Sonderausgaben (Hauptformular Seite 3) -------------------------------------- Sonderausgaben sind all jene Aufwendungen für die Lebensführung, die steuerlich begünstigt werden. Eine Untergruppe sind hier die Vorsorgeaufwendungen (meist Versicherungsbeiträge), die in den Zeilen 63 bis 70 zu finden sind und für die besondere Höchstsätze und Mindest-Pauschalen gelten. Für die übrigen Sonderausgaben gilt eine Pauschale von 108 DM bei Alleinstehenden und 216 DM bei Verheirateten. Vorsorgeaufwendungen: In die Zeile 63 übertragen Sie zunächst den *Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag aus der Zeile 25 der Lohn- steuerkarte(n). In die darauf folgenden Zeilen 64 bis 68 können Sie dann etwaige *Versicherungsbeiträge eintragen. Hierzu gehören: - Krankenkassenbeiträge - Unfallversicherungen - Auto-Insassenversicherungen - Haftpflichtversicherungen (auch für Auto, Gebäude, Hund, etc.) - Lebensversicherungen - Beiträge an Bausparkassen - Sterbekassen, Sterbegeldversicherungen - Witwen und Waisen-Fürsorgekassen - Versorgungs- und Pensionskassen - Aussteuerversicherungen - Ausbildungsversicherungen - Freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung - Freiwillige Beiträge zur Arbeiter-Rentenversicherung - Freiwillige Beiträge zur Knappschaftsversicherung - Beiträge zu Höher- und Zusatzversicherungen Nicht ansetzbar sind Beiträge für Kasko-, Rechtsschutz-, Reiserücktritts- und Hausratsversicherungen, sowie andere Sachversicherungen. Bis 4000 DM müssen Sie bei Einzelaufstellung keine Belege beifügen. In der Zeile 70 können Sie die *Bausparbeiträge geltend machen (diese müssen ebenfalls bis 4000 DM bei Einzelaufstellung nicht belegt werden). Allerdings werden diese nur dann angerechnet, wenn Sie nicht eine Wohnungsbauprämie beantragt haben, die gewährt wird, wenn Ihr Einkommen im Vorjahr 27000 DM (bzw. 54000 DM bei Ehegatten) nicht überstiegen hat. Übrige Sonderausgaben: *Renten und dauernde Lasten, die freiwillig und ohne besondere Gegenleistung gezahlt worden sind, werden in der Regel nicht anerkannt. Von den Renten ist nur der sog. Ertragsanteil in Zeile 71 absetzbar (s. Tabelle zu Leibrenten bei sonstigen Einkünften), während sich dauernde Lasten (Zeile 72) in voller Höhe auswirken! Bei diesen ist im Gegensatz zu Renten im Vertrag in Form eines Hinweises auf den Vorbehalt einer Änderung nach §323 ZPO verankert, daß die Höhe der Zahlungen von den wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt. *Unterhaltsleistungen an eine(n) Expartner(in) sind bis zu 27000 DM jährlich als Sonderausgaben in Zeile 73 oder bis zu 6300 DM als außergewöhnliche Belastungen in Zeilen 95 bis 100 absetzbar. In beiden Fällen müssen Sie bereits zu Beginn des Jahres dauernd getrennt gelebt haben; im ersten Fall benötigen Sie eine Zustimmung der Gegenpartei, da diese den Betrag als sonstige Einkünfte versteuern muß (passiert in Anlage U, sog. "Realsplitting"). In die Zeile 64 gehören die gezahlte *Kirchensteuer aus Zeile 6 der Lohnsteuerkarte und etwaige Rückerstattungen. *Zinsen für Nachforderung, Stundung und Aussetzung von Steuern (Zeile 75) umfassen z.B. Zinsen, die der Fiskus für verzögerte Steuernachzahlungen erhebt. Beschäftigen Sie eine *Haushaltshilfe, für die Sie Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, können Sie bis zu 1500 DM pro Monat als Sonderausgaben in Zeile 76 geltend machen, wenn zum Haushalt ein Kind (bei Verheirateten zwei Kinder) unter 10 Jahren oder eine hilflose Person gehört/gehören. Weitere Beträge können Sie ggf. als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Bei *Steuerberatungskosten bis 1000 DM können Sie wählen, ob Sie diese in Zeile 78 oder bei den einzelnen Einkunftsarten ansetzen. Vergessen Sie nicht, hier den Kaufpreis für den SteuerFuchsPro anzusetzen! Auch Fachliteratur etc. gehört dazu. Kosten der *Berufsausbildung sind bis zu 900 DM jährlich absetzbar (Zeile 79). Wenn Sie auswärtig untergebracht sind, gilt eine Grenze von 1200 DM (Zimmermiete etc.). Bedenken Sie, daß die entsprechenden Beträge als Fortbildungskosten (Zeile 49/50 Anlage N) uneingeschränkt abzugsfähig sind! 30% des *Schulgeldes für Ersatz- und Ergänzungsschulen sind ggf. als Sonderausgaben absetzbar (Zeile 80), allerdings nicht Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung. Übrigens können derartige Kosten auch in der Lohnsteuerkarte vermerkt werden. *Spenden zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und kultureller Zwecke sind bis zu 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar, für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke bis 5%. Von den Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien werden 50% der ersten 1200 DM (2400 DM bei Verheirateten) direkt zurückgezahlt; der Rest ist bis 60000 DM/120000 DM als Sonderausgaben absetzbar (Zeilen 81 bis 84). Spenden bis 50 DM werden bis zu einem Gesamtbetrag von 200 DM bei Einzelaufstellung ohne Belege anerkannt. Für den Nachweis von Spenden gibt es besondere Formblätter. Als *Verlustabzug können Sie in Zeile 85 eventuelle Verluste geltend machen, von denen Sie jedoch Ihr Einkommen abziehen müssen.