Anlage FW - Förderung von Wohneigentum -------------------------------------- Zeile 4========================================================*1= Nach § 7 Fördergebietsgesetz ist folgende Maßnahme begünstigt: Herstellungsarbeiten und Erhaltungsaufwendungen an einem selbstgenutzten Haus können bis zu einer Höhe von DM 40.000,- jährlich mit 10% als Sonderausgabe abgesetzt werden. Mit der Förderung sind folgende Voraussetzungen verbunden: 1. Der Steuerpflichtige muß Eigentümer des Gebäudes sein. 2. Das Gebäude muß in den neuen Bundesländern ( auch Ost-Berlin) belegen sein. 3. Die Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sein. Sie dürfen auch nicht nach § 10 e oder § 10 f EStG, § 82 a EStDV oder dem Schutzbaugesetz zusätzlich begünstigt werden (keine Doppelförderung). 4. Das Gebäude muß in den jeweiligen Jahr zu eigenen Wohnzwecken dienen,eine unentgeltliche Überlassung von Teilen einer Wohnung ist unschädlich. Der Steuerpflichtige kann den § 7 Fördergebietsgesetz nur jeweils einmal pro Gebäude in Anspruch nehmen (objektbezogen). Der § 7 Fördergebietsgesetz gilt für Aufwendungen, die auf nach dem 31.12.90 und vor dem 1.1.95 vorgenommene nachträgliche Herstellungsmaßnahmen und Erhaltungsarbeiten entfallen. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er den § 10 e Abs. 2 oder den § 7 Fördergebietsgesetz in Anspruch nimmt. Öffentliche Zuschüsse sind von den Aufwendungen in jedem Fall abzuziehen. Der Abzugszeitraum beginnt jeweils mit der Zahlung der Aufwendungen. Beispiel: 1992 Aufwendungen 20.000 DM - Abzug 1992 - 2001 je 2.000 DM 1993 weitere Aufwendungen 30.000 DM, davon noch 20.000 DM abzfh. 1993 - 2002 je 2.000 DM zusätzlich In Zeile 4 ist deshalb der Abzugsbetrag des Vorjahres oder - sofern 1993 Aufwendungen anfallen - dieser Betrag einzutragen. Der Abzugsbetrag beträgt maximal 4.000 DM. Entsprechende Eintra- gungen sind auch in Zeile 49 und 50 möglich, falls diese nachträglichen Herstellungskosten nicht als nachträgliche Herstellungskosten im Sinne des § 10 e Abs. 2 EStG in Zeile 39 und 45 angesetzt werden. Zeile 5 und 6==================================================*2= In Zeile 5 und 6 sind die begünstigten Baumaßnahmen nach § 10 f EStG für Gebäude, die in den neuen Bundesländern vor dem 1.1.91 angeschafft oder hergestellt wurden, einzutragen. Die Bau- maßnahme darf aber erst nach dem 31.12.90 abgeschlossen sein. Begünstigt nach § 10 f Absatz 1 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes mit jährlich 10 % der Aufwendungen als Sonderausgabe. Voraussetzung: 1. Der § 10 f EStG gilt erstmals für nach 31.12.90 abgeschlossene und fertiggestellte Baumaßnahmen. 2. Es muß sich um ein selbstgenutztes Gebäude (keine Wohnung wie beim § 10 e EStG) handeln. Es sind deshalb auch mehrere selbstgenutzte Wohnungen in einem Gebäude begünstigt. 3a. Es muß sich um ein Gebäude handeln, das in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwick- lungsbereich liegt. Der Steuerpflichtige muß diese Lage und die durchgeführte Maßnahme durch eine Bescheinigung der Stadt nachweisen. oder 3b. Die andere Möglichkeit der Förderung ist, daß es sich um ein Baudenkmal handelt, und der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der Denkmalbehörde nachweist, daß die Baumaßnahme begünstigt ist zur Erhaltung des Denkmals. 4. Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese können bei Fertigstellung der Maßnahme und in den neun folgenden Jahren mit 10 % abgeschrieben werden. Daneben sind unter den gleichen Voraussetzungen nach § 10 f Abs. 2, EStG auch Erhaltungsaufwendungen (Reparaturen) begünstigt. Eine Nachholungsmöglichkeit wie beim § 10 e EStG existiert dagegen beim § 10 f EStG nicht. Die Steuerbegünstigung kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10 e EStG einbezogen werden. Erhaltene öffentliche Zuschüsse etc. sind von den Aufwendungen abzuziehen. Der Steuerpflichtige kann den § 10 f Abs. 1 oder 2 EStG jeweils nur einmal (Ehegatten zweimal) in Anspruch nehmen. Es ist aber möglich, für ein Gebäude § 10 f Abs. 1 EStG und für ein anderes Gebäude § 10 f Abs. 2 EStG gleichzeitig zu beanspruchen. Die Gesamtaufwendungen und der Abzugsbetrag sind daher in den Zeilen 5 und 6 einzutragen. Zeile 7========================================================*3= § 82 a EStDV: In Zeile 7 ist der Abzugsbetrag nach § 82 a EStDV einzutragen. Begünstigt sind in dieser Zeile Baumaßnahmen, die in 1991 noch fertig geworden sind (aber nach dem 31.12.90 in den neuen Bundesländern). Der § 82 a EStDV umfaßt im einzelnen folgende Regelungen: 1. Die Regelung gilt für Baumaßnahmen und Erhaltungsaufwendungen, die spätestens am 31.12.91 fertiggestellt wurden. 2. Begünstigt nach § 82 a EStDV sind energiesparende Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien. Darunter fallen im einzelnen: - Fernwärmeversorgungseinrichtungen - Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen - aktive Energiegewinnungsanlagen - Wärmerückgewinnungsanlagen - Windkraftanlagen - Biogasanlagen 3. Die Maßnahmen müssen an Objekten im Inland durchgeführt werden. Heizungserneuerungen etc. können nur dann begünstigt werden, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt der Baumaßnahme mindestens 10 Jahre alt ist. Sofern die Voraussetzungen des § 82 a EStDV erfüllt sind, kann der Steuerpflichtige jährlich 10 % der Herstellungskosten für die Baumaßnahme oder 10 % der Erhaltungsaufwendungen als Sonderausgabe berücksichtigen. Eine Nachholungsmöglichkeit besteht nicht. Zeile 10 - 23 (Allgemeines)====================================*A= Übergangsregelung: Für Wohnungen, die vor dem 1.1.87 angeschafft oder hergestellt wurden, sind die § 10 e EStG und § 15 b Berlin FG nicht anwendbar. Bis einschließlich 1986 wurde der Nutzungswert einer selbst- genutzten Wohnung als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Demzufolge konnten auch entsprechende Aufwendungen unter Umständen berücksichtigt werden. Bei dieser Nutzungswertbesteuerung für die Jahre 1986 und früher war zwischen einer Ermittlung des Nutzungswertes im Rahmen der Überschußrechnung nach § 21 EStG und der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach § 21 a EStG zu unterscheiden. Sofern im Jahre 1986 der Nutzungswert im Rahmen der Überschußrechnung durchgeführt wurde, kann der Steuerpflichtige die große Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 und § 21 EStG in Anspruch nehmen (nähere Erläuterungen siehe unter Zeile 19 ff). Wurde der Nutzungswert dagegen im Rahmen des § 21a EStG ermittelt, kann der Steuerpflichtige die kleine Übergangsregelung in Anspruch nehmen (siehe Erläuterungen Zeile 10 ff). Objekte in den neuen Bundesländern sind von dieser Regelung ausgenommen. In 1986 wurden nach § 21a EStG folgende Fälle besteuert mit Folge der kleinen Übergangsregelung ab 1987: - die selbstgenutzte Eigentumswohnung - das selbstgenutzte Einfamilienhaus - Zweifamilienhäuser (nach 30.7.81 angeschafft oder hergestellt), die voll selbstgenutzt werden. Vom § 21a EStG waren ausgeschlossen - und damit war der Nutzungswert im Wege der Überschußrechnung zu ermitteln: 1. Fälle, in denen eine Wohnung im Zweifamilienhaus vermietet war. 2. Fälle, in denen eine Wohnung spätestens nach 6 Monaten vermietet wird - nach Fertigstellung des Gebäudes - nach Anschaffung des Gebäudes - nach Beendigung einer vorherigen Vermietung - nach Beendigung der Selbstnutzung - nach Beendigung unentgeltlicher Überlassung. Sofern die 6 Monate überschritten sind, wäre § 21a zumindest zeitweise anzuwenden. 3. Fälle, in denen eine Wohnung gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient. Zeile 10 ff (Allgemeines)======================================*B= Sofern der Steuerpflichtige für ein vor dem 1.1.87 selbstgenutztes Gebäude bzw. selbstgenutzte Wohnung den Nutzungswert nach § 21a EStG versteuert hat, kann er ab 1987 lediglich noch die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG, § 15 Berlin FG, § 82 a EStDV, § 82 g EStDV, § 82 EStDV und dem Schutzbaugesetz als Sonderausgaben bis zu deren Auslaufen abziehen. Die Besteuerung des Nutzungswertes fällt ab 1987 dagegen weg. Zeile 11========================================================== § 7 b EStG =*4= Der § 7 b EStG gilt für die Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden vor dem 1.1.87. Begünstigt nach § 7 b EStG sind nur Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Alle anderen Gebäude , z.B. Mehrfamilienhäuser sind nicht nach § 7 b EStG begünstigt. Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes (kein Grund und Boden). Nachträgliche Herstellungskosten erhöhen ab dem Jahr der Fertigstellung der Baumaßnahme die Bemessungsgrundlage (Zeile 14). Die Höchstbemessungsgrundlage für die § 7 b EStG - Abschreibung ist bei: Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen 200.000 DM Zweifamilienhäuser 250.000 DM Die Abschreibung beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 10.000 bzw- 12.500 DM. Die Laufzeit der Abschreibung nach § 7 b ist auf 8 Jahre beschränkt. Das bedeutet, daß im Jahre 1993 letztmals die Abschreibung im Rahmen der kleinen Übergangsregelung geltend gemacht werden kann. Auch beim § 7 b EStG kann grs. nur ein Objekt gefördert werden. Ehegatten können dagegen für zwei Objekte den § 7 b EStG in Anspruch nehmen. Ein Miteigentumsanteil an einem Haus, das nach § 7 b EStG abgeschrieben wird, gilt als ein selbständiges Objekt im Sinne des § 7 b EStG. Neben der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes ist auch die Errichtung eines Anbaus oder eine Erweiterung eines bestehenden Gebäudes nach § 7 b EStG begünstigt. Auch ein solcher Anbau gilt als selbständiges Objekt. Beim § 7 b EStG ist es wie beim § 10 e EStG möglich, ein Folgeobjekt zu fördern.Dieses Objekt kann dann nach 1987 nach § 10 e EStG begünstigt sein (vgl. insoweit Ausführiungen zu Zeile 33). In die Zeile 11 ist die Abschreibung des § 7 b EStG entsprechend dem Vorjahr einzutragen. Bitte beachten Sie jedoch ggfs. das Baukindergeld nach § 34 f EStG in Zeile 26 zu beantragen. § 15 Berlin FG: =*5= In Zeile 11 können Sie den Abzugsbetrag des Vorjahres der erhöhten Absetzungen nach § 15 Berlin FG eintragen. Der § 15 Berlin FG gilt für in Westberlin gelegene Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Ausbauten und Erweiterungen an diesen Häusern und ist der Vorschrift des § 7 b EStG vergleichbar. Er gilt für vor dem 1.1.87 angeschaffte oder hergestellte Gebäude. Die Bemessungsgrundlage der Förderung umfaßt bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen 200.000 DM und bei Zweifamilienhäusern 250.000 DM. Die Abschreibung beträgt in den ersten zwei Jahren bis zu 10 % und danach zehn Jahre bis zu 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Abschreibung von 10 % kann entweder nur eim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt beansprucht werden. Es besteht insoweit also hier ein Wahlrecht, bei welchem Objekt die 10 % Förderung in Anspruch genommen werden kann. Neben dieser Abschreibungsmöglichkeit des § 15 Abs. 1 Berlin FG kann nach § 15 Abs. 2 Berlin FG bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken dienen, und in Westberlin im steuerbegünstigten oder finanzierten Wohnungsbau vor dem 1.1.87 hergestellt wurden, eine Abschreibung von 50 % in den ersten drei Jahren berücksichtigt werden. Außerdem gilt diese Regelung des § 15 Abs. 2 Berlin FG auch für Ausbauten und Erweiterungen. Kein Objektverbrauch tritt nach § 15 b Berlin FG ein, wenn die Herstellung oder Anschaffung der Wohnung im Zusammenhang mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit in West-Berlin steht. Bitte beachten Sie, das Baukindergeld nach § 34 f EStG zu beantragen (Zeile 26). § 10 f EStG: =*6= In Zeile 11 ist der Abzugsbetrag des § 10 f EStG einzutragen, für ein Gebäude, für das die kleine Übergangsregelung gilt. (Weitere Informationen zu § 10 f EStG siehe Zeile 5 und 6) Zeile 12========================================================== § 82 a EStDV: =*7= Hier ist der entsprechende Abzugsbetrag des Vorjahres einzutragen. (Weitere Einzelheiten siehe Zeile 7.) § 82 g EStDV: =*8= Hier ist der entsprechende Abzugsbetrag des Vorjahres einzutragen. Der § 82 g EStDV umfaßt im wesentlichen folgende Regelung: 1. Der § 82 g EStDV gilt nur für vor dem 1.1.91 abgeschlossene Baumaßnahmen. 2. Es muß sich um ein selbstgenutztes Gebäude handeln, um den Sonderausgabenabzug beanspruchen zu können. 3. Das Gebäude muß in einem förmlichen festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegen. 4. Die Baumaßnahmen müssen auf Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch sowie auf Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung dienen, entfallen. 5. Die Voraussetzungen zu 3. und 4. sind durch eine Be- scheinigung der Stadt nachzuweisen. 6. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Steuerpflichtige 10 % der Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen jährlich als Sonderausgabe abziehen. § 82 i EStDV: =*9= Hier ist der entsprechende Abzugsbetrag des Vorjahres einzutragen. Der § 82 i EStDV umfaßt im wesentlichen folgende Regelung: 1. Der § 82 i EStDV gilt letztmals für Baumaßnahmen, die am 31.12.91 fertiggestellt wurden. 2. Das Gebäude muß selbstgenutzt sein. 3. Es muß sich um ein Baudenkmal handeln. 4. Begünstigt sind die Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal dienen und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. 5. Der Steuerpflichtige muß die Voraussetzungen zu 3. und 4. durch eine Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde nachweisen. 6. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann der Steuerpflichtige 10 % der Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen jährlich als Sonderausgabe abziehen. Schutzbaugesetz: =*10= Hier ist der entsprechende Abzugsbetrag des Vorjahres nach dem Schutzbaugesetz einzutragen. Nach dem Schutzbaugesetz ist die Errichtung von Schutzbauten begünstigt. Der Steuerpflichtige kann von dem nach Abzug öffentlicher Zuschüsse geleisteten Herstellungskosten einen Betrag von bis zu maximal 10 % im Jahr 12 Jahre lang abziehen. Die Herstellungskosten sind jedoch nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (z.Z. 36.200 DM bei 1-7 Plätzen), die durch Verordnung festgelegt ist, abzugsfähig. Zeile 13 bis 16================================================*C= Sofern im Jahre 1993 noch nachträgliche Herstellungskosten (Begriff siehe Zeile 38) angefallen sind, erhöhen diese die Abschreibungsbemessungsgrundlage des § 7 b EStG und § 15 Berlin FG. Aus diesem Grunde ist die alte Bemessungsgrundlage in die Zeile 13 einzutragen. In Zeile 14 tragen Sie bitte die nachträglichen Herstellungskosten ein und addieren diese zu dem Betrag in Zeile 13. Die Summe tragen Sie dann bitte in Zeile 15 ein. Die Summe (neue Bemes- sungsgrundlage) darf bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen höchstens 200.000 DM und bei Zweifamilienhäusern höchstens 250.000 DM betragen. Der Abschreibungssatz in Zeile 16 beträgt beim § 7 b EStG 1993 5 % und beim § 15 Berlin FG 1993 noch 3 %. Die sich ergebende Abschreibung ist in Kennzahl 78 einzutragen. Bitte beachten Sie, eventuell das Baukindergeld gem. § 34 f EStG zu beantragen (Zeile 26). Zeile 17 und 18================================================*D= In Zeile 17 und 18 sind die Abzugsbeträge des § 10 f EStG für 1993 fertiggestellte Maßnahmen an Gebäuden in kleiner Übergangsregelung einzutragen (Anschaffung/ Herstellung vor 1.1.87). Weitere Informationen siehe Zeile 5 und 6. Zeile 19 bis 23 (Allgemeines)==================================*E= Sofern der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum 1986 eine Überschußrechnung bei der Ermittlung des Nutzungswertes der eigenen Wohnung durchgeführt hat, kann er grs. die Überschußrech- nung bis zum Jahre 1998 fortsetzen. In diesen Fällen erfolgt die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben auf der Anlage V bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, auf die Nutzungswertbesteuerung unwiderruflich zu verzichten. In einem solchen Fall entfällt der Ansatz des Mietwertes und der Steuerpflichtige kann nur die eventuell noch laufenden erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG , §§ 14 a, 15 Berlin FG, §§ 82 a, 82 g und 82 i EStDV, § 14 b Berlin FG und dem Schutzbaugesetz im Rahmen der kleinen Übergangsregelung bis zu deren Auslaufen ansetzen. Die Regelung findet auf Objekte in den neuen Bundesländern keine Anwendung. Zeile 20======================================================*11= § 7 b EStG: In dieser Zeile ist der Abschreibungsbetrag des § 7 b EStG, der auf die selbstgenutzte nicht mehr besteuerte Wohnung entfällt, einzutragen. Beispiel: Zweifamilienhaus AK 250.000 DM Eine Wohnung selbstgenutzt, die andere gleichgroße Wohnung vermietet. Der Steuerpflichtige hat auf die Nutzungswertbesteuerung verzichtet. Lösung: 250.000 x 5% = 12.500 DM AfA nach § 7 b EStG zu 1/2 als Sonderausgaben = 6.250 DM, Rest als Werbungskosten bei § 21 EStG abzugsfähig. Bezüglich des Regelungsinhalts wird auf die Zeile 11 verwiesen. Bitte beachten Sie, eventuell das Baukindergeld in Zeile 26 zu beantragen. § 14 a und § 15 Berlin FG: Hier ist die Abschreibung, die auf die eigene Wohnung bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung entfällt, einzutragen. ( § 15 Berlin FG, weitere Einzelheiten siehe Zeile 11 ) § 14 a Berlin FG: Soweit Sie auf die große Übergangsregelung verzichtet haben und noch erhöhte Abschreibungen nach § 14 a Berlin FG für die selbstgenutzte Wohnung haben, können Sie diesen Betrag weiter als Sonderausgabe absetzen. Nach § 14 a Berlin FG sind begünstigt: 1. Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen 2. Anschaffung (im Jahr der Herstellung) oder Herstellung des Gebäudes 3. Ausbau oder Erweiterung an diesen Gebäuden - mit einer Abschreibung von bis zu 14 % in den ersten zwei Jahren und 4 % in den zehn darauffolgenden Jahren. 4. Soweit die Gebäude im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau in West-Berlin errichtet wurden - eine Abschreibung von bis zu 50 % in den ersten drei Jahren. 5. Die Restwertabschreibung ( 3,5 % des Restwertes) ist nicht mehr als Sonderausgabe abzugsfähig. Zeile 21======================================================*12= In Zeile 21 sind die Abschreibungen nach §§ 82 a , 82 g, 82 i EStDV , § 14 b Berlin FG und des Schutzbaugesetzes einzutragen, die auf die selbstgenutzte Wohnung nach Abwahl der Nutzungswertbesteuerung entfallen. Bezüglich der Anwendung der §§ 82 a, 82 g, 82 i EStDV und des Schutzbaugesetzes verweise ich auf die Zeile 12. § 14 b Berlin FG: Soweit Sie auf die große Übergangsregelung verzichten und noch erhöhte Absetzungen nach § 14 b Berlin FG für die selbstgenutzte Wohnung beanspruchen, können Sie diesen Betrag auch weiter als Sonderausgabe abziehen. Der § 14 b Berlin FG hat folgende Voraussetzungen: 1. Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen (Mietwohnungen) in West-Berlin 2. Bescheinigung des Senators für Bauen und Wohnungswesen, daß Baumaßnahme nicht den städtebaulichen Zielsetzungen widerspricht 3. Fertigstellung des Hauses vor 1.1.61 bzw. 1.1.78, Beginn der Modernisierungsmaßnahme vor 1.7.91 Begünstigung: Zusätzliche Absetzung für Modernisierungsmaßnahmen von bis zu 50% in den ersten drei Jahren. Der verbleibende Restwert wird dann in fünf gleichen Jahresbeiträgen abgesetzt. Die begünstigten Maßnahmen für die Modernisierung sind in § 14 b Abs. 3 Berlin FG aufgeführt. Wegen des Umfanges dieses Kataloges wurde auf einen Abdruck verzichtet. Zeile 22 und 23===============================================*13= In Zeile 22 und 23 sind die Maßnahmen nach § 10 f EStG einzutragen, die an einem Gebäude durchgeführt wurden, für das der Steuerpflichtige auf die große Übergangsregelung verzichtet hat (Anschaffung vor 1987). Weitere Einzelheiten zu § 10 f EStG siehe Zeile 5 und 6. Zeile 24 bis 26================================================*F= Zusätzlich zu der Grundförderung nach den § 7 b EStG und § 15 Berlin FG wird ab dem zweiten zum Haushalt gehörenden Kind und jedem weiteren Kind, für das Sie einen Kinderfreibetrag erhal- ten, das sogenannte Baukindergeld gewährt. Es handelt sich hierbei um eine direkte Steuerermäßigung, das bedeutet, Ihre Steuer wird insoweit um 600 DM für das zweite oder jedes weitere Kind gemindert (höchstens bis zu einer Steuer von 0 DM).Voraussetzung ist, daß das Kind auf Dauer zu Ihrem Haushalt gehört. Fällt die Haushaltszugehörigkeit später weg, spielt dies keine Rolle mehr. Zeile 27 bis 29================================================*G= In Zeile 28 ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständige Finanzamt und die Steuernummer der Grundstücksgemeinschaft einzutragen. In den Kosten kann dann der in der Feststellungserklärung ermittelte Abzugsbetrag für den Steuerpflichtigen eingetragen werden. Weitere Anmerkungen zum Feststellungsverfahren siehe Zeile 60 und 61. Zeile 33========================================================== Folgeobjekt: =*14= Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, bei einer weiteren eigenen Wohnung oder bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer eigenen Wohnung Abzugsbeträge in Anspruch zu nehmen, wenn er beim Erstobjekt die Abzugsbeträge deshalb nicht weiter in Anspruch nehmen konnte, weil er es nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraumes zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. In diesem Fall tritt für den Steuerpflichtigen nur einmal Objektverbrauch ein. Voraussetzung ist aber, daß der Steuerpflichtige die Wohnung oder den Ausbau/Erweiterung innerhalb von zwei Jahren vor Ende des Kalenderjahres oder von drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres anschafft oder herstellt, in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt beginnt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Der Abzugszeitraum von 8 Jahren ist aber beim Folgeobjekt um die Anzahl der Jahre zu kürzen, in denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt Abzugsbeträge hätte in Anspruch nehmen können. Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge beim Folgeobjekt sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten etc. für dieses Folgeobjekt. Zur Verdeutlichung sei folgendes Beispiel angeführt: Ein Stpfl. hat in den Jahren 1992 bis 1995 für eine Eigentumswohnung § 10 e EStG in Höhe von 10.000,00 DM in Anspruch genommen. Im Jahre 1995 kauft er ein Einfamilienhaus, in das er Mitte 1995 einzieht (BMG 330.000,00 DM). Lösung: Der Stpfl. kann für die Jahre 1992 bis 1995 den § 10 e EStG in Höhe von 10.000,00 DM in Anspruch nehmen. Für ihn ist Objektverbrauch eingetreten. Das neu angeschaffte Einfamilienhaus wäre somit grundsätzlich nicht mehr nach § 10 e EStG förderbar. Sofern der Steuerpflichtige jedoch von der Folgeobjektregelung Gebrauch macht, kann er für die Jahre 1996 - 1999 noch Abzugsbeträge von 330.000,00 DM x 5 % für die verbliebenen Jahre absetzen. Ehegatten können ggfs. wählen, ob sie ein zweites Objekt als Folgeobjekt oder als völlig neues Objekt gefördert haben wollen. Sofern das neue Objekt für Sie als Folgeobjekt gefördert werden soll, müssen Sie dies dann hier entsprechend anzukreuzen. Anschaffung/Herstellung im Beitrittsgebiet: =*15= Für Objekte in den neuen Bundesländern ist es möglich, den § 10 e EStG bei Alleinstehenden zweimal und bei Ehegatten evtl. bis zu viermal in Anspruch zu nehmen (siehe Zeile 34 Objektverbrauch). Zeile 34======================================================*16= Die Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 oder Abs. 2 EStG dürfen von jedem Steuerpflichtigen nur für ein Objekt - bei zusammenlebenden Ehegatten für zwei, jedoch nicht in einem räumlichen Zusammenhang belegene Objekte - in Anspruch genommen werden. Den Abzugsbeträgen nach § 10 e EStG stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG und des § 15 Abs. 1 bis 4 BerlinFG gleich. Das bedeutet, in dieser Zeile sind Objekte zu vermerken, für die Sie bereits entsprechende Abzugsbeträge oder erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen wurden. War dies bei einem Alleinstehenden der Fall, scheidet eine weitere Möglichkeit der Inanspruchnahme des § 10 e EStG grundsätzlich aus. Ehegatten können die Förderungen des § 7 b u. § 10 e EStG sowie des § 15 BerlinFG zweimal in Anspruch nehmen, sofern kein räumlicher Zusammenhang besteht. Ein räumlicher Zusammenhang ist z. B. bei einem komplett selbstgenutzten Zweifamilienhaus gegeben, so daß in diesem Fall nur für eine Wohnung der § 10 e EStG in Betracht kommt. Bei den Ehegatten spielt im übrigen bei den zwei Objekten keine Rolle, ob beide Objekte z. B. dem Ehemann gehören. Sollte für den Steuerpflichtigen bereits Objektverbrauch eingetreten sein, besteht evtl. noch die Möglichkeit, von der Folgeobjektregelung Gebrauch zu machen (Hinweis auf Zeile 33). Ebenfalls wie ein selbständiges Objekt ist der Miteigentumsanteil an einer Wohnung zu behandeln. Sofern deshalb eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eine Eigentumswohnung erwirbt und gemeinsam bewohnt, ist für jeden bei Inanspruchnahme des § 10 e EStG Objektverbrauch eingetreten. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei Ehegatten, hier gelten die Miteigentumsanteile an einer Wohnung während des Bestehens der Ehe wie ein Objekt. Lassen sich die Ehegatten jedoch später scheiden, sind die Anteile wieder wie zwei selbständige Objekte zu behandeln. Sofern der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in den neuen Bundesländern hat oder dorthin verlegt, hat er ausnahmsweise die Möglichkeit, die Abzugsbeträge des § 10 e EStG für ein weiteres in den neuen Bundesländern belegenes Objekt, bei Ehegatten für zwei weitere Objekte, zu beanspruchen. In diesen Fällen können bei Ehegatten deshalb bis zu 4 Objekte nach § 10 e EStG gefördert werden. Zeilen 35 ff (Allgemeines)=====================================*H= Allgemeine Informationen zum § 10 e EStG Nach dem § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG können Sie als Eigentümer für selbstgenutzte Wohnungen, die Sie nach dem 31.12.1986 - im Beitrittsgebiet nach dem 31.12.1990 - fertiggestellt oder angeschafft haben, als Steuerbegünstigung einen Abzugsbetrag von 6 v.H. der Bemessungsgrundlage, maximal 19.800,00 DM berücksichtigen. Begünstigte Objekte: Jede zu eigenen Wohnzwecken selbstgenutzte Wohnung einschließlich der zur Wohnung gehörenden Garage sind begünstigt. Daraus folgt, daß sowohl Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser als auch eigengenutzte Wohnungen in Zweifamilienhäusern oder Mehrfamilienhäusern unter die Vorschrift des § 10 e EStG fallen. Nicht begünstigt sind Ferien- und Wochenendwohnungen, sofern diese Wohnungen in einem ausgewiesenen Sondergebiet für Ferien- und Wochenendhäuser liegen. Unentgeltliche Überlassung: Eine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt dann nicht vor, wenn eine Wohnung insgesamt unentgeltlich überlassen wird. Werden lediglich Teile einer Wohnung unentgeltlich überlassen, ist dies für die Inanspruchnahme des § 10 e EStG unschädlich. Abzugsberechtigter: Die Steuerbegünstigung des § 10 e EStG kann der Bauherr oder der entgeltliche Erwerber einer selbstgenutzten Wohnung in Anspruch nehmen. Bei einem Erbfall kann der Erbe unter Umständen die Steuerbegünstigung des § 10 e EStG fortführen. Ein unentgeltlicher Erwerb durch Schenkung ist dagegen nicht begünstigt. Die Begünstigung des § 10 e EStG scheidet auch dann nicht aus, wenn der vorherige Eigentümer bereits die Begünstigung des § 10 e EStG oder des § 7 b EStG in Anspruch genommen hat. Höhe des Abzugsbetrages: Der Abzugsbetrag beträgt zur Zeit in den ersten vier Jahren 6 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 19.800,00 DM und in den darauf folgenden vier Jahren 5 v.H. der Höchstbemessungsgrundlage von 330.000,00 DM, somit höchstens 16.500,00 DM. Die Bemessungsgrundlage bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzüglich der hälftigen Anschaffungskosten des dazugehörigen Grund und Bodens. Dauer der Begünstigung: Die Steuerbegünstigung des § 10 e EStG ist im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren ggf. zu gewähren. Da es sich bei dem Abzugsbetrag um einen Jahresabzugsbetrag handelt, reicht schon eine kurze Zeit der Selbstnutzung innerhalb eines Kalenderjahres aus, um den vollen Abzugsbetrag zu erlangen. Wird während des gesamten achtjährigen Begünstigungszeitraums das Objekt in einem Kalenderjahr überhaupt nicht selbstgenutzt, scheidet für dieses Kalenderjahr die Steuerbegünstigung des § 10 e EStG aus. Eine Verlängerung des Begünstigungszeitraums findet nicht statt. Ausbauten und Erweiterungen: Neben der Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG, nach der die selbstgenutzte Wohnung gefördert wird, ist auch die Herstellung von Ausbauten und Erweiterungen, die an einer selbstgenutzten Wohnung vorgenommen werden, selbständig begünstigt. Eine Förderung dieser Ausbauten und Erweiterungen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn durch die Baumaßnahme neuer Wohnraum im Sinne des Baurechts geschaffen wird. In diesen Fällen können die insoweit aufgewandten Herstellungskosten allerdings ohne den dazugehörigen Grund und Boden nach § 10 e Abs. 2 EStG gefördert werden. Einkommensbegrenzung: Die Steuerbegünstigung des § 10 e EStG entfällt in einzelnen Jahren für nach dem 31.12.91 hergestellte oder angeschaffte Objekte, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in dem jeweiligen Kalenderjahr über 120.000,00 DM bei Alleinstehenden und 240.000,00 DM bei Ehegatten liegt. Zeile 36======================================================*17= In Zeile 36 ist der Abzugsbetrag des § 10 e EStG entsprechend der Vorjahre einzutragen.Sollten 1993 nachträgliche Anschaffungskosten oder Herstellungskosten anfallen, oder wurde der Abzugsbetrag in den Vorjahren nicht voll ausgeschöpft, sind Eintragungen stattdessen in den Zeilen 38 ff. vorzunehmen. Zeile 38, 39 und 40============================================*I= Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung des § 10 e EStG sind zunächst zwei Fälle zu unterscheiden. Sofern es sich um die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung handelt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes zuzüglich der halben Anschaffungskosten des Grund und Bodens in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Handelt es sich dagegen um einen Ausbau oder eine Erweiterung einer selbstgenutzten Wohnung können lediglich die insoweit angefallenen Herstellungskosten in die Bemessungsgrundlage des § 10 e EStG einbezogen werden. Eine Begünstigung des darauf entfallenden Grund und Bodens oder anteiliger vorhandener Altbausubstanz scheidet aus. Der Zeitpunkt der Zahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten spielt bei der Anwendung des § 10 e EStG keine Rolle. Anschaffungskosten: =*18= ...sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Eigentum an einem Grundstück zu erlangen. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Anschaffungsnebenkosten. Beispielhaft für Anschaffungskosten seien hier folgende Positionen aufgeführt: - Kaufpreis - Maklergebühren - Gerichtskosten für die Eigentumsübertragung im Grundbuch - Notarkosten für die Erstellung des Kaufvertrages - Grunderwerbsteuer. Nicht zu den Anschaffungskosten sondern zu den Finanzierungskosten (siehe Zeile 53 ff.) gehören Notar- und Grundbuchkosten für die Eintragung einer Grundschuld (Hypothek). Herstellungskosten: ...sind all die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Gebäudes oder seiner Erweiterung entstehen. Zu den Herstellungskosten gehören insbesondere: - Materialkosten des Baus - Arbeitslöhne dritter Unternehmer - Kosten der Baugenehmigung - Hausanschlußkosten für Strom und Wasser - Heizungsanlage - Kosten für die Eintragung ins Grundbuch - Architektenhonorar Nicht begünstigt sind dagegen der Wert der eigenen Arbeitsleistung, Aufwendungen für besondere Anlagen und Einrichtungen, wie z.B. Schwimmbad, Sauna, Bar und Kegelbahn sowie Einbaumöbel. Aufteilung der Aufwendungen auf dem Grund und Boden und auf das Gebäude/die Wohnung: Bei der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des § 10 e Abs. 2 EStG für Ausbauten und Erweiterungen sind lediglich die reinen Herstellungskosten, die auf diese Baumaßnahme entfallen, ohne den Grund und Boden in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Wird dagegen eine Wohnung angeschafft oder hergestellt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes in voller Höhe, die anteiligen Kosten des Grund und Bodens dagegen nur zu 50 % in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Es ist deshalb erforderlich, daß solche Aufwendungen, die sich nicht zweifelsfrei der Herstellung oder Anschaffung der Wohnung bzw. der Anschaffung des Grund und Bodens zuordnen lassen, aufzuteilen. Im Falle der Herstellung einer Wohnung lassen sich die Aufwendungen im Zweifel einwandfrei dem Grund und Boden oder dem Gebäude zuordnen. So sind die mit der ursprünglichen Anschaffung des Grund und Bodens verbundenen Kosten für die Eigentumsübertragung im Grundbuch sowie insoweit angefallene Maklergebühren und Grunderwerbsteuer unstreitig ausschließlich als Anschaffungsnebenkosten des Grund und Bodens zu behandeln. Die unmittelbar mit der Herstellung der Wohnung anfallenden Aufwendungen sind andererseits leicht und einwandfrei den Gebäudekosten hinzuzurechnen. Hierunter fallen übrigens auch die Hausanschlußkosten einschließlich der Kanalanschlußgebühr. Nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören insbesondere die Aufwendungen für Hofbefestigungen, Umzäunungen und Straßenzufahrten. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um selbständige Wirtschaftsgüter. Straßenanliegerbeiträge und Erschließungskosten sowie Kanalanschlußgebühren sind ggf. als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu erfassen und gehören nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Bei der Anschaffung eines Gebäudes mit dem dazugehörigen Grund und Boden ist es dagegen unbedingt erforderlich, den Gesamtkaufpreis einschließlich der Anschaffungsnebenkosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf dem Gebäudeanteil sowie den Anteil für Grund und Boden aufzuteilen. Hierzu sei folgendes Beispiel angeführt: Ein Steuerpflichtiger hat ein Haus zu einem Kaufpreis von 300.000,00 DM erworben. Zusätzlich sind Anschaffungsnebenkosten für Notar, Grundbuch und Grunderwerbsteuer in Höhe von 9.000,00 DM angefallen. Der Wert des Grund und Bodens, gemessen am Gesamtkaufpreis, beträgt 1/3. Ermittlung der Bemessungsgrundlage: Kaufpreis einschl. Anschaffungsnebenkosten = 309.000,- Hiervon entfallen 2/3 des Kaufpreises auf das Gebäude = 206.000,- und 1/3 des Kaufpreises auf den Grund und Boden = 103.000,- Die Bemessungsgrundlage beträgt demnach: Gebäudeanschaffungskosten 206.000,- + der hälftigen Kosten für den Grund und Boden von 51.500,- ----------------------------------------------------------------- = Bemessungsgrundlage 257.500,- Nachträgliche Anschaffungskosten: =*19= Sofern am Ende des Kalenderjahres noch nicht alle mit der Eigentumsübertragung verbundenen Aufwendungen vorliegen, z.B. die Notarrechnung für die Eigentumsübertragung liegt am Ende des Veranlagungszeitraums noch nicht vor, können diese Aufwendungen, die in späteren Kalenderjahren noch im Zusammenhang mit der Anschaffung anfallen, als nachträgliche Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage des § 10 e EStG aufgenommen werden. Auch hierbei ist es unter Umständen erforderlich, diese Aufwendungen entsprechend den Verkehrswerten auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen. Nachträgliche Herstellungskosten: In den Jahren nach der erstmaligen Nutzung des § 10 e-Objektes können auch weitere nachträgliche Herstellungskosten anfallen (z.B. Erstellung eines Anbaues), die entsprechend auch in die Bemessungsgrundlage des § 10 e EStG einzubeziehen sind. Zu den nachträglichen Herstellungskosten gehören insbesondere natürlich die in späteren Veranlagungszeiträumen anfallenden Aufwendungen zur endgültigen Fertigstellung des Gebäudes, z.B. noch ausstehende Verputz- oder Malerarbeiten. Die nachträglichen Herstellungsaufwendungen sind von späteren Erhaltungsaufwendungen, das bedeutet, von Aufwendungen, die zur Erhaltung des bestehenden Gebäudes dienen (z.B. Reparaturen), abzugrenzen. Diese Erhaltungsaufwendungen können nicht nach § 10 e EStG gefördert werden. Nach der Fertigstellung des Gebäudes ist deshalb von nachträglichen Herstellungsaufwendungen auszugehen, wenn etwas Neues bisher nicht vorhandenes geschaffen wurde, z.B. Aufwendungen für einen Anbau, den Ausbau eines Dachgeschoßes, die Errichtung von Garagen oder eventuell eines Wintergartens (Heizung erforderlich). Ausbauten und Erweiterungen: Nach § 10 e Abs. 2 EStG ist auch die Herstellung von Ausbauten und Erweiterungen, die an einer im Inland belegenen eigenen Wohnung vorgenommen werden, grundsätzlich begünstigt. Voraussetzung ist in diesem Fall jedoch, daß für die selbstgenutzte Wohnung keine Abzugsbeträge nach den § 10 e EStG in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist eine gleichzeitige Doppelförderung ausgeschlossen und die Kosten für den Anbau sind als nachträgliche Herstellungskosten der ursprünglichen Wohnung zu behandeln. Ausbauten und Erweiterungen liegen nach den § 17 Abs. 1 und 2 des II. Wohnungsbaugesetzes in folgenden Fällen vor: - Schaffen von neuem Wohnraum durch Aufstockung des Gebäudes - Anbau an ein bestehendes Gebäude - Ausbau eines bestehenden Gebäudes durch Schaffen von neuem Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschoßes - Ausbau, bisheriger Neben- oder Zubehörräume unter Einsatz von wesentlichem Bauaufwand zu Hauptwohnräumen (z.B.Ausbau eines Kellerraums zum Kinderzimmer) Unter die Regelung fallen auch die Errichtung von Zubehör- und Nebenräumen, z.B. Waschküchen, Abstell- und Trockenräume an der selbstgenutzten Wohnung sowie die Errichtung einer Garage. Nicht begünstigt ist dagegen die Errichtung eines Carports. Sollte der Ausbau oder die Erweiterung an einer Wohnung vorgenommen werden, bei der noch der Nutzungswert im Wege der großen Übergangsregelung nach § 21 EStG besteuert wird oder werden noch Abzugsbeträge nach § 7 b EStG im Wege der kleinen Übergangsregelung geltend gemacht, scheidet die Steuerbegünstigung des § 10 e Abs. 2 EStG jedoch aus. In jedem Fall ist bei diesen Ausbauten und Erweiterungen zu berücksichtigen, daß z.B. auch im Falle eines Dachgeschoßausbaus eine Baugenehmigung vorliegen muß, eine Steuerbegünstigung für Schwarzbauten scheidet nämlich aus. Zeile 41======================================================*20= In dieser Zeile ist die nunmehr ermittelte Bemessungsgrundlage der Gebäudekosten und des anteiligen Grund und Bodens ggf. aufzuteilen, wenn z.B. mehrere Wohnungen in einem Gebäude vorhanden sind. Begünstigt nach § 10 e EStG ist nämlich grundsätzlich nur die selbstgenutzte Wohnung. Der Steuerpflichtige kann die Steuerbegünstigung des § 10 e EStG auch insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Daraus folgt, daß ein Steuerpflichtiger, der ein Zweifamilienhaus erwirbt und beide Wohnungen selbst bewohnt, nur für eine Wohnung die Steuerbegünstigung des § 10 e EStG in Anspruch nehmen kann. Ehegatten sind zwar grundsätzlich berechtigt, für zwei Objekte die Steuerbegünstigung des § 10 e EStG in Anspruch zu nehmen, jedoch dürfen diese beiden Wohnungen dann nicht in einem räumlichen Zusammenhang liegen. Das bedeutet, daß auch in dem Fall, wo die Eheleute ein Zweifamilienhaus erwerben und beide Wohnungen selbst nutzen, nur für eine Wohnung die Steuerbegünstigung des § 10 e EStG in Betracht kommt. Der insoweit auf die eigengenutzte Wohnung entfallende Prozentsatz kann nach den Angaben in den Zeilen 31 bis 33 nach dem Verhältnis der Nutzfläche der selbstgenutzten Wohnung zu den übrigen vorhandenen Wohnungen ermittelt werden. Nur der insoweit auf die selbstgenutzte Wohnung entfallende Anteil kann in dieser Zeile entsprechend weiter eingetragen werden. Zeile 42======================================================*21= Der in Zeile 41 ermittelte Betrag, der letztendlich auf die selbstgenutzte Wohnung entfällt, ist weiterhin entsprechend den Angaben in den Zeilen 31 bis 33 zu kürzen, soweit er auf eine eigenbetrieblich, beruflich genutzte oder vermietete Fläche entfällt. Das bedeutet, sofern sie in ihrer selbstgenutzten Wohnung einzelne Räume vermieten oder gewerblich nutzen oder auch als Arbeitszimmer geltend machen, müssen auch diese Teile aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Auch hier ist im Zweifel das Verhältnis der Nutzfläche der vermieteten Teile der Wohnung zu der gesamten Wohnung maßgebend. Eine Aufteilung nach Wohnflächen erfolgt lediglich bei der beruflichen Nutzung eines Arbeitszimmers. Zeile 43======================================================*22= Nach Abzug der eigenbetrieblich/beruflich genutzten oder vermieteten Teile der Wohnung verbleibt die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG. Diese Bemessungsgrundlage ist jedoch nur anzusetzen, sofern sie den Höchstbetrag von zur Zeit 330.000,00 DM nicht überschreitet. Sollten Sie daher eine Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG von 400.000,00 DM ermittelt haben, können Sie hier höchstens 330.000,00 DM geltend machen. Sofern ein Steuerpflichtiger seine Wohnung vor dem 01.01.1991 angeschafft oder hergestellt hat, betrug die Bemessungsgrundlage nur 300.000,00 DM. Das bedeutet, Steuerpflichtige, die ihre Wohnung z.B. im Kalenderjahr 1989 angeschafft hatten, konnten höchstens von einer Bemessungsgrundlage von 300.000,00 DM einen Abzugsbetrag in Anspruch nehmen. Eine Wohnung gilt hierbei mit Übergang der wirtschaftlichen Nutzen und Lasten als angeschafft. Der Herstellungszeitpunkt ist mit der objektiven Fertigstellung und Bewohnbarkeit der Wohnung anzunehmen. Zeile 44======================================================*23= Von der in Zeile 43 ermittelten Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich ein Abzugsbetrag von zur Zeit 6 v.H. als Steuerbegünstigung zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß bei einer Höchstbemessungsgrundlage von zur Zeit 330.000,00 DM der Steuerpflichtige einen maximalen Abzugsbetrag in den ersten vier Jahren von 19.800,00 DM hat. Der Abzugsbetrag für die darauf folgenden vier Jahre beträgt jedoch nur noch 5 v.H. von 330.000,00 DM, so daß er ab dem 5. Kalenderjahr der Anschaffung nur noch maximal 16.500,00 DM als Abzugsbetrag berücksichtigt werden können. Sofern Sie einen Kaufvertrag oder Bauantrag vor dem 01.10.1991 gestellt hatten, können Sie in dem gesamten achtjährigen Begünstigungszeitraum nur 5 v.H. der Bemessungsgrundlage als Abzugsbetrag berücksichtigen. Das bedeutet, ein Steuerpflichtiger, der einen Bauantrag am 01.07.1991 gestellt hat, das Haus aber erst im Jahre 1992 fertiggestellt hat, bekommt auch nur einen Abzugsbetrag von 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 330.000,00 DM. Zeile 45======================================================*24= Die in den Folgejahren als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemachten Aufwendungen lt. Zeile 39 sind in die Bemessungsgrundlage des § 10 e EStG einzubeziehen. Die Besonderheit liegt jedoch darin, daß diese nachträglichen Aufwendungen so behandelt werden können, als wären sie bereits im Jahr der Fertigstellung/des Erwerbs entstanden. Das bedeutet, es besteht die Möglichkeit, diese bisher nicht berücksichtigten Aufwendungen für die vorhergehenden Veranlagungszeiträume nachzuholen, soweit die Höchstbemessungsgrundlage noch nicht ausgeschöpft war. Hierzu sei folgendes Beispiel angeführt: Der Steuerpflichtige erwirbt im Jahre 1992 ein Einfamilienhaus mit einer Bemessungsgrundlage von 200.000,00 DM. Im Jahre 1995 errichtet er einen Anbau an die bestehende Wohnung, der zu Herstellungskosten von weiteren 100.000,00 DM führt. Lösung: Der Steuerpflichtige kann folgende Abzugsbeträge geltend machen: 1992: 200.000,00 DM x 6 v.H. = 12.000,00 DM 1993: 200.000,00 DM x 6 v.H. = 12.000,00 DM 1994: 200.000,00 DM x 6 v.H. = 12.000,00 DM 1995: 300.000,00 DM x 6 v.H. = 18.000,00 DM zuzüglich 100.000,00 DM x 18 % für die Jahre 1992 bis 1994 = 18.000,00 DM ------------------------------------------------------------- gesamt 36.000,00 DM 1996 300.000,00 DM x 5 v.H. = 15.000,00 DM Die entsprechenden nachträglichen Herstellungskosten sind daher nochmals in Zeile 45 einzutragen. Auf diese nachträglichen Herstellungskosten ist die Summe der Vomhundertsätze für die vergangenen Jahre, in dem o.g. Beispiel 18 v.H., anzusetzen. Die sich daraus ergebende zusätzliche Summe ist entsprechend in der nächsten Spalte einzutragen und zu dem normalen Abzugsbetrag zu addieren. Zeile 46======================================================*25= Der Abzugsbetrag beträgt grundsätzlich 6 v.H. jährlich. Es steht dem Steuerpflichtigen aber frei, ob er diesen jeweiligen Höchstbetrag von 6 v.H. bzw. in den folgenden Jahren 5 v.H. ausnutzt oder einen geringeren bzw. überhaupt keinen Abzug in einem Kalenderjahr beantragt. Er kann in diesen Fällen die nicht ausgenutzten Abzugsbeträge der Vorjahre in den Folgejahren des Begünstigungszeitraums nachholen. Zu beachten ist hierbei aber, daß Sie, sofern Sie einen Bauantrag bzw. Kaufvertrag vor dem 01.10.1991 gestellt haben, nur die Möglichkeit haben, die in den ersten drei Jahren nicht ausgenutzten Abzugsbeträge spätestens im vierten Jahr des Begünstigungszeitraums nachzuholen. Bis dahin nicht ausgenutzte Beträge gehen dann endgültig verloren. Diese Einschränkung gilt für Objekte, bei denen der Bauantrag oder der Kaufvertrag nach dem 30.09.1991 gestellt wurde, nicht mehr. Hier kann der Steuerpflichtige daher die nicht ausgenutzten Abzugsbeträge der Vorjahre bis zum letzten Jahr des Abzugszeitraums ggf. nachholen. Zur Verdeutlichung wird auf folgendes Beispiel verwiesen: Der Steuerpflichtige hat im Mai 1992 eine Eigentumswohnung gekauft, für die er eine Bemessungsgrundlage nach den § 10 e EStG von 300.000,00 DM ermittelt. Er nimmt im Jahre 1992 statt der ihm grundsätzlich zustehenden Förderung von 6 v.H. von 300.000,00 DM = 18.000,00 DM nur 1.000,00 DM in Anspruch. Er kann daher den nicht ausgenutzten Abzugsbetrag von 17.000,00 DM in einem späteren Veranlagungszeitraum nachholen. Dieser entsprechend nachgeholte Betrag wird neben dem normalen Abzugsbetrag sowie der Nachholungsmöglichkeit für nachträgliche Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten hinzuaddiert und ergibt die Summe des Abzugsbetrages für dieses Kalenderjahr. Bei diesem höchstmöglichen Abzugsbetrag, den Sie dann in der zweiten Spalte der Zeile 46 ermitteln, haben Sie jetzt in Zeile 47 wieder die Möglichkeit, diesen Betrag entweder in voller Höhe oder auch nur teilweise in Anspruch zu nehmen. Um eine entsprechende Nachholungsmöglichkeit in dem Abzugszeitraum zu überwachen empfiehlt es sich folgende Übersicht anzulegen: Überwachungsblatt § 10 e EStG |19__|19__|19__|19__|19__|19__|19__|19__| ----------------------|----|----|----|----|----|----|----|----| Bemessungsgrundlage | | | | | | | | | ----------------------|----|----|----|----|----|----|----|----| + nachträgliche AK/HK | | | | | | | | | ----------------------|----|----|----|----|----|----|----|----| neue BMG (h. 330.000) | | | | | | | | | ----------------------|----|----|----|----|----|----|----|----| neuer Abzugsbetrag | 6%| 6%| 6%| 6%| 5%| 5%| 5%| 5%| ----------------------|----|----|----|----|----|----|----|----| + nAK/nHK Vorjahre | X | 6%| 12%| 18%| 24%| 29%| 34%| 39%| ----------------------|----|----|----|----|----|----|----|----| Abzugsbetrag | | | | | | | | | ----------------------|----|----|----|----|----|----|----|----| + Nachholung Vorjahre | X | | | | | | | | ----------------------|----|----|----|----|----|----|----|----| Summe | | | | | | | | | ----------------------|----|----|----|----|----|----|----|----| Inanspruchnahme | | | | | | | | | ----------------------|----|----|----|----|----|----|----|----| verbleiben Folgejahr | | | | | | | | | ----------------------|----|----|----|----|----|----|----|----| Zeile 47======================================================*26= In Zeile 47 ist daher der Abzugsbetrag einzutragen, der im Jahre 1993 tatsächlich in Anspruch genommen werden soll. Ich bitte jedoch zu berücksichtigen, daß bei älteren Objekten, wo der Bauantrag oder der Kaufvertrag vor dem 01.10.1991 gestellt wurde, die Nachholungsmöglichkeit nur für die ersten vier Jahre besteht. Bis dahin nicht ausgenutzte Abzugsbeträge gehen unwiederbringlich verloren. Es ist deshalb unter Umständen ratsam, bei diesen älteren Objekten (AK/HK 1990) den Abzugsbetrag in voller Höhe auszuschöpfen. Zeile 49 und 50================================================*J= Hier sind alle Fälle der §§ 82 a, 82 g, 82 i EStDV, § 10 f EStG, § 14 b Berlin FG, des Schutzbaugesetzes und des § 7 Fördergebietsgesetz einzutragen, die an einer eigengenutzten Wohnung, die nach 1987 angeschafft oder hergestellt wurde, einzutragen. Für Maßnahmen an Gebäuden, die vor 1987 angeschafft oder hergestellt wurden oder für Maßnahmen vor 1987, ist die Vorderseite zu verwenden ( Zeilen 4-7, 10-12, 17 und 18, 20-23 ). Die Vorschriften können auch neben dem § 10 e EStG berücksichtigt werden. Bezüglich der einzelnen Regelungsinhalte der Vorschriften wird deshalb auf diese Zeilen verwiesen: § 7 Fördergebietsgesetz siehe Zeile 4 § 10 f Abs. 1 und 2 EStG siehe Zeile 5 und 6 § 82 a EStDV siehe Zeile 7 § 82 g EStDV siehe Zeile 12 § 82 i EStDV siehe Zeile 12 Schutzbaugesetz siehe Zeile 12 § 14 b Berlin FG siehe Zeile 21 Die Vorschriften können auch neben dem § 10 e EStG berücksichtigt werden. Zeile 51======================================================*27= Steuerbegünstigung des § 10 h EStG: Nach dem § 10 h EStG ist die unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassene Wohnung im eigenen Haus steuerbegünstigt. Die Steuerbegünstigung beträgt grs. 6% der Herstellungskosten in den ersten vier Jahren, höchstens 19.800 DM, und danach 5 % der Herstellungskosten, höchstens 16.500 DM, in den darauffolgenden vier Jahren. Der Sonderausgabenabzug ist unter den folgenden Voraussetzungen zu gewähren: 1. Der Bauantrag oder der Herstellungsbeginn muß nach dem 30.9.91 erfolgen. 2. Durch einen Ausbau, Erweiterung, Anbau oder Aufstockung muß eine neue Wohnung entstehen. 3. In dem Gebäude muß der Steuerpflichtige eine weitere vorhandene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Eine nur zeitweise Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist ausreichend, andernfalls entfällt die Steuerbegünstigung für einzelne Jahre. 4. Es darf keine Ferien- oder Wochenendwohnung vorliegen. 5. Die Wohnung muß an Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie oder Geschwister das ganze Jahr unentgeltlich überlassen werden. Unter die Regelung fallen somit Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Kinder und Geschwister. Eine Vermietung etc. darf auch nicht nur zeitweise erfolgen, andernfalls entfällt die Steuerbegünstigung für das jeweilige Kalenderjahr. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die mit der Herstellung der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen abgezogen werden. Anders als beim § 10 e EStG kann hierbei nicht eventuell vorhandene Altbausubstanz oder der Grund und Boden mitgefördert werden. Folgende Vorschriften des § 10 e EStG sind jedoch hier sinngemäß anwendbar und damit auch abzugsfähig: 1. Der Miteigentümer einer hergestellten Wohnung, die unentgeltlich an Angehörige überlassen wird, kann für den entsprechenden Miteigentumsanteil im Rahmen der anteiligen Höchstbeträge auch den § 10 h EStG geltend machen. 2. Auch beim § 10 h EStG besteht die Möglichkeit, nicht ausgenutzte Abzugsbeträge in einem späteren Kalenderjahr nachzuholen. 3. Nachträgliche Herstellungskosten werden auch hier so behandelt, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums angefallen. 4. Die Versagung der Steuerbegünstigung des § 10 h EStG bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 120.000 DM bei Alleinstehenden und 240.000 DM bei Verheirateten. 5. Kosten, die vor Bezug der Wohnung anfallen, z.B. Finanzierungskosten, können auch hier als Vorkosten abgezogen werden. Nicht entsprechend anwendbar ist dagegen der erweiterte Schuldzinsenabzug. Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge des § 10 h EStG für beliebig viele Objekte in Anspruch nehmen. Ein Objektverbrauch tritt nicht ein. Einzutragen in Zeile 51 sind daher zunächst die Aufwendungen für die Herstellung. Entsprechend sind 6 % der Aufwendungen als Abzugsbetrag in KZ 24 zu erfassen. Vorkosten sind entsprechend der Regelung in § 10 e EStG in den Zeilen 52 bis 56 einzutragen. Zeile 52 bis 56================================================*K= Wie Sonderausgaben können neben dem Abzugsbetrag nach § 10 e EStG auch solche Aufwendungen abgezogen werden, die dem Steuerpflichtigen vor der erstmaligen Nutzung der eigenen Wohnung entstanden sind und die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung stehen. Es darf sich bei diesen Kosten jedoch nicht um Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bzw. Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist, wann diese Aufwendungen wirtschaftlich entstanden sind, die Zahlung der Aufwendungen spielt nur für die Geltendmachung der Aufwendungen in einem bestimmten Kalenderjahr eine Rolle. Die Kosten können bis zum Tag des Einzuges als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG berücksichtigt werden. Ein Mieter, der seine bisher gemietete Wohnung kauft, kann Vorkosten bis zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels geltend machen. Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören: 1. Finanzierungskosten Unter diesen Begriff fallen Schuldzinsen, Erbbauzinsen und andere Geldbeschaffungskosten, wie z. B. Schätzungsgebühren, Bürgschaftsgebühren, Bereitstellungszinsen, Notargebühren und Grundbuchamtskosten für die Eintragung einer Hypothek und auch Fahrtkosten zu Kreditinstituten. Die Schuldzinsen etc. müssen jedoch auf einen Zeitraum vor Zahlung wirtschaftlich entfallen, andernfalls scheidet eine Berücksichtigung grs. aus ( Ausnahme siehe Zeile 57 ). Beispiel: Der Steuerpflichtige kauft eine Eigentumswohnung in 1992, Einzug am 1.8.92. Für die Zeit vom 1.1.92 - 30.6.92 zahlt er 5.000 DM Zinsen am 1.8.92, vom 1.7.92 - 31.12.92 zahlt er 6.000 DM Zinsen am 1.2.93. Lösung: Der Steuerpflichtige kann folgende Zinsen als Vorkosten geltend machen: In 1992: 5.000 DM v. 1.1. - 30.6. In 1993: 6.000 DM x 1/6 = 1.000 DM v. 1.7. - 30.7. (da erst 1993 gezahlt) 2. Dammun =*28= Das Dammun ist der Oberbegriff für Darlehen- Auf- bzw. Abgeld ( Agio- Disagio) und hat damit Zinscharakter. Wird das Dammun vor Bezug der eigenen Wohnung geleistet, ist es in voller Höhe als Sonderausgabe nach § 10 e Abs. 6 EStG abzugsfähig. Zahle ich das Dammun erst nach Bezug, ist es nur noch anteilig soweit es auf die Zeit vor Bezug entfällt abzugsfähig. 3. Gebühren für einen Bausparvertrag Vertragsabschlußgebühren und Kontoführungsgebühren sind als Vorkosten zu berücksichtigen, wenn ein enger Zusammenhang zwischen dem Abschluß eins Bausparvertrages und dem Erwerb oder der Herstellung einer Immobilie besteht. 4. Laufende Grundstückskosten Auch laufende Grundstückskosten, wie z.B. Grundsteuern, Versicherung sind, soweit sie auf Zeiträume vor Bezug entfallen, abzugsfähig. 5. Reparaturkosten und Abstandszahlungen Reparaturkosten und Erhaltungsaufwendungen, die ich vor Einzug aufwende, können ebenfalls berücksichtigt werden. Soweit ich eine vermietete Wohnung erwerbe und dem Mieter eine Abstandszahlung leiste, damit er aus dem bestehenden Mietvertrag ausscheidet, um dann selber einzuziehen, kann ich auch diesen Betrag als Sonderausgaben abziehen. Zeile 57======================================================*29= Für Objekte, die Sie aufgrund eines nach dem 30.9.91 gestellten Bauantrages hergestellt und vor dem 1.1.95 fertiggestellt haben, können Sie einen erweiterten Schuldzinsenabzug nach dem § 10 e Abs. 6 a EStG in Anspruch nehmen. Das bedeutet, Sie können für 3 Jahre Schuldzinsen, Erbbauzinsen und sonstige Finanzierungskosten nach Bezug als Sonderausgabe abziehen. In Anschaffungsfällen (zeitliche Anwendung wie oben) gilt diese Regelung dagegen nur, wenn Sie die Wohnung im Jahr ihrer Fertigstellung auch erwerben, das bedeutet, das Objekt darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als 1 Jahr sein. Der Höchstbetrag für diese Schuldzinsen etc. nach Bezug beträgt pro Jahr 12 000 DM. Sofern Sie im Erstjahr den Höchstbetrag nicht ausgeschöpft haben, können Sie den Restbetrag im vierten Jahr ausnahmsweise nachholen. Beispiel: Der Steuerpflichtige baut ein Einfamilienhaus im Jahre 1992, Fertigstellung 30.11.92. Er zahlt Schuldzinsen für Dezember 92 in Höhe von 2.000 DM in 1993: in Höhe von 10.000 DM in 1994 in Höhe von 9.000 DM in 1995 in Höhe von 8.000 DM Lösung: Der Steuerpflichtige kann als Sonderausgaben nach § 10 e Abs. 6 a folgende Beträge berücksichtigen: 1992: 2.000 DM 1993: 10.000 DM 1994: 9.000 DM 1995: 8.000 DM (12.000/2.000 aus 1992, verbleiben 1994 höchstens 10.000 DM) Zeile 58 und 59================================================*L= Zusätzlich zu der Grundförderung nach dem § 10 e EStG wird für jedes zum Haushalt gehörende Kind, für das Sie einen Kinderfreibetrag erhalten, das sogenannte Baukindergeld gewährt. Es handelt sich hierbei um eine direkte Steuerminderung, das bedeutet, Ihre Steuer wird insoweit um den nachfolgenden Betrag pro Kind gemindert (höchstens bis Steuer 0 DM ): Anschaffung oder Herstellung vor 1990 600 DM nach dem 31.12.89 und vor dem 1.1.91 750 DM nach dem 31.12.90 1000 DM Voraussetzung ist, daß das Kind auf Dauer zu Ihrem Haushalt gehört. Fällt die Haushaltszugehörigkeit später weg, spielt dies keine Rolle mehr. Für Wohnungen, die Sie aufgrund eines nach dem 30.9.91 gestellten Bauantrages bzw. Kaufvertrages herstellen oder anschaffen, ist es außerdem möglich, die nicht ausgenutzten Beträge des Baukindergeldes in einen Zeitraum zurückzutragen (auch vor Herstellung/ Erwerb). Beispiel: Steuer im Jahre 1992 2.000 DM, Baukindergeld 3.000 DM. Die Steuer ist aber nur bis zu 0,- DM herabzusetzen. Der Rest von 1.000 DM § 34 f hat sich deshalb nicht ausgewirkt. Dieser Betrag kann dann in 1991 oder 1992 nachträglich berücksichtigt werden. Desweiteren besteht die Möglichkeit, daß die nicht ausgenutzten Beträge, die trotz eines Rücktrages verbleiben, in andere spätere Zeiträume vorgetragen werden. Dies ist auch bis zu zwei Jahren nach Ende des Abzugszeitraumes möglich. Für nach dem 31.12.91 hergestellte oder angeschaffte Objekte gilt noch die Einschränkung, daß das Baukindergeld höchstens bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage des § 10 e EStG gewährt wird. Beispiel: Anbau einer Garage in 1992 Förderung nach § 10 e Abs. 2 EStG DM 7.000 Der Steuerpflichtige hat 2 Kinder. Lösung: 1992 § 34 f 2.000 DM 1993 § 34 f 2.000 DM 1994 § 34 f 2.000 DM 1995 § 34 f 1.000 DM 1996 - 1999 0 DM Zeile 60 und 61================================================*M= Wenn mehrere Miteigentümer eine oder mehrere Wohnungen gemeinschaftlich bewohnen bzw. in einem Gebäude mehrere Wohnungen vorhanden sind, die von einzelnen Miteigentümern des Gebäudes bewohnt werden, ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen. Das bedeutet, die Abzugsbeträge werden in einem gesonderten Verfahren ermittelt und durch Feststellungsbescheid festgestellt. Zu diesem Zweck müssen alle Miteigentümer zusammen eine Feststellungserklärung einreichen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn ausschließlich Ehegatten Miteigentümer einer Wohnung etc. sind, in diesen Fällen erfolgt die Ermittlung der Abzugsbeträge grundsätzlich wieder auf der Anlage FW in der Einkommensteuererklärung. In allen anderen Fällen werden eventuell mehrere Anlagen FW zunächst eingereicht und das FA stellt dann den Abzugsbetrag für jeden Beteiligten gesondert und einheitlich durch Bescheid fest. Zu beachten ist in diesem Fall, daß dieser Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid gilt, das bedeutet, Einwendungen wegen der Höhe des Abzugsbetrages oder dergleichen können nur gegen diesen Feststellungsbescheid erhoben werden. Die Einkommensteuerfestsetzung wird auf Grundlage dieser Feststellung grundsätzlich dann von amtswegen geändert, soweit der Steuerpflichtige seinen Abzugsbetrag noch nicht in das Kästchen eingetragen oder falsch eingetragen hat. In diese Zeile ist daher das für die Feststellung zuständige Finanzamt und die Steuernummer der Grundstücksgemeinschaft einzutragen. In den Kasten kann der in der Feststellungserklärung ermittelte Abzugsbetrag für den jeweiligen Steuerpflichtigen eingetragen werden. Auch der Miteigentümer einer Wohnung ist grundsätzlich berechtigt, den § 10 e EStG in Anspruch zu nehmen. Der Miteigentumsanteil an einer Wohnung stellt ein selbständiges Objekt für Zwecke des Objektverbrauchs dar (siehe Zeile 34). Er kann den Abzugsbetrag jedoch nur anteilig bis zur Höhe des anteiligen Höchstbetrages einer Wohnung geltend machen. Beispiel: A und B sind nicht verheiratet und kaufen in 1993 ein Einfamilienhaus (Bemessungsgrundlage grundsätzlich 400.000 DM) zu je 1/2 Miteigentumsanteilen und ziehen beide ein. Lösung: A und B können für ihren Anteil § 10 e EStG in Höhe von 400.000 zu 1/2 = 200.000 , höchstens aber 330.000 zu 1/2 = 165.000 DM Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen. Sollte der Miteigentumsanteil dem Wert der Wohnung etc. entsprechen, ist der § 10 e EStG dagegen in voller Höhe zu gewähren. Beispiel: Wie vorher, aber A und B erwerben ein Zweifamilienhaus mit 2 Wohnungen, die gleich groß sind und bewohnen jeweils eine Wohnung selber. Lösung: A: 1 Wohnung Bemessungsgrundlage 400.000 DM zu 1/2 = 200.000 DM(höchstens 330.000 DM) B: 1 Wohnung Bemessungsgrundlage 400.000 DM zu 1/2 = 200.000 DM (höchstens 330.000 DM) 21