->aa III. Beschrnkung der Haftung des Erben 1975. Nachlaverwaltung; Nachlakonkurs Die Haftung des Erben fr die Nachlaverbindlichkeiten beschrnkt sich auf den Nachla, wenn eine Nachlapflegschaft zum Zwecke der Befriedi- gung der Nachlaglubiger (Nachlaverwaltung) angeordnet oder der Nachlakonkurs erffnet ist. 1976. Fiktion des Nichterlschens von erloschenen Rechtsverhltnissen Ist die Nachlaverwaltung angeordnet oder der Nachlakonkurs erffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsver- hltnisse als nicht erloschen. 1977. Unwirksamwerden der Aufrechnung (1) Hat ein Nachlaglubiger vor der Anordnung der Nachlaverwaltung tung oder vor der Erffnung des Nachlakonkurses seine Forderung gegen gen eine nicht zum Nachlasse gehrende Forderung des Erben ohne dessen sen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlaver- waltung oder der Erffnung des Nachlakonkurses die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen. (2) Das gleiche gilt, wenn ein Glubiger, der nicht Nachlaglubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nach- lasse gehrende Forderung aufgerechnet hat. ->78 1978. Haftung des Erben fr bisherige Verwaltung (1) Ist die Nachlaverwaltung angeordnet oder der Nachlakonkurs er- ffnet, so ist der Erbe den Nachlaglubigern fr die bisherige Verwal- tung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung fr sie als Beauftragter zu fhren gehabt htte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschfte finden die Vorschriften ber die Geschfts- fhrung ohne Auftrag entsprechende Anwendung. (2) Die den Nachlaglubigern nach Absatz l zustehenden Ansprche gelten als zum Nachlasse gehrend. (3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlasse zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften ber den Auftrag oder ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag Ersatz verlangen knnte. ->79 1979. Berichtigung von Nachlaverbindlichkeiten Die Berichtigung einer Nachlaverbindlichkeit durch den Erben mssen die Nachlaglubiger als fr Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umstnden nach annehmen durfte, da der Nach- la zur Berichtigung aller Nachlaverbindlichkeiten ausreiche. ->80 1980. Antrag auf Konkurserfinung (1) Hat der Erbe von der berschuldung des Nachlasses Kenntnis er- langt, so hat er unverzglich die Erffnung des Konkursverfahrens oder, sofern nach 113 der Vergleichsordnung ein solcher Antrag zulssig ist die Erffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens ber den Nachla zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Glubigern fr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zu- lnglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermcht- nissen und Auflagen auer Betracht. (2) Der Kenntnis der berschuldung steht die auf Fahrlssigkeit beru- hende Unkenntnis gleich. Als Fahrlssigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlaglubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlaverbindlichkeiten an- zunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich wenn die Kosten des Ver- fahrens dem Bestande des Nachlasses gegenber unverhltnismig gro sind. 1981. Anordnung der Nachlaverwaltung (1) Die Nachlaverwaltung ist von dem Nachlagericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. (2) Auf Antrag eines Nachlaglubigers ist die Nachlaverwaltung an- zuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht da die Befriedigung der Nachlaglubiger aus dem Nachlasse durch das Verhalten oder die Ver- mgenslage des Erben gefhrdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. (3) Die Vorschriften des <#m1> 1785 finden keine Anwendung. 1982. Ablehnung der Nachlaverwaltung mangels Masse Die Anordnung der Nachlaverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse mcht vorhanden ist. 1983. ffentliche Bekanntmachung Das Nachlagericht hat die Anordnung der Nachlaverwaltung durch das fr seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu verffentlichen. 1984. Wirkung der Anordnung (1) Mit der Anordnung der Nachlaverwaltung verliert der Erbe die Befugnis den Nachla zu verwalten und ber ihn zu verfgen. Die Vor- schriften der 7 und 8 der Konkursordnung finden entsprechende An- wendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachla richtet, kann nur gegen den Nachlaverwalter geltend gemacht werden. (2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachla zugunsten ein- es Glubigers, der nicht Nachlaglubiger ist, sind ausgeschlossen. 1985. Pflichten und Haftung des Nachlaverwalters (1) Der Nachlaverwalter hat den Nachla zu verwalten und die Nach- laverbindlichkeiten aus dem Nachlasse zu berichtigen. (2) Der Nachlaverwalter ist fr die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlaglubigern verantwortlich. Die Vorschriften des 1978 Abs. 2 und der 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung. 1986. Herausgabe des Nachlasses (1) Der Nachlaverwalter darf den Nachla dem Erben erst ausantwor- ten, wenn die bekannten Nachlaverbindlichkeiten berichtigt sind. (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht aus- fhrbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausant- wortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Glubiger Sicherheit ge- leistet wird. Fr eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Mglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, da die Forderung einen gegenwrtigen Vermgenswert nicht hat. 1987. Vergtung des Nachlaverwalters Der Nachlaverwalter kann fr die Fhrung seines Amtes eine angemesse- ne Vergtung verlangen. 1988. Ende der Nachlaverwaltung (1) Die Nachlaverwaltung endigt mit der Erffnung des Nachlakonkur- ses. (2) Die Nachlaverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, da eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. 1989. Erschpfungseinrede des Erben Ist der Nachlakonkurs durch Verteilung der Masse oder durch Zwangs- vergleich beendigt, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschrif- ten des 1973 entsprechende Anwendung. ->90 1990. Einrede der Drftigkeit des Nachlasses (1) Ist die Anordnung der Nachlaverwaltung oder die Erffnung des Nachlakonkurses wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlaverwaltung auf- gehoben oder das Konkursverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlaglubigers insoweit verweigern, als der Nachla nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verplichtet, den Nachla zum Zwecke der Befriedigung des Glubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. (2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, da der Glubiger nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstrek- kung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfgung eine Vormerkung erlangt hat. ->91 1991. Verantwortlichkeit des Erben (1) Macht der Erbe von dem ihm nach 1990 zustehenden Rechte Ge- brauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der 1978, 1979 Anwendung. (2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Ver- bindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhlt- nisse gelten im Verhltnisse zwischen dem Glubiger und dem Erben als nicht erloschen. (3) Die rechtskrftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Glubigers wirkt einem anderen Glubiger gegenber wie die Befriedi- gung. (4) Die Verbindlichkeiten aus PQichtteilsrechten, Vermchtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Konkurses zur Berichtigung kommen wrden. 1992. berschuldung durch Vermchtnisse und Auflagen Beruht die berschuldung des Nachlasses auf Vermchtnissen und Aufla- gen so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des 1990 nicht vorliegen, berechtigt die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Her- ausgabe der noch vorhandenen Nachlagegenstnde durch Zahlung des Wertes abwenden. <#START> #m1 1785 (bernahmepflicht) Jeder Deutsche hat die Vormundschaft fr die er von dem Vormundschafts- gericht ausgewhlt wird, zu bernehmen, sofern er nicht seiner Bestel- lung zum Vormund einer der in den 1780 bis 1784 bestimmten Grnde entgegensteht. <#ENDE>