Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) -------------------------------------------------- Als Arbeitnehmer mit einem Arbeitsverhältnis beziehen Sie Arbeitslohn. Von diesem wird in der Regel die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und der Sozialversicherungsbeitrag abgezogen. Aus Ihrer Lohnsteuerkarte, die Sie Ende des Jahres vom Arbeitgeber zurückerhalten, geht hervor, welchen (Brutto-) Arbeitslohn Sie im Veranlagungsjahr bezogen haben und welche Abzüge von diesem vorgenommen wurden. Natürlich werden diese bei der Berechnung der Einkommensteuer voll angerechnet. Legen Sie also für das Ausfüllen des Formulars diese bereit und vergessen Sie nicht, diese Ihrer Einkommensteuererklärung beizulegen. Aus der Lohnsteuerkarte geht ebenfalls Ihre Lohnsteuerklasse hervor: Steuerklasse I - Alleinstehend Steuerklasse II - Alleinstehend mit Kind Steuerklasse III - Verheiratet, nur ein Arbeitnehmer Steuerklasse IV - Verheiratet, beide Arbeitnehmer Steuerklasse V - Verheiratet, anderer Ehepartner mit StKl III Steuerklasse VI - für weitere Arbeitsverhältnisse Wie aus dieser Aufstellung ersichtlich ist, deuten die Steuerklassen IV, V und VI auf weitere Lohnsteuerkarten hin, die das Finanzamt natürlich ebenfalls sehen will. Arbeiten Sie (auch) auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko (Anrecht auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), haben Sie Einkünfte aus einem Nebenjob, die sie in der Anlage GSE angeben müssen. Nach dem Ausfüllen des Formularkopfes sollten Sie mit dem Eintragen des im Veranlagungsjahr bezogenen *Bruttoarbeitslohns in der Zeile 2 beginnen. Sie finden ihn auf der Lohnsteuerkarte in der Zeile 3. Er ist übrigens nach dem §3 des EStG so definiert: Alle Einnahmen in Geld und Geldeswert (Sachbezüge), die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zufließen, gleichgültig, ob diese laufend oder einmalig gezahlt wurden, ob ein Rechtsanspruch auf diese besteht oder nicht und unter welcher Bezeichnung sie gewährt werden. Folgende Zuwendungen sind jedoch steuerfrei: - Abfindungen generell bis 24000 DM, ab 50 Jahre und mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit 30000 DM, ab 55 Jahre mit mind. 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 36000 DM - Jubiläumsgelder bis 600 DM bei mindestens 10 Jahren Betriebszugehörigkeit, bis 1200 DM bei mindestens 25 Jahren Betriebszugehörigkeit bei 40, 50 und 60 Jahren bis 2400 DM - Trinkgelder bis 200 DM monatlich - Getränke und Genußmittel während der Arbeitszeit - Aus außergewöhnlichen Anlässen dargebotene Speisen und Getränke - Ferngespräche über Betriebstelefon - Beihilfen bis zu 1000 DM p.a. (Krankheit, Unfall) - Heirats- oder Geburtsbeihilfen bis 700 DM - Betriebskindergärten - Betriebseigene Duschen etc. Die im Veranlagungsjahr gezahlten *Lohnsteuerbeträge finden Sie in der Zeile 4 der Lohnsteuerkarte. Die in Zeile 4 und 5 gefragten *Kirchensteuerbeträge befinden sich in den Zeilen 6 und 7 der Lohnsteuerkarte. Vergessen Sie nicht, die gezahlten Beträge in der Zeile 74 des Hauptformulars anzusetzen. Wenn Sie in den Zeilen 6 und 7 genannte *Leistungen erhalten haben (Zeile 19 der Lohnsteuerkarte), müssen Sie diese ebenfalls dort angeben. Diese werden übrigens unter dem sog. Progressionsvorbehalt versteuert, weswegen sie in der Berechnung gesondert aufgeführt sind. Angaben über Zeiten und Gründe der Nichtbeschäftigung werden benötigt, um sicherzustellen, daß Sie nicht in dem Zeitraum der Zahlungen weitere Leistungen bezogen haben. Die Höhe eines etwaigen *steuerfreien Arbeitslohns entnehmen Sie bitte Zeile 20 der Lohnsteuerkarte. Über die in Zeile 11 gefragten *Versorgungsbezüge gibt die Zeile 11 der Lohnsteuerkarte Auskunft. Sie sind zu 40% bis maximal 6000 DM steuerfrei. Beachten Sie bitte, daß sie im Bruttoarbeitslohn (Zeile 2) enthalten sind, also mindestens seine Höhe haben müssen. In Zeile 12 gehören *Arbeitslohn und Versorgungsbezüge, die für mehrere Jahre gezahlt werden, zu finden in den Zeilen 12 und 13 der Lohnsteuerkarte. Die dafür gezahlten *Steuerabzugsbeträge für Zeile 13 finden Sie in den Zeilen 15 bis 17. *Entschädigungen - z.B. Ersatzleistungen für entgangene oder entgehende Einnahmen oder Abfindungen für eine Aufgabe oder Tätigkeit - werden besonders besteuert. Übertragen Sie die Daten aus den Zeilen 14 bis 17 der Lohnsteuerkarte. Auch die *Beträge in den Zeilen 15, 17 und 18 müssen höher als die in Zeile 2, 12 und 14 genannten Bruttolöhne sein, da sie in diesen enthalten sind. Wenn Sie Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet bezogen haben, besteht ein Anspruch auf den Tariffreibetrag von 600 DM/1200 DM. Die in Zeile 16 gefragten *Arbeitnehmerzulagen finden Sie in Zeile 21 der Lohnsteuerkarte. Für die *vermögenswirksamen Leistungen erhalten Sie die sog. Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn Ihr Einkommen 27000 DM (54000 bei Zusammenveranlagung) nicht überschreitet. Sie wird im Kopfbereich der ersten Seite des Hauptformulars beantragt und zu dem sog. Zulagensatz direkt von der zu zahlenden Steuer abgezogen. Der Gesamtbetrag der Zeilen 23 bis 28 darf jedoch 936 DM nicht überschreiten. Ihre *Angaben in den Zeilen 31 bis 35 wirken sich unter anderem auf den für Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Betrag in Bezug auf Vorwegabzug und Vorsorgepauschale aus. Eine gekürzte Vorsorgepauschale erhalten Personen, die keine Beiträge für die staatliche Rentenversicherung zahlen, also z.B. Beamte und Führungskräfte, die von ihrer Firma eine Altersfürsorge erhalten.