->aa IV. Inventarerrichtung. Unbeschrnkte Haftung des Erben 1993. Recht zur Inventarerrichtung Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlagericht einzureichen (Inventarerrichtung). 1994. Bestimmung der Inventarfrist (1) Das Nachlagericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlaglu- bigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu be- stimmen. Nach dem Ablaufe der Frist haftet der Erbe fr die Nachla- verbindlichkeiten unbeschrnkt, wenn nicht vorher das Inventar errich- tet wird. (2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Eintlu, wenn die Forderung nicht besteht. 1995. Dauer der Inventarfrist (1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, hchstens drei Mo- nate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird. (2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt ginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft. (3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlagericht die Frist nach sei- nem Ermessen verlngern. 1996. Bestimmung einer neuen Frist (1) lst der Erbe durch hhere Gewalt verhindert worden, das Inventar rechtzeitig zu errichten oder die nach den Umstnden gerechtfertigte Verlngerung der lnventarfrist zu beantragen, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlagericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn der Erbe von der Zustellung des Beschlusses, durch den die Inventarfrist bestimmt worden ist, ohne sein Verschulden Kennt- nis nicht erlangt hat. ->a1 (2) Der Antrag mu binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hin- dernisses und sptestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden. (3) Vor der Entscheidung soll der Nachlaglubiger, auf dessen An- trag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehrt werden. 1997. Hemmung des Fristablaufs Auf den Lauf der lnventarfrist und der im 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die fr die Verjhrung geltenden Vor- schriften des 203 Abs. 1 und des 206 entsprechende Anwendung. 1998. Tod des Erben vor Fristablauf Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist oder der im 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der fr die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. 1999. Mitteilung an das Vormundschaftsgericht Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlagericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. 2000. Unwirksamkeit der Fristbestimmung Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachla- verwaltung angeordnet oder der Nachlakonkurs erffnet wird. Whrend der Dauer der Nachlaverwaltung oder des Nachlakonkurses kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist der Nachlakonkurs durch Ver- teilung der Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt, so bedarf es zur Abwendung der unbeschrnkten Haftung der Inventarerrichtung nicht. 2001. Inhalt des Inventars (1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritte des Erbfalls vor- handenen Nachlagegenstnde und die Nachlaverbindlichkeiten voll- stndig angegeben werden. (2) Das Inventar soll auerdem eine Beschreibung der Nachlagegen- stnde, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten. ->02 2002. Aufnahme des Inventars durch den Erben Der Erbe mu zu der Aufnahme des Inventars eine zustndige Behrde oder einen zustndigen Beamten oder Notar zuziehen. ->03 2003. Amtliche Aufnahme des Inventars (1) Auf Antrag des Erben hat das Nachlagericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zustndigen Behrde oder einem zustndigen Beamten oder Notar zu bertragen. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. (2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforder- liche Auskunft zu erteilen. (3) Das Inventar ist von der Behrde, dem Beamten oder dem Notar bei dem Nachlagericht einzureichen. 2004. Bezugnahme auf vorhandenes Inventarverzeiehnis Befindet sich bei dem Nachlagerichte schon ein den Vorschriften der 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so gengt es, wenn der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist dem Nachlagerichte gegenber erklrt, da das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll. 2005. Unrichtigkeit des Inventars (1) Fhrt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollstndigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlagegenstnde herbei oder be- wirkt er in der Absicht, die Nachlaglubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlaverbindlichkeit, so haftet er fr die Nachlaverbindlichkeiten unbeschrnkt. Das gleiche gilt, wenn er im Falle des 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder ab- sichtlich in erheblichem Mae verzgert. (2) Ist die Angabe der Nachlagegenstnde unvollstndig, ohne da ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergnzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden. 2006. Eidesstattliche Versicherung des Erben (1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlaglubigers zu Protokoll des Nachlagerichts an Eides Sttt zu versichern, da er nach bestem Wissen die Nachlagegenstnde so vollstndig angegeben habe, als er dazu imstande sei. (2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollstndigen. (3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Glubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschrnkt. Das gleiche gilt wenn er weder in dem Termine noch in einem auf An- trag des Glubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, da ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termi- ne gengend entschuldigt wird. (4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Glubiger oder ein anderer Glubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, da dem Erben nach der Abgabe der eides- stattlichen Versicherung weitere Nachlagegenstnde bekannt ge- worden sind. 2007. Haftung bei mehreren Erbteilen Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung fr die Nachlaverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehrten. In den Fllen der Anwachsung und des <#m1> 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind. 2008. Inventar fr zum Gesamtgut gehrende Erbschaft (1) Ist ein in Gtergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehrt die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemein- schaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenber nicht ver- strichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gtergemeinschaft. 2009. Wirkung der Inventarerrichtung Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhlt- nisse zwischen dem Erben und den Nachlaglubigern vermutet, da zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlagegenstnde als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien. 2010. Einsicht des Inventars Das Nachlagericht hat die Ein- sicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches lnteresse glaubhaft macht. 2011. Fiskus als Erbe Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht be- stimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlaglubigern gegenber ver- pflichtet, ber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. <#START> #m1 1935 (Folgen der Erbteilserhhung) Fllt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfalle weg und erhht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhht, in Ansehung der Vermchtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als be- sonderer Erbteil. <#ENDE>