Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ---------------------------------------- Wenn Sie Wohnungen, Garagen etc. vermieten oder verpachten, haben Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Sie hier angeben müssen. Für jedes Mietobjekt ist eine eigene Anlage V auszufüllen. Da es hier meist um relativ hohe Beträge geht, die Sachverhalte individueller sind als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und die rechtlichen Grundlagen einem laufenden Wandel unterliegen, ist es ratsam, bei Problemen oder Unklarheiten den Rat eines Steuerberaters einzuholen. Trotzdem einige Hinweise: - Als *Anschaffungstag gilt der Tag der notariellen Beurkundung, bzw. der in der Urkunde vereinbarte Tag. Einnahmen und Ausgaben können erst ab diesem Tag zugerechnet werden. - Als *Fertigstellungstag gilt bei einem fertigen Haus der Anschaffungstag bzw. der Tag der Fertigstellung des Hauses. - *Mieteinnahmen werden dem Eigentümer ab dem Anschaffungstag (bei Grundstücksvermietung bzw. bei Erwerb eines bereits fertigen Hauses) bzw. Fertigstellungstages zugerechnet. Wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt Einnahmen vorlagen, ist dies zu erklären. Umlagen, also eingenommene Vorauszahlungen für Zentralheizung, Warmwasser, öffentliche Angaben etc. sind als Mieteinnahmen anzusetzen, können aber als Werbungskosten wieder geltend gemacht werden. - Vereinnahmte Mieten bei *verbilligter Überlassung führen zu einer Kürzung der dafür geltend gemachten Werbungskosten, wenn die Kaltmiete weniger als die Hälfte der Vergleichsmiete beträgt. - Aufwendungen für leerstehende Mietwohnungen, die nicht als mietbar bekanntgemacht werden, sind nicht als *Werbungskosten abzugsfähig. Weisen Sie mit Zeitungsanzeigen, Maklerverträgen etc. nach, daß Sie sich um einen Mieter bemüht haben. - *Abschreibungen werden angesetzt ab dem Tag, an dem wirtschaftliches Eigentum gegeben ist. Erhöhte Abschreibungen nach §7 Abs. 5 können Sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie das Gebäude selbst errichtet oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben haben.