->aa V. Aufschiebende Einreden ->14 2014. Dreimonatseinrede Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung ener Nachlaverbindlichkeit bis zum Ablaufe der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht ber die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern. ->15 2015. Einrede des Aufgebotsverfahrens (1) Hat der Erbe den Anrag aufErlassung des Aufgebots der Nachla- glubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft ge- stellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt die Berichtigung einer Nachlaverbindichkeit bis zur Beendigung des Auf- gebotsverfahrens zu verweigern. (2) Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn Erbe in dem Aufgebotstermine nicht erschienen ist und mcht binnen zwei Wochen die Bestimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch in dem neuen Termine nicht erscheint. (3) Wird das Ausschluurteil erlassen oder der Antrag auf Erlassung des Urteils zurckgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf iner mit der Verkndung der Entscheidung beginnenden Frist von zwei Vochen und nicht vor der Erledigung einer rechtzeitig eingelegten Be- schwerde als beendigt anzusehen. 2016. Ausschlu der Einreden bei unbeschrnkter Erbenhaftung (1) Die Vorschriften der 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschrnkt haftet. (2) Das gleiche gilt, soweit ein Glubiger nach 1971 von dem Aufgebote der Nachlaglubiger nicht betroffen wird, mit der Magabe, da ein erst nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvoll- streckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfgung erlangte Vormerkung auer Betracht bleibt.