Außergewöhnliche Belastungen (Hauptformular Seite 3/4) ------------------------------------------------------ Zwangsläufige und außergewöhnliche Ausgaben, die die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers beeinträchtigen, werden durch eine Steuerermäßigung berücksichtigt. Der Pauschbetrag für *Behinderte richtet sich nach dem Grad der Behinderung und beträgt zwischen 600 (25-34%) und 2760 DM (91%). Blinde und Hilflose tragen in das Kästchen 56 die Zahl "300" ein und erhalten 7200 DM. Haben Sie ein behindertes Kind, das den Betrag nicht in Anspruch nehmen kann, weil es keine eigene Steuererklärung abgibt, so können Sie den Betrag für sich beantragen. Bei einem Grad der Behinderung unter 50% und mindestens 25% besteht nur dann ein Anspruch, wenn wegen der Behinderung Anspruch auf Rente besteht (z.B. aus der Berufsunfall- versicherung), die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Im ersten Fall müssen Sie den Rentenbescheid, sonst eine Bescheinigung des Versorgungsamtes vorlegen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50% reicht die Einreichung einer Kopie des Schwerbehindertenausweises. Wenn Sie als Witwe(r) oder Waise aus der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundesversorgungsgesetz oder der gesetzlichen oder freiwilligen Unfallversicherung Hinterblie- benenbezüge erhalten, haben Sie Anspruch auf einen Pauschbetrag von 720 DM. Vergessen Sie nicht, einen entsprechenden Nachweis der Einkommensteuererklärung beizufügen. Auch dieser Betrag kann von den Kindern auf die Eltern übertragen werden. Wenn Sie (oder Ihre Ehefrau) das 60. Lebensjahr vollendet haben oder eine zum *Haushalt gehörige Person krank ist, haben Sie einen Anspruch auf einen Freibetrag von 100 DM/Monat für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt (Zeile 91/92). Dieser Freibetrag erhöht sich auf 150 DM/Monat, wenn eine zum Haushalt gehörige Person hilflos oder schwerbehindert ist. Wenn eine zum Haushalt gehörige Person in einem *Heim untergebracht ist, zu dessen Leistungen auch solche zählen, die üblicherweise von einer Haushaltshilfe erledigt werden (Reinigungsarbeiten), erhalten Sie einen Freibetrag von 100 DM/Monat bzw. 150 DM/Monat bei ganzjähriger Unterbringung. Wenn Sie sich zwangsläufig um eine *hilflose Person (Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis) kümmern, können Sie in Zeile 93/94 eine Pauschale von 1800 DM beantragen, unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Kosten; allerdings muß der Betrag auf alle pflegenden Personen aufgeteilt werden. Zwangsläufig erwachsene *Unterhaltsleistungen an Angehörige und andere Ihnen nahestehenden Personen können Sie bis 6300 DM pro Jahr für Erwachsene und 4104 DM für Kinder, für die niemand einen Kinderfreibetrag bekommt (siehe Kästchen) anrechnen (Zeilen 95 bis 100). Achtung: Auf den abziehbaren Betrag werden die Einkünfte der unterstützten Personen angerechnet und zwar soweit sie den Betrag von 4500 DM übersteigen. Der *Ausbildungsfreibetrag (Zeilen 101 bis 105 und 106 bis 110) wird für in der Ausbildung befindliche Kinder gewährt, für die Sie einen Kinderfreibetrag bekommen und Aufwendungen gleich welcher Höhe hatten. Für ein Kind unter 18 Jahren erhalten Sie ihn nur, wenn es auswärtig untergebracht ist. Auch hier mindern die Einkünfte des Kindes den abziehbaren Betrag. *Kinderbetreuungskosten werden für Kinder unter 16 Jahren mit maximal 4000 DM pro Jahr für das erste Kind und 2000 DM pro Jahr für jedes weitere Kind berücksichtigt, wenn eine alleinstehende steuerpflichtige Person wegen ihrer Erwerbstätigkeit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder einer länger als drei Monate anhaltenden oder direkt an die Erwerbstätigkeit anschließenden Krankheit Dienstleistungen zur Betreuung in Anspruch nimmt. Ehegatten können diese Kosten nur dann geltend machen, wenn die oben genannten Bedingungen auf beide zutrafen, es sei denn beide sind erwerbstätig. Wird die Kostensumme nicht besonders nachgewiesen, wird ein Pauschalbetrag von 40 DM/Monat pro Kind berechnet. Weitere außergewöhnliche *Belastungen können Sie in die Zeilen 117 bis 119 eintragen. Sie werden jedoch um die sog. zumutbare Belastung gekürzt, die sich aus Ihrem Einkommen berechnet. In Frage kommen unter anderem: - Krankheitsbedingte Gebäudeeinbauten (z.B. Bio-Schlafzimmer) - Fahrten zu Arzt, Apotheke, Selbsthilfegruppe (0,42 DM/km) - Geburtskosten (außer Bekleidung, Erstlingsausstattung etc.) - Medizinische Hilfsmittel (z.B. Brille, Hörapparat, Einlagen) - Krankenhauskosten, auch Trinkgelder an Personal - Medikamente und medizinische Leistungen (auch Eigenanteil) - Kosten einer Kur (auch Alkohol-Entzugskur) - Kosten einer Vorsorgeuntersuchung - Eigenanteil der Zahnarztkosten - Begräbniskosten - Wiederbeschaffungskosten - Ehescheidungskosten (Gericht, Anwalt, Fahrtkosten) Selbstgetragene Krankheitskosten werden bei Einzelaufstellung bis 4000 DM ohne Belege anerkannt. Begräbniskosten werden sogar unbegrenzt bei Einzelaufstellung ohne Belege anerkannt. Hier sind abzugsfähig: - Blumenschmuck - Trauerdrucksachen - Grabstätte - Grabstein - Sarg - Anreisekosten - Überführungskosten Beachten Sie, daß der Wert des Nachlasses (ohne nichtverwertbare Sachen wie Hausrat, Auto etc.) von den Begräbniskosten abgezogen wird. Wiederbeschaffungskosten umfassen Aufwendungen für durch Diebstahl, Brand, Hochwasser, politische Verfolgung etc. verlorengegangener Hausrat. Für den Haushalt eines Alleinstehenden gelten hier 18000 DM als angemessen, für den eines Ehepaars 30000 DM, wobei sich pro erwachsener Person der Betrag um 18000 DM und pro Kind um 5000 DM erhöht.