->aa I. Nachlaverbindlichkeiten 1967. Erbenhaftung (1) Der Erbe haftet fr die Nachlaverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlaverbindlichkeiten gehren auer den vom Erblasser herrhrenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbind- lichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrech- ten, Vermchtnissen und Auflagen. 1968. Beerdigungskosten Der Erbe trgt die Kosten der standesmigen Beerdigung des Erblassers. 1969. Dreiigster (1) Der Erbe ist verplichtet, Familienangehrigen des Erblassers die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstande gehrt und von ihm Unterhalt bezogen haben in den ersten dreiig Tagen nach dem Ein- tritte des Erbfalls in demselben Umfange, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewhren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstnde zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwil- lige Verfgung eine abweichende Anordnung treffen. (2) Die Vorschriften ber Vermchtnisse finden entsprechende Anwen- dung.