Interesse des Vormundes oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in  1795 Nr. l bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatze steht.

#4  1797. Mehrere Vormnder
(1) Mehrere Vormnder fhren die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Vormundschaftsgericht, sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann die Fhrung der Vormundschaft unter mehrere Vormnder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm berwiesenen Wirkungskreises fhrt jeder Vormund die Vormundschaft selbstndig.
(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter fr die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormndern und fr die Verteilung der Geschfte unter diese nach Magabe des  1777 getroffen hat, sind von dem Vormundschaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mndels gefhrden wrde.

#4  1798. Meinungsverschiedenheiten
Steht die Sorge fr die Person und die Sorge fr das Vermgen des Mndels verschiedenen Vormndern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit ber die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermgen des Mndels betreffenden Handlung das Vormundschaftsgericht.

#4  1799. Pflichten des Gegenvormundes
(1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, da der Vormund die Vormundschaft pflichtmig fhrt. Er hat dem Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten des Vormundes sowie jeden Fall unverzglich anzuzeigen, in welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormundes oder den Eintritt eines anderen Umstandes, infolge dessen das Amt des Vormundes endigt oder die Entlassung des Vormundes erforderlich wird.
(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen ber die Fhrung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten.

#4  1800. Personensorge
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, fr die Person des Mndels zu sorgen, bestimmen sich nach  1631 bis 1633.

#4  1801. Religise Erziehung
(1) Die Sorge fr die religise Erziehung des Mndels kann dem Einzelvormund von dem Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehrt, in dem der Mndel zu erziehen ist.
(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund ber die Unterbringung des Mndels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religise Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mndels und seiner Familie Rcksicht zu nehmen.

#4  1802. Vermgensverzeichnis
(1) Der Vormund hat das Vermgen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder spter dem Mndel zufllt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollstndigkeit versehen hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormunde mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollstndigkeit zu versehen.
(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverstndigen bedienen.
(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungengend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, da das Verzeichnis durch eine zustndige Behrde oder durch einen zustndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

#4  1803. Vermgensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung
(1) Was der Mndel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfgung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mndels gefhrden wrde.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und gengend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklrung dauernd auerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

#4  1804. Schenkungen des Vormundes
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mndels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird.

#4  1805. Verwendung fr den Vormund
Der Vormund darf Vermgen des Mndels weder fr sich noch fr den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mndelgeld gem  1807 auch bei der Krperschaft zulssig, bei der das Jugendamt errichtet ist.

#4  1806. Anlegung von Mndelgeld
Der Vormund hat das zum Vermgen des Mndels gehrende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.

#4  1807. Regelmige Anlegung
(1) Die im  1806 vorgeschriebene Anlegung von Mndelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen, fr die eine sichere Hypothek an einem inlndischen Grundstcke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inlndischen Grundstcken;
2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem Bundesstaate gewhrleistet ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inlndische kommunale Krperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Krperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung von Mndelgeld fr geeignet erklrt sind;
5. bei einer inlndischen ffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zustndigen Behrde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mndelgeld fr geeignet erklrt ist.
(2) Die Landesgesetze knnen fr die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstcke die Grundstze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.

#4  1808. Hilfsweise Anlegung
Kann die Anlegung den Umstnden nach nicht in der im  1807 bezeichneten Weise erfolgen, so ist das Geld bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank), bei einer Staatsbank oder bei einer anderen durch Landesgesetz dazu fr geeignet erklrten inlndischen Bank oder bei einer Hinterlegungsstelle anzulegen.

#4  1809. Versperrte Anlegung
Der Vormund soll Mndelgeld nach  1807 Abs. l Nr.5 oder nach  1808 nur mit der Bestimmung anlegen, da zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.

#4  1810. Mitwirkung von Gegenvormund oder Vormundschaftsgericht
Der Vormund soll die in den  1806 bis 1808 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormundes bewirken; die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormndern gemeinschaftlich gefhrt wird.

#4  1811. Andersartige Anlegung
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in den  1807, 1808 vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundstzen einer wirtschaftlichen Vermgensverwaltung zuwiderlaufen wrde.

#4  1812. Verfgungen ber Forderungen und Wertpapiere
(1) Der Vormund kann ber eine Forderung oder ber ein anderes Recht, kraft dessen der Mndel eine Leistung verlangen kann, sowie ber ein Wertpapier des Mndels nur mit Genehmigung des Gegenvormundes verfgen, sofern nicht nach den  1819 bis 1822 die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfgung.
(2) Die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormundes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormndern gemeinschaftlich gefhrt wird.

#4  1813. Genehmigungsfreie Geschfte
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
l. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht;
2. wenn der Anspruch nicht mehr als dreihundert Deutsche Mark betrgt;
3. wenn Geld zurckgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;
4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mndelvermgens gehrt;
5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kndigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht fr die Erhebung von Geld, das nach  1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.

#4  1814. Hinterlegung von Inhaberpapieren
Der Vormund hat die zu dem Vermgen des Mndels gehrenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) mit der Bestimmung zu hinterlegen, da die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach  92 zu den verbrauchbaren Sachen gehren, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.

#4  1815. Umschreibung von Inhaberpapieren
(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach  1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mndels mit der Bestimmung umschreiben lassen, da er ber sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfgen kann. Sind die Papiere von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.
(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat umgewandelt werden knnen, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, da sie nach Absatz 1 in Buchforderungen umgewandelt werden.

#4  1816. Sperrung von Buchforderungen. 
Gehren Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermgen des Mndels oder erwirbt der Mndel spter solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, da er ber die Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfgen kann.

#4  1817. Befreiung
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Grnden den Vormund von den ihm nach den  1814,1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden.

#4  1818. Anordnung der Hinterlegung
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Grnden anordnen, da der Vormund auch solche zu dem Vermgen des Mndels gehrende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach  1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mndels in der im  1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormundes kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.

#4  1819. Genehmigung zur Verfgung bei Hinterlegung
Solange die nach  1814 oder nach  1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurckgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verfgung ber sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfgung ber die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfgung.

#4  1820. Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
(l) Sind Inhaberpapiere nach  1815 auf den Namen des Mndels umgeschrieben oder in Buchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfgung ber die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Buchforderung des Mndels der im  1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.

#4  1821. Genehmigung fr Grundstcksgeschfte
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zur Verfgung ber ein Grundstck oder ber ein Recht an einem Grundstck;
2. zur Verfgung ber eine Forderung, die auf bertragung des Eigentums an einem Grundstck oder auf Begrndung oder bertragung eines Rechts an einem Grundstck oder auf Befreiung eines Grundstcks von einem solchen Recht gerichtet ist;
3. zur Verfgung ber ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder ber eine Forderung, die auf bertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;
4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfgungen;
5. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstcks, eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstck gerichtet ist.
(2) Zu den Rechten an einem Grundstck im Sinne dieser Vorschriften gehren nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.

#4  1822. Genehmigung fr sonstige Geschfte
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zu einem Rechtsgeschfte, durch das der Mndel zu einer Verfgung ber sein Vermgen im ganzen oder ber eine ihm angefallene Erbschaft oder ber seinen knftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen knftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfgung ber den Anteil des Mndels an einer Erbschaft;
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermchtnisses zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrage;
3. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veruerung eines Erwerbsgeschfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrage, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschfts eingegangen wird;
4. zu einem Pachtvertrag ber ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb;
5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage, durch den der Mndel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhltnis lnger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljhrigkeit des Mndels fortdauern soll;
6. zu einem Lehrvertrage, der fr lngere Zeit als ein Jahr geschlossen wird;
7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhltnisses gerichteten Vertrage, wenn der Mndel zu persnlichen Leistungen fr lngere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll;
8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mndels;
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament bertragen werden kann;
10. zur bernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Brgschaft;
11. zur Erteilung einer Prokura;
12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, da der Gegenstand des Streites oder der Ungewiheit in Geld schtzbar ist und den Wert von dreihundert Deutsche Mark nicht bersteigt;
13. zu einem Rechtsgeschfte, durch das die fr eine Forderung des Mndels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begrndet wird.

#4  1823. Erwerbsgeschft des Mndels
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschft im Namen des Mndels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschft des Mndels auflsen.

#4  1824. berlassung von Gegenstnden an den Mndel
Der Vormund kann Gegenstnde, zu deren Veruerung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mndel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfgung berlassen.

#4  1825. Allgemeine Ermchtigung
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde zu Rechtsgeschften, zu denen nach  1812 die Genehmigung des Gegenvormundes erforderlich ist, sowie zu den im  1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschften eine allgemeine Ermchtigung erteilen.
(2) Die Ermchtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der Vermgensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschfts erforderlich ist.

#4  1826. Anhrung des Gegenvormundes
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung ber die zu einer Handlung des Vormundes erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hren, sofern ein solcher vorhanden und die Anhrung tunlich ist.

#4  1827. (aufgehoben)

#4  1828. Erklrung der Genehmigung
Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschfte nur dem Vormunde gegenber erklren.

#4  1829. Nachtrgliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
(1) Schliet der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so hngt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachtrglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teile gegenber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.
(3) Ist der Mndel volljhrig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

#4  1830. Widerrufsrecht des Geschftsgegners
Hat der Vormund dem anderen Teile gegenber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachtrglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, da ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.

#4  1831. Einseitiges Rechtsgeschft ohne Genehmigung
Ein einseitiges Rechtsgeschft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschft einem anderen gegenber vor, so ist das Rechtsgeschft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschft aus diesem Grunde unverzglich zurckweist.

#4  1832. Genehmigung des Gegenvormundes
Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschft der Genehmigung des Gegenvormundes bedarf, finden die Vorschriften der  1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.

#4  1833. Haftung des Vormundes
(l) Der Vormund ist dem Mndel fr den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fllt. Das gleiche gilt von dem Gegenvormunde.
(2) Sind fr den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormunde fr den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhltnisse zueinander der Vormund allein verpflichtet.

#4  1834. Verzinsungspflicht
Verwendet der Vormund Geld des Mndels fr sich, so hat er es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

#4  1835. Ersatz von Aufwendungen
(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Fhrung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den fr den Auftrag geltenden Vorschriften der  669, 670 von dem Mndel Vorschu oder Ersatz verlangen. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormunde zu.
(2) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormundes oder des Gegenvormundes, die zu seinem Gewerbe oder seinem Berufe gehren.
(3) Ist der Mndel mittellos, so kann der Vormund Vorschu und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Die Vorschriften ber das Verfahren bei der Entschdigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen gelten sinngem.
(4) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund fr Aufwendungen keinen Vorschu und Ersatz nur insoweit verlangen, als das Vermgen des Mndels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

#4  1836. Vergtung des Vormundes
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich gefhrt. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Vormund und aus besonderen Grnden auch dem Gegenvormund eine angemessene Vergtung bewilligen. Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn das Vermgen des Mndels sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschfte es rechtfertigen. Die Vergtung kann jederzeit fr die Zukunft gendert oder entzogen werden.
(2) Vor der Bewilligung, nderung oder Entziehung soll der Vormund und, wenn ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen ist, auch dieser gehrt werden.
(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergtung bewilligt werden.

III. Frsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts

#4  1837. Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
(1) Das Vormundschaftsgericht hat ber die gesamte Ttigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu fhren und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
(3)  1666, 1666a, 1667 Abs. 1, 5 und  1696 geiten entsprechend.

#4  1838.(aufgehoben)

#4  1839. Auskunftspflicht des Vormundes
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit ber die Fhrung der Vormundschaft und ber die persnlichen Verhltnisse des Mndels Auskunft zu erteilen.

#4  1840. Rechnungslegung
(1) Der Vormund hat ber seine Vermgensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.
(2) Die Rechnung ist jhrlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt.
(3) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung fr das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, da die Rechnung fr lngere, hchstens dreijhrige Zeitabschnitte zu legen ist.

#4  1841. Art der Rechnungslegung
(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, ber den Ab- und Zugang des Vermgens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.
(2) Wird ein Erwerbsgeschft mit kaufmnnischer Buchfhrung betrieben, so gengt als Rechnung ein aus den Bchern gezogener Jahresabschlu. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch die Vorlegung der Bcher und sonstigen Belege verlangen.

#4  1842. Mitwirkung des Gegenvormundes
Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermgensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prfung ihm Anla gibt.

#4  1843. Prfung durch das Vormundschaftsgericht
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmig und sachlich zu prfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergnzung herbeizufhren.
(2) Ansprche, die zwischen dem Vormund und dem Mndel streitig bleiben, knnen schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhltnisses im Rechtswege geltend gemacht werden.

#4  1844. Sicherheitsleistung durch den Vormund
(1) Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Grnden den Einzelvormund anhalten, fr das seiner Verwaltung unterliegende Vermgen Sicherheit zu leisten. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen. Das Vormundschaftsgericht kann, solange das Amt des Vormundes dauert, jederzeit die Erhhung, Minderung oder Aufhebung der Sicherheit anordnen.
(2) Bei der Bestellung, nderung oder Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Mndels durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
(3) Die Kosten der Sicherheitsleistung sowie der nderung oder der Aufhebung fallen dem Mndel zur Last.

#4  1845. Eheschlieung des zum Vormund bestellten Elternteils
Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des Mndels eine Ehe eingehen, so gilt  1683 entsprechend.

#4  1846. Einstweilige Maregeln des Vormundschaftsgerichts
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Mndels erforderlichen Maregeln zu treffen.

#4  1847. Anhrung von Verwandten
Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwgerte des Mndels hren, wenn dies ohne erhebliche Verzgerung und ohne unverhltnismige Kosten geschehen kann.  1779 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.

#4  1848. (aufgehoben)

IV. Mitwirkung des Jugendamts

#4  1849 (aufgehoben)
#4  1850 (aufgehoben)

#4  1851. Mitteilungspflichten
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
(2) Wird der gewhnliche Aufenthalt eines Mndels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.
(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Abstze 1 und 2 nicht anzuwenden.

#4  1851a. (aufgehoben)

V. Befreite Vormundschaft

#4  1852. Befreiung durch den Vater
(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormundes ausschlieen.
(2) Der Vater kann anordnen, da der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den  1809, 1810 bestimmten Beschrnkungen nicht unterliegen und zu den im  1812 bezeichneten Rechtsgeschften der Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts nicht bedrfen soll. Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormundes ausgeschlossen hat.

#4  1853. Befreiung von Hinterlegung und Sperrvermerk
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den im  1816 bezeichneten Vermerk in das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eintragen zu lassen.

#4  1854. Befreiung von Rechnungslegung
(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, whrend der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablaufe von je zwei Jahren eine bersicht ber den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermgens dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, da die bersicht in lngeren, hchstens fnfjhrigen Zwischenrumen einzureichen ist.
(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die bersicht unter Nachweisung des Vermgensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die bersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prfung ihm Anla gibt.

#4  1855. Befreiung durch die Mutter
Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach den  1852 bis 1854 der Vater.

#4  1856. Voraussetzungen der Befreiung
Auf die nach den  1852 bis 1855 zulssigen Anordnungen sind die Vorschriften des  1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.

#4  1857. Aufhebung der Befreiung
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter knnen von dem Vormundschaftsgericht auer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mndels gefhrden wrde.

#4  1857a. Befreiung fr Jugendamt und Verein
Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach  1852 Abs. 2,  1853, 185 zulssigen Befreiungen zu.

VI. Familienrat

#4  1858. (aufgehoben)
#4  1859. (aufgehoben)
#4  1860. (aufgehoben)
#4  1861. (aufgehoben)
#4  1862. (aufgehoben)
#4  1863. (aufgehoben)
#4  1864. (aufgehoben)
#4  1865. (aufgehoben)
#4  1866. (aufgehoben)
#4  1867. (aufgehoben)
#4  1868. (aufgehoben)
#4  1869. (aufgehoben)
#4  1870. (aufgehoben)
#4  1871. (aufgehoben)
#4  1872. (aufgehoben)
#4  1873. (aufgehoben)
#4  1874. (aufgehoben)
#4  1875. (aufgehoben)
#4  1876. (aufgehoben)
#4  1877. (aufgehoben)
#4  1878. (aufgehoben)
#4  1879. (aufgehoben)
#4  1880. (aufgehoben)
#4  1881. (aufgehoben)

Vll. Beendigung der Vormundschaft

#4  1882. Wegfall der Voraussetzungen
Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfalle der im  1773 fr die Begrndung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.

#4  1883. Legitimation des Mndels
Wird der Mndel durch nachfolgende Ehe seiner Eltern ehelich, so endigt die Vormundschaft erst dann, wenn ihre Aufhebung von dem Vormundschaftsgericht angeordnet wird.

#4  1884. Verschollenheit und Todeserklrung des Mndels
(1) Ist der Mndel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mndels bekannt wird.
(2) Wird der Mndel fr tot erklrt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses ber die Todeserklrung oder die Feststellung der Todeszeit.

#4  1885. Entmndigung des Vormundes
Das Amt des Vormundes endigt mit seiner Entmndigung.

#4  1886. Entlassung des Einzelvormundes
Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortfhrung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, das Interesse des Mndels gefhrden wrde oder wenn in der Person des Vormundes einer der im  1781 bestimmten Grnde vorliegt.

#4  1887. Entlassung des Jugendamts oder Vereins
(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mndels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt der Mndel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mndels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, da die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hren.

#4  1888. Entlassung von Beamten und Geistlichen
Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormunde bestellt, so hat ihn das Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur bernahme der Vormundschaft oder zur Fortfhrung der vor dem Eintritt in das Amts- oder Dienstverhltnis bernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder zurckgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulssige Untersagung der Fortfhrung der Vormundschaft erfolgt.

#4  1889. Entlassung auf eigenen Antrag
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstandes, der den Vormund nach  1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen wrde, die bernahme der Vormundschaft abzulehnen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mndels dieser Manahme nicht entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

#4  1890. Vermgensherausgabe und Rechnungslegung
Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes dem Mndel das verwaltete Vermgen herauszugeben und ber die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt hat, gengt die Bezugnahme auf diese Rechnung.

#4  1891. Mitwirkung des Gegenvormundes
(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prfung ihm Anla gibt.
(2) Der Gegenvormund hat ber die Fhrung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu imstande ist, ber das von dem Vormunde verwaltete Vermgen auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

#4  1892. Rechnungsprfung und -abnahme
(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormunde vorgelegt hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmig und sachlich zu prfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormundes zu vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Vormundschaftsgericht das Anerkenntnis zu beurkunden.

#4  1893. Fortfhrung der Geschfte nach Beendigung der Vormundschaft
(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden die Vorschriften der  1698a, 1698b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes die Bestallung dem Vormundschaftsgericht zurckzugeben. In den Fllen der  1791a, 1791b ist die schriftliche Verfgung des Vormundschaftsgerichts, im Falle des  1791c die Bescheinigung ber den Eintritt der Vormundschaft zurckzugeben.

#4  1894. Anzeige bei Tod des Vormundes
(1) Den Tod des Vormundes hat dessen Erbe dem Vormundschaftsgericht unverzglich anzuzeigen.
(2) Den Tod des Gegenvormundes oder eines Mitvormundes hat der Vormund unverzglich anzuzeigen.

#4  1895. Amtsbeendigung des Gegenvormundes
Die Vorschriften der  1885 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den Gegenvormund entsprechende Anwendung.

#3 Zweiter Titel. Vormundschaft ber Volljhrige

#4  1896. Entmndigung als Voraussetzung
Ein Volljhriger erhlt einen Vormund, wenn er entmndigt ist.

#4  1897. Anzuwendende Vorschriften
Auf die Vormundschaft ber einen Volljhrigen finden die fr die Vormundschaft ber einen Minderjhrigen geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich nicht aus den  1898 bis 1908 ein anderes ergibt. Die Landesregierungen knnen durch Rechtsverordnung bestimmen, da andere Behrden an die Stelle des Jugendamts und des Landesjugendamts treten.

#4  1898. Kein Benennungsrecht der Eltern
Der Vater und die Mutter des Mndels sind nicht berechtigt, einen Vormund zu benennen oder jemand von der Vormundschaft auszuschlieen.

#4  1899. Berufung der Eltern
(1) Als Vormund sind die Eltern des Mndels berufen;  1779 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der Mndel von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter oder deren Ehegatten als Kind angenommen ist.
(3)  1778 Abs. 1 ist mit der Magabe anzuwenden, da der Mndel der Bestellung eines Elternteils zum Vormund nicht widersprechen kann.

#4  1900. Bestellung des Ehegatten
Der Ehegatte des Mndels darf vor den Eltern zum Vormund bestellt werden.

#4  1901. Sorge fr die Person
(1) Der Vormund hat fr die Person des Mndels nur insoweit zu sorgen, als der Zweck der Vormundschaft es erfordert.
(2) Ist oder war der Mndel verheiratet, so gilt die in  1633 bestimmte Beschrnkung nicht.

#4  1902. Genehmigungsbedrftige Rechtsgeschfte
(1) Der Vormund kann eine Ausstattung aus dem Vermgen des Mndels nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewhren.
(2) Zu einem Miet- oder Pachtvertrage sowie zu einem anderen Vertrage, durch den der Mndel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhltnis lnger als vier Jahre dauern soll. Die Vorschrift des  1822 Nr. 4 bleibt unberhrt.

#4  1903. Befreite Stellung der Eltern
(1) Wird der Vater oder die Mutter des Mndels zum Vormund bestellt, so wird ein Gegenvormund nicht bestellt. Dem Vater oder der Mutter stehen die Befreiungen zu, die nach den  1852 bis 1854 angeordnet werden knnen. Das Vormundschaftsgericht kann die Befreiungen auer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Mndels gefhrden.
(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn der Vater oder die Mutter im Falle der Minderjhrigkeit des Mndels zur Vermgensverwaltung nicht berechtigt wre.

#4  1904. Bestellung eines Gegenvormundes
(1) Dem Vater oder der Mutter ist ein Gegenvormund zu bestellen, wenn sie dies beantragen. Wird ein Gegenvormund bestellt, so stehen dem Vater oder der Mutter die im  1852 bezeichneten Befreiungen nicht zu.
(2) Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Gegenvormundes nur mit Zustimmung des Elternteils, dem der Gegenvormund bestellt ist, aufheben.

#4  1905. (aufgehoben)

#4  1906. Voraussetzungen fr vorlufige Vormundschaft
Ein Volljhriger, dessen Entmndigung beantragt ist, kann unter vorlufige Vormundschaft gestellt werden, wenn das Vormundschaftsgericht es zur Abwendung einer erheblichen Gefhrdung der Person oder des Vermgens des Volljhrigen fr erforderlich erachtet.

#4  1907. Keine Berufung bei vorlufiger Vormundschaft
Die Vorschriften ber die Berufung zur Vormundschaft gelten nicht fr die vorlufige Vormundschaft.

#4  1908. Ende der vorlufigen Vormundschaft
(l) Die vorlufige Vormundschaft endigt mit der Rcknahme oder der rechskrftigen Abweisung des Antrags auf Entmndigung.
(2) Erfolgt die Entmndigung, so endigt die vorlufige Vormundschaft, wenn auf Grund der Entmndigung ein Vormund bestellt wird.
(3) Die vorlufige Vormundschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Mndel des vorlufigen vormundschaftlichen Schutzes nicht mehr bedrftig ist.

#3 Dritter Titel. Pflegschaft

#4  1909. Ergnzungspflegschaft
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhlt fr Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhlt insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermgens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfgung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, da die Eltern oder der Vormund das Vermgen nicht verwalten sollen.
(2) wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Vormundschaftsgericht unverzglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen fr die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.

#4  1910. Gebrechlichkeitspflegschaft
(1) Ein Volljhriger, der nicht unter Vormundschaft steht, kann einen Pfleger fr seine Person und sein Vermgen erhalten, wenn er infolge krperlicher Gebrechen, insbesondere weil er taub, blind oder stumm ist, seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag.
(2) Vermag ein Volljhriger, der nicht unter Vormundschaft steht, infolge geistiger oder krperlicher Gebrechen einzelne seiner Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis seiner Angelegenheiten, insbesondere seine Vermgensangelegenheiten, nicht zu besorgen, so kann er fr diese Angelegenheiten einen Pfleger erhalten.
(3) Die Pflegschaft darf nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, es sei denn, da eine Verstndigung mit ihm nicht mglich ist.

#4  1911. Abwesenheitspflegschaft
(1) Ein abwesender Volljhriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhlt fr seine Vermgensangelegenheiten, soweit sie der Frsorge bedrfen, einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Frsorge getroffen hat, aber Umstnde eingetreten sind, die zum Widerrufe des Auftrags oder der Vollmacht Anla geben.
(2) Das gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rckkehr und der Besorgung seiner Vermgensangelegenheiten verhindert ist.

#4  1912. Pflegschaft fr eine Leibesfrucht
(1) Eine Leibesfrucht erhlt zur Wahrung ihrer knftigen Rechte, soweit diese einer Frsorge bedrfen, einen Pfleger. Auch ohne diese Voraussetzungen kann fr eine Leibesfrucht auf Antrag des Jugendamts oder der werdenden Mutter ein Pfleger bestellt werden, wenn anzunehmen ist, da das Kind nichtehelich geboren werden wird.
(2) Die Frsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustnde, wenn das Kind bereits geboren wre.

#4  1913. Pflegschaft fr unbekannte Beteiligte
Ist unbekannt oder ungewi, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten fr diese Angelegenheit, soweit eine Frsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht erzeugt ist oder dessen Persnlichkeit erst durch ein knftiges Ereignis bestimmt wird, fr die Zeit bis zum Eintritte der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.

#4  1914. Pflegschaft fr Sammelvermgen
Ist durch ffentliche Sammlung Vermgen fr einen vorbergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermgens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.

#4  1915. Anwendung des Vormundschaftsrechts
(1) Auf die Pflegschaft finden die fr die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.

#4  1916. Berufung als Ergnzungspfleger
Fr die nach  1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften ber die Berufung zur Vormundschaft nicht.

#4  1917. Benennung durch Erblasser und Dritte
(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach  1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfgung oder bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschriften des  1778 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Fr den benannten Pfleger knnen durch letztwillige Verfgung oder bei der Zuwendung die in den  1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen auer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings gefhrden.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und gengend. Ist er zur Abgabe einer Erklrung dauernd auerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung ersetzen.

#4  1918. Beendigung der Pflegschaft kraft Gesetzes
(1) Die Pflegschaft fr eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.
(2) Die Pflegschaft fr eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.
(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren Erledigung.

#4  1919. Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
Die Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Grund fr die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.

#4  1920. Aufhebung der Gebrechlichkeitspflegschaft
Eine nach  1910 angeordnete Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Pflegebefohlene die Aufhebung beantragt.

#4  1921. Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft
(1) Die Pflegschaft fr einen Abwesenden ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermgensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.
(2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.
(3) Wird der Abwesende fr tot erklrt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses ber die Todeserklrung oder die Feststellung der Todeszeit.


#1 Fnftes Buch. Erbrecht

#2 Erster Abschnitt. Erbfolge

#4  1922. Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermgen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) ber.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

#4  1923. Erbfhigkeit
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfalle geboren.

#4  1924. Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkmmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkmmling schliet die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkmmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkmmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkmmlinge (Erbfolge nach Stmmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

#4  1925. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkmmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkmmlinge nach den fr die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkmmlinge nicht vorhanden, so erbt der berlebende Teil allein.
(4) In den Fllen des  1756 sind das angenommene Kind und die Abkmmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhltnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

#4  1926. Gesetzliche Erben dritter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Groeltern des Erblassers und deren Abkmmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Groeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Groelternpaar der Grovater oder die Gromutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkmmlinge. Sind Abkmmlinge nicht vorhanden, so fallt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teile des Groelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkmmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Groelternpaar nicht mehr und sind Abkmmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Groeltern oder ihre Abkmmlinge allein.
(5) Soweit Abkmmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die fr die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.

#4  1927. Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stmmen angehrt, erhlt den in jedem dieser Stmme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

#4  1928. Gesetzliche Erben vierter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroeltern des Erblassers und deren Abkmmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehren.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkmmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nchsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

#4  1929. Fernere Ordnungen
(1) Gesetzliche Erben der fnften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkmmlinge.
(2) Die Vorschriften des  1928 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

#4  1930. Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht.

#4  1931. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
(1) Der berlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Vierteile, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Groeltern zur Hlfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Groeltern Abkmmlinge von Groeltern zusammen, so erhlt der Ehegatte auch von der anderen Hlfte den Anteil, der nach  1926 den Abkmmlingen zufallen wrde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Groeltern vorhanden, so erhlt der berlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschriften des  1371 bleiben unberhrt.
(4) Bestand beim Erbfall Gtertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem berlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der berlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen;  1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

#4  1932. Voraus des Ehegatten
(1) Ist der berlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Groeltern gesetzlicher Erbe, so gebhren ihm auer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehrenden Gegenstnde, soweit sie nicht Zubehr eines Grundstcks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der berlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebhren ihm diese Gegenstnde, soweit er sie zur Fhrung eines angemessenen Haushalts bentigt.
(2) Auf den Voraus sind die fr Vermchtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

#4  1933. Ausschlu des Ehegattenerbrechts
Das Erbrecht des berlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen fr die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte. In diesen Fllen ist der Ehegatte nach Magabe der  1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

#4  1934. Erbrecht des verwandten Ehegatten
Gehrt der berlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufllt, gilt als besonderer Erbteil.

#4  1934a. Erbersatzanspruch bei nichtehelichen Kindern
(1) Einem nichtehelichen Kinde und seinen Abkmmlingen steht beim Tode des Vaters des Kindes sowie beim Tode von vterlichen Verwandten neben ehelichen Abkmmlingen des Erblassers und neben dem berlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch gegen den Erben in Hhe des Wertes des Erbteils zu.
(2) Beim Tode eines nichtehelichen Kindes steht dem Vater und seinen Abkmmlingen neben der Mutter und ihren ehelichen Abkmmlingen an Stelle des gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
(3) Beim Tode eines nichtehelichen Kindes sowie beim Tode eines Kindes des nichtehelichen Kindes steht dem Vater des nichtehelichen Kindes und seinen Verwandten neben dem berlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
(4) Soweit es nach den Abstzen 1 und 2 fr die Entstehung eines Erbersatzanspruchs darauf ankommt, ob eheliche Abkmmlinge vorhanden sind, steht ein nichteheliches Kind im Verhltnis zu seiner Mutter einem ehelichen Kind gleich.

#4  1934b. Berechnung des Erbersatzanspruchs; anzuwendende Vorschriften; Verjhrung
(1) Der Berechnung des Erbersatzanspruchs wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schtzung zu ermitteln.  2049 gilt entsprechend.
(2) Auf den Erbersatzanspruch sind die fr den Pflichtteil geltenden Vorschriften mit Ausnahme der  2303 bis 2312, 2315, 2316, 2318, 2322 bis 2331, 2332 bis 2338a sowie die fr die Annahme und die Ausschlagung eines Vermchtnisses geltenden Vorschriften sinngem anzuwenden. Der Erbersatzanspruch verjhrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Erbersatzberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und den Umstnden, aus denen sich das Bestehen des Anspruchs ergibt, Kenntnis erlangt, sptestens in dreiig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
(3) Auf den Erbersatzanspruch eines Abkmmlings des Erblassers sind auch die Vorschriften ber die Ausgleichungspflicht unter Abkmmlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, entsprechend anzuwenden.

#4  1934c. (nichtig)

#4  1934d. Vorzeitiger Erbausgleich des nichtehelichen Kindes
(1) Ein nichteheliches Kind, welches das einundzwanzigste, aber noch nicht das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen.
(2) Der Ausgleichsbetrag beluft sich auf das Dreifache des Unterhalts, den der Vater dem Kinde im Durchschnitt der letzten fnf Jahre, in denen es voll unterhaltsbedrftig war, jhrlich zu leisten hatte. Ist nach den Erwerbs- und Vermgensverhltnissen des Vaters unter Bercksichtigung seiner anderen Verpflichtungen eine Zahlung in dieser Hhe entweder dem Vater nicht zuzumuten oder fr das Kind als Erbausgleich unangemessen gering, so beluft sich der Ausgleichsbetrag auf das den Umstnden nach Angemessene, jedoch auf mindestens das Einfache, hchstens das Zwlffache des in Satz 1 bezeichneten Unterhalts.
(3) Der Anspruch verjhrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem das Kind das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(4) Eine Vereinbarung, die zwischen dem Kinde und dem Vater ber den Erbausgleich getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Bevor eine Vereinbarung beurkundet oder ber den Erbausgleich rechtskrftig entschieden ist, kann das Kind das Ausgleichsverlangen ohne Einwilligung des Vaters zurcknehmen. Kommt ein Erbausgleich nicht zustande, so gelten fr Zahlungen, die der Vater dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht zurckgefordert hat, die Vorschriften des  2050 Abs. 1, des  2051 Abs. 1 und des  2315 entsprechend.
(5) Der Vater kann Stundung des Ausgleichsbetrages verlangen, wenn er dem Kinde laufenden Unterhalt zu gewhren hat und soweit ihm die Zahlung neben der Gewhrung des Unterhalts nicht zugemutet werden kann. In anderen Fllen kann der Vater Stundung verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung des gesamten Ausgleichsbetrages besonders hart treffen wrde und dem Kinde eine Stundung zugemutet werden kann. Die Vorschriften des  1382 gelten entsprechend.

#4  1934e. Rechtsfolgen des vorzeitigen Erbausgleichs
Ist ber den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder ist er durch rechtskrftiges Urteil zuerkannt, so sind beim Tode des Vaters sowie beim Tode vterlicher Verwandter das Kind und dessen Abkmmlinge, beim Tode des Kindes sowie beim Tode von Abkmmlingen des Kindes der Vater und dessen Verwandte nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt.

#4  1935. Folgen der Erbteilserhhung
Fllt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfalle weg und erhht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhht, in Ansehung der Vermchtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

#4  1936. Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
(1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehrt hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehrt, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Anteile zur Erbfolge berufen.
(2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehrte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.

#4  1937. Erbeinsetzung durch Testament
Der Erblasser kann durch einseitige Verfgung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfgung) den Erben bestimmen.

#4  1938. Enterbung
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschlieen, ohne einen Erben einzusetzen.

#4  1939. Vermchtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermgensvorteil zuwenden (Vermchtnis).

#4  1940. Auflage
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermchtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

#4  1941. Erbvertrag
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermchtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermchtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschlieende als ein Dritter bedacht werden.

#2 Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Erben

#3 Erster Titel. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.
Frsorge des Nachlagerichts

#4  1942. Anfall der Erbschaft
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechtes ber, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

#4  1943. Annahme der Erbschaft
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die fr die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablaufe der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

#4  1944. Ausschlagungsfrist
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfgung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkndung der Verfgung. Auf den Lauf der Frist finden die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist betrgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne der Frist im Ausland aufhlt.

#4  1945. Form der Ausschlagung
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklrung gegenber dem Nachlagerichte, die Erklrung ist zur Niederschrift des Nachlagerichts oder in ffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlagerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) Ein Bevollmchtigter bedarf einer ffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht mu der Erklrung beigefgt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

#4  1946. Frhester Zeitpunkt fr Annahme oder Ausschlagung
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

#4  1947. Bedingungsfeindliches Geschft
Die Annahme und die Ausschlagung knnen nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

#4  1948. Mehrere Berufungsgrnde
(1) Wer durch Verfgung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfgung als gesetzlicher Erbe berufen sein wrde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.

#4  1949. Irrtum ber den Berufungsgrund
(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe ber den Berufungsgrund im Irrtume war.
(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgrnde, die dem Erben zur Zeit der Erklrung bekannt sind.

#4  1950. Teilannahme; Teilausschlagung
Die Annahme und die Ausschlagung knnen nicht auf einen Teil der Erbschaft beschrnkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teiles ist unwirksam.

#4  1951. Mehrere Erbteile
(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Grnden beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.
(2) Beruht die Berufung auf demselben Grunde, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch fr den anderen, selbst wenn der andere erst spter anfllt. Die Berufung beruht auf demselben Grunde auch dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbvertrgen angeordnet ist.
(3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein, so kann er ihm durch Verfgung von Todes wegen gestatten, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen.

#4  1952. Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der fr die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.

#4  1953. Wirkung der Ausschlagung
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fllt demjenigen an, welcher berufen sein wrde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt htte, der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlagericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklrung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

#4  1954. Anfechtungsfrist
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhrt, in den brigen Fllen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist betrgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne der Frist im Ausland aufhlt.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung dreiig Jahre verstrichen sind.

#4  1955. Form der Anfechtung
Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklrung gegenber dem Nachlagerichte. Fr die Erklrung gelten die Vorschriften des  1945.

#4  1956. Anfechtung der Fristversumung
Die Versumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.

#4  1957. Wirkung der Anfechtung
(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
(2) Das Nachlagericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des  1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.

#4  1958. Keine passive Prozefhrungsbefugnis vor der Annahme
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachla richtet. nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

#4  1959. Geschftsfhrung vor der Ausschlagung
(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschfte, so ist er demjenigen gegenber, welcher Erbe wird, wie ein Geschftsfhrer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.
(2) Verfgt der Erbe vor der Ausschlagung ber einen Nachlagegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfgung durch die Ausschlagung nicht berhrt, wenn die Verfgung nicht ohne Nachteil fr den Nachla verschoben werden konnte.
(3) Ein Rechtsgeschft, das gegenber dem Erben als solchem vorgenommen werden mu, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.

#4  1960. Sicherung des Nachlasses; Nachlapfleger
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlagericht fr die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedrfnis besteht. Das gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewi ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlagericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlaverzeichnisses anordnen und fr denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlapfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des  1958 findet auf den Nachlapfleger keine Anwendung.

#4  1961. Nachlapflegschaft auf Antrag
Das Nachlagericht hat in den Fllen des  1960 Abs. 1 einen Nachlapfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachla richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

#4  1962. Zustndigkeit des Nachlagerichts
Fr die Nachlapflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlagericht.

#4  1963. Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie auerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachla oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteile des Kindes verlangen. Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, da nur ein Kind geboren wird.

#4  1964. Erbvermutung fr den Fiskus
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umstnden entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlagericht festzustellen, da ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begrndet die Vermutung, da der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

#4  1965. ffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
(1) Der Feststellung hat eine ffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den fr das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestande des Nachlasses gegenber unverhltnismig gro sind.
(2) Ein Erbrecht bleibt unbercksichtigt. wenn nicht dem Nachlagerichte binnen drei Monaten nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, da das Erbrecht besteht oder da es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine ffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.

#4  1966. Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlagerichte festgestellt worden ist, da ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.

Zweiter Titel. Haftung des Erben fr die Nachlaverbindlichkeiten

I. Nachlaverbindlichkeiten

#4  1967. Erbenhaftung
(1) Der Erbe haftet fr die Nachlaverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlaverbindlichkeiten gehren auer den vom Erblasser herrhrenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermchtnissen und Auflagen.

#4  1968. Beerdigungskosten
Der Erbe trgt die Kosten der standesmigen Beerdigung des Erblassers.

#4  1969. Dreiigster
(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehrigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstande gehrt und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten dreiig Tagen nach dem Eintritte des Erbfalls in demselben Umfange, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewhren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstnde zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfgung eine abweichende Anordnung treffen.
(2) Die Vorschriften ber Vermchtnisse finden entsprechende Anwendung.

II. Aufgebot der Nachlaglubiger

#4  1970. Aufforderung zur Anmeldung
Die Nachlaglubiger knnen im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

#4  1971. Nicht betroffene Glubiger
Pfandglubiger und Glubiger, die im Konkurse den Pfandglubigern gleichstehen, sowie Glubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermgen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermgen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenstnden handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das gleiche gilt von Glubigern, deren Ansprche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Konkurs ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstandes ihres Rechtes.

#4  1972. Nicht betroffene Pflichtteilsrechte, Vermchtnisse und Auflagen
Pflichtteilsrechte, Vermchtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des  2060 Nr. 1.

#4  1973. Ausschlieung von Nachlaglubigern
(l) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlaglubigers insoweit verweigern, als der Nachla durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Glubiger erschpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Glubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten Vermchtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, da der Glubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
(2) Einen berschu hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Glubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlagegenstnde durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskrftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Glubigers wirkt einem anderen Glubiger gegenber wie die Befriedigung.

#4  1974. Verschweigung
(1) Ein Nachlaglubiger, der seine Forderung spter als fnf Jahre nach dem Erbfalle dem Erben gegenber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Glubiger gleich, es sei denn, da die Forderung dem Erben vor dem Ablaufe der fnf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser fr tot erklrt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ber die Todeserklrung oder die Feststellung der Todeszeit.
(2) Die dem Erben nach  1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhltnisse von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermchtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Glubiger im Falle des Nachlakonkurses im Range vorgehen wrde.
(3) Soweit ein Glubiger nach  1971 von dem Aufgebote nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes l auf ihn keine Anwendung.

III. Beschrnkung der Haftung des Erben

#4  1975. Nachlaverwaltung; Nachlakonkurs
Die Haftung des Erben fr die Nachlaverbindlichkeiten beschrnkt sich auf den Nachla, wenn eine Nachlapflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlaglubiger (Nachlaverwaltung) angeordnet oder der Nachlakonkurs erffnet ist.

#4  1976. Fiktion des Nichterlschens von erloschenen Rechtsverhltnissen
Ist die Nachlaverwaltung angeordnet oder der Nachlakonkurs erffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhltnisse als nicht erloschen.

#4  1977. Unwirksamwerden der Aufrechnung
(1) Hat ein Nachlaglubiger vor der Anordnung der Nachlaverwaltung oder vor der Erffnung des Nachlakonkurses seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlasse gehrende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlaverwaltung oder der Erffnung des Nachlakonkurses die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Glubiger, der nicht Nachlaglubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlasse gehrende Forderung aufgerechnet hat.

#4  1978. Haftung des Erben fr bisherige Verwaltung
(1) Ist die Nachlaverwaltung angeordnet oder der Nachlakonkurs erffnet, so ist der Erbe den Nachlaglubigern fr die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung fr sie als Beauftragter zu fhren gehabt htte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschfte finden die Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
(2) Die den Nachlaglubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprche gelten als zum Nachlasse gehrend.
(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlasse zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften ber den Auftrag oder ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag Ersatz verlangen knnte.

#4  1979. Berichtigung von Nachlaverbindlichkeiten
Die Berichtigung einer Nachlaverbindlichkeit durch den Erben mssen die Nachlaglubiger als fr Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umstnden nach annehmen durfte, da der Nachla zu Berichtigung aller Nachlaverbindlichkeiten ausreiche.

#4  1980. Antrag auf Konkurserffnung
(1) Hat der Erbe von der berschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzglich die Erffnung des Konkursverfahrens oder, sofern nach  113 der Vergleichsordnung ein solcher Antrag zulssig ist, die Erffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens ber den Nachla zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Glubigern fr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulnglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermchtnissen und Auflagen auer Betracht.
(2) Der Kenntnis der berschuldung steht die auf Fahrlssigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrlssigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlaglubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlaverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestande des Nachlasses gegenber unverhltnismig gro sind.

#4  1981. Anordnung der Nachlaverwaltung
(1) Die Nachlaverwaltung ist von dem Nachlagericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.
(2) Auf Antrag eines Nachlaglubigers ist die Nachlaverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, da die Befriedigung der Nachlaglubiger aus dem Nachlasse durch das Verhalten oder die Vermgenslage des Erben gefhrdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Vorschriften des  1785 finden keine Anwendung.

#4  1982. Ablehnung der Nachlaverwaltung mangels Masse
Die Anordnung der Nachlaverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

#4  1983. ffentliche Bekanntmachung
Das Nachlagericht hat die Anordnung der Nachlaverwaltung durch das fr seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu verffentlichen.

#4  1984. Wirkung der Anordnung
(1) Mit der Anordnung der Nachlaverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachla zu verwalten und ber ihn zu verfgen. Die Vorschriften der  7 und 8 der Konkursordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachla richtet, kann nur gegen den Nachlaverwalter geltend gemacht werden.
(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachla zugunsten eines Glubigers, der nicht Nachlaglubiger ist, sind ausgeschlossen.

#4  1985. Pflichten und Haftung des Nachlaverwalters
(1) Der Nachlaverwalter hat den Nachla zu verwalten und die Nachlaverbindlichkeiten aus dem Nachlasse zu berichtigen.
(2) Der Nachlaverwalter ist fr die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlaglubigern verantwortlich. Die Vorschriften des  1978 Abs. 2 und der  1979,1980 finden entsprechende Anwendung.

#4  1986. Herausgabe des Nachlasses
(1) Der Nachlaverwalter darf den Nachla dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlaverbindlichkeiten berichtigt sind.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausfhrbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Glubiger Sicherheit geleistet wird. Fr eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Mglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, da die Forderung einen gegenwrtigen Vermgenswert nicht hat.

#4  1987. Vergtung des Nachlaverwalters
Der Nachlaverwalter kann fr die Fhrung seines Amtes eine angemessene Vergtung verlangen.

#4  1988. Ende der Nachlaverwaltung
(1) Die Nachlaverwaltung endigt mit der Erffnung des Nachlakonkurses.
(2) Die Nachlaverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, da eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

#4  1989. Erschpfungseinrede des Erben
Ist der Nachlakonkurs durch Verteilung der Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des  1973 entsprechende Anwendung.

#4  1990. Einrede der Drftigkeit des Nachlasses
(1) Ist die Anordnung der Nachlaverwaltung oder die Erffnung des Nachlakonkurses wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlaverwaltung aufgehoben oder das Konkursverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlaglubigers insoweit verweigern, als der Nachla nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachla zum Zwecke der Befriedigung des Glubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, da der Glubiger nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfgung eine Vormerkung erlangt hat.

#4  1991. Verantwortlichkeit des Erben
(1) Macht der Erbe von dem ihm nach  1990 zustehenden Rechte Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der  1978, 1979 Anwendung.
(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhltnisse gelten im Verhltnisse zwischen dem Glubiger und dem Erben als nicht erloschen.
(3) Die rechtskrftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Glubigers wirkt einem anderen Glubiger gegenber wie die Befriedigung.
(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermchtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Konkurses zur Berichtigung kommen wrden.

#4  1992. berschuldung durch Vermchtnisse und Auflagen
Beruht die berschuldung des Nachlasses auf Vermchtnissen und Auflagen so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des  1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der  1990,1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlagegenstnde durch Zahlung des Wertes abwenden.

IV. Inventarerrichtung. Unbeschrnkte Haftung des Erben

#4  1993. Recht zur Inventarerrichtung
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlagericht einzureichen (Inventarerrichtung).

#4  1994. Bestimmung der Inventarfrist
(1) Das Nachlagericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlaglubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist haftet der Erbe fr die Nachlaverbindlichkeiten unbeschrnkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.
(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einflu, wenn die Forderung nicht besteht.

#4  1995. Dauer der Inventarfrist
(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, hchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlagericht die Frist nach seinem Ermessen verlngern.

#4  1996. Bestimmung einer neuen Frist
(1) Ist der Erbe durch hhere Gewalt verhindert worden, das Inventar rechtzeitig zu errichten oder die nach den Umstnden gerechtfertigte Verlngerung der Inventarfrist zu beantragen, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlagericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn der Erbe von der Zustellung des Beschlusses, durch den die Inventarfrist bestimmt worden ist, ohne sein Verschulden Kenntnis nicht erlangt hat.
(2) Der Antrag mu binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und sptestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.
(3) Vor der Entscheidung soll der Nachlaglubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehrt werden.

#4  1997. Hemmung des Fristablaufs
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im  1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften des  203 Abs. 1 und des  206 entsprechende Anwendung.

#4  1998. Tod des Erben vor Fristablauf
Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist oder der im  1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der fr die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

#4  1999. Mitteilung an das Vormundschaftsgericht
Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlagericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen.

#4  2000. Unwirksamkeit der Fristbestimmung
Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlaverwaltung angeordnet oder der Nachlakonkurs erffnet wird. Whrend der Dauer der Nachlaverwaltung oder des Nachlakonkurses kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist der Nachlakonkurs durch Verteilung der Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt,. so bedarf es zur Abwendung der unbeschrnkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.

#4  2001. Inhalt des Inventars
(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritte des Erbfalls vorhandenen Nachlagegenstnde und die Nachlaverbindlichkeiten vollstndig angegeben werden.
(2) Das Inventar soll auerdem eine Beschreibung der Nachlagegenstnde, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.

#4  2002. Aufnahme des Inventars durch den Erben
Der Erbe mu zu der Aufnahme des Inventars eine zustndige Behrde oder einen zustndigen Beamten oder Notar zuziehen.

#4  2003. Amtliche Aufnahme des Inventars
(1) Auf Antrag des Erben hat das Nachlagericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zustndigen Behrde oder einem zustndigen Beamten oder Notar zu bertragen. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von der Behrde, dem Beamten oder dem Notar bei dem Nachlagericht einzureichen.

#4  2004. Bezugnahme auf vorhandenes Inventarverzeichnis
Befindet sich bei dem Nachlagerichte schon ein den Vorschriften der  2002, 2003 entsprechendes Inventar, so gengt es, wenn der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist dem Nachlagerichte gegenber erklrt, da das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

#4  2005. Unrichtigkeit des Inventars
(1) Fhrt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollstndigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlagegenstnde herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlaglubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlaverbindlichkeit, so haftet er fr die Nachlaverbindlichkeiten unbeschrnkt. Das gleiche gilt, wenn er im Falle des  2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Mae verzgert.
(2) Ist die Angabe der Nachlagegenstnde unvollstndig, ohne da ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergnzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.

#4  2006. Eidesstattliche Versicherung des Erben
(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlaglubigers zu Protokoll des Nachlagerichts an Eides Statt zu versichern,
da er nach bestem Wissen die Nachlagegenstnde so vollstndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollstndigen.
(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Glubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschrnkt. Das gleiche gilt. wenn er weder in dem Termine noch in einem auf Antrag des Glubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, da ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termine gengend entschuldigt wird.
(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Glubiger oder ein anderer Glubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, da dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlagegenstnde bekannt geworden sind.

#4  2007. Haftung bei mehreren Erbteilen
Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung fr die Nachlaverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehrten. In den Fllen der Anwachsung und des  1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.

#4  2008. Inventar fr zum Gesamtgut gehrende Erbschaft
(1) Ist ein in Gtergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehrt die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist. zustatten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gtergemeinschaft.

#4  2009. Wirkung der Inventarerrichtung
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhltnisse zwischen dem Erben und den Nachlaglubigern vermutet, da zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlagegenstnde als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.

#4  2010. Einsicht des Inventars
Das Nachlagericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

#4  2011. Fiskus als Erbe
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlaglubigern gegenber verpflichtet, ber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

#4  2012. Nachlapfleger; Nachlaverwalter
(1) Einem nach den  1960, 1961 bestellten Nachlapfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlapfleger ist den Nachlaglubigern gegenber verpflichtet, ber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlapfleger kann nicht auf die Beschrnkung der Haftung des Erben verzichten.
(2) Diese Vorschriften gelten auch fr den Nachlaverwalter.

#4  2013. Folgen der unbeschrnkten Haftung des Erben
(1) Haftet der Erbe fr die Nachlaverbindlichkeiten unbeschrnkt, so finden die Vorschriften der  1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlaverwaltung zu beantragen. Auf eine nach  1973 oder nach  1974 eingetretene Beschrnkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn spter der Fall des  1994 Abs. 1 Satz 2 oder des  2005 Abs. l eintritt.
(2) Die Vorschriften der  1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlaverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, da der Erbe einzelnen Nachlaglubigern gegenber unbeschrnkt haftet.

V. Aufschiebende Einreden

#4  2014. Dreimonatseinrede
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaverbindlichkeit bis zum Ablaufe der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht ber die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.

#4  2015. Einrede des Aufgebotsverfahrens
(1) Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der Nachlaglubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
(2) Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der Erbe in dem Aufgebotstermine nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die Bestimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch in dem neuen Termine nicht erscheint.
(3) Wird das Ausschluurteil erlassen oder der Antrag auf Erlassung des Urteils zurckgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf einer mit der Verkndung der Entscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und nicht vor der Erledigung einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde als beendigt anzusehen.

#4  2016. Ausschlu der Einreden bei unbeschrnkter Erbenhaftung
(l) Die Vorschriften der  2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschrnkt haftet.
(2) Das gleiche gilt, soweit ein Glubiger nach  1971 von dem Aufgebote der Nachlaglubiger nicht betroffen wird, mit der Magabe, da ein erst nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfgung erlangte Vormerkung auer Betracht bleibt.

#4  2017. Fristbeginn bei Nachlapflegschaft
Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses em Nachlapfleger bestellt, so beginnen die im  2014 und im  2015 Abs. l bestimmten Fristen mit der Bestellung.

#3 Dritter Titel. Erbschaftsanspruch

#4  2018. Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

#4  2019. Surrogation
(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.
(2) Die Zugehrigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehrigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der  406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

#4  2020. Nutzungen und Frchte
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Frchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

#4  2021. Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundstzen
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe auerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

#4  2022. Ersatz von Verwendungen
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehrenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach  2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die fr den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der  1000 bis 1003 finden Anwendung.
(2) Zu den Verwendungen gehren auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlaverbindlichkeiten macht.
(3) Soweit der Erbe fr Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere fr die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberhrt.

#4  2023. Haftung bei Rechtshngigkeit
(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehrende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshngigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die fr das Verhltnis zwischen dem Eigentmer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshngigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.
(2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des Erben auf Herausgabe oder Vergtung von Nutzungen und von dem Anspruche des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.

#4  2024. Haftung bei Bsglubigkeit
Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginne des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshngig geworden wre. Erfhrt der Erbschaftsbesitzer spter, da er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberhrt.

#4  2025. Haftung bei unerlaubter Handlung
Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehrende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften ber den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutglubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatschlich ergriffen hatte.

#4  2026. Keine Berufung auf Ersitzung
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjhrt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehrend im Besitze hat.

#4  2027. Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben ber den Bestand der Erbschaft und ber den Verbleib der Erbschaftsgegenstnde Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachla in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatschlich ergriffen hat.

#4  2028. Auskunftspflicht des Hausgenossen; Eidesstattliche Versicherung
(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in huslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darber zu erteilen, welche erbschaftliche Geschfte er gefhrt hat und was ihm ber den Verbleib der Erbschaftsgegenstnde bekannt ist.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, da die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, da er seine Angaben nach bestem Wissen so vollstndig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschriften des  259 Abs. 3 und des  261 finden Anwendung.

#4  2029. Haftung bei Einzelansprchen des Erben
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenber den Ansprchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstnde zustehen, nach den Vorschriften ber den Erbschaftsanspruch.

#4  2030. Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhltnisse zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.

#4  2031. Herausgabeanspruch des fr tot Erklrten
(1) berlebt eine Person, die fr tot erklrt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermgens nach den fr den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt wird die Verjhrung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von der Todeserklrung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklrung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.

#3 Vierter Titel. Mehrheit von Erben

I. Rechtsverhltnis der Erben untereinander

#4  2032. Erbengemeinschaft
(1) Hinterlt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachla gemeinschaftliches Vermgen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der  2033 bis 2041.

#4  2033. Verfgungsrecht des Miterben
(1) Jeder Miterbe kam ber seinen Anteil an dem Nachlasse verfgen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe ber seinen Anteil verfgt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) ber seinen Anteil an den einzelnen Nachlagegenstnden kann ein Miterbe nicht verfgen.

#4  2034. Vorkaufsrecht der Miterben gegenber dem Verkufer
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die brigen Miterben zum Vorkaufe berechtigt.
(2) Die Frist fr die Ausbung des Vorkaufsrechts betrgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.

#4  2035. Vorkaufsrecht gegenber dem Kufer
(1) Ist der verkaufte Anteil auf den Kufer bertragen, so knnen die Miterben das ihnen nach  2034 dem Verkufer gegenber zustehende Vorkaufsrecht dem Kufer gegenber ausben. Dem Verkufer gegenber erlischt das Vorkaufsrecht mit der bertragung des Anteils.
(2) Der Verkufer hat die Miterben von der bertragung unverzglich zu benachrichtigen.

#4  2036. Haftung des Erbteilkufers
Mit der bertragung des Anteils auf die Miterben wird der Kufer von der Haftung fr die Nachlaverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlaglubigern nach den  1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der  1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

#4  2037. Weiterveruerung des Erbteils
bertrgt der Kufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der  2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.

#4  2038. Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenber verpflichtet, zu Maregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Die Vorschriften der  743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Frchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf lngere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schlusse jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

#4  2039. Nachlaforderungen; Leistung nur an alle Erben
Gehrt ein Anspruch zum Nachlasse, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, da der Verpflichtete die zu leistende Sache fr alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

#4  2040. Verfgung ber Nachlagegenstnde; Aufrechnung
(1) Die Erben knnen ber einen Nachlagegenstand nur gemeinschaftlich verfgen.
(2) Gegen eine zum Nachlasse gehrende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

#4  2041. Surrogation
Was auf Grund eines zum Nachlasse gehrenden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung eines Nachlagegenstandes oder durch ein Rechtsgeschft erworben wird, das sich auf den Nachla bezieht, gehrt zum Nachlasse. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschft erworbene Forderung findet die Vorschrift des  2019 Abs. 2 Anwendung.

#4  2042. Auseinandersetzung
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den  2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des  749 Abs. 2, 3 und der  750 bis 758 finden Anwendung.

#4  2043. Aufschub der Auseinandersetzung
(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
(2) Das gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung ber eine Ehelicherklrung, ber einen Antrag auf Annahme als Kind, ber die Aufhebung des Annahmeverhltnisses oder ber die Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung noch aussteht.

#4  2044. Ausschlieung der Auseinandersetzung
(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfgung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlagegenstnde ausschlieen oder von der Einhaltung einer Kndigungsfrist abhngig machen. Die Vorschriften des  749 Abs. 2, 3, der  750, 751 und des  1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Verfgung wird unwirksam, wenn dreiig Jahre seit dem Eintritte des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, da die Verfgung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermchtnis anordnet, bis zum Eintritte der Nacherbfolge oder bis zum Anfalle des Vermchtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreiigjhrigen Frist.

#4  2045. Aufschub bis zur Glubigerermittlung
Jeder Miterbe kann verlangen, da die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach  1970 zulssigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablaufe der im  2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist das Aufgebot noch nicht beantragt oder die ffentliche Aufforderung nach  2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.

2046. Berichtigung der Nachlaverbindlichkeiten
(1) Aus dem Nachlasse sind zunchst die Nachlaverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlaverbindlichkeit noch nicht fllig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurckzubehalten.
(2) Fllt eine Nachlaverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so knnen diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
(3) Zur Berichtigung ist der Nachla, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

#4  2047. Verteilung des berschusses
(1) Der nach der Berichtigung der Nachlaverbindlichkeiten verbleibende berschu gebhrt den Erben nach dem Verhltnisse der Erbteile.
(2) Schriftstcke, die sich auf die persnlichen Verhltnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachla beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

#4  2048. Teilungsanordnungen des Erblassers
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfgung Anordnungen fr die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, da die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist fr die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

#4  2049. bernahme eines Landgutes
(1) Hat der Erblasser angeordnet, da einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlasse gehrendes Landgut zu bernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, da das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrage, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmiger Bewirtschaftung nachhaltig gewhren kann.

#4  2050. Ausgleichungspflicht fr gesetzliche Erben
(1) Abkmmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einknfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen fr die Vorbildung zu einem Berufe sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermgensverhltnissen des Erblassers entsprechende Ma berstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

#4  2051. Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkmmlings
(1) Fllt ein Abkmmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein wrde, vor oder nach dem Erbfalle weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkmmling zur Ausgleichung verpflichtet.
(2) Hat der Erblasser fr den wegfallenden Abkmmling einen Ersatzerben eingesetzt. so ist im Zweifel anzunehmen. da dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkmmling unter Bercksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten wrde.

#4  2052. Ausgleichungspflicht fr Testamentserben
Hat der Erblasser die Abkmmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten wrden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, da sie zueinander in demselben Verhltnisse stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, da die Abkmmlinge nach den  2050 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.

#4  2053. Zuwendung an entfernteren Abkmmling
(l) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkmmling vor dem Wegfalle des ihn von der Erbfolge ausschlieenden nheren Abkmmlinges oder ein an die Stelle eines Abkmmlinges als Ersatzerbe tretender Abkmmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, da der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Abkmmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.

#4  2054. Zuwendung aus dem Gesamtgut
(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gtergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hlfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkmmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gtergemeinschaft entsprechend anzuwenden.

#4  2055. Durchfhrung der Ausgleichung
(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der smtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlasse hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.

#4  2056. Keine Herausgabe des Mehrempfanges
Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen wrde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachla wird in einem solchen Falle unter die brigen Erben in der Weise geteilt, da der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben auer Ansatz bleiben.

#4  2057. Auskunftspflicht der Miterben
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den brigen Erben auf Verlangen Auskunft ber die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den  2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der  260, 261 ber die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.

#4  2057a. Ausgleichungspflicht bei besonderer Mitarbeit oder Pflegettigkeit eines Abkmmlings
(1) Ein Abkmmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschft des Erblassers whrend lngerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Mae dazu beigetragen hat, da das Vermgen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkmmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen;  2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch fr einen Abkmmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser whrend lngerer Zeit gepflegt hat.
(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn fr die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewhrt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkmmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrunde zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den  1619, 1620 erbracht worden sind.
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rcksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Smtliche Ausgleichungsbetrge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

II. Rechtsverhltnis zwischen den Erben und den Nachlaglubigern

#4  2058. Gesamtschuldnerische Haftung
Die Erben haften fr die gemeinschaftlichen Nachlaverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

#4  2059. Haftung bis zur Teilung
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlaverbindlichkeiten aus dem Vermgen, das er auer seinem Anteil an dem Nachlasse hat, verweigern. Haftet er fr eine Nachlaverbindlichkeit unbeschrnkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teiles der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlaglubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlasse von smtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberhrt.

#4  2060. Haftung nach der Teilung
Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur fr den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlaverbindlichkeit:
1. wenn der Glubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die im  1972 bezeichneten Glubiger sowie auf die Glubiger, denen der Miterbe unbeschrnkt haftet;
2. wenn der Glubiger seine Forderung spter als fnf Jahre nach dem im  1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkte geltend macht, es sei denn, da die Forderung vor dem Ablaufe der fnf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung. soweit der Glubiger nach  1971 von dem Aufgebote nicht betroffen wird;
3. wenn der Nachlakonkurs erffnet und durch Verteilung der Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt worden ist.

#4  2061. Aufgebot der Nachlaglubiger
(1) Jeder Miterbe kann die Nachlaglubiger ffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlagericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur fr den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablaufe der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.
(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das fr die Bekanntmachungen des Nachlagerichts bestimmte Blatt zu verffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrckung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlt.

#4  2062. Antrag auf Nachlaverwaltung
Die Anordnung einer Nachlaverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachla geteilt ist.

#4  2063. Errichtung eines Inventars
(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den brigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung fr die Nachlaverbindlichkeiten unbeschrnkt ist.
(2) Ein Miterbe kann sich den brigen Erben gegenber auf die Beschrnkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlaglubigern gegenber unbeschrnkt haftet.

#2 Dritter Abschnitt. Testament

#3 Erster Titel. Allgemeine Vorschriften

#4  2064. Persnliche Errichtung
Der Erblasser kann ein Testament nur persnlich errichten.

#4  2065. Keine Bestimmung durch Dritte
(1 ) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfgung nicht in der Weise treffen, da ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem anderen berlassen.

#4  2066. Auslegungsregeln: Gesetzliche Erben
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nhere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein wrden, nach dem Verhltnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein wrden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wre.

#4  2067. Verwandte
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nchsten Verwandten ohne nhere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein wrden, als nach dem Verhltnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des  2066 Sau 2 findet Anwendung.

#4  2068. Kinder des Erblassers
Hat der Erblasser seine Kinder ohne nhere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkmmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, da die Abkmmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten wrden.

#4  2069. Abkmmlinge des Erblassers
Hat der Erblasser einen seiner Abkmmlinge bedacht und fllt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, da dessen Abkmmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten wrden.

#4  2070. Abkmmlinge eines Dritten
Hat der Erblasser die Abkmmlinge eines Dritten ohne nhere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, da diejenigen Abkmmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht erzeugt sind.

#4  2071. Personengruppe
Hat der Erblasser ohne nhere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschftsverhltnisse stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, da diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehren oder in dem bezeichneten Verhltnisse stehen.

#4  2072. Die Armen
Hat der Erblasser die Armen ohne nhere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, da die ffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.

#4  2073. Mehrdeutige Bezeichnung
Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen pat, und lt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

#4  2074. Aufschiebende Bedingung
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, da die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

#4  2075. Auflsende Bedingung
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, da der Bedachte whrend eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkr des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, da die Zuwendung von der auflsenden Bedingung abhngig sein soll, da der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlt.

#4  2076. Bedingung zum Vorteil eines Dritten
Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritte der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.

#4  2077. Unwirksamkeit letztwilliger Verfgungen bei Auflsung der Ehe oder Verlobung
(1) Eine letztwillige Verfgung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe nichtig oder wenn sie vor dem Tode des Erblassers aufgelst worden ist. Der Auflsung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen fr die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte.
(2) Eine letztwillige Verfgung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelst worden ist.
(3) Die Verfgung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, da der Erblasser sie auch fr einen solchen Fall getroffen haben wrde.

#4  2078. Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
(1) Eine letztwillige Verfgung kann angefochten werden, soweit der Erblasser ber den Inhalt seiner Erklrung im Irrtume war oder eine Erklrung dieses Inhalts berhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, da er die Erklrung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben wrde.
(2) Das gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfgung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(3) Die Vorschriften des  122 finden keine Anwendung.

#4  2079. Anfechtung wegen bergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Eine letztwillige Verfgung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten bergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfgung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, da der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfgung getroffen haben wrde.

#4  2080. Anfechtungsberechtigte
(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfgung unmittelbar zustatten kommen wrde.
(2) Bezieht sich in den Fllen des  2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder wrde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt htte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
(3) Im Falle des  2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.

#4  2081. Erklrung der Anfechtung
(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfgung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfgung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklrung gegenber dem Nachlagerichte.
(2) Das Nachlagericht soll die Anfechtungserklrung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfgung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklrung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch fr die Anfechtung einer letztwilligen Verfgung, durch die ein Recht fr einen anderen nicht begrndet wird, insbesondere fr die Anfechtung einer Auflage.

#4  2082. Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfalle dreiig Jahre verstrichen sind.

#4  2083. Einrede der Anfechtbarkeit
Ist eine letztwillige Verfgung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begrndet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach  2082 ausgeschlossen ist.

#4  2084. Verschiedene Auslegungsmglichkeiten
Lt der Inhalt einer letztwilligen Verfgung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfgung Erfolg haben kann.

#4  2085. Teilweise Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfgungen hat die Unwirksamkeit der brigen Verfgungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, da der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfgung nicht getroffen haben wrde.

#4  2086. Vorbehalt einer Ergnzung
Ist einer letztwilligen Verfgung der Vorbehalt einer Ergnzung beigefgt, de Ergnzung aber unterblieben, so ist die Verfgung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, da die Wirksamkeit von der Ergnzung abhngig sein sollte.

#3 Zweiter Titel. Erbeinsetzung

#4  2087. Allgemeine Auslegungsregel
(1) Hat der Erblasser sein Vermgen oder einen Bruchteil seines Vermgens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfgung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstnde zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, da er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

#4  2088. Einsetzung auf einen Bruchteil
(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschrnkt, so tritt in Ansehung des brigen Teiles die gesetzliche Erbfolge ein.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschrnkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschpfen.

#4  2089. Erhhung der Bruchteile
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschpfen, eine verhltnismige Erhhung der Bruchteile ein.

#4  2090. Minderung der Bruchteile
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und bersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhltnismige Minderung der Bruchteile ein.

#4  2091. Unbestimmte Erbteile
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne da die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den  2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

#4  2092. Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.
(2) Erschpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhltnismige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, da jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhlt wie der mit dem geringsten Bruchteile bedachte Erbe.

#4  2093. Gemeinschaftlicher Erbteil
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der  2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.

#4  2094. Anwachsung
(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, da sie die gesetzliche Erbfolge ausschlieen, und fllt einer der Erben vor oder nach dem Eintritte des Erbfalls weg, so wchst dessen Erbteil den brigen Erben nach dem Verhltnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunchst unter ihnen ein.
(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur ber einen Teil der Erbschaft verfgt und findet in Ansehung des brigen Teiles die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschlieen.

#4  2095. Angewachsener Erbteil
Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermchtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

#4  2096. Einsetzung als Ersatzerbe
Der Erblasser kann fr den Fall, da ein Erbe vor oder nach dem Eintritte des Erbfalls wegfllt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

#4  2097. Auslegungsregel
Ist jemand fr den Fall, da der zunchst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder fr den Fall, da er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, da er fr beide Flle eingesetzt ist.

#4  2098. Gegenseitige Einsetzung als Ersatzerben
(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind fr einen von ihnen die brigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, da sie nach dem Verhltnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.
(2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben fr diesen Erbteil den anderen vor.

#4  2099. Ersatzerbe und Anwachsung
Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrechte vor.


#3 Dritter Titel. Einsetzung eines Nacherben

#4  2100. Begriff des Nacherben
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, da dieser erst Erbe wird, nachdem zunchst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

#4  2101. Noch nicht Erzeugter
(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, da sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, da der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
(2) Das gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfalle zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des  84 bleibt unberhrt.

#4  2102. Nacherbe und Ersatzerbe
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthlt im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

#4  2103. Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
Hat der Erblasser angeordnet, da der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, da der andere als Nacherbe eingesetzt ist.

#4  2104. Gesetzliche Erben als Nacherben
Hat der Erblasser angeordnet, da der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, da als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein wrden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses verstorben wre. Der Fiskus gehrt nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

#4  2105. Gesetzliche Erben als Vorerben
(1) Hat der Erblasser angeordnet, da der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Persnlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach  2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.

#4  2106. Eintritt der Nacherbfolge
(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fllt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht erzeugten Person als Erbe nach  2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fllt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des  2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.

#4  2107. Kinderloser Vorerbe
Hat der Erblasser einem Abkmmlinge, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfgung keinen Abkmmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht wei, da er einen Abkmmling hat, fr die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, da der Nacherbe nur fr den Fall eingesetzt ist, da der Abkmmling ohne Nachkommenschaft stirbt.

#4  2108. Erbfhigkeit- Vererblichkeit des Nacherbrechts
(1) Die Vorschriften des  1923 finden auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritte des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben ber, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des  2074.

#4  2109. Dreiigjhrige Frist fr Nacherbschaft
(1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablaufe von dreiig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam:
1. wenn die Nacherbfolge fr den Fall angeordnet ist, da in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;
2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben fr den Fall, da ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.
(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreiigjhrigen Frist.

#4  2110. Umfang des Nacherbenrechts
(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfllt.
(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermchtnis.

#4  2111. Surrogation
(1) Zur Erbschaft gehrt, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehrenden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch Rechtsgeschft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebhrt. Die Zugehrigkeit einer durch Rechtsgeschft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehrigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der  406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
(2) Zur Erbschaft gehrt auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstcks einverleibt.

#4  2112. Verfgungsrecht des Vorerben
Der Vorerbe kann ber die zur Erbschaft gehrenden Gegenstnde verfgen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der  2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

#4  2113. Verfgungen ber Grundstcke und Schiffe; Schenkungen
(1) Die Verfgung des Vorerben ber ein zur Erbschaft gehrendes Grundstck oder Recht an einem Grundstck oder ber ein zur Erbschaft gehrendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeintrchtigen wrde.
(2) Das gleiche gilt von der Verfgung ber einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

#4  2114. Verfgungen ber Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
Gehrt zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kndigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, da das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder da es fr ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfgungen ber die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des  2113 Anwendung.

#4  2115. Zwangsverfgungen gegen Vorerben
Eine Verfgung ber einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeintrchtigen wrde. Die Verfgung ist unbeschrnkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlaglubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstande bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenber wirksam ist.

#4  2116. Hinterlegung von Wertpapieren
(1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehrenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) mit der Bestimmung zu hinterlegen, da die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach  92 zu den verbrauchbaren Sachen gehren, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) ber die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfgen.

#4  2117. Umschreibung, Umwandlung
Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach  2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, da er ber sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfgen kann. Sind die Papiere von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.

#4  2118. Sperrvermerk im Schuldbuch
Gehren zur Erbschaft Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, da er ber die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfgen kann.

#4  2119. Anlegung von Geld
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den fr die Anlegung von Mndelgeld geltenden Vorschriften anlegen.

#4  2120. Einwilligungspflicht des Nacherben
Ist zur ordnungsmigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlaverbindlichkeiten, eine Verfgung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfgung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in ffentlich beglaubigter Form zu erklren. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.

#4  2121. Verzeichnis der Erbschaftsgegenstnde
(1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehrenden Gegenstnde mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung ffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Der Nacherbe kann verlangen, da er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zustndige Behrde oder durch einen zustndigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.

#4  2122. Feststellung des Zustandes der Erbschaft
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehrenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverstndige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.

#4  2123. Wirtschaftsplan
(1) Gehrt ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, da das Ma der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche nderung der Umstnde ein, so kann jeder Teil eine entsprechende nderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehrt.

#4  2124. Notwendige Aufwendungen
(1) Der Vorerbe trgt dem Nacherben gegenber die gewhnlichen Erhaltungskosten.
(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenstnden den Umstnden nach fr erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermgen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatze verpflichtet.

#4  2125. Ersatz von Verwendungen; Wegnahmerecht
(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des  2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag zum Ersatze verpflichtet.
(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehrende Sache versehen hat, wegzunehmen.

#4  2126. Auerordentliche Lasten
Der Vorerbe hat im Verhltnisse zu dem Nacherben nicht die auerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstnde gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten finden die Vorschriften des  2124 Abs. 2 Anwendung.

#4  2127. Auskunftsrecht des Nacherben
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft ber den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, da der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.

#4  2128. Sicherheitsleistung
(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungnstige Vermgenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begrndet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
(2) Die fr die Verpflichtung des Niebrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften des  1052 finden entsprechende Anwendung.


#4  2129. Entziehung der Verwaltung
(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach den Vorschriften des  1052 entzogen, so verliert er das Recht, ber Erbschaftsgegenstnde zu verfgen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Fr die zur Erbschaft gehrenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.

#4  2130. Eintritt der Nacherbfolge
(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritte der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustande herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstcks findet die Vorschrift des  596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der  596a, 596b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

#4  2131. Haftung des Vorerben
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenber in Ansehung der Verwaltung nur fr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

#4  2132. Keine Haftung fr gewhnliche Abnutzung
Vernderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmige Benutzung herbeigefhrt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.

#4  2133. bermige Fruchtziehung
Zieht der Vorerbe Frchte den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Frchte deshalb im bermae, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebhrt ihm der Wert der Frchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den bermigen Fruchtbezug die ihm gebhrenden Nutzungen beeintrchtigt werden und nicht der Wert der Frchte nach den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.

#4  2134. Eigenntzige Verwendung
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand fr sich verwendet, so ist er nach dem Eintritte der Nacherbfolge dem Nacherben gegenber zum Ersatze des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberhrt.

#4  2135. Einflu der Nacherbfolge auf Miete und Pacht
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehrendes Grundstck oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so finden, wenn das Miet- oder Pachtverhltnis bei dem Eintritte der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschriften des  1056 entsprechende Anwendung.


#4  2136. Befreiung des Vorerben
Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschrnkungen und Verpflichtungen des  2113 Abs. 1 und der  2114,2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131,2133,2134 befreien.

#4  2137. Nacherbeneinsetzung auf den berrest
(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge brig sein wird, so gilt die Befreiung von allen im  2136 bezeichneten Beschrnkungen und Verpflichtungen als angeordnet.
(2) Das gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, da der Vorerbe zur freien Verfgung ber die Erbschaft berechtigt sein soll.

#4  2138. Beschrnkte Herausgabepflicht
(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschrnkt sich in den Fllen des  2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstnde. Fr Verwendungen auf Gegenstnde, die er infolge dieser Beschrnkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.
(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des  2113 Abs. 2 zuwider ber einen Erbschaftsgegenstand verfgt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatze verpflichtet.

#4  2139. Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Mit dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge hrt der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fllt die Erbschaft dem Nacherben an.

#4  2140. Zwischenzeitliche Verfgungen des Vorerben
Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge zur Verfgung ber Nachlagegenstnde in dem gleichen Umfange wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritte Kenntnis erlangt oder ihn kennen mu. Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschfts den Eintritt kennt oder kennen mu.

#4  2141. Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
Ist bei dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so finden auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschriften des  1963 entsprechende Anwendung.

#4  2142. Ausschlagung der Nacherbschaft
(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
(2) Schlgt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

#4  2143. Wiederaufleben erloschener Rechtsverhltnisse
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhltnisse als nicht erloschen.

#4  2144. Haftung des Nacherben
(l) De Vorschriften ber die Beschrnkung der Haftung des Erben fr die Nachlaverbindlichkeiten gelten auch fr den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschlu der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Anspruche.
(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.
(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenber auf die Beschrnkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den brigen Nachlaglubigern gegenber unbeschrnkt haftet.

#4  2145. Haftung des Vorerben
(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritte der Nacherbfolge fr die Nachlaverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch fr diejenigen Nachlaverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhltnisse zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritte der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlaverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschrnkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebhrt. Die Vorschriften der  1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

#4  2146. Anzeigepflicht des Vorerben
(1) Der Vorerbe ist den Nachlaglubigern gegenber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzglich dem Nachlagericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
(2) Das Nachlagericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

#3 Vierter Titel. Vermchtnis

#4  2147. Beschwerter
Mit einem Vermchtnisse kann der Erbe oder ein Vermchtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

#4  2148. Mehrere Beschwerte
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermchtnisnehmer mit demselben Vermchtnisse beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhltnisse der Erbteile, die Vermchtnisnehmer nach dem Verhltnisse des Wertes der Vermchtnisse beschwert.

#4  2149. Vermchtnis an den gesetzlichen Erben
Hat der Erblasser bestimmt, da dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehrt nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

#4  2150. Vorausvermchtnis
Das einem Erben zugewendete Vermchtnis (Vorausvermchtnis) gilt als Vermchtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

#4  2151. Mehrere Bedachte; Bestimmungsrecht des Beschwerten
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermchtnis in der Weise bedenken, da der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermchtnis erhalten soll.
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklrung gegenber demjenigen, welcher das Vermchtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklrung gegenber dem Beschwerten.
(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtglubiger. Das gleiche gilt, wenn das Nachlagericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklrung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklrung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermchtnis erhlt, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.

#4  2152. Wahlweise Bedachte
Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermchtnis in der Weise bedacht, da nur der eine oder der andere das Vermchtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, da der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermchtnis erhlt.

#4  2153. Bestimmung der Anteile
(1 ) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermchtnis in der Weise bedenken, da der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach  2151 Abs. 2.
(2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift des  2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

#4  2154. Wahlvermchtnis
(1) Der Erblasser kann ein Vermchtnis in der Art anordnen, da der Bedachte von mehreren Gegenstnden nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten bertragen, so erfolgt sie durch Erklrung gegenber dem Beschwerten.
(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten ber. Die Vorschrift des  2151 Abs.3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

#4  2155. Gattungsvermchtnis
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhltnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten bertragen, so finden die nach  2154 fr die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhltnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser ber die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen htte.

#4  2156. Zweckvermchtnis
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermchtnisses dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten berlassen. Auf ein solches Vermchtnis finden die Vorschriften der  315 bis 319 entsprechende Anwendung.

#4  2157. Gemeinschaftliches Vermchtnis
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der  2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

#4  2158. Anwachsung
(l) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wchst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfalle wegfllt, dessen Anteil den brigen Bedachten nach dem Verhltnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteile berufen, so tritt die Anwachsung zunchst unter ihnen ein.
(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschlieen.

#4  2159. Selbstndigkeit der Anwachsung
Der durch Anwachsung einem Vermchtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermchtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermchtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermchtnis.

#4  2160. Vorversterben des Bedachten
Ein Vermchtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.

#4  2161. Wegfall des Beschwerten
Ein Vermchtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermchtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunchst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.

#4  2162. Dreiigjhrige Frist fr aufgeschobenes Vermchtnis
(1) Ein Vermchtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablaufe von dreiig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.
(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird seine Persnlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermchtnis mit dem Ablaufe von dreiig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte erzeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persnlichkeit bestimmt wird.

#4  2163. Ausnahmen von der dreiigjhrigen Frist
(1) Das Vermchtnis bleibt in den Fllen des  2162 auch nach dem Ablaufe von dreiig Jahren wirksam:
1. wenn es fr den Fall angeordnet ist, da in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;
2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermchtnisnehmer fr den Fall, da ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermchtnisse zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.
(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreiigjhrigen Frist.

#4  2164. Erstreckung auf Zubehr
(1) Das Vermchtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehr.
(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermchtnisses erfolgten Beschdigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermchtnis auf diesen Anspruch.

#4  2165. Beseitigung von Belastungen
(1) Ist ein zur Erbschaft gehrender Gegenstand vermacht, so kann der Vermchtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermchtnis auf diesen Anspruch.
(2) Ruht auf einem vermachten Grundstck eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umstnden zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.

#4  2166. Belastung mit Hypothek
(1) Ist ein vermachtes Grundstck, das zur Erbschaft gehrt, mit einer Hypothek fr eine Schuld des Erblassers oder fr eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenber verpflichtet ist, so ist der Vermchtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenber zur rechtzeitigen Befriedigung des Glubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstcks gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermchtnisnehmer bergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.
(2) Ist dem Erblasser gegenber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Vermchtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.
(3) Auf eine Hypothek der im  1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.

#4  2167. Belastung mit Gesamthypothek
Sind neben dem vermachten Grundstck andere zur Erbschaft gehrende Grundstcke mit der Hypothek belastet, so beschrnkt sich die im  2166 bestimmte Verpflichtung des Vermchtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhltnisse des Wertes des vermachten Grundstcks zu dem Werte der smtlichen Grundstcke entspricht. Der Wert wird nach  2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.

#4  2168. Belastung mit Gesamtgrundschuld
(1) Besteht an mehreren zur Erbschaft gehrenden Grundstcken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstucke vermacht, so ist der Vermchtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenber zur Befriedigung des Glubigers in Hhe des Teiles der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhltnisse des Wertes des vermachten Grundstcks zu dem Werte der smtlichen Grundstcke entspricht. Der Wert wird nach  2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
(2) Ist neben dem vermachten Grundstck ein nicht zur Erbschaft gehrendes Grundstck mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet, so finden, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenber dem Eigentmer des anderen Grundstcks oder einem Rechtsvorgnger des Eigentmers zur Befriedigung des Glubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des  2166 Abs. 1 und des  2167 entsprechende Anwendung.

#4  2168a. Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
#4  2165 Abs. 2,  2166, 2167 gelten sinngem fr eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und fr Schiffshypotheken.

#4  2169. Vermchtnis fremder Gegenstnde
(1) Das Vermchtnis eines bestimmten Gegenstandes ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehrt, es sei denn, da der Gegenstand dem Bedachten auch fr den Fall zugewendet sein soll, da er nicht zur Erbschaft gehrt.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, da er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewhrt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstandes oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermchtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.
(4) Zur Erbschaft gehrt im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veruerung verpflichtet ist.

#4  2170. Verschaffungsvermchtnis
(1) Ist das Vermchtnis eines Gegenstandes, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehrt, nach  2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung auerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhltnismigen Aufwendungen mglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.

#4  2171. Unmgliches oder verbotenes Vermchtnis
Ein Vermchtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls unmgliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstt ist unwirksam. Die Vorschriften des  308 finden entsprechende Anwendung.

#4  2172. Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, da nach den  946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, da nach  950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigentmer geworden ist.
(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des  2169 Abs. 3.

#4  2173. Forderungsvermchtnis
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfalle die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, da dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.

#4  2174. Anspruch aus Vermchtnis
Durch das Vermchtnis wird fr den Bedachten das Recht begrndet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.

#4  2175. Wiederaufleben erloschener Rechtsverhltnisse
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhltnisse in Ansehung des Vermchtnisses als nicht erloschen.

#4  2176. Anfall des Vermchtnisses
Die Forderung des Vermchtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechtes, das Vermchtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermchtnisses) mit dem Erbfalle.

#4  2177. Anfall bei Bedingung oder Befristung
Ist das Vermchtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermchtnisses mit dem Eintritte der Bedingung oder des Termins.

#4  2178. Anfall bei Ungewiheit des Bedachten
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird seine Persnlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermchtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritte des Ereignisses.

#4  2179. Schwebezeit
Fr die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfalle des Vermchtnisses finden in den Fllen der  2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die fr den Fall gelten, da eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.

#4  2180. Annahme und Ausschlagung
(1) Der Vermchtnisnehmer kann das Vermchtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.
(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermchtnisses erfolgt durch Erklrung gegenber dem Beschwerten. Die Erklrung kann erst nach dem Eintritte des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Die fr die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des  1950, des  1952 Abs. 1, 3 und des  1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.

#4  2181. Flligkeit der Leistung
Ist die Zeit der Erfllung eines Vermchtnisses dem freien Belieben des Beschwerten berlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fllig.

#4  2182. Gewhrleistung fr Rechtsmngel
(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkufer nach den Vorschriften des  433 Abs. 1, der  434 bis 437, des  440 Abs. 2 bis 4 und der  441 bis 444.
(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehrender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem  2170 ergebenden Beschrnkung der Haftung.
(3) Ist ein Grundstck Gegenstand des Vermchtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht fr die Freiheit des Grundstcks von Grunddienstbarkeiten, beschrnkten persnlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.

#4  2183. Gewhrleistung fr Sachmngel
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermchtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, da ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Hat der Beschwerte einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Vermchtnisnehmer statt der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen. Auf diese Ansprche finden die fr die Gewhrleistung wegen Mngel einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

#4  2184. Frchte; Nutzungen
Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehrender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermchtnisnehmer auch die seit dem Anfalle des Vermchtnisses gezogenen Frchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechtes Erlangte herauszugeben. Fr Nutzungen, die nicht zu den Frchten gehren, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

#4  2185. Ersatz von Verwendungen
Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehrende Sache vermacht, so kann der Beschwerte fr die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie fr Aufwendungen, die er nach dem Erbfalle zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die fr das Verhltnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentmer gelten.

#4  2186. Flligkeit des Untervermchtnisses
Ist ein Vermchtnisnehmer, mit einem Vermchtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfllung erst dam verpflichtet, wenn er die Erfllung des ihm zugewendeten Vermchtnisses zu verlangen berechtigt ist.

#4  2187. Haftung des Hauptvermchtnisnehmers
(1) Ein Vermchtnisnehmer, der mit einem Vermchtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermchtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermchtnis erhlt, zur Erfllung nicht ausreicht.
(2) Tritt nach  2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermchtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermchtnisnehmer haften wrde.
(3) Die fr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des  1992 finden entsprechende Anwendung.

#4  2188. Krzung der Beschwerungen
Wird die einem Vermchtnisnehmer gebhrende Leistung auf Grund der Beschrnkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemheit des  2187 gekrzt, so kann der Vermchtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhltnismig krzen.

#4  2189. Anordnung eines Vorrangs
Der Erblasser kann fr den Fall, da die dem Erben oder einem Vermchtnisnehmer auferlegten Vermchtnisse und Auflagen auf Grund der Beschrnkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemheit der  2187, 2188 gekrzt werden, durch Verfgung von Todes wegen anordnen, da ein Vermchtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den brigen Beschwerungen haben soll.

#4  2190. Ersatzvermchtnis
Hat der Erblasser fr den Fall, da der zunchst Bedachte das Vermchtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermchtnisses einem anderen zugewendet, so finden die fr die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der  2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

#4  2191. Nachvermchtnis
(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfalle des Vermchtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermchtnisnehmer als beschwert.
(2) Auf das Vermchtnis finden die fr die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des  2102, des  2106 Abs. 1, des  2107 und des  2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

#3 Fnfter Titel. Auflage

#4  2192. Anzuwendende Vorschriften
Auf eine Auflage finden die fr letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der  2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.

#4  2193. Bestimmung des Begnstigten
(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten berlassen.
(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskrftig verurteilt ist, von dem Klger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablaufe der Frist ist der Klger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklrung gegenber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten ber. Die Vorschrift des  2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehren der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

#4  2194. Anspruch auf Vollziehung
Die Vollziehung einer Auflage knnen der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunchst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen wrde. Liegt die Vollziehung im ffentlichen Interesse, so kann auch die zustndige Behrde die Vollziehung verlangen.

#4  2195. Selbstndigkeit von Auflage und Zuwendung
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, da der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben wrde.

#4  2196. Unmglichkeit der Vollziehung
(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstandes unmglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunchst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen wrde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage htte verwendet werden mssen.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Beschwere zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskrftig verurteilt ist und die zulssigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.

#3 Sechster Titel. Testamentsvollstrecker

#4  2197. Ernennung durch Testament
(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
(2) Der Erblasser kann fr den Fall, da der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfllt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

#4  2198. Bestimmung durch einen Dritten
(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten berlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklrung gegenber dem Nachlagerichte; die Erklrung ist in ffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlagerichte bestimmten Frist.

#4  2199. Ernennung von Mitvollstrecker oder Nachfolger
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermchtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermchtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
(3) Die Ernennung erfolgt nach  2198 Abs. 1 Satz 2.

#4  2200. Ernennung durch Nachlagericht
(1) Hat der Erblasser in dem Testamente das Nachlagericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlagericht die Ernennung vornehmen.
(2) Das Nachlagericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hren, wenn es ohne erhebliche Verzgerung und ohne unverhltnismige Kosten geschehen kann.

#4  2201. Unwirksamkeit der Ernennung
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschftsunfhig oder in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist oder nach  1910 zur Besorgung seiner Vermgensangelegenheiten einen Pfleger erhalten hat.

#4  2202. Annahme und Ablehnung des Amtes
(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amtes erfolgt durch Erklrung gegenber dem Nachlagerichte. Die Erklrung kann erst nach dem Eintritte des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Das Nachlagericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklrung ber die Annahme bestimmen. Mit dem Ablaufe der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklrt wird.

#4  2203. Ausfhrung der letztwilligen Verfgungen
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfgungen des Erblassers zur Ausfhrung zu bringen.

#4  2204. Auseinandersetzung unter Miterben
(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Magabe der  2042 bis 2056 zu bewirken.
(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben ber den Auseinandersetzungsplan vor der Ausfhrung zu hren.

#4  2205. Verwaltung des Nachlasses
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachla zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachla in Besitz zu nehmen und ber die Nachlagegenstnde zu verfgen. Zu unentgeltlichen Verfgungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprechen.

#4  2206. Eingehung von Verbindlichkeiten
(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten fr den Nachla einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfgung ber einen Nachlagegenstand kann der Testamentsvollstrecker fr den Nachla auch dann eingehen, wenn er zu der Verfgung berechtigt ist.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechtes, die Beschrnkung seiner Haftung fr die Nachlaverbindlichkeiten geltend zu machen.

#4  2207. Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
Der Erblasser kann anordnen, da der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten fr den Nachla nicht beschrnkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Magabe des  2205 Satz 3 berechtigt.

#4  2208. Beschrnkung der Rechte
(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den  2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, da sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlagegenstnde, so stehen ihm die im  2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstnde zu.
(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfgungen des Erblassers nicht selbst zur Ausfhrung zu bringen, so kann er die Ausfhrung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

#4  2209. Verwaltung des Nachlasses; Dauervollstreckung
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses bertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kam auch anordnen, da der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzufhren hat. Im Zweifel ist anzunehmen, da einem solchen Testamentsvollstrecker die im  2207 bezeichnete Ermchtigung erteilt ist.

#4  2210. Dreiigjhrige Frist fr Dauervollstreckung
Eine nach  2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfalle dreiig Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, da die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des  2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

#4  2211. Verfgungsbeschrnkung des Erben
(1) ber einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlagegenstand kann der Erbe nicht verfgen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

#4  2212. Prozefhrungsrecht fr Aktivprozesse
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

#4  2213. Prozefhrungsrecht fr Passivprozesse
(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachla richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulssig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschrift des  1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
(3) Ein Nachlaglubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, da dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlagegenstnde dulde.

#4  2214. Eigenglubiger des Erben
Glubiger des Erben, die nicht zu den Nachlaglubigern gehren, knnen sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlagegenstnde halten.

#4  2215. Nachlaverzeichnis
(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzglich nach der Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlagegenstnde und der bekannten Nachlaverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung ffentlich beglaubigen zu lassen.
(3) Der Erbe kann verlangen, da er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zustndige Behrde oder durch einen zustndigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlasse zur Last.

#4  2216. Ordnungsmige Verwaltung des Nachlasses
(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
(2) Anordnungen, die der Erblasser fr die Verwaltung durch letztwillige Verfgung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie knnen jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlagericht auer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachla erheblich gefhrden wrde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hren.

#4  2217. berlassung von Nachlagegenstnden
(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlagegenstnde, deren er zur Erfllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfgung zu berlassen. Mit der berlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstnde.
(2) Wegen Nachlaverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermchtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermchtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die berlassung der Gegenstnde nicht verweigern, wenn der Erbe fr die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder fr die Vollziehung der Vermchtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.

#4  2218. Rechtsverhltnis zum Erben; Rechnungslegung
(1) Auf das Rechtsverhltnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die fr den Auftrag geltenden Vorschriften der  664, 666 bis 668, 670, des  673 Satz 2 und des  674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer lnger dauernden Verwaltung kann der Erbe jhrlich Rechnungslegung verlangen.

#4  2219. Haftung
(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fllt, fr den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermchtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermchtnisnehmer verantwortlich.
(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fllt, haften als Gesamtschuldner.

#4  2220. Zwingende Vorschriften
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den  2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

#4  2221. Vergtung
Der Testamentsvollstrecker kann fr die Fhrung seines Amtes eine angemessene Vergtung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

#4  2222. Nacherbenvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, da dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die rechte des Nacherben ausbt und dessen Pflichten erfllt.

#4  2223. Vermchtnisvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, da dieser fr die Ausfhrung der einem Vermchtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

#4  2224. Mehrere Testamentsvollstrecker
(1) Mehrere Testamentsvollstrecker fhren das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlagericht. Fllt einer von ihnen weg, so fhren die brigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.
(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlagegenstandes notwendig sind.

#4  2225. Erlschen des Amtes
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach  2201 unwirksam sein wrde.

#4  2226. Kndigung
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kndigen. Die Kndigung erfolgt durch Erklrung gegenber dem Nachlagerichte. Die Vorschriften des  671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

#4  2227. Entlassung
(1) Das Nachlagericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfhigkeit zur ordnungsmigen Geschftsfhrung.
(2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung, wenn tunlich, gehrt werden.

#4  2228. Akteneinsicht
Das Nachlagericht hat die Einsicht der nach  2198 Abs. l Satz 2,  2199 Abs. 3,  2202 Abs. 2,  2226 Satz 2 abgegebenen Erklrungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

#3 Siebenter Titel. Errichtung und Aufhebung eines Testaments

#4  2229. Testierfhigkeit
(1) Ein Minderjhriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjhrige oder ein unter vorlufige Vormundschaft gestellter Volljhriger bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Wer entmndigt ist, kann ein Testament nicht errichten. Die Unfhigkeit tritt schon mit der Stellung des Antrags ein, auf Grund dessen die Entmndigung ausgesprochen wird
(4) Wer wegen krankhafter Strung der Geistesttigkeit, wegen Geistesschwche oder wegen Bewutseinsstrung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklrung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

#4  2230. Errichtung bei Entmndigung
(1) Hat ein Entmndigter ein Testament errichtet, bevor der Entmndigungsbeschlu unanfechtbar geworden ist, so steht die Entmndigung der Gltigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn der Entmndigte noch vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit stirbt.
(2) Hat ein Entmndigter nach der Stellung des Antrags auf Wiederaufhebung der Entmndigung ein Testament errichtet, so steht die Entmndigung der Gltigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn die Entmndigung auf Grund des Antrags wieder aufgehoben wird.

#4  2231. Ordentliche Testamentsformen
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1. zur Niederschrift eines Notars;
2. durch eine vom Erblasser nach  2247 abgegebene Erklrung.

#4  2232. ffentliches Testament
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mndlich erklrt oder ihm eine Schrift mit der Erklrung bergibt, da die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen bergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

#4  2233. Sonderflle der Errichtung
(1) Ist der Erblasser minderjhrig, so kann er das Testament nur durch mndliche Erklrung oder durch bergabe einer offenen Schrift errichten.
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der berzeugung des Notars nicht imstande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch mndliche Erklrung errichten.
(3) Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der berzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen, so kann er das Testament nur durch bergabe einer Schrift errichten.

#4  2234. (aufgehoben)
#4  2235. (aufgehoben)
#4  2236. (aufgehoben)
#4  2237. (aufgehoben)
#4  2238. (aufgehoben)
#4  2239. (aufgehoben)
#4  2240. (aufgehoben)
#4  2241. (aufgehoben)
#4  2242. (aufgehoben)
#4  2243. (aufgehoben)
#4  2244. (aufgehoben)
#4  2245. (aufgehoben)
#4  2246. (aufgehoben)

#4  2247. Eigenhndiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhndig geschriebene und unterschriebene Erklrung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklrung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklrung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gltigkeit des Testaments nicht entgegen
(4) Wer minderjhrig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) Enthlt ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe ber die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel ber seine Gltigkeit, so ist das Testament nur dann als gltig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen ber die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend fr ein Testament, das keine Angabe ber den Ort der Errichtung enthlt.

#4  2248. Verwahrung des eigenhndigen Testaments
Ein nach den Vorschriften des  2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen ( 2258a, 2258b). Dem Erblasser soll ber das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.

#4  2249. Nottestament vor dem Brgermeister
(1) Ist zu besorgen, da der Erblasser frher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar mglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Brgermeisters der Gemeinde in der er sich aufhlt, errichten. Der Brgermeister mu zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der  7, 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Fr die Errichtung gelten die Vorschriften der  2232, 2233 sowie die Vorschriften der  2, 4, 5 Abs. 1,  6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,  13 Abs. 1, 3,  16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2,  27, 28, 30 bis 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Brgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift mu auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der berzeugung des Brgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder berzeugung in der Niederschrift ersetzt.
(2) Die Besorgnis, da die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr mglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gltigkeit des Testaments steht nicht entgegen, da die Besorgnis nicht begrndet war.
(3) Der Brgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, da das Testament seine Gltigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der im  2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist berlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, da dieser Hinweis gegeben ist.
(4) Fr die Anwendung der vorstehenden Vorschriften steht der Vorsteher eines Gutsbezirks dem Brgermeister einer Gemeinde gleich.
(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Brgermeisters oder des Gutsvorstehers befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis sttzt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift ber die Errichtung des in den vorstehenden Abstzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, da das Testament eine zuverlssige Wiedergabe der Erklrung des Erblassers enthlt, so steht der Formversto der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.

#4  2250. Nottestament in besonderen Fllen
(1) Wer sich an einem Ort aufhlt, der infolge auerordentlicher Umstnde dergestalt abgesperrt ist, da die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch  2249 bestimmten Form oder durch mndliche Erklrung vor drei Zeugen errichten.
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, da voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach  2249 nicht mehr mglich ist, kann das Testament durch mndliche Erklrung vor drei Zeugen errichten.
(3) Wird das Testament durch mndliche Erklrung vor drei Zeugen errichtet, so mu hierber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften der  6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,  7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5,  27 des Beurkundungsgesetzes, auf die Niederschrift sind die Vorschriften der  8 bis 10, 11 Abs.1 Satz 2, Abs. 2,  13 Abs. 1, 3 Satz 1,  23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des  2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann auer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen mssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.

#4  2251. Seetestament
Wer sich whrend einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes auerhalb eines inlndischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mndliche Erklrung vor drei Zeugen nach  2250 Abs. 3 errichten.

#4  2252. Gltigkeitsdauer der Nottestamente
(1) Ein nach  2249,  2250 oder  2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser auerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
(3) Tritt im Falle des  2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, da nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist fr tot erklrt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behlt das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.

#4  2253. Widerruf des Testaments
(1) Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfgung jederzeit widerrufen.
(2) Die Entmndigung des Erblassers wegen Geistesschwche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht steht dem Widerruf eines vor der Entmndigung errichteten Testaments nicht entgegen.

#4  2254. Widerruf durch Testament
Der Widerruf erfolgt durch Testament.

#4  2255. Widerruf durch Vernichtung oder Vernderungen
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, da der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Vernderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklrung aufzuheben, ausgedrckt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verndert, so wird vermutet, da er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.

#4  2256. Rcknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
(1) Ein vor einem Notar oder nach  2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurckgegeben wird. Die zurckgebende Stelle soll den Erblasser ber die im Satz 1 vorgesehene Folge der Rckgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, da beides geschehen ist.
(2) Der Erblasser kann die Rckgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persnlich zurckgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch fr ein nach  2248 hinterlegtes Testament; die Rckgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einflu.

#4  2257. Widerruf des Widerrufs
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfgung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfgung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wre.

#4  2258. Widerruf durch spteres Testament
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein frheres Testament insoweit aufgehoben, als das sptere Testament mit dem frheren in Widerspruch steht.
(2) Wird das sptere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frhere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wre.

#4  2258a. Zustndigkeit fr die besondere amtliche Verwahrung
(1) Fr die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zustndig.
(2) rtlich zustndig ist:
1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
2. wenn das Testament vor dem Brgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehrt;
3. wenn das Testament nach  2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht.
(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.

#4  2258b. Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschlu des Richters und des Urkundsbeamten der Geschftsstelle.
(3) Dem Erblasser soll ber das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

#4  2259. Ablieferungspflicht
(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlagericht abzuliefern.
(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behrde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlagericht abzuliefern. Das Nachlagericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.

#4  2260. Erffnung des Testaments durch das Nachlagericht
(1) Das Nachlagericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Erffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden.
(2) In dem Termin ist das Testament zu ffnen, den Beteiligten zu verknden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Die Verkndung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. Die Verkndung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint.
(3) ber die Erffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschlu unversehrt war.

#4  2261. Erffnung durch ein anderes Gericht
Hat ein anderes Gericht als das Nachlagericht das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen Gericht die Erffnung des Testaments ob. Das Testament ist nebst einer beglaubigten Abschrift der ber die Erffnung aufgenommenen Niederschrift dem Nachlagericht zu bersenden; eine beglaubigte Abschrift des Testaments ist zurckzubehalten.

#4  2262. Benachrichtigung der Beteiligten
Das Nachlagericht hat die Beteiligten, welche bei der Erffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.

#4  2263. Nichtigkeit eines Erffnungsverbots
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu erffnen, ist nichtig.

#4  2263a. Erffnungsfrist fr Testamente
Befindet sich ein Testament seit mehr als dreiig Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darber anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. Fhren die Ermittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist das Testament zu erffnen. Die Vorschriften der  2260 bis 2262 sind entsprechend anzuwenden.

#4  2264. Einsichtnahme, Abschrifterteilung
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein erffnetes Testament einzusehen, sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

#3 Achter Titel. Gemeinschaftliches Testament

#4  2265. Errichtung durch Ehegatten
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.

#4  2266. Gemeinschaftliches Nottestament
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den  2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.

#4  2267. Gemeinschaftliches eigenhndiges Testament
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach  2247 gengt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklrung eigenhndig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefgt hat.

#4  2268 Wirkung von Ehenichtigkeit oder -auflsung
(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fllen des  2077 seinem ganzen Inhalte nach unwirksam.
(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelst oder liegen die Voraussetzungen des  2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfgungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, da sie auch fr diesen Fall getroffen sein wrden.

#4  2269. Berliner Testament
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, da nach dem Tode des berlebenden der beiderseitige Nachla an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, da der Dritte fr den gesamten Nachla als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermchtnis angeordnet, das nach dem Tode des berlebenden erfllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, da das Vermchtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des berlebenden anfallen soll.

#4  2270. Wechselbezgliche Verfgungen
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente Verfgungen getroffen, von denen anzunehmen ist, da die Verfgung des einen nicht ohne die Verfgung des anderen getroffen sein wrde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfgung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhltnis der Verfgungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und fr den Fall des berlebens des Bedachten eine Verfgung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfgungen als Erbeinsetzungen, Vermchtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

#4  2271. Widerruf wechselbezglicher Verfgungen
(1) Der Widerruf einer Verfgung, die mit einer Verfgung des anderen Ehegatten in dem im  2270 bezeichneten Verhltnisse steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den fr den Rcktritt von einem Erbvertrage geltenden Vorschriften des  2296. Durch eine neue Verfgung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfgung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der berlebende kann jedoch seine Verfgung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlgt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der berlebende zur Aufhebung nach Magabe des  2294 und des  2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkmmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des  2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

#4  2272. Rcknahme aus amtlicher Verwahrung
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach  2256 nur von beiden Ehegatten zurckgenommen werden.

#4  2273. Erffnung
(1) Bei der Erffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfgungen des berlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen, weder zu verknden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
(2) Von den Verfgungen des verstorbenen Ehegatten ist eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschlieen und in die besondere amtliche Verwahrung zurckzubringen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthlt, die sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem Tode des erstversterbenden Ehegatten eintritt, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklrung beschrnkt, da die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen.

#2 Vierter Abschnitt. Erbvertrag

#4  2274. Persnlicher Abschlu
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persnlich schlieen.

#4  2275. Voraussetzungen
(1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schlieen, wer unbeschrnkt geschftsfhig ist.
(2) Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schlieen, auch wenn er in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch fr Verlobte.

#4  2276. Form
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der  2231 Nr. 1,  2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften fr den Erblasser gilt, gilt fr jeden der Vertragschlieenden.
(2) Fr einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, gengt die fr den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

#4  2277. Amtliche Verwahrung
Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschlieenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.

#4  2278. Vertragsmige Verfgungen
(1) In einem Erbvertrage kann jeder der Vertragschlieenden vertragsmige Verfgungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfgungen als Erbeinsetzungen, Vermchtnisse und Auflagen knnen vertragsmig nicht getroffen werden.

#4  2279. Vertragsmige Zuwendungen und Auflagen
(1) Auf vertragsmige Zuwendungen und Auflagen finden die fr letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschriften des  2077 gelten fr einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

#4  2280. Auslegungsregeln bei Ehegattenerbvertrag
Haben Ehegatten in einem Erbvertrage, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, da nach dem Tode des berlebenden der beiderseitige Nachla an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermchtnis angeordnet, das nach dem Tode des berlebenden zu erfllen ist, so finden die Vorschriften des  2269 entsprechende Anwendung.

#4  2281. Anfechtung durch den Erblasser
(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der  2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des  2079 ist erforderlich, da der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschlieenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfgung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlagerichte gegenber zu erklren. Das Nachlagericht soll die Erklrung dem Dritten mitteilen.

#4  2282. Form der Anfechtung
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Fr einen geschftsunfhigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.
(3) Die Anfechtungserklrung bedarf der notariellen Beurkundung.

#4  2283. Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhrt, in den brigen Fllen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206 entsprechende Anwendung.
(3) Hat im Falle des  2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfalle der Geschftsunfhigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wre.

#4  2284. Besttigung
Die Besttigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persnlich erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so ist die Besttigung ausgeschlossen.

#4  2285. Anfechtung durch Dritte
Die im  2080 bezeichneten Personen knnen den Erbvertrag auf Grund der  2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

#4  2286. Verfgungen unter Lebenden
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, ber sein Vermgen durch Rechtsgeschft unter Lebenden zu verfgen, nicht beschrnkt.

#4  2287. Beeintrchtigende Schenkungen
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeintrchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Der Anspruch verjhrt in drei Jahren von dem Anfalle der Erbschaft an.

#4  2288. Beeintrchtigung des Vermchtnisnehmers
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmig angeordneten Vermchtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeintrchtigen, zerstrt, beiseite geschafft oder beschdigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch auerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstandes der Wert.
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeintrchtigen, veruert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung finden die Vorschriften des  2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veruerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im  2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.

#4  2289. Wirkung auf letztwillige Verfgungen
(1) Durch den Erbvertrag wird eine frhere letztwillige Verfgung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmig Bedachten beeintrchtigen wrde. In dem gleichen Umfang ist eine sptere Verfgung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des  2297.
(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkmmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine sptere letztwillige Verfgung die nach  2338 zulssigen Anordnungen treffen.

#4  2290. Aufhebung durch Vertrag
(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmige Verfgung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persnlich schlieen. Ist er in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Steht der andere Teil unter Vormundschaft, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Das gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht, es sei denn, da der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird.
(4) Der Vertrag bedarf der im  2276 fr den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

#4  2291. Aufhebung durch Testament
(1) Eine vertragsmige Verfgung, durch die ein Vermchtnis oder eine Auflage angeordnet ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschlieenden erforderlich; die Vorschriften des  2290 Abs. 3 finden Anwendung.
(2) Die Zustimmungserklrung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.

#4  2292. Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
Ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten aufgehoben werden; die Vorschriften des  2290 Abs. 3 finden Anwendung.

#4  2293. Rcktritt bei Vorbehalt
Der Erblasser kann von dem Erbvertrage zurcktreten, wenn er sich den Rcktritt im Vertrage vorbehalten hat.

#4  2294. Rcktritt bei Verfehlungen des Bedachten
Der Erblasser kann von einer vertragsmigen Verfgung zurcktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den pflichtteilsberechtigten gehrt, zu der Entziehung berechtigen wrde, wenn der Bedachte ein Abkmmling des Erblassers wre.

#4  2295. Rcktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
Der Erblasser kann von einer vertragsmigen Verfgung zurcktreten, wenn die Verfgung mit Rcksicht auf eine rechtsgeschftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser fr dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewhren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

#4  2296. Form des Rcktritts
(1) Der Rcktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Rcktritt erfolgt durch Erklrung gegenber dem anderen Vertragschlieenden. Die Erklrung bedarf der notariellen Beurkundung.

#4  2297. Rcktritt durch Testament
Soweit der Erblasser zum Rcktritte berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschlieenden die vertragsmige Verfgung durch Testament aufheben. In den Fllen des  2294 finden die Vorschriften des  2336 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

#4  2298. Zweiseitiger Erbvertrag
(1) Sind in einem Erbvertrage von beiden Teilen vertragsmige Verfgungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfgungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
(2) Ist in einem solchen Vertrage der Rcktritt vorbehalten, so wird durch den Rcktritt eines der Vertragschlieenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rcktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschlieenden. Der berlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlgt, seine Verfgung durch Testament aufheben.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1, 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschlieenden anzunehmen ist.

#4  2299. Einseitige Verfgungen
(1) Jeder der Vertragschlieenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfgung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
(2) Fr eine Verfgung dieser Art gilt das gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wre. Die Verfgung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmige Verfgung aufgehoben wird.
(3) Wird der Erbvertrag durch Ausbung des Rcktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfgung auer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

#4  2300. Amtliche Verwahrung; Erffnung
Die fr die amtliche Verwahrung und die Erffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der  2258a bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die Vorschriften des  2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.

#4  2300a. Erffnungsfrist
Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als fnfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist  2263a entsprechend anzuwenden.

#4  2301. Schenkungsversprechen von Todes wegen
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, da der Beschenkte den Schenker berlebt, finden die Vorschriften ber Verfgungen von Todes wegen Anwendung. Das gleiche gilt fr ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den  780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes, so finden die Vorschriften ber Schenkungen unter Lebenden Anwendung.

#4  2302. Unbeschrnkbare Testierfreiheit
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfgung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.

#2 Fnfter Abschnitt. Pflichtteil

#4  2303. Pflichtteilsberechtigte; Hhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkmmling des Erblassers durch Verfgung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hlfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfgung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschriften des  1371 bleiben unberhrt.

#4  2304. Auslegungsregel
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.

#4  2305. Zusatzpflichtteil
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hlfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hlfte fehlenden Teiles verlangen.

#4  2306. Beschrnkungen und Beschwerungen
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschrnkt oder ist er mit einem Vermchtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschrnkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hlfte des gesetzlichen Erbteils nicht bersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil grer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlgt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschrnkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschrnkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

#4  2307. Zuwendung eines Vermchtnisses
(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermchtnisse bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermchtnis ausschlgt. Schlgt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermchtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschrnkungen und Beschwerungen der im  2306 bezeichneten Art auer Betracht.
(2) Der mit dem Vermchtnisse beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklrung ber die Annahme des Vermchtnisses auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist gilt das Vermchtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklrt wird.

#4  2308. Anfechtung der Ausschlagung
(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermchtnisnehmer in der im  2306 bezeichneten Art beschrnkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermchtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschrnkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.
(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermchtnisses finden die fr die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklrung gegenber dem Beschwerten.

#4  2309. Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkmmlinge
Entferntere Abkmmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkmmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschlieen wrde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

#4  2310. Feststellung des Erbteils
Bei der Feststellung des fr die Berechnung des Pflichtteils magebenden Erbteils werden diejenigen mitgezhlt, welche durch letztwillige Verfgung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder fr erbunwrdig erklrt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezhlt.

#4  2311. Wert des Nachlasses
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkmmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem berlebenden Ehegatten gebhrende Voraus auer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schtzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht magebend.

#4  2312. Landgut
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach  2049 anzunehmen, da einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlasse gehrendes Landgut zu dem Ertragswerte zu bernehmen, so ist, wenn von dem Rechte Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch fr die Berechnung des Pflichtteils magebend. Hat der Erblasser einen anderen bernahmepreis bestimmt, so ist dieser magebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schtzungswert nicht bersteigt.
(2) Hinterlt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, da der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den im  2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehrt.

#4  2313. Bedingte, ungewisse oder unsichere Rechte
(1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhngig sind, auer Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflsenden Bedingung abhngig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der vernderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
(2) Fr ungewisse oder unsichere Rechte sowie fr zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das gleiche wie fr Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhngig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenber verpflichtet, fr die Feststellung eines ungewissen und fr die Verfolgung eines unsicheren Rechtes zu sorgen, soweit es einer ordnungsmigen Verwaltung entspricht.

#4  2314. Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen ber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, da er bei der Aufnahme des ihm nach  260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlagegenstnde zugezogen und da der Wert der Nachlagegenstnde ermittelt wird. Er kann auch verlangen, da das Verzeichnis durch die zustndige Behrde oder durch einen zustndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlasse zur Last.

#4  2315. Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, da es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlasse hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkmmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des  2051 Abs 1 entsprechende Anwendung.

#4  2316. Ausgleichungspflicht
(1) Der Pflichtteil eines Abkmmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkmmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in  2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein wrden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Bercksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen wrde. Ein Abkmmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung auer Betracht.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und betrgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hlfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder bersteigt.
(3) Eine Zuwendung der im  2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Bercksichtigung ausschlieen.
(4) Ist eine nach Absatz 1 zu bercksichtigende Zuwendung zugleich nach  2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hlfte des Wertes zur Anrechnung.

#4  2317. Entstehung und bertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs (1 ) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfalle.
(2) Der Anspruch ist vererblich und bertragbar.

#4  2318. Pflichtteilslast bei Vermchtnissen
(1) Der Erbe kann die Erfllung eines ihm auferlegten Vermchtnisses soweit verweigern, da die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermchtnisnehmer verhltnismig getragen wird. Das gleiche gilt von einer Auflage.
(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermchtnisnehmer gegenber ist die Krzung nur soweit zulssig, da ihm der Pflichtteil verbleibt.
(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermchtnis und die Auflage soweit krzen, da ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.

#4  2319. Pflichtteilsberechtigter Miterbe
Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, da ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Fr den Ausfall haften die brigen Erben.

#4  2320. Pflichtteilslast des Ersatzmannes
(1) Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhltnisse zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermchtnis annimmt, das Vermchtnis in Hhe des erlangten Vorteils zu tragen.
(2) Das gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfgung von Todes wegen zugewendet hat.

#4  2321. Pflichtteilslast bei Vermchtnisausschlagung
Schlgt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermchtnis aus, so hat im Verhltnisse der Erben und der Vermchtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Hhe des erlangten Vorteils zu tragen.

#4  2322. Krzung von Vermchtnissen und Auflagen
Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermchtnis mit einem Vermchtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermchtnis oder die Auflage soweit krzen, da ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.

#4  2323. Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
Der Erbe kann die Erfllung eines Vermchtnisses oder einer Auflage auf Grund des  2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den  2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.

#4  2324. Abweichende Anordnungen des Erblassers
Der Erblasser kann durch Verfgung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhltnisse der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des  2318 Abs. 1 und der  2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.

#4  2325. Ergnzung des Pflichtteils wegen Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergnzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlasse hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung bleibt unbercksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflsung der Ehe.

#4  2326. Ergnzung ber die Hlfte des gesetzlichen Erbteils
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergnzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hlfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hlfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.

#4  2327. Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlasse hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergnzung anzurechnen. Ein nach  2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergnzung anzurechnen.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkmmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des  2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

#4  2328. Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergnzung des Pflichtteils soweit verweigern, da ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschlu dessen verbleibt, was ihm zur Ergnzung des Pflichtteils gebhren wrde.

#4  2329. Anspruch gegen den Beschenkten
(1) Soweit der Erbe zur Ergnzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der frher Beschenkte nur insoweit, als der spter Beschenkte nicht verpflichtet ist.

#4  2330. Anstandsschenkungen
Die Vorschriften der  2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird.

#4  2331. Zuwendungen aus dem Gesamtgut
(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gtergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hlfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkmmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gtergemeinschaft entsprechend anzuwenden.

#4  2331a. Stundung des Pflichtteilsanspruchs
(1) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlagegenstnde ungewhnlich hart treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veruerung eines Wirtschaftsgutes zwingen wrde, das fr den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Stundung kann nur verlangt werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abwgung der Interessen beider Teile zugemutet werden kann.
(2) Fr die Entscheidung ber eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlagericht zustndig.  1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlagericht.

#4  2332. Verjhrung des Pflichtteilsanspruchs
(1) Der Pflichtteilsanspruch verjhrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeintrchtigenden Verfgung Kenntnis erlangt, ohne Rcksicht auf diese Kenntnis in dreiig Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
(2) Der nach  2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch verjhrt in drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
(3) Die Verjhrung wird nicht dadurch gehemmt, da die Ansprche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermchtnisses geltend gemacht werden knnen.

#4  2333. Entziehung des Pflichtteils eines Abkmmlings
Der Erblasser kann einem Abkmmlinge den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der Abkmmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkmmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet;
2. wenn der Abkmmling sich einer vorstzlichen krperlichen Mihandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Mihandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkmmling von diesem abstammt;
3. wenn der Abkmmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorstzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht;
4. wenn der Abkmmling die ihm dem Erblasser gegenber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht bswillig verletzt;
5. wenn der Abkmmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers fhrt.

#4  2334. Entziehung des Elternpflichtteils
Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der im  2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenber zu, wenn diese sich einer solchen Verfehlung schuldig macht.

#4  2335. Entziehung des Ehegattenpflichtteils
Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkmmling des Erblassers nach dem Leben trachtet;
2. wenn der Ehegatte sich einer vorstzlichen krperlichen Mihandlung des Erblassers schuldig macht;
3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorstzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht;
4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht bswillig verletzt.

#4  2336. Form und Grund der Entziehung
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfgung.
(2) Der Grund der Entziehung mu zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfgung angegeben werden.
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4) Im Falle des  2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der Abkmmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat.

#4  2337. Verzeihung
Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfgung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.

#4  2338. Pflichtteilsbeschrnkung in guter Absicht
(1) Hat sich ein Abkmmling in solchem Mae der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Mae berschuldet, da sein spterer Erwerb erheblich gefhrdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkmmlinges durch die Anordnung beschrnken, da nach dem Tode des Abkmmlinges dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebhrenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermchtnisnehmer nach dem Verhltnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch fr die Lebenszeit des Abkmmlinges die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker bertragen; der Abkmmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jhrlichen Reinertrag.
(2) Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des  2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkmmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende berschuldung nicht mehr besteht.

#4  2338a. Erbersatzanspruch
Pflichtteilsberechtigt ist ein Abkmmling oder der Vater des Erblassers auch dann, wenn ihm der Erbersatzanspruch durch Verfgung von Todes wegen entzogen worden ist. Im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts steht der Erbersatzanspruch dem gesetzlichen Erbteil gleich.

#2 Sechster Abschnitt. Erbunwrdigkeit

#4  2339. Erbunwrdigkeitsgrnde
(1) Erbunwrdig ist:
1. wer den Erblasser vorstzlich und widerrechtlich gettet oder zu tten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfhig war, eine Verfgung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben;
2. wer den Erblasser vorstzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfgung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben;
3. wer den Erblasser durch arglistige Tuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfgung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben;
4. wer sich in Ansehung einer Verfgung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den  267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.
(2) Die Erbunwrdigkeit tritt in den Fllen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritte des Erbfalls die Verfgung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfgung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein wrde.

#4  2340. Geltendmachung durch Anfechtung
(1) Die Erbunwrdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht.
(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zulssig. Einem Nacherben gegenber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der im  2082 bestimmten Fristen erfolgen.

#4  2341. Anfechtungsberechtigte
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwrdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

#4  2342. Anfechtungsklage
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, da der Erbe fr erbunwrdig erklrt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des
Urteils ein.

#4  2343. Verzeihung
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwrdigen verziehen hat.

#4  2344. Wirkung der Erbunwrdigerklrung
(1) Ist ein Erbe fr erbunwrdig erklrt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fllt demjenigen an, welcher berufen sein wrde, wenn der Erbunwrdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt htte; der Anfall gilt als mit dem Eintritte des Erbfalls erfolgt.

#4  2345 Vermchtnisunwrdigkeit, Pflichtteilsunwrdigkeit
(1) Hat sich ein Vermchtnisnehmer einer der im  2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermchtnis anfechtbar. Die Vorschriften der  2082, 2083, des  2339 Abs. 2 und der  2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das gleiche gilt fr einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.

#2 Siebenter Abschnitt. Erbverzicht

#4  2346. Wirkung des Erbverzichts
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers knnen durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschrnkt werden.

#4  2347. Voraussetzungen fr Erbverzicht
(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persnlich schlieen; ist er in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschftsunfhig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist in gleichem Umfange wie nach Absatz 1 erforderlich.

#4  2348. Form
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

#4  2349. Wirkung auf Abkmmlinge
Verzichtet ein Abkmmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkmmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

#4  2350. Verzicht zugunsten eines anderen
(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, da der Verzicht nur fr den Fall gelten soll, da der andere Erbe wird.
(2) Verzichtet ein Abkmmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, da der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkmmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten soll.

#4  2351. Aufhebung des Erbverzichts
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des  2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des  2347 Abs. 2 Anwendung.

#4  2352. Verzicht auf Zuwendungen
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermchtnisse bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das gleiche gilt fr eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der  2347, 2348 finden Anwendung.

#2 Achter Abschnitt. Erbschein

#4  2353. Erteilung des Erbscheins
Das Nachlagericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis ber sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teile der Erbschaft berufen ist, ber die Gre des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

#4  2354. Angaben des gesetzlichen Erben
(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:
1. die Zeit des Todes des Erblassers;
2. das Verhltnis, auf dem sein Erbrecht beruht;
3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden wrde;
4. ob und welche Verfgungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind;
5. ob ein Rechtsstreit ber sein Erbrecht anhngig ist.
(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden wrde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

#4  2355. Angaben des eingesetzten Erben
Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfgung von Todes wegen beantragt, hat die Verfgung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfgungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die im  2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

#4  2356. Nachweis der Richtigkeit der Angaben
(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemheit des  2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch ffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des  2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhltnismigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so gengt die Angabe anderer Beweismittel.
(2) Zum Nachweise, da der Erblasser zur Zeit seines Todes im Gterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der brigen nach den  2354, 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt zu versichern, da ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlagericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie fr nicht erforderlich erachtet.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem Nachlagericht offenkundig sind.

#4  2357. Gemeinschaftlicher Erbschein
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
(2) In dem Antrage sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.
(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, da die brigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschriften des  2356 gelten auch fr die sich auf die brigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides Statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlagericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen fr ausreichend erachtet.

#4  2358. Ermittlungen des Nachlagerichts
(1) Das Nachlagericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
(2) Das Nachlagericht kann eine ffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den fr das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.

#4  2359. Feststellung des Erbrechts
Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlagericht die zur Begrndung des Antrags erforderlichen Tatsachen fr festgestellt erachtet.

#4  2360. Anhrung des Gegners
(1) Ist ein Rechtsstreit ber das Erbrecht anhngig, so soll vor der Erteilung des Erbscheins der Gegner des Antragstellers gehrt werden.
(2) Ist die Verfgung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in einer dem Nachlagerichte vorliegenden ffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Erbscheins derjenige ber die Gltigkeit der Verfgung gehrt werden, welcher im Falle der Unwirksamkeit der Verfgung Erbe sein wrde.
(3) Die Anhrung ist nicht erforderlich, wenn sie untunlich ist.

#4  2361. Einziehung oder Kraftloserklrung des unrichtigen Erbscheins
(1) Ergibt sich, da der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlagericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
(2) Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlagericht durch Beschlu fr kraftlos zu erklren. Der Beschlu ist nach den fr die ffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeordnung bekannt zu machen. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrckung des Beschlusses in die ffentlichen Bltter wird die Kraftloserklrung wirksam.
(3) Das Nachlagericht kann von Amts wegen ber die Richtigkeit eines erteilten Erbscheins Ermittlungen veranstalten.

#4  2362. Herausgabeanspruch des wirklichen Erben
(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlagericht verlangen.
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben ber den Bestand der Erbschaft und ber den Verbleib der Erbschaftsgegenstnde Auskunft zu erteilen.

#4  2363. Erbschein fr den Vorerben
(1) In dem Erbscheine, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, da eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge brig sein wird, oder hat er bestimmt, da der Vorerbe zur freien Verfgung ber die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.
(2) Dem Nacherben steht das im  2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.

#4  2364. Angabe des Testamentsvollstreckers
(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das im  2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.

#4  2365. Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
Es wird vermutet, da demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und da er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschrnkt sei.

#4  2366. ffentlicher Glaube des Erbscheins
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehrenden Rechte, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des  2365 reicht, als richtig, es sei denn, da er die Unrichtigkeit kennt oder wei, da das Nachlagericht die Rckgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

#4  2367. Leistung an Erbscheinserben
Die Vorschriften des  2366 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehrenden Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechtes ein nicht unter die Vorschrift des  2366 fallendes Rechtsgeschft vorgenommen wird, das eine Verfgung ber das Recht enthlt.

#4  2368. Testamentsvollstreckerzeugnis
(1) Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlagericht auf Antrag ein Zeugnis ber die Ernennung zu erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschrnkt oder hat der Erblasser angeordnet, da der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten fr den Nachla nicht beschrnkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben.
(2) Ist die Ernennung nicht in einer dem Nachlagerichte vorliegenden ffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Zeugnisses der Erbe wenn tunlich ber die Gltigkeit der Ernennung gehrt werden.
(3) Die Vorschriften ber den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

#4  2369. Gegenstndlich beschrnkter Erbschein
(1) Gehren zu einer Erbschaft, fr die es an einem zur Erteilung des Erbscheins zustndigen deutschen Nachlagerichte fehlt, Gegenstnde, die sich im Inlande befinden, so kann die Erteilung eines Erbscheins fr diese Gegenstnde verlangt werden.
(2) Ein Gegenstand, fr den von einer deutschen Behrde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register gefhrt wird, gilt als im Inlande befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inlande befindlich, wenn fr die Klage ein deutsches Gericht zustndig ist.

#4  2370. ffentlicher Glaube bei Todeserklrung
(1) Hat eine Person, die fr tot erklrt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt berlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklrung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein wrde, in Ansehung der in den  2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe es sei denn, da der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklrung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder wei, da sie aufgehoben worden sind.
(2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der fr tot erklrt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die im  2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Todeserklrung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.

#2 Neunter Abschnitt. Erbschaftskauf

#4  2371. Form
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.

#4  2372. Umfang des Kaufgegenstandes
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermchtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebhren dem Kufer.

#4  2373. Dem Verkufer verbleibender Anfall
Ein Erbteil, der dem Verkufer nach dem Abschlusse des Kaufes durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfllt, sowie ein dem Verkufer zugewendetes Vorausvermchtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

#4  2374. Herausgabepflicht
Der Verkufer ist verpflichtet, dem Kufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstnde mit Einschlu dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehrenden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch ein Rechtsgeschft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.

#4  2375. Ersatzpflicht
(1) Hat der Verkufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veruert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Kufer den Wert des verbrauchten oder veruerten Gegenstandes, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Kufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfgung bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.
(2) Im brigen kann der Kufer wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unmglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstandes nicht Ersatz verlangen.

#4  2376. Beschrnkte Haftung des Verkufers
(1) Die Verpflichtung des Verkufers zur Gewhrleistung wegen eines Mangels im Rechte beschrnkt sich auf die Haftung dafr, da ihm das Erbrecht zusteht, da es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschrnkt ist, da nicht Vermchtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und da nicht unbeschrnkte Haftung gegenber den Nachlaglubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.
(2) Fehler einer zur Erbschaft gehrenden Sache hat der Verkufer nicht zu vertreten.

#4  2377. Wiederaufleben erloschener Rechtsverhltnisse
Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhltnisse gelten im Verhltnisse zwischen dem Kufer und dem Verkufer als nicht erloschen. Erforderlichen Falles ist ein solches Rechtsverhltnis wiederherzustellen.

#4  2378. Nachlaverbindlichkeiten
(1) Der Kufer ist dem Verkufer gegenber verpflichtet, die Nachlaverbindlichkeiten zu erfllen, soweit nicht der Verkufer nach  2376 dafr haftet, da sie nicht bestehen.
(2) Hat der Verkufer vor dem Verkauf eine Nachlaverbindlichkeit erfllt, so kann er von dem Kufer Ersatz verlangen.

#4  2379. Nutzungen, Lasten
Dem Verkufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkaufe fallenden Nutzungen. Er trgt fr diese Zeit die Lasten, mit Einschlu der Zinsen der Nachlaverbindlichkeiten. Den Kufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die auerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstnde gelegt anzusehen sind.

#4  2380. Gefahrbergang
Der Kufer trgt von dem Abschlusse des Kaufes an die Gefahr des zuflligen Unterganges und einer zuflligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstnde. Von diesem Zeitpunkt an gebhren ihm die Nutzungen und trgt er die Lasten.

#4  2381. Ersatz von Verwendungen
(1) Der Kufer hat dem Verkufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
(2) Fr andere vor dem Verkaufe gemachte Aufwendungen hat der Kufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhht ist.

#4  2382. Haftung gegenber Nachlaglubigern
(1) Der Kufer haftet von dem Abschlusse des Kaufes an den Nachlaglubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfllung der Kufer dem Verkufer gegenber nach den  2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
(2) Die Haftung des Kufers den Glubigern gegenber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Kufer und dem Verkufer ausgeschlossen oder beschrnkt werden.

#4  2383. Beschrnkte Haftung des Kufers
(1) Fr die Haftung des Kufers gelten die Vorschriften ber die Beschrnkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschrnkt, soweit der Verkufer zur Zeit des Verkaufs unbeschrnkt haftet. Beschrnkt sich die Haftung des Kufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprche aus dem Kaufe als zur Erbschaft gehrend.
(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkufer oder den Kufer kommt auch dem anderen Teile zustatten, es sei denn, da dieser unbeschrnkt haftet.

#4  2384. Anzeigepflicht des Verkufers
(1) Der Verkufer ist den Nachlaglubigern gegenber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Kufers unverzglich dem Nachlagericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verkufers wird durch die Anzeige des Kufers ersetzt.
(2) Das Nachlagericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

#4  2385. Anwendung auf hnliche Vertrge
(1) Die Vorschriften ber den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Vertrge, die auf die Veruerung einer dem Veruerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, fr die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veruerten Erbschaftsgegenstnde oder fr eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstnde Ersatz zu leisten. Die im  2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewhrleistung wegen eines Mangels im Rechte trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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