->aa II. Aufgebot der Nachlaágl„ubiger Ý 1970. Aufforderung zur Anmeldung Die Nachlaágl„ubiger k”nnen im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmel- dung ihrer Forderungen aufgefordert werden. ->71 Ý 1971. Nicht betroffene Gl„ubiger Pfandgl„ubiger und Gl„ubiger, die im Konkurse den Pfandgl„ubigern gleichstehen, sowie Gl„ubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm”gen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Verm”gen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haf- tenden Gegenst„nden handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das gleiche gilt von Gl„ubigern, deren Ansprche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Konkurs ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstandes ihres Rechtes. Ý 1972. Nicht betroffene Pflichtteilsrechte, Verm„chtnisse und Auflagen Pflichtteilsrechte, Verm„chtnisse und Auflagen werden durch das Auf- gebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des <#m1>Ý 2060 Nr. 1. ->73 Ý 1973. Ausschlieáung von Nachlaágl„ubigern (1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren aus- geschlossenen Nachlaágl„ubigers insoweit verweigern als der Nachlaá durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gl„ubiger ersch”pft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gl„ubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Verm„chtnissen und Auflagen zu befriedigen es sei denn, daá der Gl„ubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht. (2) Einen šberschuá hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gl„ubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszuge- ben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlaágegenst„nde durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskr„ftige Verurteilung des des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gl„ubigers wirkt ei- nem anderen Gl„ubiger gegenber wie die Befriedigung. Ý 1974. Verschweigung (1) Ein Nachlaágl„ubiger, der seine Forderung sp„ter als fnf Jah- re nach dem Erbfalle dem Erben gegenber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gl„ubiger gleich, es sei denn, daá die Forderung dem Erben vor dem Ablaufe der fnf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser fr tot erkl„rt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ber die Todeserkl„rung oder die Feststellung der Todeszeit. (2) Die dem Erben nach Ý 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verh„ltnisse von Verbindlichkeiten aus PQichtteilsrechten, Ver- m„chtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gl„ubiger im Falle des Nachlaákonkurses im Range vorgehen wrde. (3) Soweit ein Gl„ubiger nach Ý 1971 von dem Aufgebote nicht betrof fen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwen- dung. <#START> #m1 Ý2060 (Haftung nach der Teilung) Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur fr den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlažverbindlichkeit: 1. wenn der Gl„ubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist <#ENDE>