Allgemeine Angaben (Hauptformular Seite 1 und 2) ------------------------------------------------ Auf den ersten beiden Seiten des Hauptformulars machen Sie allgemeine Angaben zu Ihrer Person, Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern. Diese Angaben sind, sofern entsprechende Umstände vorliegen, unbedingt zu machen, denn Sie vereinfachen die Bearbeitung Ihrer Formulare. Beginnen Sie im Kopfbereich des ersten Formulars mit der Angabe des für Sie zuständigen *Finanzamtes. Dies ist in der Regel jenes, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie kürzlich umgezogen sind, sollten Sie das alte Finanzamt eintragen, dieses leitet dann Ihre Steuererklärung weiter. Tragen Sie auch Ihre letzte *Steuernummer ein. Sie finden sie in dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. Ist dies Ihre erste Steuererklärung, so lassen Sie das Feld einfach frei. Wenn Sie mit einer *Erstattung bereits gezahlter Steuern rechnen (z.B. weil Sie nicht das ganze Jahr über gearbeitet haben oder weil der SteuerFuchsPro dies berechnet hat), sollten Sie unbedingt das entsprechende Kreuz setzen, damit Ihre Steuererklärung (vielleicht) schneller bearbeitet wird. In den Zeilen 1 bis 6 geht es um Ihre persönlichen *Daten, die Sie wahrheitsgemäß angeben müssen. An Ihre Anschrift in den Zeilen 5 und 6 geht der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes, sofern nicht unten anders angegeben. Außerdem ist diese für die Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von Bedeutung. Es ist nicht zu empfehlen, die *Telefonnummer anzugeben, da ein brieflicher Verkehr auf jeden Fall vorzuziehen ist, damit Sie Ihre Antworten in Ruhe überdenken können. Die Angabe des *Geburtsdatums (und ggf. das Ihrer Frau) ist zunächst für den Altersentlastungsbetrag von Bedeutung, der ab dem 65. Lebensjahr gewährt wird und 40% des Arbeitslohns und der Summe der übrigen Einkünfte (ohne Versorgungsbezüge und Renten), aber maximal 3720 DM beträgt. Ab 60 Jahren sind bis zu 1800 DM an Aufwendungen für eine Haushaltshilfe absetzbar. Wenn Sie Versorgungsbezüge erhalten und über 62 sind, sind 40% dieser (maximal 6000 DM) steuerfrei. Bestimmten *Berufsgruppen wird ein Pauschbetrag bei den Werbungskosten zugebilligt. Er beträgt 265 DM/Monat für Artisten und darstellende Künstler (letztere erhalten 365 DM/Monat, wenn sie solistische Leistungen erbringen) und 115 DM/Monat für Journalisten. Wenn Sie und/oder Ihre Ehefrau im Veranlagungsjahr längere Zeit in den neuen *Ländern einschließlich Ost-Berlin gelebt oder gearbeitet haben, sollten Sie in der/den Zeile(n) 7 bzw. 13 den Zeitraum eintragen, damit Ihnen der sog. Tariffreitrag berechnet wird. Er beträgt 600 DM bei Einzel- und 1200 DM bei Zusammenveranlagung. Die Angaben in den Zeilen 8 und 14 entscheiden, ob für Sie eine *Zusammenveranlagung in Frage kommt, bei der die Steuer nach der sog. Splittingtabelle berechnet wird. Bei dieser wird zunächst die Steuer für die Hälfte des versteuernden Einkommens berechnet und dann verdoppelt. Dies wirkt sich bei unterschiedlich hohen Einkommen günstig aus, weil mit wachsendem zu versteuernden Einkommen auch der Steuersatz steigt. Um zusammen veranlagt zu werden müssen Sie nur einen Tag im Veranlagungsjahr verheiratet gewesen sein. Verwitwete werden auch im ersten Jahr nach dem Tod des Ehegatten noch nach der Splittingtabelle veranlagt ("Witwensplitting"). Beachten Sie, daß der SteuerFuchsPro eine solche Zusammenveranlagung annimmt, wenn Sie Einkünfte der Ehefrau angeben. Bei einer Gütergemeinschaft (Zeile 14) sind Arbeitsverträge zwischen Ehegatten nicht zulässig. Bauen Sie also eine Steuervergünstigung auf einem solchen auf, sollten Sie dieses Kästchen besser nicht ankreuzen. Wenn Sie *verheiratet sind, müssen Sie unbedingt die Angaben in den Zeilen 9 bis 12 machen. Die Angaben über Ihre *Bankverbindung sind sehr wichtig, da das Finanzamt etwaige Rückerstattungen nur überweist. Hat sich Ihre Kontonummer geändert, sollten Sie dies extra vermerken. In den Zeilen 30 bis 33 machen Sie Angaben über Ihre *Kinder (bitte in der Reihenfolge ihrer Geburt eintragen), die für den Kinderfreibetrag entscheidend sind. Sie erhalten ihn zunächst nur für leibliche, adoptierte und Pflegekinder unter 18. Im allgemeinen gilt, daß pro Kind ein Kinderfreibetrag von 4104 DM gewährt wird. Leben z.B. die Eltern getrennt, wird er unter diesen aufgeteilt, daher werden halbe und ganze Kinderfreibeträge unterschieden. Mit jedem Kinderfreibetrag mindert sich auch die Kirchensteuer. Darüberhinaus wird die Grenze für zumutbare außergewöhnliche Belastungen herabgesetzt. Unter bestimmten *Bedingungen wird der Kinderfreibetrag auch über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt. Diese werden in den Zeilen 34 bis 36 aufgelistet. Vergessen Sie nicht, einen entsprechenden Sachverhalt nachzuweisen, wenn er nicht bereits auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist (z.B. Studien-/ Wehrdienstbescheinigung). Wurde Ihr Sohn direkt nach dem Schulabschluß zum Wehrdienst einberufen, müssen Sie darauf hinweisen, daß er nach diesem Dienst seine Ausbildung fortsetzen will, um für ihn einen Kinderfreibetrag zu erhalten. Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung eines künftigen Berufes in einem geordneten Ausbildungsgang erworben werden. Allerdings darf während dieser Ausübung nicht in einem Beruf gearbeitet werden, der von vielen Arbeitnehmern als Dauerberuf ausgeübt wird. Eine Unfähigkeit zur Selbstunterhaltung, die Voraussetzung für einen Kinderfreibetrag über das 27. Lebensjahr hinaus, liegt dann vor, wenn die jährlichen Einkünfte des Kindes 9000 DM nicht übersteigen. In den Zeilen 41 bis 43 machen Sie Angaben über weitere *Kindschaftsverhältnisse, die in der Regel Ihren Kinderfreibetrag halbieren, wenn eine weitere Person Anspruch auf diesen hat. Lebt diese Person im Ausland oder ist verstorben, machen Sie Angaben in den Zeilen 45 bis 47, um trotzdem den *vollen Kinderfreibetrag zu erhalten. Hier können Sie auch Ihren Anteil übertragen. Wenn Sie *alleinstehend in einem Haushalt mit mindestens einem Kind leben, für das Sie einen Kinderfreibetrag erhalten, steht Ihnen der sog. Haushaltsfreibetrag zu, den Sie in den Zeilen 49 und 50 beantragen. Die Zeilen 51 bis 55 vereinfachen und sichern die richtige Bearbeitung Ihrer *Steuererklärung und sollten deshalb sorgfältig ausgefüllt werden. Angaben zum *Existenzminimum sollten Sie auf jeden Fall machen, wenn die Summe Ihrer Erwerbsbezüge (= zu versteuerndes Einkommen zuzüglich der in der Anlage E aufgelisteten Einkünfte) den Betrag von 12797 DM (25595 DM bei Zusammenveranlagung) nicht überschreitet. Füllen Sie dazu die Anlage E aus (sofern Sie dort aufgelistete Einkünfte bezogen haben) und kreuzen Sie das erste Feld der Zeile 57 an. Die Einkommensteuer wird nun, sofern Sie die erwähnte Grenze nicht überschreiten, nach einer günstigeren Zusatztabelle ermittelt. Wenn Sie das zweite Feld in der Zeile 57 ankreuzen, wird die Anwendung der Zusatztabelle erst gar nicht in Betracht gezogen! Unter "*Sonstige Angaben" können alleinstehende oder getrennt lebende Elternpaare die genannten Freibeträge unter sich speziell aufteilen. Zusätzlich muß jedoch ein Antrag gestellt werden.